Normen
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 22. August 2011 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der V. entsprechend dem eingereichten Projekt "Kraftwerk S." gemäß § 5 Abs. 1 lit. e und i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a bis c des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013, abgewiesen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht - nach Darstellung des Verfahrensganges und der wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 3. September 2012, der von der Revisionswerberin beigebrachten fachlichen Stellungnahme der B. & P. KG vom 29. Oktober 2012, der ergänzenden Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2012, der von der Revisionswerberin beigebrachten fachgutachterlichen Gegenäußerung der B. & P. KG vom 20. Februar 2013, der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 28. November 2013 sowie der beigebrachten fachgutachterlichen Stellungnahme der B. & P. KG vom 28. Jänner 2014 - im Wesentlichen aus, dass seiner Entscheidung Befund und Gutachten des dem Verfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 3. September 2012 sowie dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 und hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 vorzunehmenden Interessenabwägung die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Schreiben vom 28. November 2013 zugrunde gelegt würden.
In den naturschutzfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das betroffene Landschaftsbild und der Charakter des Landschaftsraumes durch Landschaftsbildelemente und Landschaftsteile einer naturnahen, abschnittsweise natürlichen Flusslandschaft geprägt seien. Durch die Errichtung des Kraftwerkes würden das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft aufgrund der Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes und teilweise auch durch die Störung des Eindrucks der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt. Durch das Kraftwerksprojekt werde in den ökomorphologischen Zustand des Gewässers insofern eingegriffen, als die verminderte Wasserführung durch die Absenkung des Wasserspiegels zu einer Beeinträchtigung der vorhandenen Ufergehölzvegetation durch Trockenfallen führen werde und die Ufer besonders in Zeiten der Niedrigwasserführung aufgrund der wesentlich geringeren Flussbreite geringer benetzt würden. Die Ausleitung würde zu einer stark verminderten Fließgeschwindigkeit führen, wodurch das Gefüge des Haushaltes der Natur beeinträchtigt würde, weil an die hohe Fließgeschwindigkeit angepasste Arten keine Lebensbedingungen vorfinden würden.
Durch die Errichtung des Kraftwerks würden Feuchtgebiete beeinträchtigt bzw. zerstört werden; es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Vernichtung von Beständen seltener, gefährdeter oder geschützter Biotoptypen (insbesondere Auwaldbzw. Ufergehölzbestände und Magerwiese sowie Hochstaudenfluren und Uferbegleitgehölze) auszugehen. Im Untersuchungsgebiet seien einzelne seltene, geschützte oder gefährdete Arten diverser Tiergruppen nachgewiesen (Fischotter, Wasseramsel, Gebirgsstelze, sechs makrozoobenthische Arten der Roten Liste und die Leitfischart Koppe). Auszugehen sei von der Gefährdung und eventuell sogar Vernichtung von wesentlichen Beständen seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten. Weiters sei von der Existenz zahlreicher wirbelloser Rote Liste-Arten auszugehen. Durch die Errichtung des Kraftwerkes und die verminderte Wasserführung könne eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten oder sogar die vollständige Vernichtung eines wesentlichen Bestandes solcher Tierarten eintreten.
Hinsichtlich der Wasseramsel, einer "Charakterart" des betroffenen Lebensraumes, sei eine Brutpopulation von drei Paaren festgestellt worden, wobei die V. mit einer Wasserführung von 600 l/sec im Untersuchungsabschnitt (bereits derzeit) an der unteren Grenze eines Wasseramsel-Bruthabitats liege. Die vom Projektanten vorgesehene dynamische Restwassermenge zwischen 147 l/sec und 225 l/sec sei für die Erhaltung der Wasseramsel-Brutpopulation mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu gering, weil die Werte weit unter den Abflusswerten liegen, die als Brutrevier für diese Vogelart erforderlich wären. Daher müsse mit einem wesentlichen Bestandsverlust der vollkommen geschützten Tierart innerhalb des Flusseinzugsgebietes gerechnet werden.
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass durch die geplanten Maßnahmen sowohl Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, deren natürliche Lebensräume und das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur maßgeblich beeinträchtigt oder zerstört würden. Die V. stelle einen bedeutenden südalpinen Fluss dar, der auf einer Strecke von zwölf Kilometern bachauf- und bachabwärts des eingereichten Projektes bereits durch neun bestehende bzw. bewilligte Krafthausanlagen "degradiert" sei. Durch die zusätzliche Errichtung und den Betrieb des geplanten Kraftwerkes würden weitere wesentliche Eingriffe in natürliche bzw. naturnah erhaltene Fließgewässer erfolgen. Anschüttungen oder Grabungen in Feuchtflächen und ähnliche den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig gefährdende Maßnahmen (wie die Wasserausleitung in der Betriebsphase) würden zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im betroffenen Landschaftsraum führen. Durch die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes werde sowohl das Landschaftsbild und der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes als auch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig nachteilig beeinflusst. Diese nachteiligen Auswirkungen seien auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht hintanzuhalten oder zu mindern.
In der ergänzenden Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2012, die infolge der von der Revisionswerberin beigebrachten fachlichen Stellungnahme der B. & P. KG vom 29. Oktober 2012 eingeholt wurde, seien - so das Landesverwaltungsgericht - die darin gegen das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erhobenen Einwände in nachvollziehbarer Weise als unhaltbar zurückgewiesen worden. Der Amtssachverständige habe darin in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum und aufgrund welcher bestimmter Umstände durch die geplanten Maßnahmen sowohl Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, deren natürliche Lebensräume und das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes in der Natur maßgeblich beeinträchtigt oder zerstört werden würde.
So sei vom Amtssachverständigen unter Hinweis darauf, dass sich auf einer Strecke von 12 km bachauf- und bachabwärts des eingereichten Projektes bereits neun bestehende bzw. bewilligte Krafthausanlagen befänden, ausgeführt worden, dass durch die zusätzliche Errichtung und den Betrieb des geplanten Kraftwerks weitere wesentliche Eingriffe in natürliche bzw. naturnah erhaltene Fließgewässer erfolgen würden. Anschüttungen oder Grabungen in Feuchtflächen und ähnliche den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig gefährdende Maßnahmen (wie die Errichtung der Wasserfassung und die Wasserausleitung in der Betriebsphase) würden zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im betroffenen Landschaftsraum führen und die Errichtung und der Betrieb des Kraftwerks würden sowohl das Landschaftsbild und den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes als auch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Landschaftsraum nachhaltig nachteilig beeinflussen. Dies könne auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht hintangehalten oder gemindert werden.
Die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 "lit. c" (offenbar gemeint, wobei das Landesverwaltungsgericht den Tatbestand auch richtig wiedergab:
lit. e ("Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer")) und lit. i ("die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind")) K-NSG 2002 für das gegenständliche Kraftwerksprojekt sei unstrittig.
Der Erteilung einer Bewilligung stehe bereits das Vorliegen eines der in § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 angeführten Versagungsgründe entgegen und der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe (zumindest) die Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 lit a, § 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 9 Abs. 2 lit. b und c sowie § 9 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 9 "Abs. 2" (gemeint wohl: Abs. 3) lit. c und d K-NSG 2002 nachvollziehbar dargelegt.
Daher sei zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am beantragten Kraftwerksbau unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Dies sei im Ergebnis allerdings zu verneinen:
Zwar bestehe an der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und den daraus resultierenden positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse und es werde auch nicht verkannt, dass allein der Umstand, dass es sich gegenständlich lediglich um ein Kleinkraftwerk handle, für sich allein nicht ausreiche, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu verneinen. Jedoch betrage die projektierte Engpassleistung 638 kW und trage damit nicht wesentlich zur Stützung der Netzstabilität bei; der Betrieb führe durch die geplante Errichtung innerhalb einer sehr guten Gewässerstrecke zu einer Verschlechterung derselben. Zudem würde es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Natürlichkeit, der Seltenheit und der ökologischen Schlüsselfunktion der Strahlkraft des Gewässers kommen, sodass das Landesverwaltungsgericht unter "weiterer Gegenüberstellung der aufgezählten (vielseitigen) Auswirkungen" auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zur Beurteilung komme, dass ein unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewertendes öffentliches Interesse an der Realisierung des beantragten Kraftwerkprojektes im Sinne des § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 nicht vorliege. Daher sei dem beantragten Projekt die naturschutzbehördliche Bewilligung zu versagen.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen sei.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision sowie die Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier relevanten Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013, lauten wie folgt:
"§ 5
Schutz der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
(...)
e) Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer;
(...)
i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
(...)
§ 9
Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
- b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(...)
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(...)"
2. Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2013, Zl. 2010/10/0127, und vom 27. März 2014, Zl. 2010/10/0182) an die vorzunehmende Interessenabwägung nicht entspreche.
4. Ausgehend von diesen in der Revision vorgebrachten Gründen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
4.1. Die Revisionswerberin bringt gegen das angefochtene Erkenntnis insbesondere vor, es lasse mit Blick auf die hg. Rechtsprechung eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Kraftwerksbau im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen vermissen. Die Begründung sei derart mangelhaft ausgeführt, dass eine inhaltliche Überprüfbarkeit nicht gegeben sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, anhand welcher Kriterien das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur überwögen jene an der Errichtung eines Kraftwerkes zur Gewinnung erneuerbarer Energie. Damit habe das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung entsprechend den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes (wiederum Hinweis auf die hg. Erkenntnisse zu den Zlen. 2010/10/0127 und 2010/10/0182) unterlassen. Ebenso habe sich das Landesverwaltungsgericht inhaltlich nicht mit den von der Revisionswerberin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb die Verwirklichung des Projektes zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im betroffenen Landschaftsraum führen würde und warum diese nicht durch die Vorschreibung von Auflagen hintangehalten oder gemindert werden könnte.
4.2. Zu der vom Landesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes gemäß § 9 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen.
Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222).
Zu der vom Landesverwaltungsgericht weiters angenommenen nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum (vgl. § 9 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine auf diesem Versagungsgrund beruhende Entscheidung nur dann ordnungsgemäß begründet ist, wenn sie Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tierarten, Pflanzenarten oder Biotypen in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen, wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere, Pflanzen und Biotypen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0190, und vom 19. Mai 2005, Zl. 2008/10/0280).
Zu der nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gemäß § 9 Abs. 1 lit. c K-NSG 2002 hat der Gerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Charakter des betroffenen Landschaftsraumes" ist deren beherrschende Eigenschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten. Unter dem "betroffenen Landschaftsraum" ist dabei jener Bereich zu verstehen, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0229, und vom 24. November 2003, Zl. 2000/10/0170).
4.3. Diesen Anforderungen entsprechende konkrete Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht getroffen, sodass bereits die Annahme des angefochtenen Erkenntnisses, dem beantragten Projekt stehe der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 entgegen, nicht auf einem mängelfreien Verfahren beruht:
Das Landesverwaltungsgericht legte dieser Annahme die (unter Punkt I.1.) wiedergegebenen Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zugrunde. Die darin enthaltene Beschreibung des Landschaftsbildes, des Gefüges des Haushaltes der Natur und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist allerdings sehr allgemein gehalten. So wird etwa ausgeführt, "eine Verarmung des Charakters der Landschaft" sei "nicht auszuschließen", ohne dass näher dargelegt wird, worin der Charakter der Landschaft konkret bestehe und wie sich daher diese zu erwartende "Verarmung" konkret zeigen würde. Auch zu der u.a. wegen der Wasserfassung zu erwartenden "massiven Verunstaltung des Landschaftsbildes" wird nicht konkret und auf Grundlage einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der Erscheinungen der Landschaft dargelegt, worin diese Verunstaltung bestehen würde.
Soweit die Gutachten die verminderte Wasserführung infolge des Kraftwerksprojekts und daraus folgende "wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten oder sogar die vollständige Vernichtung eines wesentlichen Bestandes solcher Tierarten" anführen, sei angemerkt, dass damit nicht die mit Blick auf § 9 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 erforderlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogenen Darlegungen getätigt werden, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. 2011/10/0192, mwN). Solche Darlegungen enthalten nämlich die - auch in dieser Hinsicht - lediglich andeutungsweisen Ausführungen des Amtssachverständigen (allgemeine, nicht näher präzisierte Annahme von "Trockenfallen", "geringere Benetzung der Ufer" und Beeinträchtigung von Lebensbedingungen von "an die hohe Fließgeschwindigkeit angepasste Arten") nicht.
In Zusammenschau mit diesen bloß allgemein gehaltenen Ausführungen reichen auch die (unter Punkt I.1.) wiedergegebenen Feststellungen zur Brutpopulation der Wasseramsel nicht hin, um die Annahme einer "nachhaltigen Beeinträchtigung" des Gefüges des Haushaltes der Natur iSd § 9 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 tragen zu können, zumal die Lebensbedingungen für diese Art - wie der Amtssachverständige ausführt - im Projektgebiet bereits jetzt ungünstig sind und auch in den Gutachten nicht festgestellt wurde, inwieweit durch die Verwirklichung des Projektes der Lebensraum der Wasseramsel eine für diese Population erhebliche Beeinträchtigung oder Vernichtung erfährt; dass eine Population von drei Brutpaaren im betroffenen Gebiet keinen Lebensraum mehr finden könnte, reicht für sich noch nicht aus, um von einer erheblichen Beeinträchtigung im dargelegten Sinn sprechen zu können.
4.4. Angemerkt sei - mit Blick auf das fortzusetzende Verfahren -, dass bei Annahme eines Versagungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 in weiterer Folge eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 zu erfolgen hat. Die dabei zu treffende Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, mwN).
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht eine auf Grund einer Interessenabwägung ergangene Entscheidung daher nur dann, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0044, sowie wiederum jenes zur Zl. 2001/10/0252).
5. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landesverwaltungsgericht bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Erkenntnis kommen hätte können. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. März 2016
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