VwGH 2011/15/0162

VwGH2011/15/01622.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde des DI M L in L, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel, und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Juli 2011, Zl. RV/0355-F/08, betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §4 Abs1;
EStG §4 Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2011150162.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus einer Tätigkeit als Finanzdienstleister und Vermögensberater. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit Stichtag 30. September 2006 brachte er sein Einzelunternehmen gemäß Art. III UmgrStG in die L GmbH ein.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für eine geleaste Motoryacht in Höhe von 31.428,30 EUR (2005) bzw. 20.971,45 EUR (2006) sowie Teilwertabschreibungen auf eine am 30. Juni 2005 um 70.000 EUR angeschaffte Beteiligung als echter stiller Gesellschafter der Ö GmbH von 35.000 EUR (2005) bzw. 21.000 EUR (2006) geltend.

Mit Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2005 vom 15. Mai 2008 und für das Jahr 2006 vom 28. Mai 2008 wurden weder die Ausgaben für die Yacht noch die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung als Betriebsausgaben anerkannt.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Ansicht des Finanzamtes bestehe ein betriebliches Interesse an der Nutzung des Bootes. Das Boot habe dem Beschwerdeführer ermöglicht, in der Marktnische "Finanzierung und Versicherung von Booten" Umsätze zu erzielen. Die Besprechungen mit "dieser Kundenschicht" hätten fast ausschließlich auf dem Boot stattgefunden. Darüber hinaus seien auch noch weitere Geschäfte mit der vom Boot angesprochenen Klientel möglich gewesen. Das Boot erfülle somit unerlässlich wichtige betriebliche Funktionen und werde ausschließlich betrieblich genutzt. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer auf dem Boot keine "geselligen Veranstaltungen" abhalte, sondern auf und mit dem Boot arbeite. Es sei daher keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Auf Grund der Fülle an betrieblichen Funktionen, die das Boot für den Beschwerdeführer erfülle, seien die Ausgaben auch angemessen. Das Boot vereine drei Funktionen. Es sei Transportmittel, diene zur Visualisierung einer Werbebotschaft ("schwimmende Plakatwand") und als schwimmendes Büro. Zum Unternehmensgegenstand des Beschwerdeführers gehöre die Finanzierung und Versicherung von Sport- und Luxusbooten. Der Beschwerdeführer sei sehr service- und kundenorientiert. Das Boot müsse daher jederzeit verfügbar sein. Geschwindigkeit und Nähe zum Kunden seien wichtige Erfolgsfaktoren für den Abschluss neuer Verträge. Ein nur gelegentlich gemietetes Boot wäre daher nicht zweckentsprechend. Der Beschwerdeführer fahre z.B. mit Kunden zur Besichtigung neuer (zum Verkauf stehender) Boote und berate sie auf der Fahrt über Finanzierungs- und Versicherungsmöglichkeiten. Auch werde der Beschwerdeführer immer wieder zu Schadensfällen gerufen und müsse in solchen Fällen eine Schadensmeldung für die Versicherung erstatten. Dazu müsse er nahezu ausschließlich vor Ort sein und quasi den Zusammenstoß oder die Beschädigung überprüfen, fotografieren und dokumentieren.

Sämtliche Geschäftspartner könnten zeitsparend bei den einzelnen Seehäfen abgeholt werden. Der Beschwerdeführer könne - während das Boot mittels Autopiloten gesteuert werde - in Ruhe weiterarbeiten. Die Verkehrssituation rund um den See sei oft unberechenbar, sodass im Falle einer Anfahrt am Landweg dem Beschwerdeführer ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand entstünde.

Die auf dem Boot angebrachten Werbeslogans seien Teil seines Marketingkonzeptes und transportierten die Werbebotschaften werbewirksamer als stationär angebrachte Plakatwände. Das Boot sei gleich zu Beginn mittels professionell organisierter Bootstaufe ganz gezielt zu Werbezwecken eingesetzt worden. Der eigens über dieses Ereignis gedrehte Film sei ein Jahr lang täglich mehrere Male im lokalen Fernsehen gelaufen.

Der Beschwerdeführer arbeite regelmäßig ganz bewusst auf dem Boot zu Zeiten, wo reger Betrieb im Hafen herrsche und vereinbare auch regelmäßig Gesprächstermine mit Kunden, die dann im "schwimmenden Büro" abgewickelt würden. Das Boot sei mit allem ausgestattet, was ein effektives Arbeiten ermögliche (Klimaanlage, Autopilot, Internetanbindung, Büroinfrastruktur).

Zur geltend gemachten Teilwertabschreibung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ö GmbH Großkunde im Bereich Versicherung, Kapitalanlage und Kredit sei. Die regelmäßige Geschäftsbeziehung zur Ö GmbH stünde in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung. Die Beteiligung diene unmittelbar betrieblichen Interessen, sodass notwendiges Betriebsvermögen vorliege. Da das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers mit Stichtag 30. September 2006 gemäß Art. III UmgrStG eingebracht worden sei, sei ein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen gewesen. Auf Grund des am 25. Juli 2006 angenommenen Zwangsausgleichs sei in der Übergangsgewinnermittlung zum 30. September 2006 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 56.000 EUR vorzunehmen. Der somit verbleibende Restwert der Beteiligung in der Übergangsbilanz betrage 14.000 EUR, was der zu erwartenden Quote von 20% entspreche.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.

Zur Yacht vertrat sie die Ansicht, es liege ein Wirtschaftsgut vor, das typischerweise der privaten Lebensführung diene. Davon gehe auch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 aus, der für Aufwendungen u.a. im Zusammenhang mit Sport- und Luxusbooten eine Angemessenheitsprüfung vorsehe.

Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend mache, habe im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre beträfen.

Eine ausschließlich berufliche Verwendung des Bootes habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren Einnahmen in Höhe von 230.418,61 EUR (2005) und 318.491,24 EUR (vom 1. Jänner bis 30. September 2006) erzielt. Diese Einnahmen hätten zum größten Teil aus Provisionen bestanden, die er von der AF für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezogen habe. Um welche Leistungen und Kunden es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit sei auch nicht erkennbar, welche Bedeutung das Boot für die Erbringung dieser Leistungen gehabt haben soll. Ebenso wenig sei ersichtlich, welchen Anteil an diesen Leistungen die Finanzierung und Versicherung von Booten gehabt habe.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 12. August 2010 ersucht, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis für die konkret durch das Boot erzielten Umsätze sowie die abgewickelten Schadensfälle zu erbringen. Auf diesen Vorhalt habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihm auf Grund seiner Verschwiegenheitsverpflichtung eine direkte Beweisführung nicht möglich sei. Wegen der Besonderheit der Branche und der nicht abschätzbaren Auswirkung auf die Vertrauensbeziehung zu den Kunden sei es auch nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer seine Kunden von der Verschwiegenheitspflicht entbinde. Einzelne Kunden seien aber auf den Werbefilmen erkennbar. Der Beweis könne nur indirekt erbracht werden durch

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Yacht

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0260).

Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1 zu § 20 EStG 1988, 48. Lfg.). Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2009/15/0088).

Dass es sich bei einer Yacht nach der Verkehrsauffassung um ein Wirtschaftsgut handelt, das typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Yacht - ungeachtet der für eine Privatnutzung sprechenden Verkehrsauffassung - ausschließlich betrieblich genutzt, sah die belangte Behörde nicht als erwiesen an. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise zum Vorliegen konkreter im Zusammenhang mit dem Boot stehender Umsätze erbracht.

Die Beschwerde erachtet das Verlangen der belangten Behörde nach konkreten Nachweisen für gesetzwidrig, weil der Beschwerdeführer der Verschwiegenheitspflicht nach § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, unterliege.

Diesem Beschwerdeeinwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass die angeführte Bestimmung in ihrem Abs. 3 eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht für den Fall vorsieht, dass die Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich ist. Dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Verschwiegenheitspflicht auch nicht auf § 1 DSG berufen kann, hat bereits der Verfassungsgerichtshof im angeführten Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht. Davon abgesehen lag es am Beschwerdeführer, Aufzeichnungen über die mit dem Boot zurückgelegten Fahrten in einer Weise zu führen, welche die Daten seiner Kunden schützt, der Abgabenbehörde aber Aufschluss über das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Fahrt gibt. Dass die absolute Höhe und die Entwicklung der Umsätze geeignet wären, die ausschließliche betriebliche Nutzung der Yacht nachzuweisen, hat die belangte Behörde mit nicht als unschlüssig zu erkennenden Argumenten verneint. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zum betrieblichen Einsatz der Yacht ging - mit Ausnahme der Ausführungen zur Schiffstaufe und dem darüber erstellten Film - über die bloße Behauptung der ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht hinaus. Dass die belangte Behörde auch die glaubhaft gemachten Aufwendungen für die Schiffstaufe nicht zum Abzug zuließ, begegnet im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 keinen Bedenken, weil die vorgelegten Fotos nicht erkennen lassen, dass es sich bei den diesbezüglichen Aufwendungen um solche handelt, die außerhalb der Repräsentation anzusiedeln wären. Repräsentationsaufwendungen sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2005/13/0049).

Mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung konkreter mit der Yacht betrieblich zurückgelegter Fahrten kann es dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise im Falle einer eindeutigen betrieblichen Veranlassung bestimmter Fahrten (etwa zur Schadensfeststellung oder dem Aufsuchen von Kunden) eine Angemessenheitsprüfung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 vorzunehmen wäre.

2. Teilwertabschreibung stille Beteiligung an der Ö GmbH

Wie im Verwaltungsverfahren vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die stille Beteiligung an der Ö GmbH stelle notwendiges Betriebsvermögen dar. Von Privatvermögen sei erst dann auszugehen, wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert sei und zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung oder die private Verwendung. Der Beschwerdeführer habe die Beteiligung aus seinen Betriebseinnahmen finanziert und sei diese Beteiligung aus betrieblichen Überlegungen und vor dem Hintergrund der Begründung/Pflege einer dauernden Geschäftsbeziehung eingegangen.

Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 96/13/0046, ins Treffen führt, lässt er außer Acht, dass dieses Erkenntnis und das darin verwiesene Vorerkenntnis vom 11. Mai 1993, 89/14/0284, Kapitalanlagen (Sparbücher) betraf, die laufend bei der Abwicklung betrieblicher Geschäftsfälle eingesetzt wurden. Dies trifft auf die streitgegenständliche Kapitalanlage - eine stille Beteiligung an einer GmbH - nicht zu.

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie z.B. der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 97/15/0129).

Dass die Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Ö GmbH dem Betrieb des Beschwerdeführers als Finanzdienstleister gedient habe, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Beteiligungen der gegenständlichen Art eignen sich ihrer Art nach als private Anlage. Eine Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil die Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Vielmehr ist auf Grund des fehlenden Zusammenhangs des Beteiligungserwerbes mit dem Betrieb des Beschwerdeführers von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen. Der in der Folge eingetretene Verlust stellt demnach eine Wertminderung dar, welche den privaten Vermögensstamm betrifft. Diese hat die belangte Behörde zu Recht nicht als betrieblichen Aufwand anerkannt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 2. Oktober 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte