Ansprüche
§ 2.
(1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
- 1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
- 2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
- 3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2019)
- 5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, dem Grunde nach nicht berührt.
- (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.
(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40249190
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