VwGH Ro 2014/02/0124

VwGHRo 2014/02/012417.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des S in G, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Dr. Gunther Ledolter, Mag. Martin Sudi, Ing. Mag. Georg Siarlidis, Mag. Andreas Huber und Dr. Thomas Schlosser, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Oktober 2014, Zl. LVwG 30.13-3730/2014-36, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

ArbIG 1993 §23;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ArbIG 1993 §23;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Im Revisionsfall steht zur Beurteilung, für welchen räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens der gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 ArbIG bestellte verantwortliche Beauftragte die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften übernommen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0277, mwN).

Beim Inhalt der Bestellungsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten - etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation - eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, was im Revisionsfall nicht zu sehen ist.

Die vom Verwaltungsgericht und vom Revisionswerber als wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob für einen bestimmten Standort bestellte verantwortliche Beauftragte auch für Übertretungen außerhalb dieses Standortes verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden können, kann nur jeweils anhand der Auslegung des Inhaltes der Bestellungsurkunde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2015

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