Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, 2011/17/0255, verwiesen.
Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Februar 2011 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Oktober 2009, mit welchem eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in Höhe von EUR 4.922,46 vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2011 wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Februar 2011, als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit dem eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 wurde daraufhin der Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Februar 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.
Mit "Rückzahlungsantrag wegen: §§ 11 Interessentenbeiträgegesetz und 239 BAO" vom 19. Dezember 2012 begehrte die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 und den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 die Rückzahlung des Interessentenbeitrages in der Höhe von EUR 4.922,46 samt 4 % Zinsen seit 23. Oktober 2011.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Jänner 2013 wurde dieser Antrag gemäß § 239 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 sei der Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Februar 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen worden. Die Gemeindevorstehung habe als Berufungsbehörde neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden. Da zum jetzigen Zeitpunkt kein rückzahlbares Guthaben bestehe, sei der Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung.
Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Mai 2013 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Oktober 2009 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Jänner 2013 gemäß § 239 BAO als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung wurde begründend ausgeführt, da der Bescheid des Bürgermeisters zur Leistung des Interessentenbeitrages in der bereits vorgeschriebenen Höhe bestätigt worden sei, bestehe kein rückzahlbares Guthaben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Vorstellung.
Mit dem teilweise angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Oktober 2013 wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Festsetzung des Interessentenbeitrages aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde verwiesen. Die Vorstellung hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung wurde als unbegründet abgewiesen.
Zum Vorbringen, das den Antrag auf Rückzahlung betraf, führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Gesellschaft meine, aufgrund der eingebrachten Berufung und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung bestehe ein rückzahlbares Guthaben gemäß § 239 BAO.
Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, ein Rückzahlungsantrag sei nicht gerechtfertigt, wenn - wie dies die beschwerdeführende Gesellschaft vorbringe - eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt worden sei. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssten vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (Hinweis auf VwGH vom 31. März 1999, 98/16/0297).
Darüber hinaus sei aus § 254 BAO eindeutig zu entnehmen, dass eine Abgabenfestsetzung trotz einer erhobenen Berufung wirksam sei (Hinweis auf VwGH vom 23. März 2000, 99/15/0145, 0146). Demzufolge könne dem Argument, aufgrund der eingebrachten Berufung bestehe ein Guthaben, nicht gefolgt werden.
Lediglich gegen "Spruchpunkt 2 - Abweisung der Vorstellung hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung -" dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Salzburg legte ohne Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte, ohne dies zu begründen und ohne Kosten zu verzeichnen, der Beschwerde nicht Folge zu leisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 11 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz (IBG), LGBl Nr 161/1962, in der Fassung LGBl Nr 68/1969, lautet (auszugsweise):
"Vorauszahlung
§ 11
...
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
..."
§ 12 IBG, LGBl Nr 161/1962, lautet (auszugsweise):
"Schlußbestimmungen
§ 12
...
(2) Gleichzeitig verlieren das Gesetz vom 4. September 1899, LGBl. Nr. 22, womit die Entrichtung einer Gebühr für die Herstellung öffentlicher Hauptkanäle geregelt wird, und die Verordnung LGBl. Nr. 24/1899 für den Geltungsbereich der Salzburger Landbauordnung ihre Wirksamkeit.
...
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren auf Grund der im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind nach diesen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
..."
§ 216 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, in der Fassung BGBl I Nr 180/2004, lautet:
"§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."
§ 239 BAO, BGBl Nr 194/1961, in der Fassung BGBl Nr 151/1980, lautet:
"G. Rückzahlung.
§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
§ 323a BAO, BGBl Nr 194/1961, in der Fassung BGBl I Nr 20/2009, lautet (auszugweise):
"§ 323a. (1) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.
..."
Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt vor, die belangte Behörde zitiere zunächst richtigerweise § 11 Abs 4 IBG, wonach die Vorauszahlung mit 4 v. H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen sei, insofern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart änderten, dass voraussichtlich die Beitragspflicht nicht mehr entstehen werde. Die belangte Behörde wende in weiterer Folge die Bestimmungen der BAO an und zitiere richtigerweise § 239 BAO. Mit LGBl Nr 118/2009 sei das IBG dahin abgeändert worden, als gemäß § 1 Abs 7 leg cit die BAO anstelle des AVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzuwenden sei. Unrichtigerweise zitiere die belangte Behörde § 254 BAO, wonach durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt sei. Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 die Bezahlung eines Interessentenbeitrages von EUR 4.992,46 aufgetragen worden. Dagegen habe sie Berufung erhoben, wobei dieser Berufung aufschiebende Wirkung zugekommen sei, weil für diese § 64 Abs 1 AVG anzuwenden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 sei der Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde verwiesen worden. Damit sei das Verfahren in das Stadium der offenen Berufungsentscheidung zurückgetreten, der jedoch ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Mit 1. Jänner 2010 sei die Novelle zum IBG, nach der die BAO zur Anwendung zu gelangen habe, in Kraft getreten. Bis zum 1. Jänner 2010 sei der Berufung jedenfalls aufschiebende Wirkung zugestanden. Bei richtiger Anwendung des IBG sei die alte Rechtslage, wonach der Berufung aufschiebende Wirkung zukomme, anzuwenden. Das IBG sehe eine rückwirkende Anwendung der BAO nicht vor. § 12 Abs 4 IBG gebe vielmehr einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber laufende Verfahren offensichtlich nach der alten Gesetzeslage abwickeln wolle. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in den von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen nur dann nicht von einer rückzahlbaren Abgabe, wenn einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Da der gegenständlichen Berufung aufschiebende Wirkung zukomme, wäre der Vorstellung über den Rückzahlungsantrag der einbezahlten Interessentenbeiträge in Höhe von EUR 4.922,46 jedenfalls Folge zu geben gewesen.
Die BAO ist gemäß § 323a Abs 1 Z 1 BAO mit 1. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben, soweit sich aus den Bestimmungen des § 323a Z 2 bis 7 und Abs 3 nichts anderes ergibt, in Kraft getreten. § 323a Z 2 bis 7 und Abs 3 BAO betreffen für den Beschwerdefall nicht maßgebliche Bestimmungen.
Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde angeführte § 12 Abs 4 IBG, der noch in seiner Stammfassung aufrecht gilt, enthält eine spezielle Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des IBG anhängige Verfahren. Die genannte Bestimmung enthält keine die erst am 1. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben in Kraft getretene BAO betreffende Übergangsbestimmung.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 239 BAO angewendet, auf den die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Rückzahlungsantrag auch gestützt hatte (zur Auswirkung des Inkrafttretens der BAO auf die zuvor erhobene Berufung im Festsetzungsverfahren su).
Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der hg Rechtsprechung zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl etwa VwGH vom 5. September 2012, 2009/15/0095 mwN).
Voraussetzung für den Erfolg eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO ist somit nicht - wovon die Beschwerde offenbar ausgeht -
das Vorliegen einer (zu Unrecht) bezahlten Abgabe, sondern ein Guthaben - also ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen aufgrund tatsächlich durchgeführter Gutschriften auf dem Abgabenkonto (vgl VwGH vom 24. Juni 1999, 96/15/0100). Ob einer Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist für das Vorliegen eines Guthabens und folglich für die Begründetheit eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO nicht entscheidend. Allfällige Auswirkungen des Inkrafttretens der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auf Berufungen, denen im Zeitpunkt ihrer Erhebung aufschiebende Wirkung zukam, müssen daher im Beschwerdefall nicht beurteilt werden.
Das Vorliegen eines Guthabens im Sinne des § 239 BAO auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Gesellschaft wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die beschwerdeführende Gesellschaft geht vielmehr davon aus, die bereits bezahlte Abgabe sei wegen der aufschiebenden Wirkung der (aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2013) wieder unerledigten Berufung zurückzuzahlen.
Soweit die ?eschwerde dahin zu verstehen sein sollte, schon die Aufhebung des zweitinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides durch die belangte Behörde hätte zu einer entsprechenden Gutschrift und in deren Folge zu einem Guthaben zu führen gehabt, so hätte dies allenfalls mit einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO geltend gemacht werden können (vgl die bereits zitierten hg Erkenntnisse vom 5. September 2012 und vom 24. Juni 1999, sowie zu vergleichbaren Bestimmungen der NÖ Abgabenordnung 1977, VwGH vom 26. Mai 1997, 96/17/0335, sowie zur Anwendung des § 216 BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Jänner 2010, VwGH vom 28. März 2014, Ro 2014/16/0035).
Zu § 11 IBG, auf den sich der Rückzahlungsantrag ebenso stützte, wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Ein Eingehen auf das - nicht ersichtliche - Vorliegen der Voraussetzungen eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 11 Abs 4 IBG erübrigt sich schon aus diesem Grund.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erfolgte die Abweisung der Vorstellung hinsichtlich des Rückzahlungsantrages zu Recht, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Ein Ausspruch über Aufwandersatz hatte gemäß § 59 Abs 3 VwGG zu unterbleiben, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Wien, am 28. Juni 2016
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