VwGH 2011/10/0193

VwGH2011/10/019323.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Senates der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Oktober 2011, Zl. BMWF- 52.250/0168-I/6a/2011, betreffend Aufhebung des Dreiervorschlags für die Wahl des Rektors, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art81c;
UniversitätsG 2002 §1;
UniversitätsG 2002 §20 Abs1 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §21 Abs1 Z4 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23 Abs1 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23 Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23a Abs2 Z3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23a Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23a Abs6 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23b idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §25 Abs1 Z5a idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 Abs4 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 Abs7 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §47 Abs2;
UniversitätsG 2002 §47 Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art81c;
UniversitätsG 2002 §1;
UniversitätsG 2002 §20 Abs1 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §21 Abs1 Z4 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23 Abs1 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23 Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23a Abs2 Z3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23a Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23a Abs6 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §23b idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §25 Abs1 Z5a idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 Abs4 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 Abs7 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §45 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002 §47 Abs2;
UniversitätsG 2002 §47 Abs3 idF 2009/I/081;
UniversitätsG 2002;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) wurde am 3. November 2010 die Funktion des Rektors für die Amtsperiode vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015 ausgeschrieben, nachdem eine Wiederwahl des amtierenden Rektors S. im verkürzten Verfahren gemäß § 23b Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, nicht zustande gekommen war. Da die gemäß § 23a UG gebildete Findungskommission keinen Dreiervorschlag erstellte, erstattete der Universitätsrat im Wege der Ersatzvornahme dem Senat einen - gemäß § 23a Abs. 3 UG nicht bindenden - Vorschlag, der nur den amtierenden Rektor S. enthielt. Davon abweichend erstattete der Senat in seiner Sitzung vom 12. April 2011 einen mit Begründung versehenen Dreiervorschlag an den Universitätsrat, der die Kandidaten M., P. und Sn. enthielt.

Über Aufsichtsbeschwerde des Universitätsrats hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2011 diesen Dreiervorschlag gemäß § 45 Abs. 3 iVm §25 Abs. 1 Z. 5a UG sowie Art. 7 B-VG aufgehoben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Ausschreibung folgende Kriterien definiert gewesen seien:

? Eine für die Aufgabenfelder einer Universität für Musik und darstellende Kunst adäquate künstlerische und/oder wissenschaftliche Qualifikation;

? Versiertheit im nationalen und internationalen Kunst- und Wissenschaftsbereich;

? Führungs- und Personalentwicklungskompetenz (insbesondere Gender-Kompetenz);

? Kommunikations- und Teamfähigkeit im Hinblick auf die Zusammenarbeit der drei Leitungsgremien (Universitätsrat, Rektorat, Senat) und der Organisationseinheiten der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

Bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 12. Dezember 2010 hätten sich insgesamt 13 Kandidatinnen und Kandidaten beworben. Für den 15. Februar 2011 seien insgesamt sieben Kandidaten, darunter der amtierende Rektor S. und die in der Folge vom Senat vorgeschlagenen drei Kandidaten M., P. und Sn., zu einem Hearing eingeladen worden.

Gegen den vom Senat erstellten Dreiervorschlag habe der Universitätsrat mit der Begründung ein aufsichtsbehördliches Verfahren angeregt, dass gemäß § 23 Abs. 2 UG zum Rektor oder zur Rektorin nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden könne und keine der drei vorgeschlagenen Personen diesen Kriterien entspreche.

Der Dreiervorschlag des Senates für die Wahl des Rektors sei unter Berücksichtigung des von der Findungskommission - bzw. im Weg der Ersatzvornahme vom Universitätsrat - erstatteten Vorschlags zu erstellen. Das UG gehe davon aus, dass der Vorschlag im Regelfall vom Senat übernommen werde. Ein Abweichen sei jedoch - als Ausnahme - möglich. Im vorliegenden Fall sei bemerkenswert, dass der Dreiervorschlag des Senats gänzlich vom (nur eine Person enthaltenden) Vorschlag des vom Rat anstelle der Findungskommission erstatteten Vorschlag abweiche. In der schriftlichen Begründung für dieses Abweichen habe der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Beurteilungsgrundlage nicht nur die Hearings und Gespräche im Zuge des Wahlverfahrens, sondern auch langjährige Beobachtungsergebnisse gewesen seien. Diesen Ausführungen folgten halb- bis einseitige positive und wertschätzende Beschreibungen der Qualifikationen der Kandidaten M., P. und Sn. In der Folge werde auf mehr als vier Seiten beschrieben, warum S. nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen werde. Dazu würden insbesondere Fehler und negative Aspekte der Ausübung der Funktion des Rektors durch S. aufgezählt. Der Senat komme zum Schluss, dass die in der Amtsführung von S. ausgezeigten Mängel bei den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Kandidaten M., P. und Sn. nicht evident seien.

Durch diese Begründung habe der Senat dem Erfordernis gemäß § 25 Abs. 1 Z. 5a UG formal Genüge getan. Fraglich sei jedoch, ob die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht den rechtlichen Erfordernissen entspreche. Die Begründung habe jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz und dem daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebot zu entsprechen. Ausgangspunkt seien neben den nach dem Gesetz erforderlichen Kriterien "internationale Erfahrung" und "Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität" die Kriterien der Ausschreibung.

Es sei erforderlich, die Auswahlkriterien vergleichend für alle Kandidatinnen und Kandidaten zu bewerten und darzustellen. Nur auf diese Art und Weise könne nachvollziehbar gesichert werden, dass keine Diskriminierung vorliege. Eine derartige vergleichende Darstellung sei der Begründung des Dreiervorschlages nicht zu entnehmen. Die Qualifikationen von M., P. und Sn. seien äußerst positiv dargestellt worden. Dabei seien zum Teil Kriterien herangezogen worden (Umsetzung des Kollektivvertrags, juristische Kompetenzen), die nicht in der Ausschreibung enthalten seien. Zum Teil sei das Erfüllen der Kriterien aus der Sicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, insbesondere im Bereich der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Funktion als Vorsitzender eines Betriebsrats für die Leitung einer gesamten Universität maßgeblich sei. Die Leitung einer großen Musikschule möge zwar eine Führungsposition darstellen, könne aber nicht mit der Tätigkeit der Leitung einer Universität verglichen werden.

Die Qualifikation von S. sei hingegen ausschließlich negativ dargestellt worden. Dessen herausragende internationale Erfahrung sowie Versiertheit im nationalen und internationalen Kunst- und Wissenschaftsbereich seien überhaupt nicht thematisiert worden. Das Ausschreibungskriterium "Genderkompetenz" sei nicht berücksichtigt worden, obwohl S. als einziger in diesem Bereich eine Qualifikation vorweisen könne.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei es sachlich nicht gerechtfertigt, in eine derartige Bewertung Mängel der bisherigen Amtsführung des sich wieder bewerbenden amtierenden Rektors einzubeziehen. Da die Funktion des Rektors bisher nur von S. ausgeübt worden sei, könnten diese Kriterien bei den anderen Kandidaten nicht bewertet werden. Es sei zu bezweifeln, dass die bisherigen Tätigkeiten der anderen Kandidaten vom Senat mit derselben "Innensicht" betrachtet werden könnten wie jene von S.

Die Kritik des Senats an der Amtsführung von S. sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde aus eigener amtlicher Wahrnehmung sehr wohl den Eindruck gewonnen habe, dass S. über die geforderte Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität verfüge. Aus den Rechnungsabschlüssen der Amtszeit von S. sei nachweisbar, dass eine wirtschaftliche Konsolidierung der KUG herbeigeführt worden sei. Die Erlöse aus Drittmitteln hätten von EUR 553.000,-- im Jahr 2008 auf EUR 1,365.000,-- im Jahr 2010 gesteigert werden können. Die Anzahl der ordentlichen Studienabschlüsse sei von 260 Abschlüsse im Jahr 2008 auf 283 im Jahr 2010 gestiegen. Auch die wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen von Universitätsangehörigen seien deutlich gestiegen.

Aus all diesen Erwägungen sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Begründung des Dreiervorschlags des Senats sachlichen Kriterien nicht entspreche. Es liege daher nahe, dass die Entscheidung, S. nicht in den Dreiervorschlag aufzunehmen, aus subjektiven, in der Person von S. liegenden Gründen erfolgt sei.

Weiters enthält der angefochtene Bescheid eine von der belangten Behörde durchgeführte vergleichende Bewertung der Qualifikationen der Bewerber S., M., P. und Sn. in den Bereichen "internationale Erfahrung", "Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität" und den Kriterien der Ausschreibung. Dabei kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass S. jedenfalls gleich gut (wenn nicht besser) für die Funktion des Rektors qualifiziert sei wie M. und Sn. Keinesfalls sei S. schlechter qualifiziert als diese beiden Kandidaten. Da der Dreiervorschlag des Senats für die Wahl des Rektors die drei am besten qualifizierten Kandidaten zu umfassen habe, hätte S. nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls in den Dreiervorschlag aufgenommen werden müssen.

Der Dreiervorschlag sei daher gemäß § 45 Abs. 3 UG aufzuheben gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden

Wortlaut:

Art. 81c B-VG:

"(1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

…"

Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 81/2009:

"§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.

§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). …

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:

3. Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;

4. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;

5. Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. …

§ 23. …

(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 23a. (1) Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören die oder der Vorsitzende des Universitätsrats und die oder der Vorsitzende des Senates an.

(2) Aufgaben der Findungskommission sind:

1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;

2. Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;

3. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.

(3) Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

(4) Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 2 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

(5) Die Findungskommission entscheidet einstimmig.

(6) Ist die Findungskommission im Sinne des Abs. 2 Z 3 säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

§ 23b. (1) Wenn die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.

(2) Bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

5. Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;

5a. Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten;

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(6) Die Universitätsorgane sind im Fall der Abs. 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

§ 47. …

(2) Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.

…"

Zunächst ist auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift einzugehen, dem Beschwerdeführer sei zwar das Recht eingeräumt, gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde einzubringen, zur Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters sei jedoch nur das Rektorat im Rahmen seiner subsidiären Allzuständigkeit gemäß § 22 Abs. 1 UG berechtigt. Die Bevollmächtigung und Beauftragung des Beschwerdevertreters durch den Senat sei daher nicht rechtswirksam, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.

Der beschwerdeführende Senat der KUG hat nach dem Inhalt der vorgelegten Protokolle bei seiner Sitzung am 17. Oktober 2011 den Beschluss gefasst, gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof einzubringen. Bei der Sitzung vom 8. November 2011 wurde der Antrag angenommen, "Dr. Dieter Neger und die Neger/Ulm Rechtsanwälte OG als Rechtsvertreter mit der Erhebung der Beschwerde des Senates an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof und der Erledigung der erforderlichen rechtlichen Schritte durch den Senat und dessen Vorsitzenden zu beauftragen und zu bevollmächtigen."

§ 45 Abs. 7 UG räumt den betroffenen Universitätsorganen Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie das Recht ein, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof zu erheben. Da mit dem angefochtenen Bescheid ein Beschluss des Senates der KUG aufgehoben wurde, kommt dem Senat somit die Berechtigung zur Erhebung einer Amtsbeschwerde zu.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Dies gilt nicht für (Z. 1) Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden; (Z. 2) Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.

Da der Senat einer Universität nicht unter diese Ausnahmen fällt, muss die vorliegende Amtsbeschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Senat zwar zur Erhebung einer Amtsbeschwerde berechtigen, ihm aber nicht auch die dafür notwendige Befugnis zur Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes einräumen wollte. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass eine Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur Beschwerdeerhebung nur durch das Rektorat erfolgen könne, hätte zur Folge, dass der Senat als oberstes Organ der Universität (§ 20 Abs. 1 UG) das ihm vom Gesetz eingeräumte Beschwerderecht de facto nur mit Zustimmung eines anderen obersten Organes, nämlich des Rektorats, ausüben könnte. Insbesondere bei einem Interessenkonflikt zwischen Senat und Rektorat könnte dies zu einer Vereitelung des dem Senat vom Gesetz eingeräumten Beschwerderechts führen.

Somit folgt aus § 45 Abs. 7 UG, wonach u.a. dem Senat das Recht zukommt, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen, dass der Senat auch befugt ist, einen Rechtsanwalt zur Einbringung einer solchen Beschwerde zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass dem Minister als Aufsichtsbehörde gemäß § 45 Abs. 4 UG nur die Kompetenz zur Aufhebung einer gesamten Wahl, nicht aber zur Aufhebung von Teilakten, wie dem vom Senat zu erstellenden Dreiervorschlag, zukomme (Verweis auf Stöger in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum UG2 (2010), V2 zu § 45).

Nach dem UG besteht der Vorgang zur Bestellung eines Rektors aus mehreren Schritten. Nach der Ausschreibung durch den Universitätsrat hat die aus den Vorsitzenden von Universitätsrat und Senat bestehende Findungskommission einen - nicht bindenden - Dreiervorschlag an den Senat zu erstatten. Unter Berücksichtigung dieses Vorschlages hat der Senat seinen - bindenden - Dreiervorschlag an den Universitätsrat zu erstellen. Schließlich hat der Universitätsrat aus diesem Vorschlag die Wahl des Rektors vorzunehmen.

Der Bundesminister kann im Rahmen des Aufsichtsrechts gemäß § 45 Abs. 3 UG Verordnungen mit Verordnung und Entscheidungen von Universitätsorganen mit Bescheid aufheben; nach dem Abs. 4 dieser Bestimmung kann er auch "Wahlen" aufheben.

Stöger schließt in der von der Beschwerde zitierten Kommentarstelle aus der Formulierung, wonach "Wahlen" aufzuheben sind, dass nur die gesamte Wahl aufgehoben werden kann und diese danach zu wiederholen ist; die Aufhebung von Teilen des Wahlverfahrens erscheine nicht zulässig. Diese Auslegung ist aber keineswegs zwingend. Dass der Bundesminister nach § 45 Abs. 4 UG befugt ist, den gesamten Wahlvorgang aufzuheben, ändert nichts daran, dass es sich bei der Erstellung des Dreiervorschlages durch den Senat für die Wahl des Rektors um eine "Entscheidung" handelt, die gemäß § 45 Abs. 3 UG aufgehoben werden kann. Könnte der Minister solche Entscheidungen im Vorfeld einer Wahl nicht gesondert aufheben, müsste er bis zum Abschluss der Wahl zuwarten, um dann den gesamten Wahlvorgang aufzuheben, was nicht nur einen letztlich sinnlosen erheblichen Aufwand, sondern auch eine deutliche Verzögerung des Wahlverfahrens zur Folge hätte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies wollte.

Der vom Senat erstattete Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors kann daher gemäß § 45 Abs. 3 UG vom Minister in Ausübung des Aufsichtsrechts aufgehoben werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Erstellung eines Dreiervorschlags durch den Senat überhaupt um einen Teil der gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4 UG vom Universitätsrat vorzunehmenden Wahl des Rektors handelt und eine Aufhebung dieses Wahlvorganges daher auch den Dreiervorschlag des Senats mitumfasste.

Weiters sei vorweg festgehalten, dass die belangte Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend zum Ergebnis gekommen ist, der amtierende Rektor S. hätte bei sachlicher und am Gleichheitssatz orientierter Beurteilung jedenfalls in den Dreiervorschlag aufgenommen werden müssen, dem Senat damit gemäß § 45 Abs. 6 UG die Rechtsansicht überbunden hat, dass dieser Kandidat - bei unveränderter Sachlage - in den Dreiervorschlag aufzunehmen ist. Im angefochtenen Bescheid wird zwar zunächst ausgeführt, dass die Begründung des Dreiervorschlages mangelhaft sei, die belangte Behörde nimmt aber dann die Beurteilung der Kandidaten sogleich selbst vor und überbindet dem Senat ihre Ansicht, dass S. jedenfalls in den Dreiervorschlag aufzunehmen ist. Dass ihr Bescheid in dieser Weise zu interpretieren ist, bringt die belangte Behörde im Übrigen selbst in der Gegenschrift ausdrücklich vor. Von diesem Verständnis ihres Bescheides ausgehend hat sie nach dem Akteninhalt den Universitätsrat dahin belehrt, dass ein neuerlicher Dreiervorschlag des Senats, der dem angefochtenen Bescheid, wonach S. jedenfalls aufzunehmen sei, widerspreche, für den Rat unbeachtlich wäre und in diesem Fall somit Säumnis des Senats vorliegen würde.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, soweit es den angefochtenen Bescheid so interpretiert, dass damit dem Senat lediglich eine Verbesserung der Begründung des Dreiervorschlags aufgetragen worden sei (Interpretationsvariante II laut Beschwerde).

Unter Zugrundelegung der Interpretation, wonach der angefochtene Bescheid eine Aufnahme von S. in den Dreiervorschlag verlangt, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Dem Minister komme nach dem UG nur eine Rechtsaufsicht zu, die eine Kontrolle der Aufgabenerfüllung durch Universitätsorgane nicht umfasse. Die inhaltliche Kontrolle eines Dreiervorschlages sei davon nicht umfasst. Jedenfalls habe der Minister bei Ausübung des Aufsichtsrechts Ermessenspielräume von Universitätsorganen zu wahren. Bei der Erstellung des Dreiervorschlags sei der Senat zwar an die Kriterien des Gesetzes und der Ausschreibung gebunden, die Beurteilung sei jedoch aus der Sicht des Senats vorzunehmen, dem dabei ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Dem Minister stehe es nicht zu, Wertungsvorgaben zu treffen. Die Erstellung des Dreiervorschlags durch den Senat sei ein wesentliches Element der Universitätsautonomie. Dem Senat hätte die Ergänzung der Begründung ermöglicht werden müssen. Jedenfalls hätte sich der angefochtene Bescheid darauf beschränken müssen, den Dreiervorschlag aufzuheben, ohne inhaltliche Vorgaben zu machen.

Durch das UG wurden die Universitäten in vollrechtsfähige juristische Personen umgewandelt und damit deren - nunmehr von Art. 81c B-VG verfassungsrechtlich garantierte - Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des § 1 UG "in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung". Die Materialien zum UG in der Stammfassung (RV 1134 BlgNR XXI. GP, 68) halten dazu Folgendes fest:

"Mit dem Universitätsgesetz 2002 werden die Universitäten vollrechtsfähig. Dies bedeutet, dass sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig sind und im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen können. Das Verhältnis zwischen Staat und Universität wird neu geregelt. Der Staat zieht sich im rechtlichen Bereich auf eine Rahmengesetzgebung und auf die Rechtsaufsicht zurück. An die Stelle von detaillierten Regelungen (Gesetze, Verordnungen und Erlässe) treten Leistungsvereinbarungen. Die Verpflichtung zur Finanzierung hat aber weiterhin der Bund."

Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist somit die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß § 45 UG auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten (RV a.a.O., 88f). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 47 Abs. 3 UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil "im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll" sind (RV 225 BlgNR XXIV. GP, 21).

Die Wahl des Rektors, der dem Rektorat, das die Universität leitet und nach außen vertritt, vorsitzt und das Amt der Universität leitet (§§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 UG), hat für die universitäre Selbststeuerung zweifellos eine zentrale Bedeutung. Für diese Wahl hat zunächst die Findungskommission (bzw. im Wege der Ersatzvornahme der Universitätsrat) einen Dreiervorschlag zu erstatten, der jedoch für den Senat nicht bindend ist (§ 23a Abs. 3 und 6 UG). Eine derartige Bindung besteht auch in dem Fall nicht, dass der Vorschlag der Findungskommission gemäß § 23b UG zwingend den sich wiederbewerbenden amtierenden Rektor zu enthalten hat. Diese Bindung wurde nach den Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 deshalb ausgeschlossen, "um die Rechte des Senats bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors (zu) wahren" (RV a.a.O., 13). Dem gegenüber ist jedoch der vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z. 5a UG zu erstellende Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors für den Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. bindend. Damit räumt das Gesetz dem Senat, der sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern aller Gruppen von Universitätsangehörigen zusammensetzt, den entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Rektorin oder des Rektors ein.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 359/02, VfSlg. 17.101, über die Beschwerde von mehr als einem Drittel der Abgeordneten des Nationalrates über die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des UG entschieden. Geltend gemacht wurde u.a., dass der Senat, der sich auf die Wahl durch die Universitätsangehörigen berufen könne, bei der Wahl des Rektors auf ein Vorschlagsrecht reduziert werde. Damit sei der demokratische Legitimationszusammenhang zu den Universitätsangehörigen unterbrochen, was mit dem Prinzip der universitären Selbstverwaltung unvereinbar sei. Der Verfassungsgerichtshof hob die Bestimmungen betreffend die Wahl des Rektors nicht auf und führte dazu aus, dass zwar das tradierte System der unmittelbaren Wahl durch den Senat aufgegeben worden sei; "entscheidend" sei jedoch, "dass nur eine Person in diese Funktion berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt".

Aus all dem ergibt sich, dass es sich bei der Erstattung eines bindenden Dreiervorschlages durch den von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat für die Wahl des Rektors um ein zentrales Element der - verfassungsgesetzlich garantierten - Universitätsautonomie handelt.

Gemäß § 23 Abs. 2 UG müssen die für die Wahl des Rektors vorgeschlagenen Personen internationale Erfahrung und die Fähigkeit zur Organisation und wirtschaftlichen Leitung einer Universität haben. Darüber hinaus sind die Kriterien der Ausschreibung und gemäß § 25 Abs. 1 Z. 5a UG das Diskriminierungsverbot nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz zu berücksichtigen. Der vom Senat zu erstattende Dreiervorschlag hat - ebenso wie gemäß § 23a Abs. 2 Z. 3 UG der Vorschlag der Findungskommission, von dem der Senat nur mit Begründung abweichen darf - die drei am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten.

Diese Beurteilung ist vom Senat, der als demokratisch legitimiertes oberstes Universitätsorgan alle Universitätsangehörigen repräsentiert, nach seinem spezifischen Sachverstand vorzunehmen. Der Senat hat die Kandidaten zu bewerten und die drei seiner Ansicht nach am besten geeigneten vorzuschlagen, wobei es sich bei der Gewichtung der maßgeblichen Kriterien um eine Wertentscheidung handelt, bei der ein gewisser Ermessensspielraum offen steht (vgl. etwa das - zur Besetzung der Funktion des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin eines Landesschulrates ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0026). Diese Entscheidung ist dem Senat vorbehalten; das auf eine Rechtsaufsicht eingeschränkte Aufsichtsrecht des Ministers umfasst solche ermessensartige Wertentscheidungen nicht (vgl. Novak, Ministerielle Aufsichtskompetenz und Ersatzvornahme, ZfHR 2011, 231; Stöger in Mayer, a.a.O., I.7. zu § 45 UG; vgl. dazu auch die ständige hg. Judikatur, wonach der Gemeindeaufsichtsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht zur Ermessensausübung nicht zukommt, etwa das Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2000/06/0013). Der belangten Behörde ist es daher verwehrt, in Ausübung des Aufsichtsrechts selbst jene Kandidaten, die in den Dreiervorschlag aufzunehmen sind, zu bestimmen, weil sie damit eine dem von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat vorbehaltene Bewertung vorweg nehmen würde.

Dies hat die belangte Behörde insofern verkannt, als sie mit dem angefochtenen Bescheid - wie oben dargestellt - dem Senat die Auffassung überbunden hat, dass S. jedenfalls in den Dreiervorschlag aufzunehmen sei. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Bei der Erstellung des Dreiervorschlages für die Wahl des Rektors hat der Senat - wie dargestellt - eine Wertentscheidung zu treffen. Das Abschneiden der Kandidaten in den einzelnen Bewertungskriterien ist nicht ohne weiteres einem Vergleich anhand zahlenmäßiger Größen zugänglich. Dieser Umstand erfordert es, die im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kandidaten herangezogenen Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und miteinander zu vergleichen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

Dabei ist es entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig, bei jenem Kandidaten, der schon bisher die angestrebte Funktion ausgeübt hat, auch die Erfahrungen aus der bisherigen Amtsführung einfließen zu lassen. Dass bei anderen Kandidaten eine derart unmittelbare Beurteilung der Leitungskompetenz nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache und kann keineswegs dazu führen, dass etwa Mängel bei der Amtsführung durch den bisherigen Amtsinhaber, die für die Mitglieder des Senats erkennbar sind, aber auch die durch die Amtsführung unter Beweis gestellte Eignung, unberücksichtigt zu bleiben haben.

Die Rechtmäßigkeit einer solchen Wertentscheidung ist im Rahmen der dem Minister zukommenden Rechtsaufsicht daran zu messen, ob die herangezogenen Argumente in der Begründung dargelegt und die Bewertung des Abschneidens der Kandidaten bei den einzelnen Kriterien und im Vergleich untereinander im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Eine darüber hinaus gehende Kontrollbefugnis kommt dem Minister nicht zu. Entspricht die Begründung den dargestellten Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde den Dreiervorschlag daher nicht etwa deshalb als rechtswidrig aufheben, weil sie der Ansicht ist, das Abschneiden der einzelnen Bewerber in den maßgeblichen Kriterien hätte anders gewichtet werden müssen, liegt es doch im Wesen einer solchen Wertentscheidung, dass sich der zuständige Entscheidungsträger zu entscheiden hat, welches Gewicht er den einzelnen Kriterien beimisst (vgl. dazu die ständige hg. Judikatur zur Überprüfung von naturschutzbehördlichen Interessenabwägungen durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen - mit der Rechtsaufsicht des Ministers nach dem UG vergleichbaren - Überprüfungsbefugnis, etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0174).

Weiters sei festgehalten, dass der Senat - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - am 3. November 2011 seinen Vorschlag mit den Kandidaten M., P. und Sn. mit einer erweiterten Begründung neuerlich dem Rat vorgelegt hat. Für das aufsichtsbehördliche Verfahren - sollte dieses fortgesetzt werden - wird daher diese Begründung maßgeblich und im Rahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 45 UG auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung - nicht jedoch im Bereich der dem Senat vorbehaltenen ermessensartigen Wertentscheidungen - zu prüfen sein.

Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Oktober 2012

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