Normen
BAO §215 Abs4;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde aus den Jahren 1992 und 1993 stammende Anträge der Beschwerdeführerin auf Umbuchung von auf ihrem Steuerkonto ausgewiesenen Guthaben im Devolutionsweg ab. Sie begründete dies mit dem Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 1994, mit dem über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden war. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von S 1,660.313,-- vorhanden gewesen, welchem jedoch Abgabenschuldigkeiten von zusammen S 15,248.089,-- gegenübergestanden seien. Diese Abgabenschuldigkeiten hätten Nachforderungen für Zeiträume von 1987 bis 1990 betroffen und es sei deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt gewesen. Der Abgabenanspruch sei somit vor Konkurseröffnung entstanden, weshalb es sich ausschließlich und zweifelsfrei um Konkursforderungen handle. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien sich somit ein vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenes Guthaben und Abgabenschuldigkeiten, welche als Konkursforderungen zu qualifizieren seien, gegenübergestanden. Das Guthaben sei daher gegen die Konkursforderungen aufrechenbar, selbst dann ,wenn die aushaftenden Konkursforderungen gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt gewesen seien. Gemäß § 19 KO werde nämlich die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt gewesen sei. Der von der Abgabenbehörde durchgeführten Aufrechnung sei somit kein insolvenzrechtliches Verbot gegenübergestanden. Die Umbuchungsanträge seien daher abzuweisen, weil nach durchgeführter Aufrechnung mit aushaftenden Konkursforderungen kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden sei.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 6. März 1996, B 533/96, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ... für jeden
Abgabepflichtigen ... die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und
alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 239 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein Guthaben im Sinn des § 215 Abs. 4 BAO entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 91/15/0077).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Stellung der Umbuchungsanträge auf dem Steuerkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben bestanden hat. Ferner ist unbestritten, dass dieses Guthaben erst durch die Einbuchung der Konkursforderungen in einen Negativsaldo verwandelt wurde, dessen Vorliegen das Finanzamt zur Begründung seines die Umbuchungsanträge abweisenden Bescheides herangezogen hat.
Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass das Guthaben der Beschwerdeführerin zur Zeit der Antragstellungen gemäß den Bestimmungen des § 215 Abs. 1 bis 3 BAO im Wege der Abgabenverrechnung zu verwenden gewesen wäre.
Gemäß § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag - bzw. in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 215 Abs. 4 BAO den Umbuchungsbetrag - auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird. Eine Beschränkung der Umbuchungsbeträge wäre daher nur für Abgabenschuldigkeiten zulässig gewesen, die die Beschwerdeführerin nicht später als drei Monate nach Antragstellung zu entrichten gehabt hätte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1987, Zl. 87/13/0055). Die erst frühestens mit Konkurseröffnung verfügte Beendigung der Aussetzung iSd § 212a Abs. 5 BAO konnte somit nicht zu einer Beschränkung der Beträge führen, deren Umbuchung die Beschwerdeführerin beantragt hat.
Die Abweisung der Umbuchungsanträge mit der Begründung, diesen Anträgen stünde der durch die Verbuchung der Konkursforderungen herbeigeführte Negativsaldo am Konto der Beschwerdeführerin entgegen, entsprach daher nicht dem Gesetz. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Juni 1999
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