VwGH 2012/03/0074

VwGH2012/03/00745.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der A s.r.o. in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag.a Sylvia Unger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 28. März 2012, Zl. RU6-AB-2277/017-2011 bis RU6-AB-2277/047-2011, RU6-AB-2277/048-2012 bis RU6-AB-2277/051- 2012, RU6-AB-2208/005-2011, RU6-AB-2208/006-2011, betreffend eine Luftfahrtangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §126;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §126;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I. Bezüglich der Spruchpunkte 1 bis 35 des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 21. September 2011 auf Durchführung einer zivilen Luftveranstaltung mit einem Hubschrauber in M am 15. Oktober 2011 nach § 126 Abs 1 und Abs 2 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 111/2010 (LFG), ab. Unter den Spruchpunkten 2 bis 35 wurden im Zeitraum vom 17. März 2011 bis zum 8. Februar 2012 gestellte Anträge der beschwerdeführenden Partei auf die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von jeweils einem oder mehreren Außenstarts und/oder einer oder mehrerer Außenlandungen mit einem Hubschrauber an in Niederösterreich gelegenen Örtlichkeiten im Zeitraum vom 15. Oktober 2011 bis zum 3. März 2012 gemäß § 9 Abs 2 LFG abgewiesen; unter Spruchpunkt 36 wies die belangte Behörde - gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage - den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 4. Oktober 2011 auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Außenstarts und Außenlandungen in Niederösterreich mit einem Hubschrauber im Jahr 2012 ab.

2. In der dagegen gerichteten, am 15. Mai 2012 zur Post gegebenen und am 16. Mai 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung von Bewilligungen für die Durchführung von Außenstarts und/oder Außenlandungen gemäß § 9 Abs 2 LFG sowie auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von zivilen Luftfahrtveranstaltungen gemäß § 126 LFG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

3. Gemäß § 9 Abs 2 LFG idF BGBl I Nr 83/2008 dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilflugzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns durchgeführt werden. Gemäß § 126 Abs 1 und Abs 4 LFG dürfen Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), sofern sich die zivile Luftveranstaltung nicht auf mehr als vier Bundesländer erstreckt und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns durchgeführt werden, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Gemäß § 140 Abs 2 LFG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 108/2013) ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns in den Fällen ua der §§ 9 und 126 LFG eine Berufung nicht zulässig.

4. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 33 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG).

Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl etwa VwGH vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, mwH).

Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl dazu etwa VwGH vom 18. September 2013, 2011/03/0129, mwH).

5.1. Der Zeitraum bzw die Zeitpunkte, für die unter den Spruchpunkten 1 bis 35 des bekämpften Bescheides für die angestrebten Bewilligungen abgesprochen wurden, waren vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde bereits abgelaufen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nicht dazu führen, dass der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung in der von ihr gewünschten Form noch erteilt und somit eine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Überdies käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für in anderen Konstellationen getroffene Entscheidungen zu. Entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 15. März 2014 könnte daher mit einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auch keine Rechtssicherheit in dem Sinn geschaffen werden, dass die belangte Behörde der Behandlung zukünftiger Fälle diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde legen würde.

5.2. Da somit die beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde durch die Spruchpunkte 1 bis 35 des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG im Zusammenhalt mit § 79 Abs 11 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 79 Abs 11 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

5.3. Der Spruch über den Aufwandersatz bezüglich dieser Zurückweisung (Spruchpunkt III) gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

6.1. Bezüglich des Spruchpunktes 36 des bekämpften Bescheides ist der Zeitraum, für den die dort genannte Bewilligung begehrt wurde, nach der Beschwerdeeinbringung mittlerweile abgelaufen. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch eine Aufhebung dieses Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann. Derart käme einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bezüglich dieses Spruchpunktes lediglich eine abstrakttheoretische Bedeutung zu, ohne dass der Beschwerdeführerin ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte.

6.2. Die Beschwerde war daher bezüglich des Spruchpunktes 36 des bekämpften Bescheides von einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 79 Abs 11 VwGG gebildeten Senat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6.3. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 36 des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 5. Mai 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte