VwGH 2009/17/0174

VwGH2009/17/01742.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Dr. N O in P, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2009, Zl. Jv 383/09 g - 33, betreffend Unzulässigkeit einer Exekution zur Hereinbringung von Gerichtskosten, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art102;
GEG;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art102;
GEG;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2009 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, den Anspruch aus dem näher bezeichneten Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Linz vom 18. November 1998, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung mit Beschluss vom 16. April 2008 die Exekution bewilligt habe, für erloschen, in eventu die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages für unrichtig und die Vollstreckbarkeit für erloschen/aufgehoben zu erklären und die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 16. April 2008 aufzuheben, nicht stattgegeben.

Mit dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung war gegen den Beschwerdeführer die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der noch ausstehenden Summe von EUR 69.734,59 an Kosten (insbesondere Sachverständigengebühren) für ein näher bezeichnetes Strafverfahren bewilligt worden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof in seiner nach Ablehnung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof (mit Beschluss vom 1. Juli 2009, B 666/09-3) ergänzten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - beim Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach dem GEG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das B-VG keine Regelung über den Instanzenzug. In einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug - soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - bis zum zuständigen Bundesminister (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187).

Da weder im GEG noch auch sonst in einem Gesetz für derartige Fälle der Instanzenzug geregelt ist, findet hierauf der dargelegte Grundsatz Anwendung, dass in dieser Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Justiz geht (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187 mit Hinweis auf § 73 GOG). Dieser Instanzenzug wurde jedoch vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschöpft (vgl. für Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199).

Die Beschwerde war bei dieser Sach- und Rechtslage gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Für das weitere Verfahren sei zur Zuständigkeit der einschreitenden Behörden auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2009/06/0040, ergibt, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 49 Abs. 2 und 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 2. Juli 2010

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