VwGH 2012/16/0052

VwGH2012/16/005230.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Jänner 2012, Zl. RV/1881-W/05, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, (mitbeteiligte Partei: D in W,) zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §10;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
FamLAG 1967;
HGG 2001 §35 Abs1 Z1 lita;
HGG 2001 §35 Abs2 Z1;
VwRallg;
FamLAG 1967 §10;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
FamLAG 1967;
HGG 2001 §35 Abs1 Z1 lita;
HGG 2001 §35 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die am 5. Juni 1983 geborene Mitbeteiligte stellte am 5. April 2005 unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" beim Finanzamt den Antrag, ihr für sich selbst Familienbeihilfe zu gewähren. Zum Beruf ihres Ehemannes, mit dem sie seit 19. November 2003 verheiratet sei, gab sie an "arbeitslos, ab 4.4.05 Bundesheer". Sie selbst studiere an der Universität Wien Rechtswissenschaften. Dem Antrag legte sie die Ablichtung des Studienblattes der Universität Wien bei, aus welchem hervorgeht, dass sie seit 1. März 2005 als ordentliche Studierende in der Studienrichtung Rechtswissenschaften gemeldet war.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2005 wies das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den Antrag der Mitbeteiligten "im Anschluß" ab.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 berief die Mitbeteiligte dagegen und verwies darauf, dass ihr Ehemann beim Bundesheer sei und dass sie eine Studienbeihilfe in Höhe von 289 EUR monatlich und vom Bundesheer Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe beziehe.

Auf Vorhalt des Finanzamtes vom 20. Juni 2005 legte die Mitbeteiligte eine Ausfertigung eines Bescheides des Heerespersonalamtes an ihren Ehemann vom 29. März 2005 vor, wonach dem Ehemann der Mitbeteiligten Familienunterhalt in Höhe von 477,25 EUR und Wohnkostenbeihilfe in Höhe von 190,90 EUR für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt werde und diese der Mitbeteiligten auszuzahlen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2005 wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten "ab Juni 2005" ab. Da der der Mitbeteiligten entstehende monatliche Aufwand durch die der Mitbeteiligten und ihrem Ehemann zur Verfügung stehenden Bezüge Deckung finde und bestritten werden könne und da studienbedingte Auslagen grundsätzlich durch die Studienbeihilfe gedeckt seien, sei auszuschließen, dass die Eltern der Mitbeteiligten noch Unterhalt leisten müssten. Ohne Unterhaltspflicht der Eltern sei eine Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG nicht zulässig.

Dagegen brachte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 26. September 2005 einen Vorlageantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Mitbeteiligten betreffend Gewährung der Familienbeihilfe mit folgendem Spruch:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes Juni 2005 bis Juni 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

Die belangte Behörde schilderte das Verwaltungsgeschehen und stellte nach rechtlichen Ausführungen fest, das Finanzamt habe den Antrag der Mitbeteiligten auf Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 5. April 2005 mit Bescheid vom 17. Mai 2005 "im Anschluss" abgewiesen, weil die Mitbeteiligte bis einschließlich Mai 2005 die Familienbeihilfe bereits erhalten habe (eine Rückforderung der bereits bezogenen Beträge sei nicht erfolgt). Auf Grund eines späteren Antrages habe das Finanzamt der Mitbeteiligten die Familienbeihilfe - nachdem die Mitbeteiligte mittlerweile geschieden worden sei und auch die Berufsausbildung der Mitbeteiligten zweifelsfrei wieder gegeben gewesen sei - ab März 2008 gewährt. Damit umfasse der bei der belangten Behörde bekämpfte Bescheid den Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2008.

Die belangte Behörde stellte fest, die Mitbeteiligte habe im Sommersemester 2005 das Studium (Studienrichtung Rechtswissenschaften) begonnen und für die Dauer von drei Semestern betrieben, im Wintersemester 2006 jedoch an der Pädagogischen Hochschule die Studienrichtung Lehramt begonnen. Die Mitbeteiligte habe im Jahr 2005 Studienbeihilfe in Höhe von 289 EUR monatlich bezogen und sei von November 2003 bis Jänner 2008 (Scheidungsurteil vom 2. Jänner 2008) verheiratet gewesen. Sie habe aus geringfügiger Beschäftigung von Juli bis Dezember 2005 eigene Einkünfte in Höhe von rund 1.930 EUR und im Jahr 2006 in Höhe von durchschnittlich 550 EUR (insgesamt rund 6.600 EUR) bezogen.

Der Ehemann der Mitbeteiligten habe auf Grund des Einberufungsbefehls vom 24. Februar 2005 vom 4. April 2005 für die Dauer von sieben Monaten und 29 Tagen seinen Grundwehrdienst zu leisten gehabt und diesen mit näher angeführter geringfügiger krankheitsbedingter Unterbrechung bis 4. Dezember 2005 tatsächlich geleistet. Neben dem Taggeld von 230 EUR monatlich sei laut Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29. März 2005 Familienunterhalt von 477,25 EUR und Wohnkostenbeihilfe von 190,90 EUR monatlich ab April 2005 ausbezahlt worden. Im Jahr 2005 habe der Ehemann der Mitbeteiligten ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit und aus Arbeitslosengeld in Höhe von rund

1.400 EUR für den Zeitraum Jänner bis 3. April 2005 bezogen, im Jahr 2006 bis Juni Notstandshilfe rund 250 EUR monatlich.

Sei einem verheirateten Kind vom Ehegatten Unterhalt zu leisten - so die belangte Behörde in ihren weiteren rechtlichen Ausführungen -, hätten weder die Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe noch bestehe ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe. Sei der Ehemann des Kindes nach seinen Lebensumständen nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, habe ein verheiratetes Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe. Während der Ableistung des Grundwehrdienstes ruhe die Unterhaltsverpflichtung eines einkommens- und vermögenslos gewordenen Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch bleibe in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht. Da im Beschwerdefall keine außergewöhnlichen Lebensverhältnisse vorgelegen seien, ergebe sich, dass ein Unterhaltsanspruch, soweit die Mitbeteiligte gegen ihren Ehemann vor dessen Präsenzdienstleistung noch einen solchen gehabt habe, während der Präsenzdienstleistung geruht habe. Da der Mitbeteiligten durch deren Eltern unstrittig kein Unterhalt geleistet worden sei und für die Zeit der Präsenzdienstleistung ihres Ehemannes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Bund gehabt habe, lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG für diesen Zeitraum vor. Nach Ende des Präsenzdienstes habe der Ehemann erst für den Zeitraum ab Juli 2006 über mehr verfügt als die Mitbeteiligte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamtes mit der Anfechtungserklärung, "hinsichtlich der Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2006".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet:

"§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) ..."

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1999 lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  1. a) für minderjährige Kinder,
  2. b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein

    Semester zugerechnet werden. ..... Die Aufnahme als ordentlicher

    Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird."

    Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG nur auf Antrag gewährt. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 3 FLAG höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

    Gemäß § 13 FLAG ist, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ein Bescheid zu erlassen.

    Im Antragsvordruck ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit ist - da auch im weiteren Verwaltungsverfahren der Antrag nach der Aktenlage nicht hinsichtlich bestimmter Zeiträume konkretisiert wurde - davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0119, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, vom 29. September 2011, 2011/16/0065 und vom 29. September 2011, 2011/16/0078).

    Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Mitbeteiligten für die Monate April und Mai 2005 Familienbeihilfe gewährt worden sei, bekämpft das beschwerdeführende Finanzamt nicht.

    Mit der Gewährung (Auszahlung) der Familienbeihilfe für die Monate April und Mai 2005 ist dem Antrag der Mitbeteiligten insoweit stattgegeben worden, weshalb das Finanzamt über diesen Zeitraum keinen Bescheid zu erlassen hatte.

    Der Einwand des beschwerdeführenden Finanzamtes, mit der Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2005 sei über den Familienbeihilfenanspruch betreffend den Zeitraum April 2005 abgesprochen worden und Gegenstand des "erstinstanzlichen Beihilfenverfahrens" sei der Anspruchszeitraum April 2005 gewesen, die belangte Behörde habe aber über den Zeitraum April 2005 nicht abgesprochen, entfernt sich einerseits von der Aktenlage (dem oben wiedergegebenen Spruch der Berufungsvorentscheidung) und geht andererseits deshalb ins Leere, weil der Monat April 2005 zwar vom Antrag der Mitbeteiligten umfasst war, aber diesem Antrag durch die Gewährung der Familienbeihilfe für diesen Monat entsprochen wurde, dieser Monat daher nicht mehr Gegenstand des Abweisungsbescheides des Finanzamtes vom 17. Mai 2005 und dementsprechend auch nicht der Berufung gegen diesen Bescheid war.

    Bei verständiger Würdigung ist im Beschwerdefall der unklare Spruch des Bescheides des Finanzamtes vom 17. Mai 2005, der Antrag werde "im Anschluß" abgewiesen, dahingehend zu verstehen, dass der Antrag abgewiesen wird, soweit er Zeiträume "im Anschluss an die gewährte Familienbeihilfe", somit ab einschließlich Juni 2005 umfasst.

    Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und vom 25. März 2010, 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0119, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, und vom 29. September 2011, 2011/16/0065).

    Der Bescheid des Finanzamtes über die Abweisung der Familienbeihilfe "im Anschluss" betraf somit einerseits jedenfalls den Monat Juni 2005, erstreckte sich aber über die folgenden Monate so lange, als sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hatte.

    Im Juni 2005 studierte die Mitbeteiligte im ersten Semester, weshalb die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr und damit für diesen Monat galt und die Verfahrensrüge des beschwerdeführenden Finanzamtes insoweit ins Leere geht, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Studienerfolg der Mitbeteiligten getroffen.

    Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG kommt es auf eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht an, sondern auf eine tatsächlich erfolgte Unterhaltsleistung (vgl. das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0087). Im Juni 2006 und im folgenden Streitzeitraum leisteten die Eltern der Mitbeteiligten nach den Feststellungen der belangten Behörde unstrittig keinen Unterhalt an die Mitbeteiligte.

    Im Juni 2005 leistete der Ehemann der Mitbeteiligten den Grundwehrdienst im österreichischen Bundesheer.

    Gemäß § 23 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG) in den im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassungen der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 103/2002 (für den Juni 2005) und BGBl. I Nr. 58/2005 (für den Streitzeitraum ab Juli 2005) kann Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe gebühren. Die Höhe des Familienunterhaltes richtet sich nach der in § 26 bis 29 HGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 festgelegten Bemessungsgrundlage, wobei die Mindestbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 1 HGG) 48 v.H. des Bezugsansatzes bildet und nach § 2 Abs. 3 HGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 als Bezugsansatz der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich aller fälliger Teuerungszulagen galt. Das Ausmaß des Familienunterhaltes je Kalendermonat betrug nach § 30 Abs. 1 Z 1 HGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.

    Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 Z 1 HGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 ist der Familienunterhalt für die zum Haushalt des Anspruchsberechtigen gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden Personen an den Ehegatten auszuzahlen.

    Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass für die Zeit der Leistung des Grundwehrdienstes der im gemeinsamen Haushalt mit dem Grundwehrdiener lebende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch an den Bund in Höhe des Familienunterhaltes und gegebenenfalls der Wohnkostenbeihilfe hat. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten des Grundwehrdieners an den Grundwehrdiener selbst, tritt in diesem Umfang zurück.

    Da der Ehemann der Mitbeteiligten während der Zeit seines Grundwehrdienstes im Wesentlichen nur über das durch das Bundesheer auszubezahlende Taggeld verfügte, hatte er keinen Unterhalt an die Mitbeteiligte zu leisten, die den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe durch den Bund ausbezahlt erhalten hatte. Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde über eine solche Auszahlung an die Mitbeteiligte bestreitet das Finanzamt nicht.

    Die Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit. a und § 6 Abs. 1 lit. b FLAG ist im Beschwerdefall für den Juni 2005 somit erfüllt.

    Für die dem Juni 2005 folgenden Monate des Streitzeitraumes ist der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsakten keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu entnehmen. Die Mitbeteiligte besuchte weiter die Universität Wien, der Ehemann der Mitbeteiligten leistete weiterhin seinen Grundwehrdienst bis 4. Dezember 2005. Ab 2006 verfügte der Ehemann der Mitbeteiligten für den Rest des Streitzeitraumes über ein geringeres Einkommen als die Mitbeteiligte selbst.

    Damit galt jedoch der Bescheid des Finanzamtes vom 17. Mai 2005, wonach die Familienbeihilfe "im Anschluss" abgewiesen wurde, für den Streitzeitraum als Dauerbescheid weiter. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat sich die Sachlage erst mit Juli 2006 geändert, als der Ehemann der Mitbeteiligten über ein höheres Einkommen verfügte, als die Mitbeteiligte selbst.

    Die belangte Behörde hat daher zutreffend einen Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für den Streitzeitraum angenommen und den vor ihr bekämpften Bescheid des Finanzamtes im genannten Umfang aufgehoben.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 30. Jänner 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte