VwGH Ra 2016/11/0017

VwGHRa 2016/11/001721.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des K F in K, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Oktober 2015, Zl. LVwG- 4/2256/9-2015, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung und weitere Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
LVBG Slbg 2000 §16;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) vom 20. August 2015 waren dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten ab dem 5. Juli 2015 (vorläufige Abnahme des Führerscheins) entzogen und begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet worden.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revision von Bedeutung - Folgendes aus:

4 Der behördliche Bescheid sei von der Organwalterin G "für die Bezirkshauptmannschaft" unterfertigt und dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 24. August 2015 zugestellt worden. Der Revisionswerber habe in seiner dagegen erhobenen Beschwerde unter anderem Nichtigkeit der behördlichen Erledigung geltend gemacht und ausgeführt, G sei deutsche Staatsbürgerin, wohingegen der Bescheid als "hoheitliche Aufgabe" gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 des Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) von einer österreichischen Staatsbürgerin beziehungsweise einem österreichischen Staatsbürger erlassen und unterfertigt hätte werden müssen. Habe ein Organ oder eine Person nicht die Qualität einer Behörde, fehle also die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, seien gesetzte Akte als Bescheide absolut nichtig. Dies gelte auch dann, wenn eine Person handle, die nicht dazu ermächtigt sei, "für die Behörde" Bescheide zu erlassen. Der angefochtene Bescheid sei daher von einem unzuständigen Organ beziehungsweise einer unzuständig handelnden Person erlassen worden und deshalb nichtig.

5 Nach ergänzenden Erhebungen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung traf das Verwaltungsgericht unter anderem folgende Feststellungen:

6 Das behördliche Entziehungsverfahren sei von der Sachbearbeiterin G geführt worden, die für die belangte Behörde auch die Bescheide, nämlich den Mandatsbescheid vom 16. Juli 2015 und die Vorstellungserledigung vom 20. August 2015, unterfertigt habe. G sei deutsche Staatsangehörige; sie weise ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete mit dem Land Salzburg auf und sei bei der belangten Behörde beschäftigt. Laut Stellenbeschreibung der belangten Behörde vom 22. September 2014 umfassten ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin sämtliche Agenden der Erteilung und des Entzugs von Lenkberechtigungen gemäß aktueller Aufteilung, die Sachbearbeitung Verwaltungsstrafen gemäß aktueller Aufteilung und Einzelaufträge des Dienstvorgesetzten. (Erst) mit Anordnung des Leiters der belangten Behörde vom 7. September 2015 sei ihr Tätigkeitsbereich in Hinkunft auf solche Tätigkeiten eingeschränkt worden, die nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen seien.

7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:

8 Das Beschwerdevorbringen sei insoweit zutreffend, als die Erlassung des behördlichen Bescheids durch die angeführte Sachbearbeiterin entgegen der Verwendungsbeschränkung des § 16 Abs. 1 Z 1 L-VBG erfolgt sei, wonach Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalteten, ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen seien (Inländervorbehalt). Bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Entziehungsbescheids handle es sich zweifellos um einen hoheitlichen Akt in diesem Sinn. Die bescheiderlassende Sachbearbeiterin sei demgegenüber Vertragsbedienstete mit deutscher Staatsangehörigkeit; die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Inländervorbehalt nach § 8 Abs. 3 L-VBG (dass geeignete Bewerber mit österreichischer Staatsbürgerschaft nicht zur Verfügung gestanden seien) seien nicht gegeben gewesen.

9 Dennoch könne der Revisionswerber damit im Ergebnis nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil die aufgezeigte Rechtswidrigkeit bei der Bescheiderlassung, nämlich die Unterfertigung des Bescheids durch eine Vertragsbedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft, keine absolute Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt habe. Nach den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Stellenbeschreibung der belangten Behörde vom 22. September 2014, sei nämlich davon auszugehen, dass der Sachbearbeiterin, wenngleich entgegen dem Inländervorbehalt nach § 16 Abs. 1 Z 1 L-VBG, die Approbationsbefugnis für die Erlassung von Bescheiden, insbesondere auch in Verfahren zur Entziehung von Lenkberechtigungen, rechtswirksam erteilt worden sei. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0068) sei nur der von einem nicht approbationsbefugten und auch nicht abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigten Organwalter unterschriebene Bescheid absolut nichtig. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein, weil die Approbationsbefugnis der angeführten Organwalterin für die Erlassung von Bescheiden der belangten Behörde bis zur Entziehung der hoheitlichen Agenden durch deren Leiter am 7. September 2015 aufrecht bestanden habe. Der angefochtene Bescheid sei aber am 24. August 2015 mit Zustellung an die Rechtsvertreter des Revisionswerbers erlassen worden, somit vor der Entziehung der Approbationsbefugnis für hoheitliche Akte.

10 Der angefochtene Bescheid sei im genannten Punkt zwar mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, aber nicht absolut nichtig. Weil spätestens mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt werde und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheids trete (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juni 2014, B 320/2014, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2015, Zl. Ra 2015/06/0039), sei die angeführte Rechtswidrigkeit mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts saniert.

11 Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht - näher begründet - dar, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung im vorgenommenen Ausmaß samt den weiteren Maßnahmen nach dem FSG vorlägen.

12 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.

13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit im Wesentlichen damit begründet, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Konsequenzen einer Konstellation wie der vorliegenden, wonach der tätig gewordenen Sachbearbeiterin der Behörde zwar Approbationsbefugnis erteilt worden sei, dies aber gegen die Voraussetzungen des L-VBG verstoßen habe, weil die Betreffende nicht österreichische Staatsbürgerin gewesen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig; sie

ist aber nicht begründet.

15 Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der im

behördlichen Entziehungsverfahren tätig gewordenen

Sachbearbeiterin G, welche den Vorstellungsbescheid wie auch den

zugrunde liegenden Mandatsbescheid genehmigt hatte, durch die

entsprechende "Stellenbeschreibung" auch eine die ausgesprochenen

Maßnahmen nach dem FSG (Entziehung der Lenkberechtigung und

begleitende Maßnahmen) umfassende Approbationsbefugnis (deren

Erteilung an keine bestimmte Form gebunden ist und die auch mit

genereller Wirkung durch eine sogenannte Verwaltungsverordnung,

etwa eine Geschäftseinteilung, eingeräumt werden kann, vgl. etwa

die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0015, und vom

10. Dezember 2013, Zl. 2013/05/0039) erteilt worden war. Sie

vertritt aber die Auffassung, wegen der Nichterfüllung der

Voraussetzungen nach § 16 L-VBG sei die Approbationsbefugnis

"a priori rechtsunwirksam" erteilt worden; ein dessen ungeachtet

erlassener Bescheid sei mit absoluter Nichtigkeit belastet.

16 Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

17 § 18 Abs. 3 AVG - in der Fassung seit BGBl. I Nr. 5/2008 - verlangt (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen), dass schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind. Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

18 Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde wie die Bezirkshauptmannschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/22/0111) ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter. Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid würde der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; ein solcher "Bescheid" wäre - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. etwa das oben zitierte Erkenntnis Zl. 88/18/0015 und die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, Zl 2000/14/0013, und vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0001, mwN). Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit eines behördlichen Bescheids wird von der ständigen Judikatur also durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften - wenn etwa (so die Konstellation in dem dem hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 97/06/0068, zu Grunde liegenden Beschwerdefall) gar kein Vertretungsfall im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung vorgelegen sei, der den Vizebürgermeister zur Fertigung eines Bescheids für den Bürgermeister ermächtigt hätte - ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0231, und vom 21. August 2014, Zl. 2011/17/0019).

19 Nichts anderes hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten: Die Erteilung der Approbationsbefugnis an die deutsche Staatsbürgerin G durch den Behördenleiter mit der genannten "Stellenbeschreibung" widersprach zwar der - im Übrigen nach § 8 Abs. 3 L-VBG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2015 disponiblen - Regelung des § 16 L-VBG und damit "innerorganisatorischen Vorschriften" im aufgezeigten Sinn. Dies ändert aber nichts daran, dass G in den hier maßgebenden Zeitpunkten - zudem nicht bloß abstrakte, sondern die vorgenommenen Verfahrenshandlungen deckende - Approbationsbefugnis besaß; die von ihr genehmigten Erledigungen sind daher entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht absolut nichtig, vielmehr als Bescheide der belangten Behörde zuzurechnen. Das Verwaltungsgericht, das in der Sache zu entscheiden hatte, hat durch die inhaltliche Erledigung der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde - und damit über die Entziehung der Lenkberechtigung - also nicht die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. zur diesbezüglichen Beschränkung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/03/0015, mwN).

20 Die gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses liegt daher nicht vor.

21 Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. April 2016

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