VfGH B533/11

VfGHB533/115.12.2011

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe nach dem Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz für zwei Glücksspielapparate; Eindämmung der Automatenaufstellung und des Spielens im öffentlichen Interesse

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GlücksspielG §31a, §57 Abs6, §60 Abs25 Z2
Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG 1995 idF LGBl 84/2010
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GlücksspielG §31a, §57 Abs6, §60 Abs25 Z2
Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG 1995 idF LGBl 84/2010

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Mit Berufungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

1. bis 31. Oktober 2010 eine Landes-Lustbarkeitsabgabe für zwei Glücksspielapparate in der Höhe von € 1.260,-- vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen

Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides sowie für den Fall der Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Einzelnen bringt die Beschwerde Folgendes vor:

2.1. Die Lustbarkeitsabgabe nach dem Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz sei mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 von bisher € 167,50 auf € 630,-- je Geldspielapparat und Monat erhöht worden. Zusammen mit der - ebenfalls zu diesem Zeitpunkt von € 300,-- auf € 370,-- erhöhten - Steiermärkischen Gemeinde-Lustbarkeitsabgabe betrage der monatlich zu entrichtende Betrag nahezu € 1.000,-- pro Gerät. Die Erhöhung sei verfassungswidrig. Aus der politischen Vorgeschichte ergebe sich, dass durch die Steuererhöhung die in der Steiermark erlaubten Apparate im Ergebnis verboten werden sollten. Es handle sich um eine Erdrosselungssteuer mit konfiskatorischem Charakter, die die Absicht verfolge, die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich zu machen, und daher gegen die Art5 und 6 StGG verstoße. Da es sich um eine Pauschalabgabe und nicht um eine umsatzabhängige Steuer handle, verstoße sie auch gegen Art2 StGG bzw. Art7 B-VG.

2.2. Die Erhöhung der Abgabe bedeute, dass die Geräte nicht mehr wirtschaftlich aufgestellt werden können. Im Hinblick auf die Novellen zum Glücksspielgesetz sei klar gewesen, dass Aufsteller in der Steiermark nach dem Landesgesetz noch in der Übergangsfrist bis Ende 2014 [richtig 2015] tätig sein können. Die Investitionen seien auf diesen Zeitraum ausgelegt worden. Durch die Steuererhöhung werde zumindest der Großteil der steiermärkischen Aufsteller in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Dabei sei zu beachten, dass die steirischen Geräte nicht mit Glücksspielgeräten in anderen Bundesländern vergleichbar seien. Die Gerätehersteller hätten eigene "Steiermark-Geräte" erzeugt, die beispielsweise in Wien infolge Unwirtschaftlichkeit unverkäuflich, in Kärnten gesetzwidrig wären. Der Gesetzgeber wäre verpflichtet gewesen, auf die besonderen Verhältnisse in der Steiermark Rücksicht zu nehmen. In ländlichen Regionen seien wirtschaftliche Ergebnisse mit Glücksspielautomaten, die eine derart hohe Pauschalsteuer zu tragen haben, nicht zu erzielen. Die Aufsteller müssten entweder die Geräte abziehen oder aber neue Geräte mit niedrigeren Auszahlungsquoten anschaffen. Letzteres komme im Hinblick auf die begrenzte Übergangsfrist von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen wären bei diesen neuen Geräten im Hinblick auf die niedrigeren Auszahlungsquoten die Spieler die "Leidtragenden".

2.3. Seit Einführung der neuen Steuern sei es "dem Vernehmen nach" zu einer Reduktion der Geräte um ca. 25 % gekommen. Dass die Reduktion nicht größer sei, liege daran, dass ca. 60 Aufsteller sich entschlossen haben, die Steuervorschreibungen zu bekämpfen. Andererseits gebe es in der Steiermark auch Aufsteller, die (in einer Konzernstruktur) sehr preiswert über Alternativprodukte verfügen, die es ermöglichen, entsprechende Glücksspielgeräte ersatzweise aufzustellen.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie (unter Hinweis auf die hg. Judikatur) das Vorliegen einer "Erdrosselungssteuer" bestreitet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik und legte eine Wirtschaftlichkeitsrechnung vor, die einen Verlust ausweist.

II. Rechtslage

1. Das Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe (Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. 27/1995, (zuletzt geändert durch LGBl. 33/2011) bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 84/2010 für das Halten von Geldspielapparaten Folgendes:

"§1

Gegenstand der Abgabe

Der Abgabepflicht unterliegt das Halten von Geldspielapparaten gemäß §5a Abs3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1993, unterliegenden Glücksspielautomaten, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

§2

Abgabepflicht

Abgabepflichtig ist der Bewilligungsinhaber (Konzessionär); im Falle, daß keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, derjenige, auf dessen Rechnung die Geldspielapparate bzw. Glücksspielautomaten betrieben werden.

§3

(1) Die monatliche Abgabe beträgt 630 Euro je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat.

(2) Wenn die Aufstellung eines Geldspielapparates

bzw. eines Glücksspielautomaten nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe im Sinne des Abs1 zu entrichten.

§4 [...]

§5

Erhebung und Abfuhr der Abgabe

(1) Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und monatlich spätestens am 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Geldspielapparat (Glücksspielautomat) gehalten wird.

(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegen den Gemeinden als Abgabenbehörden erster Instanz.

(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 6 Prozent des Abgabenertrages zu.

(4) Die Gemeinden haben den Abgabenertrag nach Abzug der Vergütung (Abs3) nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres längstens innerhalb eines Monats an das Land abzuführen.

(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Abgabenbehörden erster Instanz entscheidet die Landesregierung.

§6 - §8 [...]"

2. §5a des Gesetzes vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl. 192/1969 idF LGBl. 81/2010, bestimmt für Spielapparate Folgendes:

"§5a

Spielapparate

(1) Geld- und Unterhaltungsspielapparate dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung aufgestellt und betrieben werden, die nach Maßgabe der §§6, 6a Abs1, 9 Abs1 und §35 zu erteilen ist.

(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, der Landesorganisation Steiermark des Österreichischen Städtebundes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Bundespolizeibehörden und des Landesschulrates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung von Spielapparaten erlassen; sie kann insbesondere durch Verordnung festsetzen, daß Geldspielapparate (Abs3) mit Kontrolleinrichtungen auszustatten sind, die gewährleisten, daß

1. während des Betriebes der Höchsteinsatz und Höchstgewinn stets den bei der Typengenehmigung festgestellten Werten gemäß §6a Abs3 entsprechen,

2. Gewinne ausgeschüttet werden und

3. die Anzahl und Höhe der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes getätigten Spieleinsätze jederzeit erkennbar sind.

(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Abs2 durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht.

(4) Unterhaltungsspielapparate sind Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn im Sinne des Abs3."

3. §5 Abs1 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet:

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach §2 Abs3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs6) und der Aufsicht (Abs7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist."

4. §31a GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet:

"Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden."

5. §57 GSpG, BGBl. 620/1989, ist in der Fassung

BGBl. I 73/2010 am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten; Abs6 leg.cit. wurde mit BGBl. I 111/2010 erneut geändert und ist ebenfalls am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Abs6 in dieser Fassung lautet:

"(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind

1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des §21,

2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des §4 Abs2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,

3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des §4 Abs3 bis 6."

6. §60 Abs25 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I

73/2010, lautet:

"(25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:

1. Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des §12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für §12a Abs2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.

2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach §5 Abs1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.

3. §31a tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu §31a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Wenn das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2010, allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.

4. §57 und die Änderung in §59 Abs2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §57 Abs3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.

5. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes erstellen und dem Nationalrat vorlegen.

6. Die Änderungen in §17 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde macht nahezu wörtlich jene Bedenken geltend, mit denen sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der zu B385/82 protokollierten, gegen Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes gerichteten Beschwerde im Erkenntnis VfSlg. 9750/1983 auseinandergesetzt hat (vgl. dort S 581). Damals hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zu befassen, die (u.a.) für Geldspielapparate eine Vergnügungssteuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat iHv S 10.000,-- vorgesehen hatte. Der Verfassungsgerichtshof hat in jenem Fall die Verletzung in den Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung nicht erkennen können, insbesondere das Vorliegen einer exzessiven, das Wesen dieser Grundrechte beeinträchtigenden Regelung verneint: Der Gesetzgeber dürfe die seinem Zugriff offenstehenden Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Die Zielsetzung, eine Zunahme von Spielautomaten der im Gesetz beschriebenen Art zu verhindern und ihre Zahl eher zu verringern, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wörtlich hat der Verfassungsgerichtshof dann ausgeführt:

"Es wird dadurch nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweiges unmöglich gemacht. Daß die Regelung die Rentabilität solcher Automaten herabsetzt und Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen kann, ist nicht zu bezweifeln. Ein solcher Effekt kann bei jeder Besteuerung eintreten. Wer seinem Erwerb ausschließlich oder vorwiegend mit jenen Geräten nachgeht, die ein Gesetz höher besteuert oder gar verbietet, wird dadurch besonders hart getroffen. Der Wesensgehalt der Grundrechte wird allein dadurch nicht berührt.

Im einzelnen werden die Auswirkungen davon abhängen, wie viel das Publikum für die Betätigung solcher Automaten - deren Halter alle die gleiche Belastung trifft - noch zu zahlen bereit ist und mit welchem Aufwand die entscheidende Eigenschaft - hier vor allem die Ergebnisanzeige - allenfalls beseitigt oder ein günstigerer Standort für das Gerät gefunden werden kann. Daß die Steuerbelastung überhaupt zum Versiegen der Steuerquelle führen soll und wird ('Erdrosselungssteuer'), ist angesichts der seit 1981 im wesentlichen gleichgebliebenen Zahl der angemeldeten Automaten der in Rede stehenden Kategorie nicht anzunehmen, sodaß die Qualifikation der vom Gesetz geforderten Geldleistung als Abgabe nicht in Zweifel gezogen werden kann. [...]

Welche Grenzen dem Gesetzgeber aus der Sicht der

durch die Auswirkungen der Abgabe betroffenen Materie gezogen sind, kann hier überhaupt unerörtert bleiben, weil nur das Veranstaltungswesen in Betracht käme, zu dessen Regelung gleichfalls der Landesgesetzgeber zuständig ist."

Auch die gleichheitsrechtlichen Bedenken der Beschwerde, die sich dagegen wendeten, dass es sich um eine Pauschalabgabe und nicht um eine umsatzabhängige Abgabe handelte, teilte der Verfassungsgerichtshof damals nicht:

"Das Halten von Spielautomaten kann indessen nach verschiedenen Methoden besteuert werden. Der Steuer unterworfen ist ja nicht das Einkommen oder der Umsatz, sondern die veranstaltete Vergnügung. Der Gesetzgeber kann dabei an den Ertrag oder an den Umsatz anknüpfen, er kann nach der bloßen Ertragsfähigkeit des Gerätes unterscheiden, er kann aber auch jede Spielgelegenheit mit dem gleichen Betrag belegen."

2. Im Erkenntnis VfSlg. 18.183/2007 - ebenfalls die Besteuerung von Geldspielapparaten nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz betreffend - vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Anhebung der Vergnügungssteuerbelastung für diese Apparate auf € 1.400,-- pro Monat (die damals neben eine Belastung mit Bundesabgaben trat) nicht als unverhältnismäßig zu bezeichnen sei, weil sie der Geldentwertungsrate der vergangenen 25 Jahre entspreche.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbotes des Aufstellens von Geldspielautomaten (das ein Ausweichen in andere, vor allem illegale Varianten des Glücksspiels auslösen kann) eine Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Sollten damit potentielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liegt dies genau in der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Absicht des Gesetzgebers. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Automatenaufsteller einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat - nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Dass der Erwerbszweig als solcher zum Erliegen kommt, ist nicht erkennbar. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Anlass, an den von der Steiermärkischen Landesregierung vorgelegten Zahlen zu zweifeln, wonach es bei den betroffenen Apparaten im Zeitraum März 2010 bis Februar 2011 lediglich zu einem unerheblichen Rückgang gekommen ist.

Was aber den Einwand betrifft, für die Dauer der "Übergangsfrist" hätten die Aufsteller von einer unveränderten Rechtslage ausgehen können, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach §60 Abs25 Z2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 dürfen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Grundlage landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit zugelassen wurden ("kleines Glücksspiel"), auf Basis der alten Rechtslage innerhalb der Übergangsfrist weiter betrieben werden. Die Übergangsfrist läuft im Bundesland Steiermark im Hinblick auf die hohe Zahl der betroffenen Apparate bis 31. Dezember 2015. Die Aufsteller sind damit während dieses Zeitraumes von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GSpG nF befreit, unterliegen aber (weiterhin) den Vergnügungssteuern der Länder (vgl. die Erläuterungen zur GSpG-Novelle 2010, RV 657 BlgNR 24. GP, S 11). Die einschlägige Regelung erlaubt es den Aufstellern, bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Geldspielautomaten zu betreiben, sie ist aber nicht so zu verstehen, dass die Länder (oder Gemeinden) die Abgabenbelastung für diese Automaten in diesem Zeitraum unverändert zu lassen hätten, sie insbesondere nicht erhöhen dürften. Im Hinblick auf das oben Ausgeführte ist auch nicht davon auszugehen, dass die in Rede stehende Abgabenerhöhung einem (vorgezogenen) Verbot, die Automaten zu betreiben, gleichzuhalten wäre.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß

Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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