Normen
B-VG Art144 Abs3;
GOG §89a Abs2;
GOG §89d;
VerfGG 1953 §14a Abs3;
VwGG §26 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
GOG §89a Abs2;
GOG §89d;
VerfGG 1953 §14a Abs3;
VwGG §26 Abs4;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Wien einen Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer (außer)ordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2015, mit dem Beschwerden gegen vier Schätzbescheide der belangten Behörde betreffend Kammerumlagen für die Jahre 2007 bis 2010 abgewiesen wurden, ab.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit im Folgenden von Interesse, zunächst aus, die Wiedereinsetzung sei schon deswegen nicht zu bewilligen, weil nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag die Fristen in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers falsch berechnet würden. Obwohl die Zustellung des Ablehnungs- und Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 24. Juli 2015 (einem Freitag) erfolgt sei, sei als Beginn der Revisionsfrist erst der 27. Juli 2015, ein Montag, eingetragen und demnach auch das Ende der Revisionsfrist mit 7. September 2015 falsch berechnet worden. Überdies sei im Wiedereinsetzungsantrag ein wirksames Kontrollsystem, mit dem die irrtümliche Streichung der Revisionsfrist durch eine Kanzleiangestellte hätte vermieden werden können, nicht dargestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag weise selbst darauf hin, dass der Rechtsvertreter in zahlreichen Verfahren gegen Entscheidungen von Organen der Ärztekammer für Wien vertrete, es werde aber nicht näher dargelegt, wie eine Verwechslung der einzelnen Verfahren bei parallel ablaufenden Revisionsfristen vermieden werde (was zur Streichung der Frist im gegenständlichen Verfahren geführt habe). Darüber hinaus könne es nicht bloß als minderer Grad des Versehens gewertet werden, wenn es dem Rechtsvertreter und dem von ihm mit der Ausarbeitung der Revision beauftragten Rechtsanwaltsanwärter wochenlang nicht aufgefallen sei, dass die Einbringung einer Revision gegen das in Rede stehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gänzlich unterblieben ist.
3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0004).
4 2.2.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur vor, sie werde zur Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erhoben, da der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhe. Das Verwaltungsgericht verkenne nämlich, dass auf Zustellungen durch den Verfassungsgerichtshof § 89d GOG anzuwenden sei, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes die Berechnung der Revisionsfrist ab dem nächsten Werktag, nämlich dem 27. Juli 2015, zutreffend gewesen sei.
5 2.2.2.1. Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 14a Abs. 3 VfGG u.a. § 89d GOG sinngemäß anzuwenden ist, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten; von der Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt aber die Behandlung der vorliegenden Revision nicht ab, weil sich das Verwaltungsgericht bei seiner Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags noch - wie oben unter Pkt. 1. angegeben - auf eine weitere Begründungslinie gestützt hat.
6 2.2.2.2. Dass hierbei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten wäre, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet und ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass das Kontrollsystem in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers, der sich auf ein Verschulden einer Kanzleiangestellten stützt, zur Vermeidung von fehlerhaften Friststreichungen, insbesondere bei mehreren Verfahren, die ein und denselben Mandanten betreffen, im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal ansatzweise dargestellt wird (vgl. hiezu z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. Juli 2010, Zl. 2010/17/0049, und vom 20. Juni 2013, Zl. 2013/06/0098), zu verneinen.
7 2.3. Beruht daher (wie gegenständlich) der angefochtene Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so ist die Revision unzulässig (vgl. in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, und vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095).
Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2016
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