VwGH 2009/03/0013

VwGH2009/03/001317.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. WK in W, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Mai 2007, Zl. MA 65-1166/2007, betreffend Vergabe einer Platzkarte für das Aufstellen einer Fiakerkutsche, den Beschluss gefasst:

Normen

Fiaker- und PferdemietwagenbetriebsO Wr 2000 §8 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2009:2009030013.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 auf Vergabe einer Platzkarte für das Auffahren mit je einem Gespann auf Fiakerstandplätzen in Wien 1, Innere Stadt, für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 gemäß § 8 Abs 6 und 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl Nr 4/2001 idF LGBl Nr 26/2004, abgewiesen.

Am 4. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 1219/07-7, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren (vgl den hg Beschluss vom 3. September 2003, Zl 2001/03/0097, mwN).

Gemäß § 8 Abs 6 der Wiener Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl für Wien Nr 4/2001 in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2004, hat der Magistrat auf Grund der bis zum 1. März bzw bis zum 1. September eines Jahres eingebrachten Anträge und der bekannt gegebenen Fahrzeugnummern Platzkarten für das Auffahren auf im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandene Standplätze für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September desselben Jahres bzw für den Zeitraum vom 1. Oktober desselben bis zum 31. März des Folgejahres zu vergeben.

Der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag bezog sich auf eine Platzkarte für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007. Im Hinblick auf den Ablauf der beantragten Geltungsdauer der beschwerdegegenständlichen Platzkarten kann ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, dass der Verwaltungsgerichtshof auch noch danach über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen (vgl in diesem Sinne auch den hg Beschluss vom 19. Dezember 1990, Zl 90/03/0209, mwN). Vielmehr würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden könnte (vgl hiezu den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0216).

Die Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.

Wien, am 17. April 2009

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