Normen
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde H als Abgabenbehörde erster Instanz setzte mit Bescheiden vom 20. Juli 2011 (wobei für jeden Standort und jeden Monat eine gesonderte Entscheidung erging) auf Grundlage der §§ 2 Abs 4, 3 Abs 4, 6 Abs 6 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz (im Folgenden: KriegsopferabgabeG) eine vom nunmehrigen Beschwerdeführer zu entrichtende Kriegsopferabgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von je einem Wettterminal an den Standorten L 52 und R 101 im Zeitraum März bis Juni 2011 mit EUR 700,-- pro Wettterminal und Monat, in Summe daher mit EUR 5.600,--, zuzüglich 2 % Säumniszuschlag, fest.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge.
2.2. Sie ging dabei von nachstehenden Feststellungen aus:
Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 erteilte die Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach den §§ 2 Abs 1 und 2 lit b, 3 Abs 1 und 5 Vorarlberger Wettengesetz (im Folgenden: WettenG) zur Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an diversen Standorten - darunter R 101 - befristet bis 28. Februar 2015. Der Beschwerdeführer legte dabei gemäß § 6 WettenG eine auf ihn lautende Bankgarantie über EUR 125.000,-- vor.
Auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers vom 16. August 2010 stellte die belangte Behörde am 30. August 2010 eine Bescheinigung nach § 4 Abs 3 WettenG auch für den Standort L 52 aus.
Der Beschwerdeführer schien im relevanten Zeitraum als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K GmbH (im Folgenden nur: GmbH) im Firmenbuch auf, als deren Geschäftszweig der Spielautomatenbetrieb angegeben ist. Laut dem Zentralen Gewerberegister hat die GmbH seit 1994 eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Automatenverleih", seit 5. April 2011 verfügte sie über eine - mit 27. Oktober 2011 wieder beendete - Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme" an einem Standort in L. Weiters hat sie seit 20. April 2011 eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" an einem Standort in M sowie seit 3. November 2011 eine ebensolche Berechtigung an einem Standort in S.
Die bescheidmäßige Festsetzung der Kriegsopferabgabe erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer, weil dieser über die Buchmacherbewilligung für die Standorte L 52 und R 101 verfügte.
Der Beschwerdeführer brachte (zunächst) in den Berufungen nicht vor, dass er nicht der Abgabepflichtige sei; selbst auf Anfrage der belangten Behörde zur Klärung der Betreiberkonstellation erhob er keine diesbezüglichen Einwände. Erst nachdem in anderen Verfahren die Berufungsbehörde im Frühjahr 2012 auf Grund der Gewerbeberechtigung der GmbH und der nicht ausreichend geklärten Betreiberkonstellation Rechtsmitteln Folge gegeben hatte, erhob er am 13. August 2012 (erstmals) derartige Einwände.
2.3. In der - mit weiteren Feststellungen und mit der Beweiswürdigung verbundenen - rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
2.3.1. Der Einwand der fehlenden Abgabenschuldnereigenschaft wegen mangelnder Klärung der Betreiberkonstellation und ausschließlicher Vermittlung der Wettkunden durch die GmbH sei nicht begründet:
Nach § 2 Abs 4 KriegsopferabgabeG sei für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem WettenG habe oder haben müsste.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (gewesen) sei, über eine entsprechende Buchmacherbewilligung für die Standorte verfügt; die dafür notwendige Bankgarantie habe auf ihn gelautet. Er habe auch die fehlende Abgabepflicht im Berufungsverfahren zunächst nicht behauptet; erst im August 2012 habe er die fehlende Klärung der Betreiberkonstellation eingewendet. Dies sei nur deshalb geschehen, weil die Behörde zuvor in anderen Verfahren den Rechtsmitteln im Hinblick auf die Gewerbeberechtigung der GmbH und die ungeklärte Betreiberkonstellation Folge gegeben habe.
Was die Abgabepflicht für die Monate März und April 2011 betreffe, so habe die GmbH bis 5. April 2011 über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt. Die Abgabepflicht für diese beiden Monate - wobei bereits der zeitweise Betrieb für die Einbeziehung des ganzen Monats (April) ausreiche - treffe daher jedenfalls den Beschwerdeführer. Ab Mai 2011 habe die GmbH zwar über eine Gewerbeberechtigung verfügt, dem Beschwerdeführer sei es aber nicht gelungen, sein Vorbringen zur angeblich fehlenden Betreibereigenschaft nachzuweisen, habe er doch trotz Aufforderung keine entsprechenden Informationen und Unterlagen beigebracht. Die belangte Behörde sei daher zum Ergebnis gelangt, dass nicht die GmbH als Wettvermittlerin aufgetreten sei, sondern der Beschwerdeführer als Buchmacher im Rahmen seiner Bewilligung die Wettabschlüsse allein (ohne Dazwischentreten einer anderen Person als Vermittler) mit den Wettkunden getätigt und auf diese Weise die Wettterminals betrieben habe. Dass die Vereinbarung hinsichtlich der Buchmacherbewilligung zwischen ihm und der GmbH mit Jänner 2011 aufgelöst worden sei, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar.
2.3.2. Der Einwand der fehlenden Qualifikation der technischen Einrichtungen als Wettterminals nach dem WettenG sei ebenso nicht berechtigt:
Nach § 1 Abs 5 WettenG sei ein Wettterminal eine technische Einrichtung, die geeignet sei, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Maßgebliches Kriterium für ein Wettterminal sei, dass der Kunde den Wettgegenstand und den Wetteinsatz am Gerät selbst bestimmen könne. Auf die - davon losgelöste, allenfalls auch nachträgliche - Entrichtung des Wetteinsatzes komme es nicht an. Kein Wettterminal liege indessen vor, wenn die Einrichtung ausschließlich vom Personal des Wettunternehmers bedient werde und in einem für den Kunden nicht bestimmten oder nicht zugänglichen Bereich aufgestellt sei. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung zur unmittelbaren Wettteilnahme sei geboten, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.
Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur unmittelbaren Wettteilnahme bestreite, weil das Hinzutreten einer dritten Person notwendig sei (auf dem Gerät erscheine der Hinweis, dass die Aufsicht zu rufen sei, wenn eine Wette abgeschlossen werden solle), handle es sich dabei um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person. Im Ergebnis werde nämlich über diese Zwischenschaltung des Lokalbetreibers bloß der Wetteinsatz im Vorhinein bezahlt, die Festlegung der Wette und die Auswahl des Wetteinsatzes erfolge (wie aus den Fotos im Akt hervorgehe) bereits davor. Demnach sei aber eine unmittelbare Wettteilnahme gewährleistet.
Im Übrigen seien allfällige verbleibende Zweifel an der Qualifikation der Wettterminals dem Beschwerdeführer anzulasten. Dieser habe nämlich die eingeforderte Bedienungsanleitung nicht vorlegen können, weil er die Terminals bereits abgebaut und großteils ins Ausland verkauft habe. Er habe dadurch gegen die Aufbewahrungspflicht in Ansehung der Geschäftsunterlagen und gegen die Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen.
2.3.3. Dem Einwand der verfassungswidrigen Besteuerung der Wettterminals auf Grund von Verstößen gegen das Finanz-Verfassungsgesetz und den Gleichheitssatz komme ebenso keine Berechtigung zu:
Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 13. Juni 2012, G 6/12, ausgesprochen, dass die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 4, 5 Abs 1 Satz 2 und 6 Abs 6 KriegsopferabgabeG, in der Fassung LGBl Nr 9/2011, nicht als verfassungswidrig aufgehoben würden, eine gleichheitswidrige Besteuerung nicht vorliege und der Betrag von EUR 700,-- monatlich unbedenklich sei (so auch das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2011, B 533/11). Weiters sei klargestellt worden, dass die Länder bzw Gemeinden Abgaben im Zusammenhang mit Wetten erheben dürften, wenn die übrigen finanzverfassungs- bzw finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen erfüllt seien. Steuergegenstand sei dabei das aufgestellte bzw betriebene Wettterminal, also die technische Einrichtung, die den Wettabschluss in einer bestimmten Form ermögliche.
2.4. Insgesamt sei daher der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger zu erachten. Die Behörde habe ihm zu Recht für die an den beiden Standorten unstrittig aufgestellten Wettterminals eine Kriegsopferabgabe von jeweils EUR 700,-- monatlich pro Gerät vorgeschrieben.
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer sah den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie durch § 2 Abs 4 KriegsopferabgabeG (in der Fassung LGBl Nr 9/2011) in Verbindung mit § 2 Abs 1 WettenG (in der Fassung LGBl Nr 1/2008) verletzt, wonach zwar der Aufsteller oder Betreiber von Wettterminals auf Grundlage einer Bewilligung nach dem WettenG abgabepflichtig sei, ein Aufsteller oder Betreiber auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" jedoch von der Abgabepflicht befreit sei.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1086/2013, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des KriegsopferabgabeG und des WettenG behaupte, lasse das Vorbringen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 19.638/2012 (= G 6/12); B 1316/2012 vom 2. Oktober 2013) eine Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
3.3. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer - aus den in der Folge näher erörterten Gründen - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
3.4. Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine - als Gegenschrift bezeichnete - Äußerung, in der es lediglich auf die kurz davor erstattete Stellungnahme der belangten Behörde vom 26. Februar 2014 verwies sowie die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand beantragte. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.
5.1. Die §§ 2, 3 und 6 KriegsopferabgabeG, LGBl Nr 40/1989, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 9/2011, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
...
(4) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. (...)
§ 3 Höhe der Abgabe
...
(4) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.
...
§ 6 Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung
...
(6) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen."
5.2. Die §§ 1 und 2 WettenG, LGBl Nr 18/2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 1/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure.
(2) Buchmacher ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt, Totalisateur ist, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt.
...
§ 2 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs an einem oder mehreren Standorten im Land bedarf einer Bewilligung der Behörde.
..."
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht er, sondern die GmbH sei Veranstalter gewesen, die Kriegsopferabgabe sei daher gegenüber der falschen Person vorgeschrieben worden. Wie aus den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei hervorgehe, sei die GmbH Betreiber der Wettterminals gewesen.
6.2. Mit diesen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die Behandlung als Abgabenschuldner. Mit seinem Vorbringen, nicht der Betreiber der Wettterminals zu sein, übersieht er jedoch, dass es darauf nicht ankommt. § 2 Abs 4 KriegsopferabgabeG stellt nämlich ausschließlich auf das Vorliegen einer Bewilligung nach dem WettenG oder die Erforderlichkeit einer solchen ab. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, im Abgabenzeitraum für die in Rede stehenden Standorte eine Bewilligung nach dem Wettengesetz besessen zu haben, sodass er im Ergebnis zu Recht als Abgabepflichtiger in Anspruch genommen wurde.
6.3. Zur Klarstellung ist ferner festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 erteilte Bewilligung jedenfalls auch die gegenständlichen Wettterminals umfasste. Zwar erfolgte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Wettterminals im WettenG erst durch die Novelle LGBl 9/2012. Allerdings wurde bereits in § 2 Abs 3 WettenG idF LGBl 1/2008 auf die "Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium" sowie die "Ausübung der Tätigkeit über Wettautomaten" Bezug genommen. Darunter fielen auch die gegenständlichen Wettterminals, sodass diese von der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung umfasst waren.
7.1. Der Beschwerdeführer releviert, die gegenständlichen Geräte seien keine Wettterminals, weil sie nicht geeignet gewesen seien, unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Es sei nämlich nicht möglich gewesen, eine Wette ohne Dazwischentreten eines Dritten zu platzieren, sei doch am Bildschirm angezeigt worden: "Bitte Aufsicht rufen, um die Wette abzuschließen". Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei darin nicht bloß ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu erblicken.
7.2. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des KriegsopferabgabeG LGBl Nr 9/2011 (117. Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 3) sind unter "Wettterminals" im Sinn des § 2 Abs 4 leg cit "dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen", zu verstehen. Diese Definition fand mit der Novelle LGBl Nr 9/2012 auch in das WettenG Eingang, nach dessen § 1 Abs 5 ein "Wettterminal" eine "technische Einrichtung in einer Betriebsstätte" ist, "die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen". Im Hinblick auf das daraus erhellende Begriffsverständnis zeigt sich, dass mit § 1 Abs 5 WettenG idF LGBl 9/2012 nur eine Klarstellung eines bereits in der Rechtsordnung vorgegebenen Verständnisses erfolgte, sodass auch die hg Rechtsprechung zu § 1 Abs 5 WettenG in der soeben erwähnten Fassung auf Sachverhalte vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anwendbar ist.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des WettenG LGBl Nr 9/2012 (135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 14) liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, "einer Person unmittelbar - dh grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte - die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen". Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, "wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann". Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal "ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird" und "in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist". Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, "die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal" im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" (vgl VwGH vom 26. März 2015, 2013/17/0409, und vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).
7.3. Vorliegend stellte die belangte Behörde (im Hinblick auf die Fotos im Akt) fest, dass die Kunden an den Terminals sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz selbständig wählen konnten. Soweit auf dem Bildschirm der Hinweis erschien, dass die Aufsicht zu rufen sei, wenn eine Wette abgeschlossen werden solle, handelte es sich bloß um eine technisch nicht erforderliche Zwischenschaltung des Lokalbetreibers zur Bezahlung des Wetteinsatzes im Vorhinein. Die dem Zahlungsvorgang vorangehende Festlegung des Wettgegenstands und die Auswahl des Wetteinsatzes waren davon nicht betroffen.
Davon ausgehend war jedoch die Wettteilnahme ohne Dazwischentreten einer anderen Person (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts statt) durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch den Kunden möglich. Das zwischenzeitige Einschalten des Betreibers diente bloß der Entrichtung des Entgelts und war dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich, blieb doch die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente unmittelbar dem Kunden vorbehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu ähnlichen Fallkonstellationen erkannt, dass eine vorgeschaltete Entgegennahme des Wetteinsatzes samt Personenkontrolle durch den Lokalverantwortlichen die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme nicht beseitigt und dem Vorliegen eines Wettterminals nicht entgegensteht (vgl VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0040, und das schon zitierte Erkenntnis Ro 2014/17/0033).
8.1. Der Beschwerdeführer rügt - wie bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - unter dem Gesichtspunkt einer Verfassungswidrigkeit infolge Verletzung des Gleichheitssatzes, dass zwar der Aufsteller oder Betreiber von Wettterminals auf der Grundlage einer Bewilligung nach dem WettenG abgabepflichtig sei, ein Aufsteller oder Betreiber auf der Grundlage einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" jedoch von der Abgabepflicht befreit sei.
8.2. Auf dieses Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann auf die - eine Behandlung der Beschwerde ablehnende - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2013, B 1086/2013, verwiesen werden, in der im Hinblick auf dessen ständige Rechtsprechung (Erkenntnis vom 13. Juni 2012, G 6/12; Beschluss vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012) eine aufzugreifende Rechtsverletzung verneint wurde.
9. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
10.1. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. In der Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH vom 8. Oktober 2013, 2012/08/0197).
10.2. Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senats gemäß § 13 Abs 1 VwGG war nicht geboten. Das vorliegende Erkenntnis bedeutet weder ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, noch wurden die behandelten Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs uneinheitlich beantwortet (vgl VwGH vom 27. Februar 2015, Ro 2014/17/0135).
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008, die gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.
Da die Gegenäußerung des Landesverwaltungsgerichts lediglich die Verweisung auf die Stellungnahme der belangten Behörde sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch ein sonstiges auf die Beschwerdeschrift oder die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält, fehlt es an einem erwachsenen Aufwand, der über jenen Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass kein Schriftsatzaufwand im Sinn des § 48 Abs 2 Z 2 VwGG gebührt (vgl etwa VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262).
Wien, am 30. Juni 2015
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