VwGH Ra 2016/07/0050

VwGHRa 2016/07/00503.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des A M in L, vertreten durch Dr. Franz Riess, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. März 2016, Zl. LVwG-500157/9/Wg, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die außerordentliche Revision macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, das LVwG habe die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens unterlassen. Ob eine Beweisaufnahme (hier: die Ergänzung eines Gutachtens) notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, zumal sich das Landesverwaltungsgericht in seiner nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung in Bezug auf das Ausmaß der Schneedecke maßgeblich auf die Angaben im Sachverhaltsbericht und die Lichtbildbeilagen des Erhebungsorgans stützte. Auf die in Frage gestellten Sachverhaltsgrundlagen des Gutachtens des Privatsachverständigen kam es daher nicht entscheidend an. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Davon kann hier aber keine Rede sein.

5 Die Revision macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend, das Aktionsprogramm Nitrat 2012, insbesondere dessen § 4, wäre gesetz- bzw. verfassungswidrig. Die Zulässigkeit einer Revision kann aber mit der Frage der Rechtmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit oder Verfassungskonformität) genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist. Dafür ist der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig (vgl. ua den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0157, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, uvm).

6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. August 2016

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