VwGH 2012/01/0142

VwGH2012/01/014216.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde 1. der (2013 verstorbenen) Dr. T J, vertreten durch die D GmbH und 2. der D GmbH in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 11. September 2012, Zl. 06/03 2012/3063, betreffend Weisung nach § 23 RAO (weitere Partei: Bundesminister für Justiz),

Normen

RAO 1868 §10 Abs1;
RLBA 1977 §12a;
RAO 1868 §10 Abs1;
RLBA 1977 §12a;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die zweitbeschwerdeführende Partei zur Niederlegung von Mandaten verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet insoweit nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung IVa des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Mai 2012 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Auftrag erteilt, 1. das von Frau E H erteilte Mandat, insbesondere im Zusammenhang mit deren Vertretung in einem näher genannten Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht D, und 2. das von der GmbH erteilte Mandat unverzüglich niederzulegen und darüber unverzüglich schriftlich der Abteilung IVa des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zu berichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 11. September 2012 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gemäß §10 Rechtsanwaltsordnung (RAO), § 12a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters (RL-BA 1977) iVm §§ 23 und 28 RAO keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - nach Darstellung des Verfahrensganges - folgende Feststellungen zugrunde:

Die zweitbeschwerdeführende Partei, vertreten durch deren geschäftsführende Gesellschafterin Rechtsanwältin Dr. T J (die Erstbeschwerdeführerin), sei im Dezember 2011 von Frau E H beauftragt worden, sie als beklagte Partei in dem beim Bezirksgericht D von ihrem Ehegatten S H anhängig gemachten Scheidungsverfahren zu vertreten. In diesem Verfahren werde S H von Rechtsanwalt Dr. A K vertreten. Dieses Verfahren sei zurzeit auf die Zuständigkeitsfrage eingeschränkt, weil die Parteien englische Staatsbürger seien und der inländische gemeinsame Wohnsitz als Zuständigkeitsanknüpfungspunkt strittig sei.

Im August 2011 sei die zweitbeschwerdeführende Partei, vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter Rechtsanwalt Dr. A Z, von der GmbH mit der Klärung einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit nach dem Bankwesengesetz bzw. Wertpapieraufsichtsgesetz beauftragt worden, insbesondere zur Klärung der Frage, ob für eine konkrete vermögensverwaltende Tätigkeit durch An- und Verkauf von Wertpapieren ein konzessionspflichtiges Rechtsgeschäft vorliege, und im Anschluss daran ergänzend zur Frage der Reichweite des Vieraugenprinzips im Zusammenhang mit Urlaubsvertretungen. Dieser Auftrag sei durch die (gesamt)vertretungsbefugte Geschäftsführerin der L GmbH Mag. A P-E erteilt worden. Im Zuge dieser Beauftragung sei an Rechtsanwalt Dr. Z ein mit Mai 2011 datiertes Organigramm der L-Gruppe übergeben worden, in dem die Beteiligungsverhältnisse der L-Gruppe dargestellt seien. Darin werde S H als Hälfteeigentümer der L-Gruppe geführt. Sonstige Angaben, insbesondere über wirtschaftliche Verhältnisse, seien in diesem Organigramm nicht enthalten. Dieses Mandat der L GmbH sei beendet. Einen Kontakt mit S H habe es nicht gegeben. Dieser sei einer der beiden zur (Gesamt‑)Vertretung der L GmbH befugten Geschäftsführer. Alleinige Gesellschafterin der L GmbH sei eine in N in Zypern domizilierte Gesellschaft. Wer Gesellschafter dieser Gesellschaft sei, habe im Verfahren vor dem Ausschuss nicht festgestellt werden können. Im Zuge des Scheidungsverfahrens habe S H eine Urkunde vorgelegt, die eine Präsentationsunterlage beinhalte, aus der u.a. ersichtlich sei, dass S H Hälfteeigentümer der L-Gruppe sei; weiters würden darin das Geschäftsmodell sowie die wirtschaftlichen Daten der L-Gruppe einschließlich ihrer Vermögenslage detailliert dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung - nach Wiedergabe des § 10 RAO und des § 12a RL-BA 1977 - wie folgt:

"Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien ist unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0188 weiters des Erkenntnisses vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0189 sowie vom 26.6.2008, Zl. 2006/06/0009 nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, eine im Sinne des § 10 Abs 1 RAO zusammenhängende Sache vorliegt und im Sinne des §12a RL-BA die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in der bekämpften Entscheidung der Abt. IVa des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien enthaltene Begründung, insbesondere die Ausführungen zur Treuepflicht, zur Verschwiegenheit und zum Verbot der Doppelvertretung verwiesen. Die Weisung, wie im Spruch ersichtlich, war daher in vollem Umfang aufrecht zu erhalten."

Die Abteilung IVa des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien traf im genannten Bescheid vom 22. Mai 2012 (u.a. auch) folgende - im angefochtenen Bescheid nicht mehr enthaltene - Feststellungen: S H sei "Geschäftsführer und mittelbar kontrollierender Gesellschafter" der L GmbH. Bei der Beratung der L GmbH im August 2011 durch die zweitbeschwerdeführende Partei sei auch der Hintergrund der Firmenstruktur der L-Gruppe gegenständlich gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren auch die Gesellschaftsanteile der L GmbH und der L-Gruppe verfahrensgegenständlich seien.

In ihrer rechtlichen Würdigung stellte die erstinstanzliche Behörde zunächst die Rechtslage und Rechtsprechung zur Treuepflicht, zur Doppelvertretung und zur Pflicht zur Verschwiegenheit - ohne Bezugnahme auf den Beschwerdefall - dar.

Anschließend führte sie wie folgt aus:

"Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zumindest denkmöglich, dass sowohl die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich von der L GmbH ... anvertrauten Informationen zu Lasten des Geschäftsführers und über die L Gruppe mittelbar kontrollierenden Gesellschafter der L GmbH ..., nämlich S H ... besteht als auch die Kenntnisse aus der Rechtsberatung der L GmbH ... im August 2011 durch die (zweitbeschwerdeführende

Partei) zu einem unlauteren Vorteil von E H ... im Zuge der

Ehescheidung von S H ... bzw. in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren gereichen könnten.

Gemäß § 12a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA) iVm § 23 Abs 2 RAO iVm § 23 RL-BA und unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2010 (§ 23 lit f)) war daher (der erstbeschwerdeführende Partei) und der (zweitbeschwerdeführende Partei) dieser Auftrag zu erteilen."

Gegen den genannten Bescheid vom 11. September 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

Zu I.:

1.1. Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (RAO), lautet auszugsweise:

"§ 9. ...

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

...

§ 10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.

...

§ 23. ...

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder."

§ 12a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters (RL-BA 1977), der am 10. Mai 2011 kundgemacht wurde, lautet:

"Wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, darf der Rechtsanwalt - in Wahrung seiner Treuepflicht - ein neues Mandat dann nicht übernehmen und muss ein bestehendes Mandat gegenüber allen betroffenen Parteien unverzüglich niederlegen, insbesondere wenn und sobald

1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information besteht oder

2. die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden oder

3. es zu einem Interessenkonflikte zwischen diesen Parteien kommt oder

4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einer der Parteien nicht gesichert erscheint."

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 12a RL-BA 1977 - darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (u.a.) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs. 1 erster Satz RAO), unterscheidet. Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickte die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/06/0009, und vom 24. Februar 2009, Zl 2008/06/0188, sowie Zl. 2008/06/0189, mwN).

Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist - nach Konkretisierung dieses Verbotes durch § 12a RL-BA 1977 - gegeben, wenn der Anwalt ein neues Mandat übernimmt oder ein bestehendes Mandat nicht niederlegt, obwohl dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, insbesondere weil die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information besteht, die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden, es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Parteien kommt oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einer der Parteien nicht gesichert erscheint. Das Verbot der unechten (formellen) Doppelvertretung ergibt sich aus der Annahme, dass der Rechtsanwalt bestimmte Verhaltensweisen, Einstellungen sowie wirtschaftliche Gegebenheiten seines Mandanten kennt und diese Kenntnis bei der Vertretung einer anderen Partei zu dessen Nachteil nutzen könnte. Das gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit, einmal gegen und das andere Mal für ein und dieselbe Partei (der Frontwechsel oder auch nur der Anschein eines solchen), erschüttert überdies das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in den Rechtsanwaltsstand, und zwar selbst dann, wenn ein Vertrauensbruch konkret nicht vorliegt. Eine unzulässige formelle Doppelvertretung kann somit auch dann anzunehmen sein, wenn den Mandanten letztlich kein Schaden entstand oder sich die bestehende Gefahr der Interessenkollision nicht verwirklichte, so auch bereits dadurch, dass ein Rechtsanwalt in Rechtssachen, die in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, zeitgleich das eine Mal als Vertreter der einen Partei und das andere Mal als Vertreter der anderen Partei tätig wird (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 2014, 24 Os 1/14y, mwN).

2. Die Beschwerde wendet sich mit näheren Darlegungen (unter anderem) gegen die Annahme der belangten Behörde, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei von einer Doppelvertretung auszugehen, und bringt vor, dem angefochtenen Bescheid fehle es an einer tragfähigen Begründung.

Damit ist die Beschwerde im Recht:

Die belangte Behörde geht - ohne nähere Begründung - davon aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ein Fall der Doppelvertretung vorliegt. Dies setzt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung allerdings voraus, dass eine Vertretung bzw. Beratung für eine Partei und deren "Gegenpartei" erfolgt.

Auch wenn der Begriff der "Gegenpartei" im Sinne des § 10 RAO nach der Rechtsprechung weit auszulegen und nicht nur auf die formal prozessbeteiligten (juristischen oder physischen) Personen beschränkt ist, sondern auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen ist (vgl. nochmals die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 2014, 24 Os 1/14y, mwN), kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass in Ansehung der von der zweitbeschwerdeführenden Partei vertretenen bzw. beratenen E H und der L GmbH von einem derartigen Widerstreit der Interessenlagen ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat insofern nämlich (nur) festgestellt, dass der Scheidungskläger S H einer der beiden vertretungsbefugten Geschäftsführer der L GmbH ist, in näher bezeichneten (Präsentations‑)Unterlagen als Hälfteeigentümer der "L-Gruppe" geführt wird, alleinige Gesellschafterin der L GmbH eine in N in Zypern domizilierte Gesellschaft ist und nicht festgestellt werden könne, wer Gesellschafter dieser Gesellschaft ist.

Die belangte Behörde hat weder Feststellungen zum Verhältnis der "L-Gruppe" zur L GmbH bzw. dazu, ob vom Zutreffen der Angaben in den genannten (Präsentations‑)Unterlagen auszugehen ist, getroffen noch sich die - von der zweitbeschwerdeführenden Partei in ihrer Vorstellung ausdrücklich bestrittene - Feststellung der Behörde erster Instanz, wonach S H "über die L Gruppe mittelbar kontrollierender Gesellschafter der L GmbH" sei, zu eigen gemacht.

Der bloße Umstand, dass S H einer der Geschäftsführer der L GmbH ist, vermag einen Widerstreit der Interessenlagen im dargestellten Sinn aber nicht aufzuzeigen, weil die Interessen einer juristischen Person im Allgemeinen nicht mit denjenigen ihrer Organe gleichgesetzt werden können (vgl. etwa die Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 18. Juni 2007, 14 Bkd 4/07, wonach die Vertretung des Geschäftsführers einer GmbH und Vorstand eines Fußballclubs als Kläger in einem Verfahren, sowie Vertretung eines anderen Mandanten als Kläger in einem mit dem erstgenannten, nicht im Zusammenhang stehenden Verfahren gegen die GmbH und den Fußballclub als Beklagte weder eine echte, noch eine unechte Doppelvertretung darstellt).

Die belangte Behörde hat demnach die Rechtslage verkannt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die zweitbeschwerdeführende Partei zur Niederlegung von Mandaten verpflichtet wurde, schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/06/0188).

Zu II.:

Die Erstbeschwerdeführerin ist 2013 verstorben.

Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).

Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verletzung im Recht auf Unterlassung eines (im Standesrecht der Rechtsanwälte begründeten) Auftrages zur Niederlegung von Mandaten war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann.

Es war daher das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

Ein Kostenzuspruch kommt bei diesem Verfahrensergebnis nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen nochmals den genannten hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).

Wien, am 16. Juli 2014

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