VwGH 2011/03/0129

VwGH2011/03/012918.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A T in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 7. April 2011, Zl IIb2-4-2-575/25, betreffend die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge, den Beschluss gefasst:

Normen

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Oktober 2011 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 20 Außenlandungen und Außenabflügen mit einem näher bezeichneten Flächenflugzeug für Bannerwerbung gemäß § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes 1957 ab.

In der dagegen gerichteten Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen verletzt.

2. Die beschwerdeführende Partei sah von der Erstattung einer Stellungnahme zu der an sie nach Ablauf des Jahres 2011 gerichteten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Beurteilung nach § 33 VwGG ab.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl dazu etwa VwGH vom 27. November 2012, 2010/03/0162, sowie VwGH vom 17. März 2011, 2009/03/0097).

Der Zeitraum, für den die Bewilligung erreicht werden sollte, ist mittlerweile abgelaufen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl VwGH vom 17. April 2009, 2009/03/0013, mwH).

Die Beschwerde war daher als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 18. September 2013

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