VwGH Ra 2016/16/0064

VwGHRa 2016/16/006428.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der A C in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. April 2016, Zl. RV/7106005/2015, betreffend Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §115;
BAO §183 Abs4;
BAO §269 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160064.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Finanzamt wies nach Beantwortung eines an die Revisionswerberin gerichteten Ergänzungsersuchens deren Antrag auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe ab Februar 2013 für ihre in Rumänien lebende und studierende Tochter mit Bescheid vom 11. November 2014 mit der Begründung ab, dass die Revisionswerberin nicht habe nachweisen können, den überwiegenden Unterhalt für das nicht haushaltszugehörige Kind zu leisten.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies zunächst das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2015 ab. Nach Einbringung eines Vorlageantrages gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insofern statt, als sie den Monat November 2014 betraf und wies sie für den Zeitraum Februar 2013 bis Oktober 2014 ab. Auch das Gericht sah den Nachweis der Unterhaltszahlung der Revisionswerberin an ihre Tochter für die genannte Dauer als nicht erbracht an und ging auf Grund der Vorlage eines Bankbeleges von der Überweisung des Unterhalts für November 2014 aus.

2 Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision aus, das Bundesfinanzgericht sei gemäß §§ 37, 39 Abs. 2 AVG iVm § 28 VwGG verpflichtet, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (Hinweis auf § 45 AVG).

Die Revisionswerberin habe versucht, mit verschiedenen Beweisen ihre Behauptungen über die von ihr erbrachten Unterhaltsleistungen an ihre Tochter im Sinne der sie treffenden Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht zu untermauern. Dazu habe sie zahlreiche Urkunden vorgelegt und Zeugen für den Transport des Bargeldes zu ihrer Tochter nach Rumänien angegeben. Die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes, die Revisionswerberin hätte keinen Nachweis erbracht, sei offenbar unzutreffend, weil sie jedenfalls den Bestimmungen des AVG zu den Beweismitteln laut den §§ 46 ff AVG widerspreche.

Als Beweismittel komme jedenfalls alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Durch die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung seien vor allem Grundsätze der Beweiskraft von Beweismitteln verletzt worden. Mit § 46 AVG sei, ebenso wie nach den Bestimmungen der BAO, der Grundsatz der Uneingeschränktheit der Beweismittel statuiert worden, aus dem auch die prinzipielle Gleichwertigkeit aller Beweismittel abgeleitet werde. Was als Beweismittel heranzuziehen sei, habe zwar letztlich die Behörde zu bestimmen, Beweismittel von denen ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten sei, dürften aber nicht übergangen werden.

Nach § 51 AVG sei auch die Vernehmung von Beteiligten vorgesehen, sodass die Vernehmung der Revisionswerberin vorzunehmen gewesen wäre.

Zudem wäre der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten gewesen, dass das Gericht die von ihr vorgelegten Urkunden noch immer nicht für einen ausreichenden Nachweis der Unterhaltszahlung betrachte.

Es seien "daher insbesondere die Bestimmungen der BAO und des AVG zur Frage der Beweismittelbeurteilung unrichtig angewendet" worden.

5 Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 hat unter anderem eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.

6 Soweit sich die Revisionswerberin auf Bestimmungen des AVG beruft, ist sie darauf zu verweisen, dass die BAO gemäß § 2 lit. a Z 1 leg. cit. unter anderem für Beihilfen aller Art anzuwenden ist, was insbesondere für die hier in Rede stehende Familienbeihilfe gilt (vgl. die bei Ritz, BAO5 in Tz 1 zu § 2 zitierte hg. Judikatur).

7 Gemäß § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0048).

Welche einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze darstellende konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften das Gericht zu verantworten hätte, weshalb es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Nachweis der Unterhaltszahlung der Revisionswerberin an ihre Tochter als nicht erbracht anzusehen sei, legt die Revisionswerberin im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert darzulegenden Zulässigkeitsgründe nicht dar (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014).

8 Mit der Kritik an der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes wird nicht konkret ausgeführt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).

9 Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Partei die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung indes nicht vorgehalten werden (vgl. die bei Ritz, aaO, Rz 8 zu § 183 zitierte hg. Rechtsprechung).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte