Normen
BAO §238 Abs2;
EO §7 Abs4;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs2;
GEG §8 Abs1;
GEG §8 Abs2;
BAO §238 Abs2;
EO §7 Abs4;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs2;
GEG §8 Abs1;
GEG §8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. November 1998 wurden die Kosten eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens neben den mit ATS 25.000,-- bestimmten Pauschalkosten mit ATS 4,797.289,20 bestimmt. Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz erließ am 18. November 1998 über ATS 4,797.389,20 einen Zahlungsauftrag, der in Rechtskraft erwuchs und dessen Vollstreckbarkeit am 14. Dezember 1998 bestätigt wurde. Am 11. Dezember 1998 langte beim Landesgericht Linz ein Ersuchen des Beschwerdeführers ein, ihm den vorgeschriebenen Betrag zu stunden. Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 ließ der Bundesminister für Justiz dem Beschwerdeführer einen Teilbetrag von ATS 1,797.389,20 nach und bewilligte für den Restbetrag von ATS 3,000.000,-- Ratenzahlungen, deren letzter Teilbetrag am 1. Dezember 2007 zu entrichten gewesen wäre.
Gestützt auf den genannten Zahlungsauftrag beantragte die Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, am 3. April 2008 zur Hereinbringung der noch ausstehenden Summe von EUR 69.734,59 gegen den Beschwerdeführer die Bewilligung der Fahrnisexekution, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 16. April 2008 erteilt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009 Einwendungen gemäß § 35 EO an den Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz mit der wesentlichen Begründung, dass der Anspruch des Bundes infolge über achtjähriger Untätigkeit verjährt sei. Er beantragte u.a., die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung aufzuheben, sowie die Aufhebung der dem Exekutionstitel erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung, weil dem Zahlungsauftrag eine solche nicht zu entnehmen sei und auch nicht zugrunde liege.
Diesen Anträgen gab zunächst der Präsident des Landesgerichtes Linz mit Bescheid vom 10. April 2009 nicht statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2010, Zl. 2009/17/0174, zurückgewiesen, weil der bis zum Bundesminister für Justiz reichende Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden war. Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2009 wurde aus Anlass der dagegen erhobenen Berufung - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. April 2011 aufgehoben. Daraufhin gab die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz mit Bescheid vom 26. Mai 2011 den Anträgen des Beschwerdeführers nicht statt. In der Folge wiesen sowohl die Präsidentin des Landesgerichtes Linz mit Bescheid vom 11. August 2011 als auch der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz mit Bescheid vom 18. November 2011 die jeweils erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bundesministerin für Justiz der gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag, die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 16. April 2008 aufzuheben, wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde zur Abweisung der Berufung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis 30. April 2003 Zahlungen von insgesamt ATS 1,500.000,-- und EUR 39.774,66 geleistet. Nach Zahlungsstockung sei der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 erstmals zur Zahlung der ausständigen Raten gemahnt worden, woraufhin eine Zahlung in Höhe von EUR 10.900,92 erfolgt sei. Am 27. Jänner 2003 sei eine nächste Mahnung an den Beschwerdeführer ergangen, der zwei Zahlungen gefolgt seien. Nachdem sodann keine weiteren Zahlungen mehr eingelangt seien, seien noch Mahnungen am 10. November 2003, am 8. März 2004, am 13. Dezember 2007, am 31. Jänner 2008 und am 6. März 2008 erfolgt. In der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes wurde u.a. ausgeführt, die genannten Mahnungen stellten Aufforderungen zur Zahlung dar, was gemäß § 8 Abs. 2 GEG jeweils zur Unterbrechung der Verjährung geführt habe. Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen sei bereits auf der ersten Seite der im Akt befindlichen Ausfertigung des Zahlungsauftrages der Hinweis enthalten, dass die zahlungspflichtige Partei binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Zahlungsauftrages bei sonstiger Exekution zur Zahlung an das Gericht verpflichtet sei. Für die beantragte Aufhebung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung fehle es an der Zulässigkeit des Verwaltungsweges.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 8 Abs. 1 und 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994 lautet:
"§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen."
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist; in Strafsachen ist hinsichtlich der Pauschalkosten sowie der im Zuge des Verfahrens angefallenen Sachverständigengebühren auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 unter E 12 zu § 8 GEG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da die Kosten des Strafverfahrens und die Pauschalkosten mit Gerichtsbeschluss vom 3. November 1998 bestimmt wurden, begann gemäß § 8 Abs. 1 GEG die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen und kommt es auf die Frage, ob dem ebenfalls vom November 1998 stammenden Zahlungsauftrag die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zukommt, nicht an. Dem behaupteten Verfahrensmangel betreffend unzureichender Ermittlungen über den im Zahlungsauftrag enthaltenen Hinweis auf dessen Vollstreckbarkeit fehlt es insoweit an Relevanz.
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsauffassung, der Zahlungsauftrag bedürfe eines genauen Hinweises, wonach er "nach Eintritt der Rechtskraft" in das Vermögen des Zahlungspflichtigen vollstreckbar sei, nicht dem von ihm zitierten hg. Erkenntnis vom 12. September 1974, Zl. 576/74, entnehmen lässt, weil dort ein Gerichtsbeschluss nach § 71 Abs. 1 ZPO geprüft wurde, dessen konkrete Formulierung deshalb nicht als Zahlungsaufforderung verstanden werden konnte, weil es an der spruchmäßigen Festsetzung des geschuldeten Betrages und an einer Wendung, die als Aufforderung, Befehl oder Anweisung zur Zahlung qualifiziert werden konnte, fehlte. Demgegenüber enthält der an den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsauftrag vom 18. November 1998 nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits auf der ersten Seite der Ausfertigung den Hinweis, dass die zahlungspflichtige Partei binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Zahlungsauftrages bei sonstiger Exekution zur Zahlung an das Gericht verpflichtet sei. Damit ist klar ein an den Beschwerdeführer gerichteter Befehl zur Leistung eines Geldbetrages erkennbar und bedarf es keinen weiteren Hinweises im Zahlungsauftrag, dass dieser vollstreckbar sei. Darüber hinaus fehlt es für den vom Beschwerdeführer verlangten Hinweis, wonach der Zahlungsauftrag "nach Eintritt der Rechtskraft" in das Vermögen des Zahlungspflichtigen vollstreckbar sei, an einer Rechtsgrundlage, weil einem gegen einen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG in der 1998 noch geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 288/1962 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass sich der Zugang der Mahnungen an den Beschwerdeführer den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse und davon ohne weitere Erhebungsergebnisse auch nicht ausgegangen werden dürfe, weil "gerade zum Ablauf des Verfahrens" die Vernehmung des Beschwerdeführers mehrfach angeboten worden sei.
Dem in der Beschwerde dargestellten Beweisantrag kann indes das nun behauptete Beweisthema nicht entnommen werden. Vielmehr ergaben sich aus dem Akteninhalt für die belangte Behörde Anhaltspunkte für den Zugang von Mahnungen, zumal dafür Rückscheine vorhanden sind und der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 16. Februar 2008 von der Unterbrechung des Fristenlaufs durch die Mahnung vom 24. Juli 2002 spricht. Auch wenn im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich vom Zugang der Mahnungen die Rede ist, liegt er doch evident den Feststellungen zu Grunde. Die dort verwendeten Formulierungen, dass Mahnungen an den Beschwerdeführer ergingen oder erfolgten, lassen keinen Zweifel offen, dass die belangte Behörde davon ausging, dass diese Erklärungen den Beschwerdeführer auch erreichten. Besonders deutlich wird dies bei den Feststellungen zur Mahnung vom 24. Juli 2002. Demnach sei der Beschwerdeführer, nachdem die Raten nur noch stockend eingelangt seien, am 24. Juli 2002 erstmals zur Zahlung der ausständigen Raten gemahnt worden und daraufhin sei eine weitere Zahlung erfolgt. Nimmt nun die belangte Behörde an, dass eine weitere Zahlung auf Grund der Mahnung erfolgte, so muss diese dem Beschwerdeführer auch zugegangen sein. Schließlich wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargestellt, dass die Mahnungen den Beschwerdeführer nicht oder zu anderen als im angefochtenen Bescheid angegeben Zeitpunkten erreicht hätten.
Mahnungen unterbrechen nach der insoweit vergleichbaren Verfahrensbestimmung des § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung. Dort ist eine Mahnung eine Erinnerung und eine Zahlungsaufforderung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2371). Die von der belangten Behörde festgestellten Mahnungen sind ebenso als Aufforderungen zur Zahlung im Sinn des § 8 Abs. 2 GEG zu verstehen, wovon selbst der Beschwerdeführer ausgeht. Damit wurde die am 1. Jänner 1999 begonnene Verjährungsfrist vor Ablauf von fünf Jahren nach § 8 Abs. 2 GEG durch Aufforderung zur Zahlung unterbrochen. Da die festgestellten Mahnungszeitpunkte nie länger als fünf Jahre auseinanderlagen, kam es in der Folge immer wieder zu Unterbrechungen der danach neu zu laufen beginnenden Verjährungsfristen. Dem vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das schon zitierte Erkenntnis vom 12. September 1974 angestellten Vergleich der Mahnung mit einem gerichtlichen Beschluss nach § 71 Abs. 1 ZPO über die Nachzahlung von Gerichtsgebühren war auf Grund des vom vorliegenden Fall abweichenden, bereits oben dargestellten Sachverhaltes nicht zu folgen. Der Anspruch des Bundes ist daher nicht durch Verjährung erloschen und den sich darauf stützenden Einwendungen des Beschwerdeführers wurde sohin zutreffend nicht stattgegeben.
Die in der Beschwerde angesprochene Derogation des Exekutionstitels, nämlich des Zahlungsauftrages durch die spätere Bewilligung der Ratenzahlung kann aber die vom Beschwerdeführer gestellten und von der belangten Behörde zu behandelnden Anträge nicht begründen, weil die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zu beurteilen ist (vgl. Jakusch in Angst, EO2 § 7 Rz 103) und die mit Bescheid vom 17. Juni 1999 gewährte Ratenzahlung erst nach der am 14. Dezember 1998 erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsauftrages erfolgte. Die belangte Behörde war daher - unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Derogation gekommen ist - auch nicht verhalten, gemäß § 7 Abs. 4 EO die dem Zahlungsauftrag erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 17. November 2014
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