VwGH Ra 2015/09/0042

VwGHRa 2015/09/004225.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Beziehung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des XY in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2015, Zl. LVwG-950029/10/Ki, betreffend Minderung der Erwerbsfähigkeit und Versehrtenrente nach dem Oö Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Verwaltungsrat der Oö Kranken- und Unfallfürsorge für Landesbedienstete), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
AVG §52;
DVG 1984 §1;
KUFG OÖ 2000 §22;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs1;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs2;
VwGVG 2014 §11;
AVG §13a;
AVG §52;
DVG 1984 §1;
KUFG OÖ 2000 §22;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs1;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs2;
VwGVG 2014 §11;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1958 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und ist seit dem 1. August 1983 als Chemotechniker im Labor der Abteilung Umwelt- und Strahlenschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung tätig. Mit Bescheid des Verwaltungsrates der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete vom 13. Oktober 2014 wurde auf Grund der Anzeige des Revisionswerbers unter Spruchpunkt 1. eine "Erkrankung, empfindliches Bronchialsystem, latentes Asthma bronchiale, suspektes Belastungsasthma" als Berufskrankheit im Sinne des Oberösterreichischen Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete (Oö KFLG) anerkannt und unter Spruchpunkt 2. ausgesprochen, " (d)ie Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt max. 10 %; ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht nicht."

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Revisionswerber durch den Lungenfacharzt Dr. KW (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Gutachten vom 11. Juni 2014 die im Spruch genannten Erkrankungen diagnostiziert worden seien. Für das glaubhaft empfindliche Bronchialsystem sei einerseits eine anlagebedingte Komponente mit auch Beschwerden im Sinne eines Belastungsasthmas in der Jugend verantwortlich zu machen, andererseits aber auch die bestandenen beruflichen Irritantienbelastungen zwischen zumindest 1988 (wahrscheinlich 1983) und 1993, sodass die Befundkonstellation im Sinne einer BK 41 interpretiert werde. Eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß liege nicht vor, die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit könne "bestensfalls mit 10 % eingeschätzt werden". Der Revisionswerber habe zwar die Richtigkeit des Gutachtens bestritten, jedoch in der Sache nicht vorgebracht, was die Behörde veranlasst hätte, die Richtigkeit und Schlüssigkeit des begründeten Gutachtens in Frage zu stellen.

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in welcher er auf seine nachhaltige Schädigung seiner Atemwege, insbesondere das Asthma hinwies, welche Leidenszustände durch die wiederkehrende Exposition mit toxischen Gasen in Ausübung seines Dienstes zurückzuführen seien. Es sei unzutreffend, dass für den Revisionswerber in der Jugend die Verdachtsdiagnose Belastungsasthma gestellt worden sei, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine anlagebedingte Erkrankung an Asthma, sodass der gesamte pathologische Leidenszustand des Revisionswerbers direkt der Berufserkrankung anzuschulden sei.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Das Landesverwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Am 16.7.2013 langte bei der Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ. Landesbedienstete eine Anzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen einer Berufskrankheit ein. Er sei seit 1.8.1983 in der Abteilung Umweltschutz vorwiegend mit Labortätigkeiten beschäftigt. Als mögliche Berufskrankheit führt er 'Asthma' an. Verursachung der Berufskrankheit sei die Analytik von Schwermetallen und damit ständiger Umgang mit Säuren, er habe mit schädigenden Stoffen, nämlich Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Flusssäure, Nitrose Gase, Flourwasserstoff und Chlor, zu tun gehabt. Die Tätigkeit werde noch ausgeübt. Die Erkrankung werde auf nicht funktionierende Abzüge (bis zum Jänner 1993) zurückgeführt.

Zum Zeitpunkt des Auftretens von Asthma sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Krankheit als Berufskrankheit melden kann. Eine Meldung an die Landesbedienstetenschutzkommission sei erfolgt, seitens der Landesbedienstetenschutzkommission habe es keine Rückmeldung oder medizinische Untersuchungen gegeben. Im Jahr 2013 sei er im Zuge einer Laborführung von Arbeitsmedizinern aufmerksam gemacht worden, sein Asthma als Berufskrankheit zu melden. Die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete veranlasste daraufhin unter anderem die Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten. Konkret wurde ersucht um Abklärung folgender Fragen:

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