Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See (BH) vom 7. Jänner 2014 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen "und die für die Erstattung des amtsärztl. Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen". Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall der Missachtung dieser Aufforderung wurde auf die Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung hingewiesen.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 15. April 2014 wurde der Beschwerde gegen den genannten Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
In den Entscheidungsgründen stellte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 24 Abs. 4 FSG, soweit hier relevant, fest, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der BH vom 10. Dezember 2012 wegen einer von ihm am 30. April 2012 begangenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden. Daraufhin habe der Vater des Revisionswerbers im Jänner 2013 gegenüber der BH (laut deren Aktenvermerk) telefonisch mitgeteilt, dass er und nicht sein Sohn (Revisionswerber) der Lenker des betreffenden Kraftfahrzeuges gewesen sei. In weiteren Telefonaten u.a. mit der Polizei habe der Vater des Revisionswerbers mitgeteilt, sein Sohn sei seit zehn Jahren krank, habe sich von der Außenwelt total isoliert und würde sich das Leben nehmen, wenn er "den Bescheid über die Führerscheinabnahme" bekomme.
Im Rahmen des folgenden Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung (das mit der Aufhebung des Entziehungsbescheides mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Aufforderungsbescheides geendet habe) habe der Vater des Revisionswerbers in einer eidesstattlichen Erklärung ausgeführt, dass sein Sohn nicht selbstmordgefährdet sei und er dies auch nicht gegenüber der Polizei erklärt habe. Dass sein Sohn die Wohnung selten verlasse, sei dessen eigener Wunsch, habe aber mit dessen Gesundheitszustand nichts zu tun.
Einer Ladung zum Gesundheitsreferat der BH habe der Revisionswerber keine Folge geleistet. Gegen den daraufhin ergangenen, eingangs erwähnten (Vorstellungs‑)Bescheid vom 7. Jänner 2014 betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG habe der Revisionswerber Beschwerde erhoben.
An den Verhandlungen des Verwaltungsgerichts am 13. März und 10. April 2014 habe der Revisionswerber trotz ausdrücklichen Hinweises in der Ladung nicht persönlich, sondern nur durch seinen Rechtsvertreter teilgenommen. In der Verhandlung sei der Vater des Revisionswerbers als Zeuge vernommen worden und habe ausgesagt, dass sein Sohn "vor längerer Zeit an Depressionen gelitten habe". Er sei deswegen "vor sieben bis acht Jahren ... in Behandlung" gewesen. Daher habe er sich, obwohl er seinen Sohn nur mehr ein bis zwei Mal im Jahr sehe, Sorgen gemacht, dass dieser durch den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung wieder psychische Probleme bekommen könnte. Er habe daher zum Schutz seines Sohnes gesagt, dass dieser krank sei.
Die Mutter des Revisionswerbers habe in der Verhandlung ausgesagt, dass ihr Sohn niemals Selbstmordabsichten geäußert habe und ihr geschiedener Mann die Krankheit ihres Sohnes konstruiert habe. Die Scheidung habe den Revisionswerber, der ein guter Schüler gewesen sei, sehr belastet, sodass er in der Schule immer schlechter geworden sei und nach der HTL keine Arbeit gefunden habe. Er habe dann bis 2008 beim Vater gearbeitet. Als er danach trotz Arbeitslosigkeit eine eigene Wohnung hätte haben wollen, habe ihr geschiedener Mann erklärt, dass der Sohn verrückt sei, wenn er sich ohne Arbeit eine Wohnung leisten wolle. Zum "Vorfall" der Einlieferung in die Psychiatrie (wo sich der Revisionswerber nach der aktenkundigen Zeugenaussage der Mutter vier bis fünf Tage aufgehalten habe) habe die Mutter ausgeführt, dass ihr Sohn dort nur ruhiggestellt worden sei. Man habe ihm aber keine Medikamente verordnet, sondern nur Besuche beim Psychosozialen Dienst, welche der Revisionswerber aber abgelehnt habe. Auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die Mutter des Revisionswerbers ausgesagt, dass ihr Sohn nie Selbstmordabsichten geäußert habe. Er sehe auch nicht ein, dass er sich untersuchen lassen solle, obwohl er nichts gemacht habe. Nach den Angaben seiner Mutter fühle sich der Revisionswerber verfolgt und rede nicht viel. Er sei, obwohl er gut mit dem Auto fahren könne und keine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle, seit dem gegenständlichen Vorfall nicht mehr mit dem Auto gefahren, weil er Angst habe, dass ein Polizist seinen Führerschein an der nächsten Ecke kontrollieren werde.
Zum Fernbleiben von der Verhandlung des Verwaltungsgerichtes habe die Mutter ausgesagt, dass ihr Sohn verschiedene Einwände gehabt habe und er ihrer Meinung nach auch zu einer weiteren Verhandlung nicht kommen werde.
In ihrer Beweiswürdigung ging die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugenaussagen aus. Der Vater des Revisionswerbers habe zum derzeitigen Gesundheitszustand nichts Wesentliches aussagen können, weil er seinen Sohn nur ein bis zwei Mal im Jahr sehe. Die Mutter habe einen bemüht sachlichen Eindruck hinterlassen, indem sie die Persönlichkeitsstruktur ihres Sohnes angesprochen habe. Dennoch könne ihre Einschätzung, dass keine begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden, nicht geteilt werden.
Vielmehr seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes solche begründeten Bedenken aus folgenden Gründen gegeben:
Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen werde durch psychische Krankheiten und geistige Störungen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn sie sich auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr auswirkten und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten ließen. Bei der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehe es jedoch noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne. Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG setze allerdings genügend begründete Bedenken in diese Richtung voraus, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen ließen.
Dies sei gegenständlich der Fall:
Was zunächst die Anschuldigungen durch seinen Vater anlange, so müsse der Revisionswerber als Besitzer einer Lenkberechtigung, selbst wenn die Anschuldigungen ungerechtfertigt seien, "in der Lage sein, sich dem zu stellen", widrigenfalls sich die Frage des Vorliegens einer Verhaltensstörung stelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Revisionswerber "von allfälligen Anfragen einer Behörde, Vorladungen zur Behörde, Befragungen durch die Polizei und ähnlichem unbedingt ferngehalten" werden müsse.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zeige sich beim Revisionswerber ein "problematisches Persönlichkeitsbild". Die seinerzeitige Einlieferung in eine psychiatrische Anstalt sei "zwar lange her", doch habe der Revisionswerber die damals angeordneten Besuche beim Psychosozialen Dienst nicht absolviert. Nachdem der Revisionswerber "sehr zurückgezogen" lebe, bringe es für seinen Standpunkt nichts, wenn er seither nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei.
Außerdem habe der Revisionswerber weder Vorladungen zur BH noch zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts befolgt und sei auch während des mittlerweile ein Jahr dauernden Verfahrens kein einziges Mal persönlich in Erscheinung getreten.
Schließlich habe der Revisionswerber nach den Angaben seiner Mutter seit dem Beginn des Verfahrens kein Fahrzeug mehr gelenkt, und zwar aus Sorge, dass er von einem Polizisten kontrolliert werden könnte. Diese Umstände legten den Verdacht einer persönlichkeitsbedingten Störung seines Verhaltens nahe, sodass von begründeten Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dieser wird zur Zulässigkeit einerseits das Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der begründete Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG auf "aktuellen" Umständen beruhen müssen, geltend gemacht. Andererseits sei gegenständlich von einem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässigen willkürlichen Verhalten auszugehen, weil das Verwaltungsgericht die eidesstattliche Erklärung des Vaters des Revisionswerbers, wonach der Revisionswerber weder schwer krank noch schwer depressiv sei, nicht berücksichtigt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Akten vorgelegt und die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
§ 24 Abs. 4 FSG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2011 lautet:
"(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG abweicht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0095, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0126, vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0076, vom 16. April 2009, Zl. 2009/11/0020 und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2003/11/0302, jeweils mwN) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0070) sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.
Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063).
1. Zum Spruch:
Mit dem (durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes bestätigten) Spruch des Bescheides vom 7. Jänner 2014 wurde der Revisionswerber nicht nur zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert, sondern auch verpflichtet, die "für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen" (wobei gleichzeitig auf die Rechtsfolge des Zuwiderhandelns, nämlich die sog. Formalentziehung der Lenkberechtigung, hingewiesen wurde).
Nicht zuletzt im Hinblick auf die (gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG drohende) Konsequenz der Formalentziehung wäre es notwendig gewesen, die gegenständliche Aufforderung dahin zu konkretisieren, welche Befunde der Revisionswerber innerhalb des ihm gesetzten Zeitraumes von zwei Monaten zu erbringen habe (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/11/0063). Stand hingegen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht fest, ob zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens überhaupt Befunde notwendig sein werden, so hätte das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Teil des Aufforderungsbescheides beheben müssen. Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird.
2. Zu den begründeten Bedenken:
Abweichend von der obzitierten Rechtsprechung werden im angefochtenen Erkenntnis begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nachvollziehbar dargelegt:
Das Verwaltungsgericht leitet seine begründeten Bedenken aus dem Umstand ab, dass sich der Revisionswerber den Anschuldigungen seines Vaters, die auch im angefochtenen Erkenntnis als "ungerechtfertigt" bezeichnet werden (gegenteilige Feststellungen finden sich nicht), vor der Behörde nicht gestellt habe, weil er Ladungen im Verfahren nach dem FSG nicht befolgt habe.
Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Nichtbeachtung von Ladungsbescheiden noch keine Rückschlüsse auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zulässt. Die Einhaltung von Ladungsbescheiden ist außerdem auf andere Weise als durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu sanktionieren (vgl. zum - innerhalb des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 FSG ergangenen - Ladungsbescheid samt Rechtsfolge gemäß § 19 Abs. 3 AVG das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/11/0089). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber (angeblichen) Anschuldigungen seines Vaters vor der Behörde entgegen treten sollte, die der Letztgenannte in einer eidesstattlichen Erklärung (aktenkundig) ohnedies als "unwahr" bezeichnet hat.
Ebenso wenig lassen sich begründete Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG aus dem Umstand ableiten, dass der Revisionswerber während des gegenständlichen Verfahrens aus Angst vor Polizeikontrollen (vorübergehend) auf das Lenken von Kraftfahrzeugen verzichtet hat, zumal nicht jedes "fragwürdige" (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2007, Zl. 2007/11/0024).
Unzutreffend (und mit der obzitierten Judikatur im Widerspruch stehend) ist schließlich die Annahme der belangten Behörde, der "seinerzeitige" (mehrtägige) Aufenthalt des Revisionswerbers in der psychiatrischen Anstalt rechtfertige, obwohl dieser Aufenthalt "lange her" sei (nach der Wiedergabe der Zeugenaussagen im angefochtenen Erkenntnis: sieben bis acht Jahre zurückliegend), begründete Bedenken gemäß § 24 Abs. 4 FSG, obwohl der Revisionswerber "seither nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei". Weder hat die belangte Behörde Feststellungen zu Art und Ausmaß einer (seinerzeitigen) psychischen Erkrankung des Revisionswerbers, die Anlass des Aufenthaltes in der Anstalt waren, getroffen, noch hat sie nachvollziehbar dargetan, weshalb dieser Aufenthalt (bzw. eine allfällige damalige Erkrankung) noch Jahre später - aktuelle - Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertige (vgl. auch dazu das letztzitierte Erkenntnis Zl. 2007/11/0024).
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. September 2014
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