Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §24;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §60;
BauO Wr §62 Abs1;
BauO Wr §62;
BauRallg;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §24;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §60;
BauO Wr §62 Abs1;
BauO Wr §62;
BauRallg;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Zlen. 2012/05/0108 und 0109, verwiesen, in dem auf Grund einer (u.a.) von den revisionswerbenden Parteien an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Erteilung von sich auf das nunmehr verfahrensgegenständliche Gebäude beziehenden baubehördlichen Bewilligungen zu beurteilen war.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist (u.a.) Folgendes zu entnehmen:
2 Die revisionswerbenden Parteien sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 53, S.-Gasse Nr. 6, das dem Grundstück Nr. 52 mit dem Wohnhaus der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerberin), S.-Gasse Nr. 4, durch die K.-Gasse getrennt, nördlich gegenüberliegt.
3 Die Bauwerberin erstattete am 11. Juli 2013 unter Vorlage eines mit 9. Juli 2013 datierten Planes gemäß § 62 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) an den Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) eine Bauanzeige "über abänderungen der aufstockung und baulichen abänderungen" dieses Hauses, die zur Zl. MA 37/25437/2010/0008 protokolliert wurde (handschriftlich bezeichnet als "1. Planwechsel").
4 Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 erklärten die revisionswerbenden Parteien (und weitere Nachbarn), sich durch die gegenständliche Bauführung "sowohl hinsichtlich der Bauanzeige, datiert 09-07-13, handschriftlich bezeichnet ‚(1.Planwechsel)', als auch hinsichtlich des 2. Auswechslungsplans, datiert 26-07-13, d. a. eingegangen am 22.08.2013" in ihren nach § 134a BO gewährleisteten subjektiven Rechten auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 69 BO als verletzt zu erachten. Ferner sei ihnen bislang keine Gelegenheit gegeben worden, zum
"1. Planwechsel, datiert 09-07-13" Stellung zu nehmen. Sie stellten daher u.a. die Anträge, ihnen Parteistellung auch hinsichtlich der als "1. Planwechsel" bezeichneten Bauanzeige bescheidmäßig zuzuerkennen, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Bauanzeige zu geben und die mit der Bauanzeige beantragte Bauführung bescheidmäßig zu untersagen.
5 Mit Bescheid des Magistrates vom 29. Oktober 2013 wurde unter Spruchpunkt I) gemäß § 8 AVG iVm den §§ 62 und 134 Abs. 5 BO festgestellt, dass (u.a.) den revisionswerbenden Parteien "hinsichtlich der mit Bauanzeige eingereichten und zur Zahl MA 37/25437/2010/0008 protokollierten Bauführung ... betreffend die baulichen Änderungen im Inneren in allen Geschoßen" im Haus der Bauwerberin keine Parteistellung zukomme. Unter Spruchpunkt II) des Bescheides wurden die Anträge (u.a.) der revisionswerbenden Parteien vom 23. Oktober 2013 auf Gewährung der Stellungnahmemöglichkeit und auf Untersagung der genannten Bauführung gemäß "§ 62 Abs. 4" BO als unzulässig zurückgewiesen.
6 Dazu führte der Magistrat im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Abänderungen des bewilligten Bauvorhabens lediglich um Änderungen im Inneren des bestehenden (offensichtlich gemeint: Bauwerkes) handle, weshalb das Verfahren gemäß § 62 BO geführt worden sei. Konkret seien im Kellergeschoß "DSV-Pfähle" zur Fundamentverstärkung bewilligt worden. Es solle das bestehende gewendelte und lediglich 1,20 m breite Treppenhaus mit nicht entsprechenden Stufenmaßen abgetragen, ein neues Treppenhaus mit einer Breite von 1,40 m und einem der Norm entsprechenden Stufenmaß im bestehenden Umriss hergestellt sowie die Lage des Aufzugsschachtes abgeändert werden. Ferner sollten alle Wohnungsumrisse in allen Geschoßen abgeändert werden, weil die Tragkonstruktion im bereits bewilligten Zubau und auch im Bestand abgeändert werde und sich die Wohnungsgrundrisse daher entsprechend veränderten. Auf Grund der Klassifizierung als "Dachgeschoß schwer" sei schon bei der ursprünglichen Bewilligung eine Mauerwerksverbesserung erforderlich gewesen, welche im Rahmen der Bauanzeige (1. Planwechsel) durch eine neue Stahlbetonstruktur abgeändert worden sei. Die Anzahl der Wohnungen bleibe jedoch unverändert.
7 Die in Spruchpunkt II) wiedergegebenen Anträge setzten die Stellung als Verfahrenspartei im Verfahren gemäß § 62 BO voraus. Die Berufungswerber seien jedoch auf Grund der Bestimmung des § 134 Abs. 5 BO nicht Parteien des Bauanzeigeverfahrens. Die Anträge seien daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
8 Die (u.a.) von den revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden: Bauoberbehörde) vom 11. Dezember 2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
9 Dazu führte die Bauoberbehörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass den Nachbarn gemäß § 134 Abs. 5 BO im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 leg. cit. eine Parteistellung nicht zukomme. Einzugehen sei jedoch auf das Berufungsvorbringen, dass die den Gegenstand der Bauanzeige bildenden Baumaßnahmen gemäß § 60 leg. cit. bewilligungspflichtig seien und hinsichtlich der Frage, ob eine Bauanzeige genüge, Parteistellung einzuräumen sei. Wie den der Bauanzeige zu Grunde liegenden Bauplänen und der diesbezüglichen Beschreibung der angezeigten Baumaßnahmen seitens des bautechnischen Amtssachverständigen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei, sollten durch die angezeigte Bauführung im Kellergeschoß "DSV-Pfähle" zur Fundamentverstärkung hergestellt, das bestehende Treppenhaus durch ein neues Treppenhaus mit einer Breite von 1,40 m und einem der Norm entsprechenden Stufenmaß im bestehenden Umriss ersetzt, die Lage des Aufzugsschachtes abgeändert und die Wohnungsgrundrisse bzw. die Raumeinteilung der Wohnungen insbesondere auf Grund der Änderung der Tragkonstruktion im bereits bewilligten Zubau abgeändert werden. Die Anzahl der Wohnungen im bestehenden Gebäude bleibe nach den Bauplänen unverändert. Die angezeigten baulichen Änderungen und Maßnahmen bezögen sich nach den Bauplänen ausschließlich auf das Innere des bestehenden bzw. bereits bewilligten Gebäudes, und die angezeigten Baumaßnahmen bewirkten entsprechend den zu Grunde liegenden Bauplänen keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes.
10 Da somit die angezeigten baulichen Änderungen und Maßnahmen nicht die Umwidmung von Wohnungen beinhalteten und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösten sowie auch keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkten, entsprächen sie der Bestimmung des § 62 Abs. 1 Z 4 BO. Davon abgesehen könne auch im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO nicht erkannt werden, inwiefern die Berufungswerber als Nachbarn durch die im Inneren des bestehenden bzw. bewilligten Gebäudes geplanten angezeigten Baumaßnahmen in ihren, ihrem Schutze dienenden subjektivöffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt werden könnten. Zur Meinung der Berufungswerber, dass durch die gegenständliche Bauführung infolge der Änderung der Raumeinteilung im 1. Stock und im 1. Dachgeschoß eine Stellplatzverpflichtung ausgelöst werde, sei festzuhalten, dass die Anzahl der Wohnungen durch die angezeigte Bauführung unverändert bleibe. Im Übrigen diene die Regelung des § 62 Abs. 1 Z 4 BO ausschließlich dem Schutz des Eigentümers (Miteigentümers) der von der Bauanzeige erfassten Liegenschaft, und es könne selbst eine Änderung der Stellplatzverpflichtung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht berühren. Ebenso wenig könnten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Baumaßnahmen im Keller unterhalb der Erdoberfläche, die insbesondere der Statik dienten, oder durch sonstige statische Änderungen beeinträchtigt werden. So seien Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche von der Bestimmung des § 134a Abs. 1 lit. a BO ausgenommen und stellten Fragen der Statik kein subjektivöffentliches Nachbarrecht dar. Dass die in der Bauanzeige vorgesehene Bauführung entsprechend dem Berufungsvorbringen tatsächlich eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken solle, könne anhand der zugrunde liegenden Baupläne nicht nachvollzogen werden. Nach den vorliegenden Bauplänen werde keine bauliche Maßnahme gesetzt, die eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirken könnte. Gegenstand der Bauanzeige seien auch nur die in den Bauplänen ausgewiesenen baulichen Maßnahmen, und gemäß § 62 Abs. 6 BO könne das Bauvorhaben auch nur hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als nach § 70 leg. cit. bewilligt gelten. Wenn sich die Berufungswerber auf weitere geplante bauliche Änderungen, die eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes bewirken würden, bezögen, so seien diese nicht Gegenstand des vorliegenden Bauanzeigeverfahrens.
11 Schließlich sei dem Berufungsvorbringen, dass die angezeigten baulichen Änderungen und Maßnahmen der Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. b und c BO unterlägen, entgegenzuhalten, dass sich aus der Formulierung des § 60 Abs. 1 BO ("soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen") klar ergebe, dass bei Baumaßnahmen, die an sich gemäß § 60 Abs. 1 BO bewilligungspflichtig wären, aber die Voraussetzungen des § 62 erfüllten, die Erstattung einer Bauanzeige genüge. Soweit sich das Berufungsvorbringen zum Teil auch auf ein früheres bzw. auf ein weiteres beabsichtigtes Baubewilligungsverfahren und somit nicht auf die angezeigte Bauführung beziehe, sei anzumerken, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter als deren materiellen Rechte gehen könnten.
12 Da in Bezug auf die angezeigte Bauführung somit eine Bauanzeige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 BO genüge und bei einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 134 Abs. 5 leg. cit. nur dem Bauwerber Parteistellung zukomme, sei der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
13 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision.
14 Das in sinngemäßer Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Bauoberbehörde getretene Verwaltungsgericht Wien erklärte (u.a.), dass die Akten des Verwaltungsverfahrens laut Auskunft des Magistrates dem Verwaltungsgerichtshof (offenbar gemeint: zu den hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 2012/05/0108, 0109) bereits übermittelt worden seien, und sah - ebenso wie die Bauwerberin - von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
15 Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 übermittelte der Magistrat weitere Teile seiner Verwaltungsakten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
17 Im vorliegenden Revisionsfall sind die Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2012 und die Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 2008 - WGarG 2008, LGBl. Nr. 34/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2010 maßgeblich.
18 Die §§ 60, 62, 134 und 134a BO lauten auszugsweise wie folgt:
"Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. ... Unter Umbau sind jene
Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
...
c) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.
..."
"Bauanzeige
§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für
1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile des Bauwerkes, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist;
- 2. Loggienverglasungen;
- 3. den Austausch von Fenstern gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern in Schutzzonen;
4. alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.
...
(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
...
(6) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als gemäß § 70 bewilligt. Ist das betreffende Gebäude gemäß § 71 bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als gemäß § 71 bewilligt.
..."
"Parteien
§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
...
(5) Im Verfahren gemäß § 62 ist der Bauwerber Partei.
..."
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
- b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
- c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
..."
19 § 50 WGarG 2008 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Umfang der Verpflichtung
§ 50. (1) Für jede Wohnung ist ein Stellplatz zu schaffen. ...
(2) Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Amtsgebäuden, Schulen, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen ist für je 80 m2 Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Bei Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten ist für je 80 m2 Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. ...
...
(6) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist ein Stellplatz jeweils nur für die volle Verhältniszahl zu berechnen.
(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.
(8) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet werden.
..."
20 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, dass die mit der Bauanzeige (1. Planwechsel) eingereichte Bauführung nicht den Voraussetzungen des § 62 BO entspreche. Rechtsrichtig wäre der Auswechslungsplan mit einem Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 60 BO einzureichen und ein Verfahren nach § 70 BO durchzuführen gewesen. Mit dieser Bauanzeige sollten - "in nur beispielhafter Aufzählung" - bauliche Abänderungen aller Geschoße samt Änderungen der Raumeinteilungen und der Geschoßhöhen vorgenommen, im Kellergeschoß gänzlich neue Räume durch Zubau errichtet und dadurch die Nutzfläche von 81,52 m2 auf 222,81 m2 sowie die Kubatur des Gebäudes insgesamt erhöht werden. Im Erdgeschoß solle die Widmung mehrerer Räume von "Büro" auf "Lager" geändert und die Nutzfläche von 222,81 m2 auf 260,39 m2 erhöht werden. Der Treppenhausturm laut Bestand solle vom Keller bis ins erste Dachgeschoß abgebrochen und ein neues Treppenhaus errichtet werden. Ferner sollten die Fundamente des Gebäudes, insbesondere zu den Nachbarliegenschaften, großteils abgebrochen und in anderer Form gänzlich neu errichtet werden. Die Lage des Aufzugsschachtes werde geändert. Wesentliche tragende Teile sollten abgebrochen und an anderer Stelle neu errichtet werden. Eine neue Statik habe beigebracht werden müssen. Allein durch die Änderung der Gebäudekubatur, der Geschoßhöhen und der Raumeinteilungen sowie durch die damit einhergehende Änderung der Fassadengliederung und der Fenster komme ein Vorgehen nach § 62 BO nicht in Betracht.
21 Entgegen den aktenwidrigen Annahmen der Baubehörden gingen aus den der Bauanzeige (1. Planwechsel) zu Grunde liegenden Bauplänen weit mehr als die im erstinstanzlichen und im angefochtenen Bescheid angeführten Baumaßnahmen hervor.
22 Wie (zwar) erst in den Schnitten des 2. Auswechslungsplanes ausreichend deutlich ziffernmäßig ersichtlich gemacht werde, jedoch bereits in den Planzeichnungen zum 1. Planwechsel zeichnerisch erkennbar sei, solle (bereits mit dem 1. Planwechsel) etwa das Bodenniveau des ersten Obergeschoßes von 3,61 m auf 3,58 m, des zweiten Obergeschoßes von 6,70 m auf 6,53 m, des dritten Obergeschoßes von 9,75 m auf 9,48 m, des ersten Dachgeschoßes von 12,60 m auf 12,43 m und des zweiten Dachgeschoßes von 12,45 m auf 12,38 m gesenkt werden. Die lichten Höhen im Inneren der Geschoße würden gegenüber dem ursprünglich bewilligten Planstand teils abgesenkt (z.B. im ersten Obergeschoß um 0,24 m, im zweiten Obergeschoß um 0,1 m) und teils angehoben (im dritten Obergeschoß und im ersten Dachgeschoß jeweils um 0,1 m). Diese Höhenänderungen würden im 2. Auswechslungsplan lediglich ziffernmäßig verzeichnet, jedoch überwiegend nicht planlich als Änderungen, sondern als "Bestand" dargestellt. Die relevanten Änderungs-Baumaßnahmen seien offensichtlich bereits im
1. Planwechsel enthalten, wenngleich sie dort - wohl nicht zufällig - nicht deutlich und beziffert ausgewiesen würden. Folglich sollten u.a. auch die Außenfenster des Gebäudes zur S.- Gasse und zur K.-Gasse um bis zu 27 cm tiefer situiert ausgeführt werden, als dies im bewilligten Einreichplan (Baubewilligung vom 5. April 2011) vorgesehen sei. Hiezu müsse die Höhe der bestehenden Fensterparapete durch Abbruch geändert werden. Eine entsprechende planliche Darstellung dieser Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes sei jedoch weder im 1. noch im
2. Auswechslungsplan ausgewiesen.
23 Überdies bewirkten die bereits im 1. Planwechsel vorgesehene, jedoch (wohl nicht zufällig) erst im
2. Auswechslungsplan richtig bemaßte Änderung der Geschoßdecken zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß sowie zwischen erstem Obergeschoß und zweitem Obergeschoß, die damit verbundene Änderung der Geschoßhöhen und letztlich die Absenkung sämtlicher Niveaus der einzelnen Geschoße vom Erdgeschoß bis zum dritten Obergeschoß um bis zu 0,27 m (welche nur hinsichtlich des zweiten und dritten Obergeschoßes - und dies erst im 2. Auswechslungsplan erkennbar - planlich und farblich dargestellt würden) zwangsläufig eine nicht unwesentliche Absenkung der Fensterbrüstungen sowie der Außenfenster in der Fassade zur S.-Gasse und K.-Gasse, somit eine Änderung der Gliederung der Fassadengestaltung, also der äußeren Gestaltung des Gebäudes im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 BO. Es komme zudem nicht auf eine Sichtbarkeit bloß von der Straße an, sondern auf die Änderung der Außenhaut und auf das Erscheinungsbild des Gebäudes.
24 Ein Verfahren gemäß § 62 BO sei auch deshalb unzulässig, weil im Rahmen der beabsichtigten Abänderung sämtlicher Wohnungsgrundrisse die Anzahl der Wohnungen schon im 1. Planwechsel um eine weitere (top 5) erhöht werden solle und hiedurch jedenfalls eine Verpflichtung zur Schaffung eines weiteren Stellplatzes ausgelöst werde. Der Bauwerber habe zwar offenbar im 1. Planwechsel nicht die Mühe gescheut, nur pro forma, eben aus verfahrensrechtlichen Erwägungen, im Dachgeschoß 1 zwei Wohnungen (top 17 und top 18) "vorübergehend und kurzfristig vorgeblich" zusammenzulegen und so die Anzahl der Wohnungen in diesem Geschoß um eine zu verringern, sodass die Gesamtanzahl der Wohnungen und somit der notwendigen Stellplätze durch Anrechnung im Sinne des § 50 Abs. 7 oder 8 WGarG scheinbar gleich bleiben sollte. Doch solle diese Planung mit dem 2. Auswechslungsplan vom 26. Juli 2013 rückgängig gemacht werden, wodurch die Anzahl der Wohnungen und der notwendigen Stellplätze in Summe dann erhöht werde. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0016, sei das Verfahren nach § 62 BO nicht anwendbar, sobald eine Bauführung (etwa durch Raumeinteilung oder Umwidmung) abstrakt eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auszulösen in der Lage sei. Demgemäß bewirkten bereits die in der Bauanzeige (1. Planwechsel) vorgesehene Änderung der Raumaufteilung im 1. Stock und die hiedurch bewirkte Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten (in diesem Geschoß und also der vorgeschriebenen Stellplätze) um eine(n), dass gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO die Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 62 BO ausgeschlossen sei, zumal es laut der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung keine Rolle spiele, ob eine Anrechnung im Sinne des § 50 Abs. 7 oder 8 WGarG erfolge.
25 In Summe werde das gegenständliche Bauprojekt durch die vorgenommenen Planänderungen in seinem Wesen (Charakter) bedeutend geändert: Seien ursprünglich (Baubewilligung vom 5. April 2011) im Erdgeschoß sowie im 1. und 2. Stock des Bestandes des vordem gegebenen Gebäudes lediglich eine Änderung der Raumaufteilung und der Wohnungsgrößen, Zusammenlegungen und Umwidmungen vorgesehen und bewilligt gewesen (wobei die bestehende Gebäudestruktur des Altbaus bis in das 2. Obergeschoß im Wesentlichen beibehalten und unter Erhaltung der Geschoßdecke des 1. Stocks erst im
2. Obergeschoß Außenmauern und Fassaden teilweise abgebrochen und errichtet werden sollten, im 2. Obergeschoß in der Fassadengestaltung und Gliederung ident mit dem Altbau), so seien inzwischen - in Abweichung zur Baubewilligung vom 5. April 2011 - nahezu der gesamte Altbau sowie die Außenwände zur S.-Gasse und zur K.-Gasse zumindest bis zur Fensteroberkante des 1. Stocks abgebrochen worden. Im - nur noch rudimentär vorhandenen - Inneren des Altbestandes seien offenbar lediglich einige Räumlichkeiten im Erdgeschoß erhalten, die hofseitig und zu den Nachbarliegenschaften gelegenen Außenmauern seien fast vollständig abgebrochen worden, ebenso der vorhanden gewesene Stiegenhausturm. Circa ein Drittel des Kellergeschoßes sei bereits neu ausgehoben und neu errichtet worden. Sämtliche Geschoßdecken, die Außenmauern zu den Nachbarliegenschaften, die straßenseitigen Fassaden ab einschließlich der Fensteroberkante des 1. Stocks und das Treppenhaus sollten nun ebenfalls völlig neu errichtet werden. Schon ein betoniertes Fundament falle unter § 60 Abs. 1 lit. b BO. Die etappenweise Abtragung von Bauteilen und ihre etappenweise Neuerrichtung sei keine Instandsetzung, sondern ein Neubau, und es seien Neuerrichtungen von § 62 Abs. 1 Z 4 BO, wie sich aus der Systematik ergebe, trotz des weiteren Wortlautes nicht erfasst. Die im 1. Planwechsel vorgesehenen Bauführungen unterlägen daher jedenfalls der Bewilligungspflicht gemäß § 60 BO, und es wären die Anrainer dem Verfahren gemäß § 70 BO grundsätzlich beizuziehen gewesen, völlig ungeachtet der Frage, ob deren subjektivöffentlichen Rechte von der Bauführung tatsächlich berührt würden oder nicht. Infolge der rechtswidrigen Anwendung des § 62 BO sei den revisionswerbenden Parteien keine Gelegenheit gegeben worden, zum 1. Planwechsel Stellung zu nehmen, und deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
26 Dazu ist Folgendes auszuführen:
27 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einem Bauanzeigeverfahren - wie bei einem Baubewilligungsverfahren - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung der angezeigten Baumaßnahmen (bzw. eine Versagung der Baubewilligung) nicht gestützt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 2014, Zlen. 2012/05/0138 bis 0140).
28 Im vorliegenden Revisionsfall waren daher von den Baubehörden nur diejenigen Baumaßnahmen zu beurteilen, wie diese in dem der Bauanzeige der Bauwerberin zu Grunde liegenden und mit dieser vorgelegten Plan (1. Planwechsel) dargestellt sind, auf den sich auch - wie sich dies aus dem auf diesen Plan gesetzten Bewilligungsvermerk des Magistrates vom 25. Juli 2013 ergibt - dessen Entscheidung, das Bauvorhaben nicht zu untersagen (§ 62 Abs. 4 BO), bezieht. Demgemäß ist es hier ohne Belang, welche Absichten oder Baumaßnahmen der Bauwerberin aus dem von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten
2. Auswechslungsplan vom 26. Juli 2013 hervorgehen, sodass das diesbezügliche Revisionsvorbringen bereits deshalb ins Leere geht.
29 Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
30 Nach ständiger hg. Judikatur kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden. Hiebei ist für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene Recht oder rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Recht haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Zl. 2013/05/0217, mwN).
31 Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 134 Abs. 5 BO ist im Verfahren gemäß § 62 leg. cit. der Bauwerber Partei.
32 Wenn die revisionswerbenden Parteien den Standpunkt vertreten, dass ihnen als Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 BO in einem solchen Verfahren hinsichtlich der Frage, ob für das von der Bauwerberin gemäß § 62 BO angezeigte Bauvorhaben eine Bauanzeige genüge oder ob vielmehr für dieses eine Baubewilligung zu erwirken wäre, damit sie in einem Baubewilligungsverfahren die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 BO geltend machen könnten, Parteistellung zukomme, so ist zu diesem Vorbringen Folgendes zu bemerken:
33 Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2012, B 606/11, VfSlg. 19.617, (u.a.) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur in Bezug auf den Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn in einem gewerberechtlichen Änderungsanzeigeverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO) ausgeführt hat, wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn die Parteistellung in einem solchen Verfahren schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Ein derartiger Ausschluss der Parteistellung liefe letztlich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Nachbarn, denen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 GewO Parteistellung zukommt, einerseits und jener Nachbarn, die deshalb keine solche Parteistellung haben, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens angenommen hat, andererseits hinaus. In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern (Nachbarn) ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommen.
34 In dem zur Kärntner Bauordnung 1996 ergangenen, ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren im Sinne des § 24 leg. cit. betreffenden Erkenntnis vom 21. Mai 2015, Zlen. 2013/06/0176 bis 0182, 0248, 0249, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf weitere hg. Judikatur und Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, dass (den beschwerdeführenden) Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß § 24 leg. cit. gegeben sind, - bei gebotener verfassungskonformer Auslegung - Parteistellung zukommt.
35 Zur näheren Darstellung der jeweiligen diesbezüglichen Erwägungen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen.
36 Im Hinblick auf die vergleichbare Konstellation zwischen einem Bauanzeigeverfahrens (§ 62 BO) und einem Baubewilligungsverfahren nach der BO, in dem der Nachbar subjektivöffentliche Rechte im Sinne des § 134a Abs. 1 leg. cit. geltend machen kann, sind diese Erwägungen auf die Einschränkung der Parteistellung des Nachbarn durch § 134 Abs. 5 BO übertragbar. Auch hat der Nachbar, der die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 leg. cit. durch ein (bloß) gemäß § 62 leg. cit. angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, nach der BO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt.
37 In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 62 und 134 Abs. 5 iVm § 134a Abs. 1 BO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 leg. cit. die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0012).
38 Da die Bauoberbehörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
39 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. November 2016
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