VwGH Ra 2015/04/0067

VwGHRa 2015/04/00671.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der L GmbH in S, vertreten durch Estermann & Partner Rechtsanwälte OG, in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, Zl. W134 2107889- 2/30E, betreffend Vergabekontrollverfahren (mitbeteiligte Partei:

M GmbH in D, vertreten durch Mag. Matthias Trauner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 9/9), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47;
VwRallg;
BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Auftraggeber führte ein Vergabeverfahren betreffend einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich für die Lieferung und Installation von neun Stück Doppelherdküchen/Schulküchen durch. Die Vergabe sollte nach dem Bestbieterprinzip erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Revisionsnwerberin vom 20. Mai 2015 wurde am selben Tag den Bietern mitgeteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt. Die Zuschlagsempfängerin habe entgegen den bestandsfesten Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen keine Besichtigung vor Ort vorgenommen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben. Die vom Verwaltungsgericht für die Begründung des Vorliegens eines Ausscheidensgrundes herangezogenen Ausschreibungsbestimmungen würden kein Zuschlagskriterium darstellen, weshalb die Nichterfüllung dieser Konditionen auch nicht die Nichtigkeit des Zuschlags begründen könne.

4 Die mitbeteiligte Partei erstattete unaufgefordert eine Stellungnahme, mit der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragte.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist bzw. dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0001, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055, und vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ro 2014/02/0124). Dass dies hier der Fall sei, vermochte die Revision nicht aufzuzeigen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Die Entscheidung betreffend Abweisung des Kostenersatzantrages der mitbeteiligten Partei gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Ein § 51 VwGG zu unterstellender Sachverhalt liegt nicht vor. Die von der mitbeteiligten Partei erstattete Stellungnahme wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgetragen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0018).

Wien, am 1. Dezember 2016

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