Normen
AVG §13a;
AVG §52;
DVG 1984 §1;
KUFG OÖ 2000 §22;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs1;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs2;
VwGVG 2014 §11;
AVG §13a;
AVG §52;
DVG 1984 §1;
KUFG OÖ 2000 §22;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs1;
KUFG OÖ 2000 §27 Abs2;
VwGVG 2014 §11;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1958 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und ist seit dem 1. August 1983 als Chemotechniker im Labor der Abteilung Umwelt- und Strahlenschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung tätig. Mit Bescheid des Verwaltungsrates der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete vom 13. Oktober 2014 wurde auf Grund der Anzeige des Revisionswerbers unter Spruchpunkt 1. eine "Erkrankung, empfindliches Bronchialsystem, latentes Asthma bronchiale, suspektes Belastungsasthma" als Berufskrankheit im Sinne des Oberösterreichischen Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete (Oö KFLG) anerkannt und unter Spruchpunkt 2. ausgesprochen, " (d)ie Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt max. 10 %; ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht nicht."
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Revisionswerber durch den Lungenfacharzt Dr. KW (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Gutachten vom 11. Juni 2014 die im Spruch genannten Erkrankungen diagnostiziert worden seien. Für das glaubhaft empfindliche Bronchialsystem sei einerseits eine anlagebedingte Komponente mit auch Beschwerden im Sinne eines Belastungsasthmas in der Jugend verantwortlich zu machen, andererseits aber auch die bestandenen beruflichen Irritantienbelastungen zwischen zumindest 1988 (wahrscheinlich 1983) und 1993, sodass die Befundkonstellation im Sinne einer BK 41 interpretiert werde. Eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß liege nicht vor, die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit könne "bestensfalls mit 10 % eingeschätzt werden". Der Revisionswerber habe zwar die Richtigkeit des Gutachtens bestritten, jedoch in der Sache nicht vorgebracht, was die Behörde veranlasst hätte, die Richtigkeit und Schlüssigkeit des begründeten Gutachtens in Frage zu stellen.
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in welcher er auf seine nachhaltige Schädigung seiner Atemwege, insbesondere das Asthma hinwies, welche Leidenszustände durch die wiederkehrende Exposition mit toxischen Gasen in Ausübung seines Dienstes zurückzuführen seien. Es sei unzutreffend, dass für den Revisionswerber in der Jugend die Verdachtsdiagnose Belastungsasthma gestellt worden sei, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine anlagebedingte Erkrankung an Asthma, sodass der gesamte pathologische Leidenszustand des Revisionswerbers direkt der Berufserkrankung anzuschulden sei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Am 16.7.2013 langte bei der Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ. Landesbedienstete eine Anzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen einer Berufskrankheit ein. Er sei seit 1.8.1983 in der Abteilung Umweltschutz vorwiegend mit Labortätigkeiten beschäftigt. Als mögliche Berufskrankheit führt er 'Asthma' an. Verursachung der Berufskrankheit sei die Analytik von Schwermetallen und damit ständiger Umgang mit Säuren, er habe mit schädigenden Stoffen, nämlich Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Flusssäure, Nitrose Gase, Flourwasserstoff und Chlor, zu tun gehabt. Die Tätigkeit werde noch ausgeübt. Die Erkrankung werde auf nicht funktionierende Abzüge (bis zum Jänner 1993) zurückgeführt.
Zum Zeitpunkt des Auftretens von Asthma sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Krankheit als Berufskrankheit melden kann. Eine Meldung an die Landesbedienstetenschutzkommission sei erfolgt, seitens der Landesbedienstetenschutzkommission habe es keine Rückmeldung oder medizinische Untersuchungen gegeben. Im Jahr 2013 sei er im Zuge einer Laborführung von Arbeitsmedizinern aufmerksam gemacht worden, sein Asthma als Berufskrankheit zu melden. Die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete veranlasste daraufhin unter anderem die Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten. Konkret wurde ersucht um Abklärung folgender Fragen:
- an welcher Krankheit leidet der Revisionswerber
- liegt eine Kausalität der zumindest seit 1988 bis vermutlich April 1993 schadhaften Abluftanlage für diese Erkrankung vor
- ist die Erkrankung unter einer der in Anlage 1 zu § 177 ASVG normierten Krankheiten zuzuordnen
- besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und wenn ja in welchem Ausmaß (in Prozent).
Der beauftragte ärztliche Sachverständige, Dr. KW, Facharzt für Lungenkrankheiten, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, stellte in einem pneumologischen Gutachten vom 11. Juni 2014 zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer glaubhaft über ca. 10 Jahre zwischen 1983 und 1993 am Arbeitsplatz im Umweltlabor des Landes OÖ. irritative bzw. chemisch-toxische Belastungen bei den beruflichen Tätigkeiten als Chemiker (Schwermetallanalytik) aufgrund eines defekten Absauge Rohrs bestanden. Schwere Atemnotanfälle sind nie dokumentiert. Auch konnten in auswärtigen lungenfachärztlichen Befunden nie relevante Bronchialobstruktionen dokumentiert werden. Aktuell liegen unter laufender inhalativer Medikation und auch nach Inhalationspause keine pulmonalen Belüftungsstörungen und insbesonders keine Bronchialobstruktionen (d.h. keine Bronchieneinengung) vor. Eine zumindest leichte und bronchiale Hyperaktivität, d.h. empfindliches Bronchialsystem, ist aufgrund der auswärtigen lungenfachärztlichen Befunde und der geschilderten Beschwerden anzunehmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bereits offensichtlich vor der Tätigkeit als Chemiker ein mögliches Belastungsasthma vorgelegen hat, das im Sinne eines anlagebedingten Leidens zu interpretieren ist. Eine mehrjährige berufliche Irritatantienbelastung ist glaubhaft und aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch zu belegen. Relevante funktionsanalytische Einschränkungen liegen jedoch beim Probanden nicht vor. Für das glaubhaft empfindliche Bronchialsystem ist einerseits eine anlagebedingte Komponente mit auch Beschwerden im Sinne eines Belastungsasthmas in der Jugend verantwortlich zu machen, andererseits aber auch die bestandenen beruflichen Irritatantienbelastungen zwischen zumindest 1988 (wahrscheinlich ab 1983) und 1993, sodass die Befundkonstellation im Sinne einer BK 41 interpretiert wird. Eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß kann allerdings nicht schlüssig belegt werden, d.h. eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit liegt nicht vor. Zu den von der Beklagten Behörde gestellten Fragen führte der Sachverständige folgendes aus:
Ad 1: Empfindliches Bronchialsystem, latentes Asthma bronchiale, suspektes Belastungsasthma
Ad 2: Eine Kausalität der bestandenen schadhaften Abluftanlage für das empfindliche Bronchialsystem bzw. das latente Asthma bronchiale wird angenommen (neben einer auch sehr wahrscheinlichen anlagebedingten Komponente mit suspektem Belastungsasthma in der Jugend)
Ad 3: Die Bronchialerkrankung wird im Sinne einer BK 41 (durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tiefen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf) interpretiert
Ad 4: Eine bk-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß liegt nicht vor, bk-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit kann bestenfalls mit 10 % eingeschätzt werden.
Über Auftrag des Landes Verwaltungsgerichts Oberösterreich hat der medizinische Sachverständige zu den Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Widerspruch am 2. Jänner 2015 Stellung genommen. Zusammenfassend hielt er nochmals fest, dass eine Kausalität für die Bronchialbeschwerden des Revisionswerbers durch die toxisch-irritativen inhalativen Belastungen im Rahmen seiner beruflichen Labortätigkeit in den 80er und Anfang der 90er Jahre bei damals bestandener schadhafter Absauganlage von ihm festgestellt und das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 41 (durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tiefen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf) anerkannt wird. Aufgrund der anamnestischen Befunde, aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der objektiv fassbaren Funktionsbefunde (aktuelle Lungenfunktiontests, Recherchen bei betreuenden Lungenfachärzten) lassen sich keine relevanten bzw. nur geringe pulmonale Funktionseinschränkungen belegen, so dass die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit bestenfalls 10 % eingeschätzt wird. Bei der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 wurde das Gutachten des Dr. KW vom 11.6.2014 bzw. dessen Stellungnahme vom 2.2.2015 zu Einwendungen des Beschwerdeführers erörtert. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er gerne auf eine Dauermedikation verzichten würde, er diese aber benötige. Die Beschwerden würden zu Schlafstörungen führen bzw. bei einer Belastung auftreten. Laut einer Studie (Arbeitsunfall und Berufskrankheiten von Schönberger.Mehrtens.Valentin) würde auf den konkreten Fall bezogen die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 % betragen. Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, eine Abklärung wäre nur durch einen entsprechenden Belastungstest möglich gewesen, ein solcher Test sei jedoch nicht durchgeführt worden. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde statt zu geben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aufweise."
Dieser Sachverhalt sei in freier Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen. Das Gutachten stehe weder im Widerspruch zu den Denkgesetzen noch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. Was den vom Revisionswerber erwähnten Belastungstest anlange, so sei ein solcher vom Sachverständigen mit moderater Belastung durchgeführt worden, wobei es zu keiner Abnahme der Sauerstoffspannung im Blut gekommen sei, diese habe sich sogar verbessert. Die Beweiskraft eines weder im Widerspruch zu den Denkgesetzen noch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehenden Sachverständigengutachtens könne nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes weiteres Gutachten widerlegt werden, ein derartiges Gutachten sei jedoch vom Revisionswerber nicht beigebracht worden, eine amtswegige Veranlassung eines weiteren Gutachtens sei nicht vorgesehen.
Es sei daher die Berufskrankheit des Revisionswerbers anzuerkennen gewesen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension sei jedoch nicht gegeben gewesen, weil das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 % betrage.
Dagegen richtet sich die Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung erstattet. Das Landesverwaltungsgericht legte seine Akten sowie die Akten der vor ihm belangten Behörde vor.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zu den angewendeten Vorschriften des Oö KFLG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, 2008/09/0345, geäußert, insoferne liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Gemäß § 27 Abs. 1 Oö KFLG, LGBl. Nr. 57/2000, besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
Der Revisionswerber hält seine Revision für zulässig und begründet, weil im vorliegenden Fall verabsäumt worden sei, eine Spiroergometrie und einen Hyperreaktivitätstest durchzuführen, der in seinem Fall durchgeführte Belastungstest mit bloß 100 Watt sei deswegen nicht aussagekräftig gewesen, weil er Ausdauersport betreibe. Die Behauptung eines Belastungsasthmas in der Jugend entbehre jeder Grundlage. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig und in seinem Fall sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 - 30 Prozent gegeben. Im Rahmen der Anleitungspflicht sei der Revisionswerber auf die Möglichkeit der Vorlage eines Privatgutachtens hinzuweisen gewesen.
Im vorliegenden Fall haben die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht ihre Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. KW gestützt. Dieser ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Revisionswerber "eine zumindest leichte bronchiale Hyperreaktivität, d.h. empfindliches Bronchialsystem ... auf Grund der auswärtigen lungenfachärztlichen Befunde und der geschilderten Beschwerden anzunehmen" sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bereits offensichtlich vor der Tätigkeit als Chemiker ein mögliches exercise induced Asthma (Belastungsasthma) vorgelegen habe, das im Sinne eines anlagebedingten Leidens zu interpretieren sei. Eine mehrjährige berufliche Irritantienbelastung sei glaubhaft und aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch zu belegen. "(R)elevante funktionsanalytische Einschränkungen" lägen nicht vor.
Eine "bk-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im entschädigungspflichtigen Ausmaß liegt nicht vor, die bk-bedingte MdE kann bestenfalls mit 10 % eingeschätzt werden". Im Gutachten ist davon die Rede, dass der Revisionswerber dem Sachverständigen anamnestisch berichtet habe, dass bereits in der Jugend ein mögliches Belastungsasthma festgestellt worden sei. Den Verfahrensakten ist auch zu entnehmen, dass der Lungenfacharzt Dr. WJ gegenüber dem Gutachter Dr. KW angegeben hat, der Revisionswerber habe ihm in den 90er Jahren von einem Belastungsasthma in der Jugend berichtet.
Die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kann daher im Ergebnis angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. KW nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa vom 24. Oktober 1995, 94/07/0153, und vom 4. Oktober 2012, 2010/09/0232), nicht als bedenklich erachtet werden. Zwar galt die Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) des § 13a AVG qua § 1 DVG und § 11 VwGVG auch in dem zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses führenden Verfahren. Dass diese jedoch nicht so weit geht, dass eine Pflicht dazu bestünde, Unterweisungen zu erteilen wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann, oder dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden müsste, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Februar 1997, 94/09/0320, und vom 17. Dezember 2014, 2013/10/0105).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. November 2015
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