VfGH G6/12

VfGHG6/1213.6.2012

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes über die Besteuerung von Wettterminals; Betätigung von Wettterminals keine Lustbarkeit im Sinne des FAG 2008; keine bundesgesetzliche Ermächtigung der Länder (bzw Gemeinden) zur Besteuerung von Wetten auf sportliche Ereignisse; keine Gleichartigkeit der Kriegsopferabgabe auf Wettterminals mit einer Bundesabgabe; Abgabenerhebung auf Grund des Abgabenerfindungsrechtes der Länder daher zulässig; Besteuerung des Vertriebsweges auch sachlich gerechtfertigt

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
F-VG §8 Abs3
FAG 2008 §7 Z2, §14 Abs1 Z8, Z9
Vlbg KriegsopferabgabeG §2, §3, §5, §6
GebührenG 1957 §33 TP17
GlücksspielG-Nov 2010
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
F-VG §8 Abs3
FAG 2008 §7 Z2, §14 Abs1 Z8, Z9
Vlbg KriegsopferabgabeG §2, §3, §5, §6
GebührenG 1957 §33 TP17
GlücksspielG-Nov 2010

 

Spruch:

I. §2 Abs4 erster Satz, §3 Abs4, §5 Abs1 zweiter Satz und §6 Abs6 des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg

(Vbg. Kriegsopferabgabegesetz), Vorarlberger LGBl. Nr. 40/1989 in der Fassung der Novelle Vorarlberger LGBl. Nr. 9/2011, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B845/11 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft bietet via Wettterminals die Teilnahme an Sport- und Gesellschaftswetten auf Grund aufrechter Bewilligungen nach den Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der jeweiligen Bundesländer, in denen sie tätig ist, an. In Vorarlberg ist sie auf Grund einer Bewilligung nach dem Vbg. Wettengesetz vom 2. Jänner 2008 an acht Standorten vertreten, an denen insgesamt neun Wettterminals aufgestellt sind und betrieben werden. Angeboten werden "klassische Sportwetten", wie zB Fußball, Tennis und Eishockey.

Mit letztinstanzlichem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für drei in der Stadt Bregenz aufgestellte Wettterminals für den Zeitraum März 2011 Kriegsopferabgabe iHv € 2.100,- (€ 700,- je Wettterminal) gemäß §3 Abs4 des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (in der Folge: Vbg. Kriegsopferabgabegesetz) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144

B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs4, des §3 Abs4, des §5 Abs1 zweiter Satz und des §6 Abs6 des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 40/1989 in der Fassung der Novelle Vorarlberger LGBl. 9/2011, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen angewendet hat, daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte und dass auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzes-prüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"Mit Erkenntnis VfSlg. 17.343/2004 hat der Verfassungsgerichtshof jene Vorschriften der Vergnügungssteuerverordnungen 1996, 1997 und 2001 der Stadt Villach als gesetzwidrig aufgehoben, denen zufolge der Vergnügungssteuer auch die gewerbsmäßige Vermittlung sowie der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen unterworfen wurden (jeweils §2 Abs1 litd). Der Verfassungsgerichtshof hat diese Aufhebung mit folgenden Erwägungen begründet (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

'Nach §6 Abs1 Z3 FAG 1997 bzw. §8 Z3 FAG 2001 gehören zu den ausschließlichen Bundesabgaben die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde). Offensichtlich an diese Ausnahme anschließend qualifiziert §12 FAG 1997 bzw. §14 FAG 2001 die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben als 'Zuschlagsabgaben'. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen. Diese Zuschläge werden durch die Landesgesetzgebung geregelt (§8 Abs1 F-VG 1948). Der Landesgesetzgebung kommt außerdem die (finanzausgleichsrechtliche) Kompetenz zu, zu entscheiden, ob von der Zuschlagsberechtigung Gebrauch gemacht wird und - bejahendenfalls - ob die Zuschläge dem Land vorbehalten, zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt oder den Gemeinden überlassen werden (§8 Abs2 F-VG 1948).

Bei dieser Rechtslage kann nicht angenommen werden, dass der Finanzausgleichsgesetzgeber, der den Ländern eine Berechtigung zur Erhebung von Zuschlägen auf eine Stammabgabe des Bundes einräumt (wobei sie die Zuschlagsberechtigung sich vorbehalten, mit den Gemeinden teilen oder auch diesen zur Gänze übertragen können), unabhängig davon den Gemeinden im Wege einer ganz allgemein gehaltenen Ermächtigung zur Erhebung von Lustbarkeitsabgaben noch einmal die implizite Ermächtigung zur Besteuerung von Sportwetten erteilen wollte. Eine solche Annahme käme zunächst mit der vom Bundesgesetzgeber verfügten Begrenzung der Zuschlagshöhe in Konflikt, durch die offenbar die Belastung der Steuerpflichtigen limitiert werden soll und die ihren Zweck nicht erfüllen könnte, dürften die Gemeinden unabhängig von den Zuschlägen die Sportwetten autonom der Vergnügungssteuer unterwerfen. Auf der Basis dieser Interpretation könnte es dazu kommen, dass das Land die Zuschlagsberechtigung für sich in vollem Umfang ausschöpft und die Gemeinden ohne Rücksicht darauf auf den Abschluss von Sportwetten Vergnügungssteuer erheben. Es könnte auch dazu kommen, dass das Land den Gemeinden die Zuschlagsberechtigung ohnehin in vollem Umfang überträgt und diese daneben Vergnügungssteuern erheben.'

Seit der Novellierung des FAG 2008 durch BGBl. I

73/2010 ist in §7 Z2 leg.cit. die Ausnahme betreffend die Gebühren für Sportwetten und damit die Möglichkeit, diese Wetten einer Zuschlagsabgabe zu unterwerfen (bis dahin §13 FAG 2008), entfallen. Die steuerliche Belastung der Wetten ist seither finanzausgleichsrechtlich anscheinend nur im Wege der Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GebG, somit im Wege einer ausschließlichen Bundesabgabe vorgesehen. Bei dieser Rechtslage dürfte es aber - so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an - (weiterhin) ausgeschlossen sein, (Sport)Wetten auf Ebene eines Landes oder einer Gemeinde einer Steuerbelastung in Form einer (zweckgebundenen oder nicht zweckgebundenen) Lustbarkeitsabgabe zu unterwerfen.

Das Vbg. Kriegsopferabgabegesetz hat seine kompetenzrechtliche Grundlage offenbar in §14 Abs1 Z9 FAG 2008. Die Besteuerung von Wettterminals könnte somit auf diese Grundlage anscheinend nur dann gestützt werden, wenn es sich bei der Betätigung dieser Apparate um eine Lustbarkeit und nicht bloß um den Abschluss einer Wette handelt. In den Materialien zum Vbg. Kriegsopferabgabegesetz (RV 117/2010 BlgLT [Vbg.] 29. GP, 3) findet sich zum Begriff Wettterminal folgender Hinweis: 'Wettterminals sind dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen.'

Auf der Internetseite http://com-bet.com/terminal/ (die - der Überschrift zu Folge - bezweckt, neue Partner für das Aufstellen von Wettterminals zu gewinnen) findet sich unter der Rubrik 'Die neuen Wettannahmestellen' folgende Information:

'Tippen und Wetten war bis vor kurzem in Österreich nur direkt in Wettbüros oder telefonisch mittels Wettkonto möglich. Durch Zusammenarbeit einer großen Wettbürokette und eines noch größeren Unterhaltungsautomatenherstellers ist es gelungen ein Produkt zu entwickeln, welches in Österreich die

klare Nummer 1 darstellt. ... Es wurde das Basiswissen eines

Buchmachers in einen Wettcomputer gepackt, der nun dezentral Sportwetten annehmen kann. Der Partner vor Ort braucht keine Buchmacherkenntnisse! Ohne in ein Wettbüro zu gehen, haben Personen nun Gelegenheit in Tankstellen, Gaststätten, Zeitungskiosken usw. Wetten auf nationale und internationale Sportereignisse abzugeben.'

Zum 'Vorgang Wettabschluss' wird ausgeführt: 'Nachdem der Kunde seine Wette ausgewählt hat, bezahlt er sie durch Eingabe von Banknoten in den Geldscheineinzug. Als Bestätigung für seine abgegebene Wette erhält er vom Wett-Terminal einen Wettschein ausgedruckt.' Es folgt der Hinweis, dass der Kunde, der eine Wette gewonnnen hat, seinen Gewinn bei dem Wettterminal, bei dem er die Wette abgeschlossen hat, einlösen kann. Die Gewinnfreigabe durch die Zentrale erfolgt am Tag nach dem Wettereignis.

Der Verfassungsgerichtshof schließt daraus

vorderhand, dass es sich bei Wettterminals um dezentrale elektronische Annahmestellen für 'live-Wetten' handelt, die die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher ersetzen, aber keine darüber hinausgehende 'Vergnügungskomponente' beinhalten. Insbesondere scheint es sich bei den fraglichen Apparaten nicht um solche zu handeln, bei denen auf in der Vergangenheit liegende sportliche Ereignisse, die nach einem Zufallsprinzip ausgesucht werden, 'gewettet' werden kann und bei denen daher möglicherweise eine Verwandtschaft zu Spielautomaten gegeben ist bzw. eine Gleichstellung mit solchen gerechtfertigt ist.

Sollte es sich aber, wie es vorderhand den Anschein hat, bei den fraglichen Wettterminals nicht - wie die Vbg. Landesregierung vermeint - um 'gesellschaftliche Veranstaltungen', sondern bloß um dezentrale Verkaufshilfen für Wetten handeln, dann dürfte deren Belastung mit einer Kriegsopferabgabe im §14 FAG 2008 keine Deckung finden, weil es sich dann anscheinend nicht um die Besteuerung einer Lustbarkeit, sondern um eine spezifische Art der Besteuerung von Wetten, konkreter: um die Besteuerung eines bestimmten Vertriebsweges für den Abschluss von Sportwetten, handelt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik im OÖ LustbarkeitsabgabeG im Zusammenhang mit Apparaten zur Ausgabe von Brieflosen VfSlg. 14.592/1996). Da die Besteuerung von Wetten seit der FAG-Novelle BGBl. I 73/2010 ausschließlich im GebG geregelt ist, somit der Abschluss von Wetten einer Bundesabgabe unterliegt, geht der Verfassungsgerichtshof vorderhand davon aus, dass das Land Vorarlberg die hier strittige Besteuerung auch nicht auf das ihm prinzipiell zustehende 'Abgabenerfindungsrecht' stützen kann. Dabei dürfte auch von Bedeutung sein, dass die selektive Belastung eines bestimmten Vertriebsweges anscheinend auch Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes erwecken könnte."

3. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 13. März 2012 eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Vergnügungskomponente von Wettterminals führt die Vorarlberger Landesregierung wörtlich u.a. Folgendes aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"[...] 7. Der Vergnüg[n]ungscharakter von Wetten zeigt sich auch an der Suchtgefahr, die von Wetten ausgeht. Insbesondere Sportwetten bergen eingroßes Suchtrisiko. Das belegt z.B. eine Studie der Universität Bremen (Tobias Hayer, Gerhard Meyer, Das Suchtpotential von Sportwetten;

http://uni-bremen.academia.edu/TobiasHayer/Papers/ 524677/Das_Suchtpotenzial_von_ Sportwetten).

Dabei sind vor allem zwei Faktoren wesentlich:

'Sportbegeisterung als emotionale Komponente und fachliche Kompetenz als kognitive Komponente. Die aktive Einbindung des Spielers und die vielfältige Auswahl an Spiel- und Einsatzmöglichkeiten suggeriert, dass es lediglich von den 'richtigen' Entscheidungen des Spielteilnehmers abhängt, ob ein Geldgewinn erzielt wird. Demnach neigen die Problemwetter dazu, den eigenen Einfluss auf das Spielgeschehen zu überschätzen und die Überzeugung zu hegen, mit individuellen, wohldurchdachten und sich ständig verfeinernden Spielstrategien die Gewinnwahrscheinlichkeit erhöhen zu können' (aus: Wettsucht bei Sportwetten, http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/SUCHT/ Wettsucht.shtml).

In der oben angeführten Studie der Universität Bremen wird - in Bezug auf Online-Wetten - auch darauf hingewiesen, dass über eine kurze Spielabfolge Verlusterlebnisse sofort ausgeblendet werden, belastende Alltagserlebnisse vergessen und anstelle dessen lustvolle Spannungsgefühle erzeugt werden.

Die Autoren der Studie kommen daher u.a. zu folgendem

Ergebnis: '... Vor dem Hintergrund des vorgestellten Gefahren-

und Suchtpotentials der neuen Sportwettangebote gilt es aus psychologischer Sicht, übermäßige Spielanreize zu verhindern

...'.

[...]

Die Bedienung eines Wettterminals beschränkt sich

nicht nur darauf, einen Wettschein auszudrucken. Der Terminal offeriert dem Spieler eine Vielzahl von Wettmöglichkeiten, zwischen denen er auswählen kann. Der Spieler muss den Ausgang der Wetten einschätzen, die Quoten beurteilen und seinen Wetteinsatz festlegen.

Dieser Vorgang ist sehr wohl geeignet, den Spieler 'zu unterhalten'. Durch die vielfältige Auswahl an Spiel- und Einsatzmöglichkeiten wird der Spieler aktiv eingebunden. Gerade dadurch soll - wie oben dargelegt wurde - suggeriert werden, dass es lediglich von den 'richtigen' Entscheidungen des Spielteilnehmers abhängt, ob ein Geldgewinn erzielt wird. Diese aktive Einbindung, die ein unmittelbares Reagieren am Automat evoziert, verleihen dem Wettterminal eine im Vergleich zu einem Spielapparat durchaus vergleichbare Vergnügungskomponente.

10. Zur Funktionsweise eines Wettterminals wird auf eine Beschreibung eines Wettanbieters im Internet verwiesen

(https://term-auth.admiralbet.com/index.php?page= Funktionen). Darin wird u.a. a[n]geführt:

'Livewetten

Bieten Sie Ihren Kunden die Möglichkeit bei diversen Sportevents bis zum Schluss live dabei zu sein und den

Nervenkitzel bis zum Ende auszukosten. ... Bei laufend

angepassten Quoten steigt die Spannung je weiter das Spiel vorangeschritten ist und Gewinnchancen werden immer attraktiver! ...

Tabellen & Ergebnisse

Dank sich ständig aktualisierender Tabellen und der Anzeige letzter Renn- & Spielergebnisse, haben Ihre Kunden die Möglichkeit sich vor der Abgabe [i]hrer Wette[n] bestens zu informieren um damit den entscheidenden Vorteil für Wetterfolge zu erlangen. Dank dieser Funktion sind [s]ie nicht mehr auf Fachwissen angewiesen, sondern können sich auf aktuellste Statistiken berufen. ...'

Diese Ausführungen zeigen, dass ein Wettterminal dem Spieler auch Informationen über die verschiedenen Wetten und Wettergebnisse zur Verfügung stellen kann. Diese Informationen wiederum sollen den Spieler beim Abschluss der Wette unterstützen.

Bei einem Wettterminal kann der Kunde nicht nur Informationen darüber einholen, auf welche Sportarten Wetten abgeschlossen werden können. Wettterminals bieten auch umfassende Informationen und Statistiken zu den Wettereignissen, Ligen und Mannschaften. Außerdem kann sich der Kunde über den Stand seiner Wetten informieren (vgl. dazu auch http://www.tipco-wettshop.com/index.php?lg=de&div= terminal&main=terminal).

Die Bedienung eines Wettterminals erschöpft sich

daher im Normalfall nicht mit dem Ausdrucken eines Wettscheins. Der Wettkunde kann über den Wett[t]erminal Informationen in Form von Tabellen und Statistiken abrufen, die i[h]n glauben lassen, das Spielergebnis besser einschätzen zu können.

All dies zeigt, dass die Bedienung eines Wettterminals sehr wohl eine 'Vergnügungskomponente' enthält und einem Spielapparat gleichgesetzt werden kann. [...]"

Zur finanzausgleichsrechtlichen Situation vertritt die Vorarlberger Landesregierung die Auffassung, dass die Novellierung des §7 Z2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) durch BGBl. I 73/2010 und der Entfall des §13 leg.cit., somit der Entfall der Möglichkeit, Sportwetten einer Zuschlagsabgabe zu unterwerfen, dazu führe, dass Vergnügungen "wieder vollumfänglich von den Ländern besteuert werden" können:

"[...] Das FAG ermächtigt die Länder (und Gemeinden) nach wie vor, Lustbarkeiten zu besteuern. Wetten sind - wie oben dargelegt wurde - Lustbarkeiten, sodass sie die Länder auch als Lustbarkeiten besteuern dürfen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage - d.h. durch die frühere Beschränkung der Zuschläge - kommt im FAG nicht mehr zum Ausdruck, dass die Besteuerung von Lustbarkeiten in irgendeiner Form eingeschränkt werden sollte. [...]"

In weiterer Folge geht die Vorarlberger

Landesregierung davon aus, dass den Ländern in dieser Hinsicht ein Abgabenerfindungsrecht zukomme. Wörtlich heißt es dazu (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"[...] 16. Der Verfassungsgerichtshof (vgl. z.B. VfSlg. 11.666/1988) vertritt die Auffassung, dass den Ländern finanzverfassungsrechtlich die Befugnis eingeräumt ist, in den Schranken des F-VG neue Steuern zu erheben (Abgabenerfindungsrecht).

Eine wesentliche Grenze dieses Abgabenerfindungsrechtes liegt dort, wo die neue Abgabe einer bestehenden Bundesabgabe gleichartig ist. In diesem Fall bedarf die Steuererhebung einer bundesgesetzlichen Ermächtigung.

17. Eine gleichartige Abgabe liegt nur dann vor, wenn der Besteuerungsgegenstand derselbe ist und die Regelungen der verglichenen Gesetze im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. VfSlg. 14.688).

18. Nach §33 Tarifpost 17 Abs1 Z1 des Gebührengesetzes muss für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, eine Gebühr entrichtet werden. Ein Vergleich des Gebührengesetzes mit der Besteuerung von Wettterminals nach dem KOAbgG [Kriegsopferabgabegesetz] zeigt folgende Unterschiede:

19. Den Gebühren nach dem Gebührengesetz unterliegen - neben Schriften und Amtshandlungen - Rechtsgeschäfte. Mit der Wettgebühr wird der Abschluss eines Rechtsgeschäftes (eines Wettvertrages) besteuert. Wenn kein Wettvertrag abgeschlossen wird, dann entsteht auch keine Gebührenschuld. Steuergegenstand der Gebühr nach dem Gebührengesetz ist der Abschluss eines Wettvertrages.

Die Kriegsopferabgabe knüpft demgegenüber nicht an den Abschluss eines Wettvertrages an. Die Kriegsopferabgabe muss auch dann entrichtet werden, wenn über den Wettterminal keine Wetten abgeschlossen werden.

Der Abgabe unterliegt bereits das Aufstellen eines Wettterminals. Das soll der Behörde Nachforschungen darüber ersparen, wann genau ein Wettterminal in Betrieb genommen wurde, d.h. ob tatsächlich Wetten über den Wettterminal abgeschlossen wurden.

Im Übrigen ist die Abgabe [ist] auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Wettterminal nur vorübergehend und nicht einen ganzen Monat aufgestellt (oder betrieben) wird.

Die Kriegsopferabgabe knüpft daher nicht unmittelbar an den Abschluss einer Wette an. Steuergegenstand ist das Aufstellen eines Apparates (eines Wettterminals).

Der Steuergegenstand der Gebühr nach dem Gebührengesetz unterscheidet sich demnach von jenem nach der Kriegsopferabgabe: Das GebG besteuert den Abschluss eines Wettvertrages. Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe ist hingegen das Aufstellen (oder der Betrieb) eines Apparates (eines Wettterminals).

20. Die Wettgebühr beträgt 2 % des Wetteinsatzes

(vgl. §33 TP17 Abs1 Z1 GebG). Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der Wetteinsatz.

Die Kriegsopferabgabe sieht hingegen eine pauschale Besteuerung von Wettterminals vor. Sie steht in keinem konkreten Zusammenhang mit den Wetteinsätzen, die über diesen Terminal getätigt werden.

Die Wettgebühr und die Kriegsopferabgabe haben daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.

21. Aus den obgenannten Gründen sind die Regelungen im Gebührengesetz und im Kriegsopferabgabegesetz nicht gleichartig. Das Land kann sich daher bei der Besteuerung von Wettterminals auf sein Abgabenerfindungsrecht stützen. [...]"

Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen

selektiver Besteuerung eines Vertriebsweges stellt die Vorarlberger Landesregierung in Abrede: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei der Gesetzgeber berechtigt, bei der Besteuerung von Spielautomaten auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen. Bei Sportwetten sei empirisch ein besonders hohes Gefährdungspotential festgestellt worden. Wettterminals wiesen ihrerseits im Verhältnis zu persönlichen Wettannahmestellen eine erhöhte Suchtgefahr auf. Das liege vor allem daran, dass durch den mangelnden persönlichen Kontakt die Hemmschwelle zur Wettteilnahme abgebaut und diese erleichtert wird. Dem Wettkunden stehe auf Grund der technischen Möglichkeiten ein viel größeres Wettangebot zur Verfügung. Auch sei es möglich, in kurzen Zeitabständen mehrere Wetten hintereinander abzuschließen. Im Hinblick darauf sei es nicht unsachlich, gerade den Abschluss von (Sport)Wetten via Wettterminals zu besteuern, zumal der Kunde gerade bei dieser Vertriebsform keiner Kontrolle oder Aufsicht einer dritten Person unterliege.

4. Die Bundesministerin für Finanzen erstattete über Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst die Ansicht vertritt, weder beim Abschluss von Wetten noch beim Aufstellen oder Betrieb von Wettterminals handle es sich um eine Lustbarkeit im Sinne des §14 Abs1 Z8 und 9 FAG 2008, sodass sich - mangels einer sonstigen bundesgesetzlichen Ermächtigung - die Beantwortung der Frage, ob die Erhebung von Landes(Gemeinde)abgaben auf derartige Besteuerungsgegenstände durch den Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich zulässig sei, nach §8 Abs3 F-VG 1948 richte. Während Landes(Gemeinde)abgaben auf den Abschluss von Wetten wegen der gleichartigen Bundesabgabe auf diesen Besteuerungsgegenstand in §33 TP17 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unzulässig seien, könne eine Landes(Gemeinde)abgabe auf das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals, wie sie im Vbg. Kriegsopferabgabegesetz normiert werde, im Rahmen des Abgabenerfindungsrechts der Länder erhoben werden, weil diese Abgabe bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen nicht als eine zur Bundesabgabe auf Wetten gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand zu sehen sei. Auch rechtspolitisch bestünde kein Einwand gegen eine Einschränkung der Zahl von Wettterminals durch eine höhere Besteuerung oder andere Maßnahmen, da es im Interesse des Bundes als zuständigem Gesetzgeber für die Regelung des Glücksspiels liege, dass analog zur Begrenzung der Anzahl von Glücksspielautomaten auch die Anzahl von Wettautomaten begrenzt und damit eine gesamtstaatlich hinsichtlich des Spielerschutzes konsistente Regelung von Glücksspiel und Wetten erreicht werde.

5. Die im Anlassverfahren beschwerdeführende Gesellschaft erstattete ebenfalls eine Stellungnahme, in der sie ihre Bedenken gegen die Besteuerung von Wettterminals aufrecht erhält. Wettterminals könnten nicht - wie von der Vorarlberger Landesregierung ins Treffen geführt - mit Glücksspielautomaten verglichen werden. Wettterminals fehle es an einer eigenständigen Unterhaltungskomponente und an der Zeitnähe zwischen Placieren eines Einsatzes und der Kenntnis über den Ausgang des Spiels. Auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder könne die vorliegende Besteuerung nicht gestützt werden, weil insoweit Gleichartigkeit zur Besteuerung von Wetten durch ausschließliche Bundesabgaben gegeben sei. Die Bestimmungen des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes stellten vielmehr einzig eine Benachteiligung des Vertriebsweges via Wettterminals dar und seien sachlich nicht zu rechtfertigen.

II. Rechtslage

1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen

Bestimmungen des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 40/1989 in der Fassung der Novelle Vorarlberger LGBl. 9/2011, welche am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

Gegenstand der Abgabe

(1) Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs2 eine Befreiung gewährt ist.

(2) Der Abgabe unterliegen nicht:

a) Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt,

b) Sportveranstaltungen,

c) Zirkusveranstaltungen,

d) die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen,

e) Tanzveranstaltungen mit lebender Musik,

f) Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen,

g) Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder,

h) Ausspielungen gemäß §2 des Glücksspielgesetzes

durch Konzessionäre nach den §§14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.

§2

Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen

(1) - (3) [...]

(4) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Für die Abgabe haftet jene Person, welche die Räumlichkeiten für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals zur Verfügung stellt.

§3

Höhe der Abgabe

(1) - (3) [...]

(4) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.

(5) [...]

§5

Anzeige abgabenpflichtiger Veranstaltungen

(1) Abgabenpflichtige Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Das Aufstellen oder der Betrieb eines Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person der Gemeinde spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen.

(2) Durch diese Anzeige wird die nach anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.

§6

Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung

(1) - (5) [...]

(6) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen."

2. Mit Vorarlberger LGBl. 11/2012 wurde u.a. der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene §2 Abs4 des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes insoweit geändert, als damit der letzte Satz dieser Bestimmung ("Für die Abgabe haftet jene Person, welche die Räumlichkeiten für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals zur Verfügung stellt.") entfallen ist. Der Entfall trat gemäß §14 Abs4 leg.cit. in der Fassung der genannten Novelle rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft.

3. Gemäß §7 Z2 FAG 2008, BGBl. I 103/2007, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 73/2010 zählten zu den ausschließlichen Bundesabgaben

"die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde)[...]".

Mit der Novelle BGBl. I 73/2010 wurde §7 Z2 FAG 2008 insofern geändert, als der Zusatz "mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde)" aufgehoben wurde.

4. Nach §13 FAG 2008, BGBl. I 103/2007, ebenfalls in der Fassung vor der genannten Novelle waren Zuschlagsabgaben die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. §13 FAG 2008 wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben (BGBl. I 73/2010).

5. Gemäß §14 Abs1 FAG 2008, BGBl. I 103/2007, sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere:

"8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);"

§15 Abs3 FAG 2008, BGBl. I 103/2007 in der Fassung BGBl. I 73/2010, bestimmt dazu weiters:

"Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch

Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß §14 Abs1 Z8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß §2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 GSpG;

2. - 5. [...]"

6. §31a Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. 620/1989 in der Fassung BGBl. I 73/2010, lautet:

"Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden."

7. Die bundesgesetzliche Regelung der Gebühren von Wetten einschließlich der Totalisateur- und Buchmacherwetten findet sich in §33 TP17 GebG, BGBl. 267/1957. Diese Bestimmung lautet in der Fassung BGBl. I 111/2010:

"17 Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

1. Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz

2 vH;

2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom

Kaufpreise 2

vH;

3. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der

Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen 2

vH;

(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§28 Abs3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.

(3) Die Wettgebühr nach Abs1 Z1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß §28 Abs3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.

(4) [...]"

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst keine Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entstanden sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

Der Entfall des letzten Satzes des §2 Abs4 des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes durch die Novelle Vorarlberger LGBl. 11/2012 wirkt gemäß §14 Abs4 leg.cit. in der Fassung dieser Novelle auf den 1. März 2011, somit auf den dem Anlassfall zugrunde liegenden Sachverhalt zurück. Hinsichtlich dieses letzten Satzes des §2 Abs4 leg.cit. in der Fassung Vorarlberger LGBl. 9/2011 ist das Gesetzesprüfungsverfahren daher einzustellen (vgl. VfSlg. 11.401/1987).

2. In der Sache

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind im Gesetzesprüfungsverfahren letztlich zerstreut worden.

2.1.1. Die Vorarlberger Landesregierung tritt den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zunächst mit dem Argument entgegen, die Bedienung eines Wettterminals enthalte sehr wohl eine Vergnügungskomponente, so dass eine Gleichsetzung mit einem Spielapparat gerechtfertigt sei. Ein Wettterminal offeriere nämlich eine Vielzahl von Wettmöglichkeiten, unter denen der Spieler auswählen könne. Durch die Auswahl werde der Spieler aktiv eingebunden. Die Bedienung erschöpfe sich im Normalfall nicht mit dem Ausfüllen des Wettscheines; es könnten auch Informationen zu den Wettereignissen und zum Stand der Wetten abgerufen werden.

2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - worauf die Bundesministerin für Finanzen zu Recht hinweist - in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Vergnügung bzw. Lustbarkeit iSd finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung (derzeit §14 Abs1 Z8 und 9 FAG 2008) zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer Veranstaltung voraussetze (vgl. schon VfSlg. 14.147/1995), wohl aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Im Erkenntnis VfSlg. 14.592/1996 hat der Verfassungsgerichtshof (vor dem Hintergrund der Regelungen des OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979) bei der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt, ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt. Im Hinblick darauf hat er das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten als eines technischen Hilfsmittels zum Loserwerb grundsätzlich gleich zu werten sei wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle.

Die Materialien zur Novelle des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes (RV 117/2010 BlgLT [Vbg.] 29. GP, 3) beschreiben Wettterminals als "dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen." Diese Definition ist mit der Novelle zum Vbg. Wettengesetz, Vorarlberger LGBl. 9/2012, in das Wettengesetz aufgenommen worden (§1 Abs5 leg.cit.). Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in den Ländern Steiermark und Tirol beschreiben Wettterminals übereinstimmend als Wettannahmestellen an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden sind (§2 Z4 Stmk. Wettengesetz, §2 Abs3 Tir. Buchmacher- und Totalisateurgesetz). Wettterminals erlauben es, Sportwetten ohne persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen. Dass das Gerät zu diesem Zweck Informationen über die angebotenen Wetten und die Bedingungen des Vertragsschlusses bereit stellt, ist notwendige Voraussetzung des Vertragsabschlusses. Die von der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlage, aus der sich die am Terminal erscheinenden Informationen und Optionen ergeben, lässt nicht erkennen, dass die in Rede stehenden Apparate über die Funktion einer dezentralen elektronischen Wettannahmestelle hinausgehen. Bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllen, tritt aber - ebenso wie im Fall des Brieflosautomaten - das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfindet. Daraus folgt, dass es sich bei (der Betätigung von) Wettterminals, die über diese Funktion nicht hinausgehen, nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des §14 Abs1 Z8 und 9 FAG 2008 handelt, die der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe unterwerfen dürfte.

2.2.1. Die Vorarlberger Landesregierung vertritt

ferner die Auffassung, die Novellierung des FAG 2008 durch BGBl. I 73/2010, mit der die Berechtigung der Länder bzw. Gemeinden, Zuschlagsabgaben bei Sportwetten zu erheben, entfallen ist, habe dazu geführt, dass die Länder nunmehr Vergnügungen "vollumfänglich" besteuern dürften. Es könne nicht angenommen werden, dass der FAG-Gesetzgeber den Ländern (Gemeinden) die Besteuerung von Wetten (welche die Vorarlberger Landesregierung ebenfalls als Vergnügungen ansieht) gänzlich untersagen wollte.

2.2.2. Mit dieser Auffassung verkennt die Vorarlberger Landesregierung Sinn und Inhalt der erwähnten FAG-Novellierung. Gemäß §7 Z2 FAG 2008 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 73/2010 zählten zu den ausschließlichen Bundesabgaben "die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde)[...]". Nach §13 FAG 2008 ebenfalls in der Fassung vor der genannten Novelle waren Zuschlagsabgaben die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Mit der Novelle BGBl. I 73/2010 wurde §7 Z2 FAG 2008 insofern geändert, als der Zusatz "mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde)" entfallen ist. §13 FAG 2008 wurde durch diese Novelle mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.

Den Materialien zur GSpG-Novelle 2010 (RV 657 BlgNR 24. GP) kann entnommen werden, dass den Ländern (Gemeinden) die Ermächtigung eingeräumt werden sollte, einen Zuschlag von bis zu 150 % zur neuen Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminals-Abgabe zu erheben, im Gegenzug aber sowohl die Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachergebühr als auch die Möglichkeit der Länder (Gemeinden), Vergnügungssteuer auf Bundesautomaten und Video-Lotterie-Terminals zu erheben, entfallen sollten. Daraus ergibt sich aber, dass die Besteuerung von Wetten seit dieser Novelle ausschließlich dem Bund vorbehalten ist und §14 Abs1 Z8 und 9 FAG 2008 (weiterhin) nicht die Ermächtigung an die Länder bzw. Gemeinden umfasst, Wetten auf sportliche Ereignisse zu besteuern (vgl. dazu auch schon VfSlg. 17.343/2004).

2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Prüfungsbeschluss schließlich die Auffassung vertreten, dass das Land Vorarlberg die hier strittige Besteuerung anscheinend auch nicht auf das ihm prinzipiell zustehende "Abgabenerfindungsrecht" stützen könne, da die Besteuerung von Wetten seit der FAG-Novelle BGBl. I 73/2010 ausschließlich im GebG geregelt ist, somit der Abschluss von Wetten einer ausschließlichen Bundesabgabe unterliegt. Davon abgesehen könnte die selektive Belastung eines bestimmten Vertriebsweges (von Wetten) anscheinend auch Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes erwecken.

2.3.2. Die Vorarlberger Landesregierung bestreitet einerseits die Gleichartigkeit der Kriegsopferabgabe mit der Wettgebühr, andererseits hält sie die Besteuerung des Vertriebswegs "Wettterminal" im Hinblick auf dessen Besonderheiten für sachlich gerechtfertigt.

Die Bundesministerin für Finanzen vertritt die Auffassung, dass es dem Landesgesetzgeber zwar verwehrt wäre, den Abschluss von Wetten (die durch §33 TP17 GebG einer Bundesabgabe unterliegen) im Wege des Abgabenerfindungsrechts zu besteuern, Gleiches aber nicht für die Besteuerung von Wettterminals gelte. Auch wenn hinsichtlich der Belastungskonzeption beide Abgaben zumindest ausschnittsweise Wetten bzw. deren Vertragspartner treffen, handle es sich doch um unterschiedliche Abgaben. Aus der Systematik des FAG ergebe sich nicht, dass der Bundesgesetzgeber sich neben der Abgabe auf Wetten auch alle anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit Wetten stehen, vorbehalten habe. Eine dem §31a GSpG vergleichbare Einschränkung des Abgabenerfindungsrechts der Länder bestehe im Bereich der Wetten nicht. Gegen eine Besteuerung von Wettterminals bestünden auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, weil das Interesse an einem kohärenten Spielerschutz auch im Zusammenspiel mit den Beschränkungen des GSpG Einschränkungen für Wettterminals rechtfertige.

2.3.3. Nach §8 Abs3 F-VG 1948 dürfen neben

Bundesabgaben Zuschläge oder gleichartige Abgaben der Länder von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof hat aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass den Ländern - bei Fehlen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung - ein Abgabenerfindungsrecht insoweit zukommt, als die ins Auge gefasste Abgabe nicht einer Bundesabgabe gleichartig ist. Hingegen sind - wenn eine solche Ermächtigung nicht vorliegt - Landesabgaben als verfassungswidrig anzusehen, die einer Bundesabgabe gleichartig sind (vgl. etwa VfSlg. 9804/1983, 11.666/1988, 11.667/1988, 14.688/1996). Der Verfassungsgerichtshof hat dabei für die Beurteilung der Gleichartigkeit die Bestimmungen der verglichenen Gesetze in den Vordergrund gestellt und deren wesentliche Übereinstimmung im Tatbestand verlangt (vgl. schon VfSlg. 1064/1928, 3221/1957, 4398/1963). Identität des Steuergegenstandes hat der Verfassungsgerichtshof dabei auch angenommen, wenn sich die Bundes- und die Landesabgabe lediglich in einem Ausschnitt decken (VfSlg. 9804/1983, 14.688/1996 mwN). Entscheidend ist dabei das Gesamtbild (vgl. VfSlg. 4398/1963, 11.667/1988).

Vor diesem Hintergrund ist die Gleichartigkeit der Kriegsopferabgabe auf Wettterminals mit der Wettgebühr nach §33 TP17 GebG letztlich zu verneinen: Während die Wettgebühr den abgeschlossenen Glücksvertrag besteuert, somit an ein Ereignis des rechtlichen Verkehrs anknüpft, und als Bemessungsgrundlage den jeweiligen Wetteinsatz heranzieht, ist Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe der aufgestellte bzw. betriebene Wettterminal, also eine technische Einrichtung, die einen Wettabschluss in einer bestimmten Form ermöglicht und für die die Abgabe - unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme - mit fixen Monatsbeträgen zu entrichten ist. Es fehlt somit nicht nur die Identität des Steuergegenstandes, sondern auch die Gleichartigkeit der Abgabenerhebung. Auch wenn man das Gesamtbild in den Vordergrund stellt, ist Gleichartigkeit zwischen den beiden Abgaben nicht zu erkennen, weil es hiefür nicht genügt, dass beide Tatbestände im Zusammenhang mit Sportwetten stehen. Zu Recht weist die Bundesministerin für Finanzen auch darauf hin, dass im Bereich der Wetten eine dem §31a GSpG vergleichbare Grundsatzbestimmung fehlt. Daraus kann - in Verbindung mit §8 Abs3 F-VG 1948 - abgeleitet werden, dass die Länder bzw. Gemeinden Landes- und Gemeindeabgaben im Zusammenhang mit Wetten, wenn die übrigen finanzverfassungs- bzw. finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, grundsätzlich erheben dürfen.

2.3.4. Was schließlich das Bedenken einer gleichheitswidrigen Besteuerung eines bestimmten Vertriebsweges betrifft, so hält der Verfassungsgerichtshof dieses Bedenken nicht aufrecht. Es trifft zwar zu, dass die hier strittige Steuerbelastung den Abschluss von Wetten in bestimmter Form besteuert und andere Formen - etwa den Abschluss in einer Trafik oder sonstigen Verschleißstelle, in einem Wettcafe oder per Internet - nicht belastet. Es ist der Vorarlberger Landesregierung jedoch im Ergebnis zuzustimmen, dass es hiefür sachliche Gründe gibt. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass der besteuerte Vertriebsweg sowohl aus der Sicht der Vertreiber (Aufsteller) als auch aus Sicht der Kunden als besonders attraktiv angesehen wird. Auf den einschlägigen Internetseiten werden Wettterminals als besonders praktische und flexible Vertriebsschiene beschrieben, die einen weiten Anwendungsbereich aufweise (erwähnt wird wiederholt die Aufstellung in Gastronomiebetrieben und Tankstellen) und eine attraktive Ergänzung zu den bisherigen Vertriebsschienen darstelle. Bei den potentiellen Kunden führt offenbar die einfache und anonyme Bedienungsmöglichkeit zu einer hohen Akzeptanz, die noch durch Zusatzangebote gesteigert werden kann. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist der Gesetzgeber berechtigt, Wettterminals einer besonderen Steuerbelastung zu unterwerfen, um diese Form des Wettabschlusses zurückzudrängen, auch wenn Gleiches bei anderen Vertriebswegen nicht geschieht oder - etwa aus technischen Gründen - gar nicht möglich ist. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der vergleichsweise hohen Steuerbelastung genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2011, B533/11 mwN, zu verweisen. Bedenken unter dem Aspekt des Missbrauchs der Abgabenform ergeben sich dabei schon deswegen nicht, weil der Landesgesetzgeber auch berechtigt wäre, das Aufstellen solcher Geräte überhaupt zu verbieten (vgl. dazu VfSlg. 9750/1983).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Es war daher auszusprechen, dass §2 Abs4 erster Satz, §3 Abs4, §5 Abs1 zweiter Satz und §6 Abs6 des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 40/1989 in der Fassung der Novelle Vorarlberger LGBl. 9/2011, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des letzten Satzes des §2 Abs4 leg.cit., war das Verfahren einzustellen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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