VwGH Ro 2016/21/0008

VwGHRo 2016/21/000830.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des B K in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2016, W211 2107259- 1/2E, betreffend Versagung eines Visums zur Wiedereinreise (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Skopje), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und seit 8. Februar 2014 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen verheiratet.

2 Gegen den Revisionswerber besteht ein rechtskräftiges, mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dem (u.a.) die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zugrunde liegt (vgl. dazu den die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. März 2014 zurückweisenden hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Der Revisionswerber wurde aus der wegen des genannten Deliktes über ihn verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Ende August 2014 bedingt entlassen; er reiste Mitte Oktober 2014 freiwillig aus und hält sich seitdem im Kosovo auf.

3 Am 11. Februar 2015 stellte der Revisionswerber bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Visums D für die Dauer von sechs Monaten zur Wiedereinreise nach Österreich. Diesen Antrag begründete er mit der für den 10. Juni 2015 erwarteten Geburt seines Kindes. Er wolle dabei persönlich anwesend sein und seine Ehefrau während dieser "für sie sehr stressigen, physisch und psychisch belastenden Zeit" - drei Monate vor und nach der Niederkunft - unterstützen.

4 Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20. März 2015 erhob der Revisionswerber mit Eingabe vom 31. März 2015 Beschwerde und er stellte nach Erlassung einer negativen Beschwerdevorentscheidung am 30. April 2015 einen Vorlageantrag.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß § 26a FPG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Letzteres begründete das BVwG damit, dass "zu einer näheren Definition, was einen ‚wichtigen privaten Grund' im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 FPG (und im Sinne der Vorgängerbestimmung) darstellt, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt".

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. März 2016 beim BVwG eingebrachte Revision. Die Österreichische Botschaft Skopje erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie primär die Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung beantragte.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Revision nach Aktenvorlage gemäß § 30a Abs. 6 VwGG erwogen:

8 Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie auch aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023; siehe zuletzt etwa auch den Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043).

9 Der Revisionswerber vertritt - in Bekämpfung der gegenteiligen Auffassung des BVwG - in der Revision die Meinung, der für die Wiedereinreise geltend gemachte Grund, bei der Geburt des gemeinsamen Kindes anwesend zu sein und seine Ehefrau in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt zu unterstützen, sei als "wichtiger privater Grund" iSd § 26a Abs. 1 Z 1 FPG anzusehen. Er habe im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0006, zur Begründung der Notwendigkeit der Wiedereinreise "sehr wohl einen in seiner Privatsphäre liegenden, auf einen bestimmten Anlass bezogenen und auf einen kurzen Zeitraum bemessenen Grund geltend gemacht, nämlich bei der Geburt seines Kindes persönlich anwesend zu sein und seine Gattin in der für sie sehr stressigen, physisch und psychisch belastenden Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt zu unterstützen". Auch im Rahmen der Revisionsbegründung unter dem Gesichtspunkt des § 26a Abs. 1 Z 2 FPG wird auf die angestrebte "Erteilung des auf wenige Monate befristeten Visums zur Wiedereinreise zum Zweck der Anwesenheit des Revisionswerbers bei der für 10.06.2015 (erwarteten) Geburt seines Kindes und der Unterstützung seiner Gattin unmittelbar vor und nach der Geburt des Kindes" verwiesen.

10 Angesichts dessen, dass die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise für den genannten einmaligen Zweck schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, haben die aufgeworfenen Rechtsfragen keine fallbezogene Relevanz mehr, sondern nur noch theoretische Bedeutung. Demnach fehlte im Sinne der Ausführungen unter Rz 8 schon bei der Revisionserhebung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

11 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2016

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