VwGH 2012/06/0180

VwGH2012/06/018021.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der G W in S, vertreten durch die K(M(R Rechtsanwaltssozietät Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 2012, Zl. Verk- 980236/2-2012-Ho, betreffend Kosten der Vollstreckung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
AVG §37;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0107, verwiesen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde die Kosten der mit Vollstreckungsverfügung der BH vom 12. April 2002 angeordneten und am 25. Mai 2010 im Wege der Ersatzvornahme von der O Gen.m.b.H. (in der Folge: M) durchgeführten Vollstreckung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde St. M. vom 6. November 1998 (Entfernung eines Maschendrahtzaunes) mit EUR 3.370,--. Die mit Bescheid der BH vom 12. April 2002 verfügte und auch tatsächlich eingehobene Vorauszahlung in der Höhe von EUR 4.680,-- werde hierauf angerechnet, sodass sich in Bezug auf die Kostenvorauszahlung ein Überhang von EUR 1.310,-- als Guthaben für die Beschwerdeführerin ergebe. Der allenfalls offene Saldo sei innerhalb von 14 Tagen an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Kostenvoranschlag des M vom 19. Mai 2010 in Höhe von EUR 4.440,--, die Kostenanpassung per E-mail vom 4. Februar 2011 auf EUR 4.570,--

sowie die Kostenreduktion per E-Mail vom 27. Juni 2011 um EUR 1.200,--. Zu Letzterer führte die belangte Behörde aus, der M habe offenbar am 27. Juni 2011 aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen die Rücküberweisung von EUR 1.200,-- inklusive Mehrwertsteuer in Bezug auf den durchgeführten Auftrag vom 22. März 2011 bekanntgegeben. Die Vollstreckungskosten hätten sich somit auf EUR 3.370,-- reduziert. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Berechnungen der Detailleistungen, die zu einem billigeren Ergebnis geführt hätten, gingen ins Leere. Sie habe nahezu acht Jahre Zeit gehabt, den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Die Frage der Angemessenheit der Kostenvoranschläge wäre spätestens im Rahmen der bescheidmäßigen Vorschreibung der Kostenvorauszahlung zu erörtern gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

Die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Die belangte Behörde muss sich daher mit dem Vorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., bei E 44 zu § 11 VVG zitierte hg. Judikatur). Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089, u.v.a.). Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl. das hg Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2012/10/0010).

Der Verpflichtete kann allerdings für die fehlende Begründetheit der in Rechnung gestellten Arbeiten und für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die vom beauftragten Unternehmen tatsächlich durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten feststehen.

Die Beschwerdeführerin rügt - wie auch schon im Verfahren vor der belangten Behörde - zutreffend, dass die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung allein zugrunde gelegte (Pauschal‑)Rechnung des M unbestimmt und somit einer Angemessenheitsprüfung nicht zugänglich ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte und keine amtswegigen Erhebungen im aufgezeigten Sinn durchgeführt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGB1. II Nr. 455/2008.

Wien,am 21. Februar 2013

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