Normen
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art19
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art17, Art17a
UniversitätsG 2002 §12
UniversitätsG 2002 §13
UniversitätsG 2002 §51 Abs1
UniversitätsG 2002 §19, §20, §21, §22, §23, §24, §25, §143
UOG 1993 §2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art19
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art17, Art17a
UniversitätsG 2002 §12
UniversitätsG 2002 §13
UniversitätsG 2002 §51 Abs1
UniversitätsG 2002 §19, §20, §21, §22, §23, §24, §25, §143
UOG 1993 §2
Spruch:
I. Der Antrag wird, insoweit er sich auf §51 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, bezieht, zurückgewiesen.
II. §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem vorliegenden Antrag begehren mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates mit näherer Begründung
"§51 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002,
die §§19 bis 25, in eventu nur die Absätze 3 bis 7 des §21 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und
§12 Abs8 und 9 sowie §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
in eventu das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zur Gänze
als verfassungswidrig aufzuheben."
Die Bundesregierung erstattete zum vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag - teilweise - als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
II. Das Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UniversitätsG) wurde mit BGBl. I Nr. 120, ausgegeben am 9. August 2002, kundgemacht. Für den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag sind vor allem die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen des UniversitätsG von Bedeutung:
1. Die §§12 und 13 UniversitätsG lauten - samt Überschriften - wie folgt (die Abs8 und 9 des §12 sowie die Abs1, 2 und 9 des §13 werden mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag als verfassungswidrig bekämpft):
"2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§12.(1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß §13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß §45 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, herzustellen.
(3) Der Betrag gemäß Abs2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zum Bund steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(4) Die Erhöhung gemäß Abs3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst-, Ausbildungs- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stünde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 1 vH des jährlichen Betrags gemäß Abs2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß §13 einbehalten.
(6) Der gemäß Abs2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß §13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs8 aufgeteilt.
(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs2 und 3 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs8 und die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung festzusetzen.
(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
Leistungsvereinbarung
§13.(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
a) strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.
b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
c) Studien und Weiterbildung:
Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
d) gesellschaftliche Zielsetzungen:
Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
e) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
f) interuniversitäre Kooperationen:
Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.
2. die Leistungsverpflichtung des Bundes:
Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
- a) Bedarf,
- b) Nachfrage,
- c) Leistung,
- d) gesellschaftliche Zielsetzungen.
Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Gesondert darzustellen sind zumindest:
1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen. Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.
(9) Wird innerhalb dieser sechswöchigen Frist keine Einigung über eine Leistungsvereinbarung erzielt, erhält die betreffende Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung im ersten, zweiten und dritten Jahr jeweils 98 vH eines Drittels des für die vorangegangene Leistungsvereinbarung festgesetzten Grundbudgets."
2.1. Für das Organisationsrecht der Universitäten iSd. UniversitätsG sind vor allem die folgenden - allgemeinen - Bestimmungen maßgeblich:
"Ziele
§1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in
größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.
Leitende Grundsätze
§2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
4. Lernfreiheit;
5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge;
6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere beiStudienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern;
10. soziale Chancengleichheit;
11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
Aufgaben
§3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowieAusbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
5. Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
10. Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.
Rechtsform
§4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
§5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß §3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach Maßgabe des §2 Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, oder des §2 Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze (§7 Abs1 UOG 1993 und §8 Abs1 KUOG).
...
Wirkungsbereich der Universitäten
§7. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß §6 Z1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß §13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß §8 zulässig.
Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§8. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.
Rechtsaufsicht
§9. Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht)."
2.2. Die mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag als verfassungswidrig bekämpften §§19 bis 25 UniversitätsG lauten - samt Überschriften - wie folgt:
"2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§19.(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe;
2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§42 Abs2);
6. Erlassung eines Frauenförderungsplans;
7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Leitung und innere Organisation
§20.(1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß §21 Abs6 Z1 oder Abs7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
2. Eröffnungsbilanz;
3. Leistungsvereinbarung, Rechnungsabschluss, Leistungsbericht, Wissensbilanz;
4. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
5. Richtlinien der Leitungsorgane;
6. Curricula;
7. von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
8. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
9. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
10. Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
11. Mitglieder der Leitungsorgane;
12. Verleihung von Lehrbefugnissen;
13. Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
14. Verwendung der Studienbeiträge.
Universitätsrat
§21.(1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
2. Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;
3. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
4. Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
5. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
6. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
7. Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung;
8. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;
9. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
10. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
11. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
12. Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens;
13. Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß §28 Abs1.
(2) Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Die Größe des ersten Universitätsrats legt der Gründungskonvent fest (§121 Abs4). Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß §§125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig.
(6) Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Abs3 folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder an:
1. zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;
2. zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden;
3. ein weiteres Mitglied, das von den unter Z1 und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt wird.
Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder gemäß Z2 hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Z1 zu erfolgen.
(7) Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs6 Z1 und 2 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs6 Z3, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften auszuwählen.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.
(9) Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
(10) Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
(11) Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist.
(12) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(13) Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet
- 1. durch Ablauf der Funktionsperiode;
- 2. durch Verzicht;
- 3. durch Abberufung;
- 4. durch Tod.
(14) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(15) Das Rektorat, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zukommenden Aufgaben anzuhören.
Rektorat
§22.(1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;
2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§94 Abs1 Z2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
8. Aufnahme der Studierenden;
9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
10. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
12. Stellungnahme zu den Curricula;
13. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
14. Budgetzuteilung;
15. Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß §28 Abs1.
(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
Rektorin oder Rektor
§23.(1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
3. Leitung des Amts der Universität;
4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;
5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
6. Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. Führung von Berufungsverhandlungen;
9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10. Erteilung von Vollmachten gemäß §28 Abs1.
(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Senat nach Einholung einer Stellungnahme des Universitätsrats öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.
Vizerektorinnen und Vizerektoren
§24.(1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
(2) Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität.
Senat
§25.(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Satzung;
2. Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
3. Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
4. Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§21 Abs6 Z1 und Abs7);
5. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;
6. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
7. Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
8. Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
9. Mitwirkung an Berufungsverfahren;
10. Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§56 und 57);
11. Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
12. Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;
13. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
14. Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs7 und 8);
15. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
16. Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
17. Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
19. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
20. Entsendung eines Mitglieds für die Schlichtungs-kommission.
(2) Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten Senats ist vom Gründungskonvent (§120) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im §94 Abs2 Z2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat bestimmt, wobei jedenfalls die in Abs4 Z1 genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit haben und die in Abs4 Z4 genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats stellen müssen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§97) zu wählen.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter der in §94 Abs2 Z2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§122 Abs3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. An den Universitäten gemäß §6 Z1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3. Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.
(5) Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.
(6) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(7) Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.
(8) Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
- 1. Habilitationsverfahren (§103),
- 2. Berufungsverfahren (§98),
- 3. Studienangelegenheiten gemäß §25 Abs1 Z10.
(9) Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs8 darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Abs8 Z3 stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Abs7 haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
(10) Die Kollegialorgane gemäß Abs7 und Abs8 Z3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs7 und Abs8 Z3 bedürfen der Genehmigung des Senats.
(11) Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß Abs1 Z13 hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen."
3. §51 Abs1 UniversitätsG lautet - samt Überschriften - wie folgt:
"II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§51.(1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
1. Der Antrag
Der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag richtet sich im Einzelnen gegen die folgenden Bestimmungen des UniversitätsG:
a. gegen §51 Abs1 UniversitätsG betreffend die Vollziehung der Studienvorschriften durch die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung;
b. gegen die §§19 bis 25 UniversitätsG betreffend die Organisation der Universitäten im Allgemeinen;
c. gegen die Abs8 und 9 des §12 UniversitätsG sowie die Abs1, 2 und 9 des §13 leg. cit. betreffend das formelgebundene Budget und die Leistungsvereinbarung.
Begründend bringen die antragstellenden Abgeordneten dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor:
Zu a.:
Den Universitäten obliege künftig auch die selbstständige Vollziehung des Studienrechts. Diese solle im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen. Da den Universitäten nunmehr als juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbstständige Rechtspersönlichkeit zukomme, verstoße die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe des Studienrechts auf sie gegen Art20 Abs1 und gegen Art77 Abs1 B-VG sowie gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß Art7
B-VG.
Mit Erkenntnis VfSlg. 16.400/2001 [Bundes-Wertpapieraufsicht] habe der Verfassungsgerichtshof klar gestellt, dass für die Frage der Zulässigkeit einer Ausgliederung der Rechtsform der ausgegliederten Einheit keine Bedeutung zukomme. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts seien damit die selben Kriterien ausschlaggebend wie für juristische Personen des Privatrechts. In seinem Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 habe der Verfassungsgerichtshof zahlreiche Parameter genannt, die für die Zulässigkeit einer Ausgliederung maßgeblich seien. Für das Studienrecht sei in diesem Zusammenhang besonders bedeutsam, dass nur vereinzelte Aufgaben ausgegliedert werden dürften.
Bereits mit dem UOG 1993 sei die frühere Differenzierung zwischen einem übertragenen und einem autonomen Wirkungsbereich der Universitäten aufgegeben worden. Dies sei durch den im Verfassungsrang stehenden §2 Abs2 UOG 1993 erfolgt. Eine Konsequenz dessen sei ua. gewesen, dass in Studienangelegenheiten ein Instanzenzug über die Universität hinaus nicht vorgesehen war. Auch seien der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister über die übliche Rechtsaufsicht hinaus gehende Befugnisse nicht zugekommen.
Im wesentlichen Unterschied zum UniversitätsG seien diese Angelegenheiten jedoch nicht von einem selbstständigen Rechtsträger besorgt worden. Die wichtigste Konsequenz einer Ausgliederung sei darin zu sehen, dass der Zurechnungszusammenhang zum Staat durchbrochen werde.
Dass diese Trennung des Bandes zwischen Bund und ausgegliederten Rechtsträgern selbst vor dem Hintergrund und der bisherigen autonomen Besorgung von studienrechtlichen Angelegenheiten durch die Universitäten keine vernachlässigbare Größe darstelle, zeige sich deutlich auf dem Personalsektor: Während bislang Universitätsprofessoren, Universitätsassistenten und die Allgemeinen Bediensteten in einem Rechtsverhältnis zum Bund gestanden seien, werde dieses Rechtsverhältnis in Zukunft mit der jeweiligen Universität begründet. Dadurch werde auch der nach dem UOG 1993 und dem Beamten-Dienstrechtsgesetz noch vorhandene personelle Anknüpfungspunkt zur Bundesministerin oder zum Bundesminister "gekappt". Der Bundesministerin oder dem Bundesminister komme gemäß §125 UniversitätsG nur mehr für Beamtinnen oder Beamte des Bundes die Dienstaufsicht zu; diese stellten jedoch "eine auslaufende Kategorie" dar. Auf dem universitären Sektor finde zur Zeit eine Transformation des Beamtentums in das private Angestelltenverhältnis statt. Dieses Konzept münde in der absoluten Trennung der Bundesministerin oder des Bundesministers vom personellen Sektor der Universitäten, wodurch unmittelbare dienstrechtliche Einflussnahmen unmöglich würden.
Was die Frage anlange, ob die Ausgliederung des Studienrechts verfassungsrechtlich zulässig sei, zeige sich deutlich, dass die Ausgliederung der Universitäten nicht nur formalen Charakter habe, sondern auch bedeutende inhaltliche Veränderungen mit sich bringe. Dieser qualitative Unterschied könne auch von §2 Abs2 UOG 1993 nicht verfassungsrechtlich einwandfrei abgedeckt werden. Die genannte Bestimmung legitimiere zwar die Weisungsdurchbrechung zur Bundesministerin oder zum Bundesminister, sie sei aber nicht geeignet, die aus Art20 Abs1 und Art77 Abs1 B-VG folgenden Bedenken zu zerstreuen. Durch die Ausgliederung des Studienrechts erfolge eine nicht bloß auf vereinzelte Aufgaben beschränkte Beleihung der Universitäten, vielmehr werde der gesamte Bereich des Studienrechts deren autonomer Wahrnehmung überlassen. Dies stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der erwähnten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge die Ausgliederung eines gesamten Regelungskomplexes verfassungswidrig sei, zumal sämtliche den Universitäten übertragenen Aufgaben von diesen autonom zu besorgen wären.
Zu b.:
ba. Die Universitäten hätten nach dem UniversitätsG im Bereich der wissenschaftlichen Bildung, so wie bisher, öffentliche Aufgaben weitgehend in Form der Hoheitsverwaltung zu erfüllen. Wenn diese Agenden durch selbstständige Einrichtungen im Rahmen der vom Gesetz gewährten Freiräume weisungsfrei besorgt würden, wie das UniversitätsG das vorsehe, so seien hiefür bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Weder die verfassungsgesetzlich vorausgesetzte Struktur der Universitätsautonomie noch die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 gewährten dem Gesetzgeber einen unbeschränkten Freiraum zur beliebigen Gestaltung einer solchen Ausgliederung; sie erlaubten eine solche Ausgliederung vielmehr nur unter Wahrung einer Autonomiestruktur, die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Selbstverwaltungskonzept angeglichen sei (hiezu wird von den antragstellenden Abgeordneten auf die Erkenntnisse VfSlg. 8136/1977 [UOG] und 13.429/1993 [Veranlagung von Hochschultaxen] hingewiesen). In dem zuletzt erwähnten Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof schon auf Grund der Rechtslage nach dem UOG 1975 an die Struktur der - als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten - Universitätsautonomie jene Maßstäbe angelegt, die dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Modell der Selbstverwaltung entsprechen: Mit Hilfe der sich daraus ergebenden Kriterien habe der Verfassungsgerichtshof den Universitäten im Rahmen ihres selbstständigen (autonomen) Wirkungsbereiches auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Normierung öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkannt sowie das verfassungsrechtliche Erfordernis eines Aufsichtsrechtes an Stelle des sonst geltenden Weisungszusammenhanges zur staatlichen Verwaltung abgeleitet. Der verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsbegriff erfordere insbesondere eine Organisationsstruktur, die im Wesentlichen von den Angehörigen der Universität getragen werde. Auch die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 orientiere sich an diesem allgemeinen verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsmodell und mache es für die Organisation der Universitäten verbindlich.
Das UniversitätsG sei ein einfaches Bundesgesetz. Daher habe es sich an den zahlreichen Verfassungsbestimmungen des UOG 1993 zu orientieren; für die Kunstuniversitäten, denen durch die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 KUOG die selben Garantien eingeräumt worden seien, gelte sinngemäß das Gleiche. Insbesondere §2 Abs2 UOG 1993 sei dabei zu beachten. Um dessen Gehalt erfassen zu können, seien sein entstehungsgeschichtlicher Hintergrund und seine einfachgesetzliche Einbettung zu beachten:
Mit dem UOG 1993 sei unter anderem das Ziel verfolgt worden, inneruniversitäre Entscheidungsstrukturen zu straffen, weil die durch das UOG 1975 bewirkte Öffnung der Entscheidungsprozesse für alle an den Universitäten tätigen Personengruppen zu erheblichen Reibungsverlusten geführt hätten. Mit Erlassung des UOG 1993 habe der Bundes(verfassungs)gesetzgeber darüber hinaus aber auch die Absicht verfolgt, das Defizit an universitärer Autonomie zu beheben und ministerielle Bürokratie zu vermindern. Dem Anliegen, die universitäre Autonomie zu stärken, sollte durch Dezentralisierung der Entscheidungen Rechnung getragen werden, womit auch eine Kompetenzverlagerung von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister an die Universitäten einherging.
Die vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber verfolgte Regelungsabsicht, die sich auf Grund der Materialien zum UOG 1993 nachweisen lasse, sei bei der Bewertung des Inhaltes des §2 Abs2 UOG 1993 zu berücksichtigen. Außerdem sei für die Interpretation dieser Bestimmung ihr "einfachgesetzliches Umfeld" zu beachten. Die vom Bundesgesetzgeber bei der Erlassung des UniversitätsG gewählte Technik, die Verfassungsbestimmungen des bis 31.12.2003 parallel geltenden UOG 1993 ohne ihren einfachgesetzlichen Rahmen bestehen zu lassen, könne nämlich nicht dazu führen, dass diese Verfassungsbestimmungen isoliert und losgelöst von ihrer ursprünglichen systematischen Stellung betrachtet werden. Dies lasse sich am Beispiel des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden §13 Abs2 UOG 1993 instruktiv veranschaulichen: Zu Folge dieser Bestimmung seien die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. "Stellte man diese Vorschrift ohne jegliche systematische Bezüge in die österreichische Verfassung ein", so würde einer ihrer tragenden Pfeiler bedeutend verändert: Art20 Abs1 B-VG wäre für Kollegialorgane nicht anzuwenden. Es sei evident, dass dies vom Verfassungsgesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. An diesem Beispiel werde also deutlich, dass die Verfassungsbestimmungen des UOG 1993 nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürften.
Die "einfachgesetzliche Einbettung" des §2 Abs2 UOG 1993 zeichne sich durch ein hervorstechendes und für das gesamte Konzept des UOG 1993 paradigmatisches Merkmal aus: Sämtliche universitären Organe seien durch Angehörige der Universität legitimiert. Dabei seien die Mitglieder von kollegialen Organen unmittelbar demokratisch legitimiert; auch der Rektor und die Vizerektoren könnten sich auf das Votum der Universitätsversammlung stützen, die viertelparitätisch aus den Angehörigen der Universität zusammengesetzt sei; schließlich seien auch die monokratischen Organe der Fakultät durch die Wahl des zuständigen Kollegialorgans mittelbar demokratisch legitimiert. Universitäten im Sinne der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 seien demokratisch verfasste Einheiten, denen die Besorgung eines autonomen Aufgabenbereiches aufgetragen sei. Die zumindest mittelbar demokratische Legitimation aller Universitätsorgane stelle einen Systemgrundsatz des Universitätsrechtes dar, der in Form des §2 Abs2 UOG 1993 verfassungsrechtlich garantiert sei.
Die Mitbestimmung der Verbandsangehörigen bei der Bestellung ihrer Organe stelle weiters eines der Begriffsmerkmale der Selbstverwaltung dar. Die Formulierung des §2 Abs2 UOG 1993 sei in Anlehnung an Art118 Abs4 B-VG betreffend den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden erfolgt, wodurch das Prinzip der Selbstorganisation zum Ausdruck kommen solle. Selbst wenn nicht alle Merkmale der gemeindlichen Selbstverwaltung auf die Universitäten zuträfen und diese einen eigenen Typus der Selbstverwaltung bildeten, könne aus der Entstehungsgeschichte des UOG 1993 und aus seinen einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen unzweifelhaft geschlossen werden, dass universitäre Organe (zumindest mittelbar) durch die Angehörigen der Universität zu bestellen seien.
Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 garantiere somit den Universitäten eine Organisationsstruktur, die dem verfassungsrechtlichen Modell der Selbstverwaltung entspreche.
bb. Die offene Abkehr des UniversitätsG von einem Selbstverwaltungsmodell zu einem Unternehmensmodell unterlaufe die Prinzipien der Selbstorganisation und der Mitbestimmung. Diese Wesensmerkmale der Selbstverwaltung würden durch das UniversitätsG nur mehr rudimentär be- und geachtet. Insofern stehe das UniversitätsG in klarem Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben des §2 Abs2 UOG 1993. Zwar werde durch diese Verfassungsbestimmung kein bestimmtes Organisationsmodell "versteinert", im Hinblick auf §2 Abs2 UOG 1993 sei aber auch nicht jedes Organisationsmodell zulässig.
Das Modell einer Selbstverwaltungseinrichtung werde "unterlaufen", wenn zentrale Organe durch staatliche Bestellungsakte dominiert würden, so dass von einer demokratischen Mitwirkung der Verbandsangehörigen nicht mehr gesprochen werden könne. Nach dem UniversitätsG komme dem Universitätsrat die Stellung eines zentralen Organs innerhalb der Universität zu, er werde ausdrücklich als oberstes Organ der Universität definiert. Trotzdem würden je nach Größe des Universitätsrates, der fünf, sieben oder neun Mitglieder umfasse, nur zwei, drei oder vier Mitglieder vom Senat entsandt. Diese vom Senat entsandten Mitglieder würden einen mittelbaren demokratischen "Verbund" zu den Angehörigen der Universität aufweisen, weil sie aus deren Kreis gewählt worden seien. Die Mehrzahl der im Universitätsrat vertretenen Mitglieder könne sich dagegen weder unmittelbar noch mittelbar auf das Mandat der Universitätsangehörigen stützen. Sie würden zum Teil von der Bundesregierung bestellt bzw. werde ein Mitglied von den vom Senat gewählten und der Bundesregierung bestellten Mitgliedern bestellt. Zudem dürften sich die Mitglieder des Universitätsrates nicht aus den Universitätsangehörigen gemäß den §§125, 132 und 133 UniversitätsG und aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität im Sinne des §21 Abs5 UniversitätsG rekrutieren. Der Bestellmodus des Universitätsrates zeige deutlich, dass die für eine Selbstverwaltungseinrichtung erforderliche demokratische Mitwirkung der Verbandsangehörigen nicht gewährleistet sei. Gesteigert werde diese undemokratische Ausrichtung des UniversitätsG noch durch den Ausschluss von Universitätsangehörigen als potentielle Universitätsratsmitglieder.
Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen VfSlg. 8644/1979 und 10.306/1984 die Bestellung der leitenden Organe als wesentlich für Selbstverwaltungseinrichtungen angesehen und dies aus dem Demokratieprinzip des B-VG heraus begründet. Der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1993 habe gezielt in Anlehnung an die Formulierung der gemeindlichen Selbstverwaltung den §2 Abs2 UOG 1993 gestaltet. Die gesetzgeberische Absicht sei darauf ausgerichtet gewesen, die Autonomie der Universitäten zu stärken. Dabei seien die Universitäten immer als demokratisch verfasste Einheiten angesehen worden, deren Organe einer Rückbindung an die Universitätsangehörigen bedürften. Dieses auch für sonstige Selbstverwaltungseinrichtungen kennzeichnende Merkmal sollte durch die Formulierung des §2 Abs2 UOG 1993 bekräftigt werden, der sich am Vorbild des Art118 Abs4 B-VG orientiere. Der einzige Unterschied zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltung der Gemeinde bestehe darin, dass in §2 Abs2 UOG 1993 nicht ausdrücklich auf den eigenen Wirkungsbereich der Universitäten abgestellt werden musste, weil das UOG 1993 einen übertragenen Wirkungsbereich nicht mehr vorgesehen habe. Dieser Umstand sei bezeichnend für das Selbstverständnis des Verfassungsgesetzgebers, der nur mehr einen autonomen Wirkungsbereich verwirklichen wollte.
Der Universitätsrat sei als zentrales Leitungsorgan der Universität mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Seine Einrichtung laufe jedoch dem Willen des Verfassungsgesetzgebers diametral entgegen. Dem Universitätsrat fehle es an der notwendigen Rückbindung an die Universitätsangehörigen, da nur eine Minderheit seiner Mitglieder eine zumindest mittelbare demokratische Legitimation aufweise. Der Mehrheit der Mitglieder des Universitätsrates fehle diese Qualität. Damit sei das gesamte Kollegialorgan verfassungswidrig eingerichtet.
Die Bestimmungen über den Bestellmodus und die Mitgliedschaft zum Universitätsrat entbehrten somit einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Allerdings lasse sich die Rechtslage durch die Aufhebung der §§21 Abs3 bis 7 UniversitätsG nicht vollkommen bereinigen. Die dadurch mitverursachte konzeptionelle oder systematische Verfassungswidrigkeit der Organisationsvorschriften des UniversitätsG, nämlich der §§19 bis 25, lasse sich nicht mit einer auf einzelne Bestimmungen eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Aufhebung beseitigen. Dem könne nur durch die Ausweitung des Umfanges des Aufhebungsgegenstandes begegnet werden.
bc. Die verfassungswidrige Einrichtung des Universitätsrates bewirke weiters auch die Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 erster Satz UniversitätsG, wonach die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden seien. Dabei werde im Gesetzestext explizit auf die Verfassungsbestimmungen des §13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG verwiesen. Damit werde suggeriert, dass die Weisungsfreistellung des Universitätsrates auch auf die vorgenannten Verfassungsbestimmungen gestützt werden könne. Dies basiere jedoch auf der verfehlten Annahme des einfachen Gesetzgebers, dass der Universitätsrat verfassungskonform eingerichtet sei. Da dies nicht zutreffe, fehle der einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Gemäß Art20 Abs1 B-VG könnten Verwaltungsorgane nur verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt werden.
Selbst unter der Voraussetzung, dass §2 Abs2 UOG 1993 den Universitäten keine Selbstverwaltungsstruktur garantiere, sondern nur deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit klarstellen sollte, erweise sich die Weisungsfreistellung des Universitätsrates als verfassungswidrig. Denn unter dieser Voraussetzung müssten die Universitäten zwar einfachgesetzlich nicht als Selbstverwaltungskörper eingerichtet werden, sie dürften dann aber mit Agenden der öffentlichen Verwaltung nur insoweit betraut werden, als dabei den obersten staatlichen Vollziehungsorganen ein Weisungsrecht eingeräumt bleibe, das ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit für die betreffenden Vollziehungsaufgaben entspreche (hiezu verweisen die antragstellenden Abgeordneten auf das Erkenntnis VfSlg. 16.400/2001 sowie auf den Beschluss VfGH 26.6.2002, B1492/01 [Hauptverband der Sozialversicherungsträger]). Auf Grund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zusammensetzung des Universitätsrates einerseits und seiner Weisungsfreistellung andererseits würden die Entscheidungen dieses Organs aber weder auf staatlicher Ebene noch auf Universitätsebene einer demokratischen Kontrolle unterliegen.
Solches sei dem Organisationsplan der Bundesverfassung fremd: Diese Konstruktion entspreche weder dem verfassungsrechtlichen Typus der Selbstverwaltung noch der andernfalls zwingend erforderlichen Eingliederung in den Leitungs- und Verantwortungszusammenhang der staatlichen Verwaltung.
Durch die Weisungshierarchie solle der Verantwortungszusammenhang von der parlamentarisch kontrollierten Verwaltungsspitze bis zur untersten Ebene der Verwaltung garantiert werden. Ausnahmen vom Gebot der Weisungsbindung bestünden nur in sehr eingeschränktem Ausmaß, etwa für so genannte Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag oder für Organe von Selbstverwaltungskörpern. Während der Grund für die Weisungsfreistellung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Rechtsstaatsprinzip zu finden sei, finde sich jener für die Weisungsfreistellung von Selbstverwaltungskörpern im Verständnis, dass deren Organe von den Mitgliedern der Selbstverwaltungskörper gewählt würden. Die Wahl der Organe sei deshalb kein zufälliger Bestandteil des verfassungsrechtlichen Verständnisses von Selbstverwaltung, sondern sie bedeute deren zentrale legitimatorische Komponente. Dieses Kernelement der Selbstverwaltung fehle aber dem Universitätsrat. Er könne sich weder auf eine verfassungsrechtliche Absicherung durch §2 Abs2 UOG 1993 bzw. §2 KUOG stützen, noch böten §13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage.
§13 Abs2 UOG 1993 (sinngemäß das Gleiche gelte auch für §14 Abs2 KUOG) dürfte nicht aus seinem einfachgesetzlichen Konnex gerissen werden. Bei einem isolierten Verständnis und einer rein am Wortlaut haftenden Interpretation dieser Verfassungsbestimmung wären die Mitglieder sämtlicher Kollegialorgane weisungsfrei gestellt. Ein solches Verständnis stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Absichten des Verfassungsgesetzgebers. Dieser habe vielmehr universitäre Kollegialorgane vor Augen gehabt. Er habe aber nicht irgendwelche universitären Kollegialorgane ins Auge gefasst, sondern solche, die eine bestimmte "Verfasstheit" aufwiesen. Ungeachtet der legistischen Vorgangsweise des Gesetzgebers des UniversitätsG, die dazu führe, dass die Verfassungsbestimmungen des UOG 1993 und des KUOG ihres Umfeldes entkleidet und gleichsam als "verwaiste" Bestandteile der Rechtsordnung zurückgelassen worden seien, könnten diese Verfassungsbestimmungen nicht ihrer Maßstabs- und Rahmenfunktion beraubt werden. Diese Funktionen kämen ihnen nach wie vor zu und zeitigten aus denselben Gründen, die die Verfassungswidrigkeit der Einrichtung des Universitätsrates bewirkten, die Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung im Sinne des §20 Abs3 erster Satz UniversitätsG. Daran ändere auch die Bezugnahme auf §13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG nichts. Diese Bestimmungen dienten nämlich nur der Klarstellung, dass es kein gebundenes Mandat gebe. Aus den Gesetzesmaterialien werde ersichtlich, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber ein systematisches und konzeptuelles Verständnis von universitären Kollegialorganen gehabt habe.
Die verfassungsrechtlichen Verbürgungen des UOG 1993 und des KUOG seien vor diesem Hintergrund zu verstehen und kämen nur solchen Organen zu, die diesem Verständnis gerecht würden. Der Universitätsrat verletze diese verfassungsrechtlich abgesicherte Struktur, die in der Leitlinie der unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Mitbestimmung aller Universitätsangehörigen zu sehen sei.
Da sich §20 Abs3 erster Satz UniversitätsG auf keine verfassungsrechtliche Ausnahme stützen könne, sei er mit Art20 Abs1 B-VG unvereinbar und somit verfassungswidrig.
bd. Auch die Abberufung der Mitglieder des Universitätsrates sei verfassungswidrig geregelt. Gemäß §21 Abs14 UniversitätsG setze sie mit qualifizierter Mehrheit zu fassende, übereinstimmende Beschlüsse des Senates und des Rektorates voraus. Dadurch werde die Bundesministerin oder der Bundesminister an die Entscheidung eines anderen Organes gebunden. Die Bindung eines obersten Organes an Willenserklärungen anderer Organe sei aber - von verfassungsrechtlichen Ausnahmen abgesehen - mit Art19 Abs1 und Art67 Abs1 B-VG unvereinbar. §21 Abs14 UniversitätsG schreibe eine derartige Bindung auf einfachgesetzlicher Ebene vor und sei daher verfassungswidrig.
be. Die verfassungswidrige Kreation des Universitätsrates schlage auch auf die rechtliche Qualität des Rektorates durch. Wie der Universitätsrat zähle auch das Rektorat zu den obersten Organen der Universität. Dem Rektorat komme die Subsidiärkompetenz innerhalb der Universität zu.
Gemäß §53 Abs5 UOG 1993 habe auch für Personen, die nicht zum Kreise der Universitätsangehörigen zählen, die Möglichkeit bestanden, zur Rektorin oder zum Rektor gewählt zu werden. Durch §22 Abs2 UniversitätsG werde nunmehr "das Band zur wissenschaftlichen Erfahrung und Vorbildung ... gänzlich durchtrennt". Während die Vorgängerbestimmung die Funktion der Rektorin oder des Rektors auf Personen eingeschränkt habe, die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mit der Fähigkeit zur organisatorischen oder wirtschaftlichen Leitung einer Universität sind bzw. auf außerhalb der Universität tätige Personen, die über eine gleichzuhaltende Qualifikation verfügten, sehe die Nachfolgebestimmung als Voraussetzungen für dieses Amt die Notwendigkeit internationaler Erfahrung und die Fähigkeit zur organisatorischen oder wirtschaftlichen Leitung einer Universität vor. Auch mit diesen Regelungen verfolge der Gesetzgeber den allgemeinen Trend "Management statt Verwaltung", der im Kern darauf gerichtet sei, die Universitäten auf Unternehmen umzustellen und mit Unternehmensstrukturen zu versehen. Eine Mitsprache der Universitätsangehörigen gebe es daher nur mehr in den beschränkt entscheidungsbefugten Organen gemäß §25 Abs8 UniversitätsG und im Senat. Die Gesetzesmaterialien zum UniversitätsG legten unmissverständlich offen, dass die Mitbestimmung der Universitätsangehörigen nicht nur bei der Bestellung des Universitätsrates ausgeschlossen werden sollte, sondern auch bei der Bestellung des Rektorates.
Dementsprechend werde die Rektorin oder der Rektor weder durch Wahl der Universitätsangehörigen noch durch Wahl eines von diesen demokratisch legitimierten Organes ermittelt. Das Mandat der Rektorin oder des Rektors sei "vielmehr ein von außerhalb der Universität gestütztes". Dies bewirke eine Verletzung der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie der universitären Selbstverwaltung.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des §2 Abs2 UOG 1993 werde durch die Bestellungsmodi der §§23 Abs3 und 24 Abs2 UniversitätsG verletzt: Nach der erstgenannten Bestimmung werde die Rektorin oder der Rektor vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats gewählt. Der Senat, der sich auf die Wahl durch die Universitätsangehörigen berufen könne, werde also auf ein Vorschlagsrecht reduziert. Bei der Wahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren komme dem Senat überhaupt nur ein Anhörungsrecht zu, das Vorschlagsrecht habe die Rektorin oder der Rektor.
Den Regelungen über die Bestellung der Rektorin oder des Rektors sowie der Vizerektorinnen oder Vizerektoren hafte dieselbe Verfassungswidrigkeit an wie jenen über den Universitätsrat: der demokratische Legitimationszusammenhang zu den Universitätsangehörigen sei durchbrochen, daher seien diese Bestimmungen mit dem Prinzip der universitären Selbstverwaltung unvereinbar.
Durch die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 werde ein bestimmtes Konzept der universitären Autonomie und der universitären Selbstverwaltung verfassungsrechtlich abgesichert. Zentrales Element dieses Konzeptes sei die Mitbestimmung der Universitätsangehörigen bei der Wahl ihrer Organe. Daher könnten die im vorliegenden Zusammenhang geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht durch das Vorschlagsrecht bzw. das Anhörungsrecht des Senates zerstreut werden, weil die Wahl als solche einem Organ überantwortet sei, das die verfassungsrechtlich notwendige Rückbindung zu den Universitätsangehörigen nicht aufweise.
Die Regelungen über die Bestellung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren stellten daher einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Konzept der universitären Selbstverwaltung dar. Die dadurch mitverursachte konzeptionelle oder systematische Verfassungswidrigkeit lasse sich nicht durch die ausschließliche Aufhebung des §23 Abs3 und des §24 Abs2 UniversitätsG beseitigen, vielmehr sei eine Ausdehnung des Umfanges des Anfechtungsgegenstandes erforderlich.
bf. Weil die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 eine von den Angehörigen der Universität demokratisch legitimierte Struktur gewährleiste, entbehre die einfachgesetzliche Weisungsfreistellung der Mitglieder des Rektorates durch §22 Abs7 UniversitätsG der verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Bestimmung sei mit Art20 Abs1 B-VG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig.
bg. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch der Umstand, dass der Senat nach dem UniversitätsG sehr viel weniger zu regeln habe, als dies bisher auf Grund der Verfassungsbestimmung des §7 Abs1 UOG 1993 der Fall gewesen sei. Mit dieser Verfassungsbestimmung sei dem Senat die Erfüllung bestimmter Aufgaben übertragen worden. §7 Abs1 UOG 1993 setze dabei nicht nur die Erlassung einer Satzung voraus, sondern schreibe ihr auch einen bestimmten Inhalt zu, insbesondere den der inneren Organisation der Universität. So stellten beispielsweise die Regelungen über die Zahl und die Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie die Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten einen Regelungsgegenstand der Satzung im Sinne des §7 Abs2 Z1 und 2 UOG 1993 dar. Selbst wenn nun der Aufgabenkatalog des §7 Abs2 UOG 1993 nicht als verfassungsrechtlich festgeschrieben zu betrachten sei und die dort genannten Angelegenheiten nicht zwingend "als Satzungsrecht zu erlassen" seien, so sei doch im Hinblick auf §7 Abs1 UOG 1993 ein beliebiges Abweichen davon nicht möglich. Die Regelung der inneren Organisation der Universitäten sei "als Kern des Satzungsrechts auszumachen." Hinkünftig sei aber - im Hinblick auf §21 Abs1 Z1 UniversitätsG - der Organisationsplan, der den inneren Aufbau der Universitäten festlege, vom Universitätsrat zu genehmigen. Auf die Bezeichnung als "Satzung" oder "Organisationsplan" komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Was die Verfassung aber vorgebe, sei die innere Gestaltung der universitären Organisation durch den Akt eines Universitätsorgans im Sinne des §2 Abs2 UOG 1993. Da der Universitätsrat den Kriterien des §2 Abs2 UOG 1993 nicht entspreche, stehe §21 Abs1 Z1 UniversitätsG im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die innere Organisation der Universität werde durch ein universitätsfremdes Organ bestimmt, daraus resultiere eine Verletzung der Verfassungsbestimmung des §7 Abs1 UOG 1993, "die dem konzeptiven Gedanken einer selbstbestimmten und selbstorganisierten Universität (Selbstverwaltungseinrichtung) verhaftet" sei.
bh. In der Gesamtbetrachtung offenbare sich, dass das UniversitätsG insgesamt "von einem Organisationskonzept durchzogen [sei, das] in einer konzeptionellen oder systematischen Verfassungswidrigkeit kulminiert." Diese Verfassungswidrigkeit könne nicht durch Aufhebung einzelner Regelungen des Organisationsrechtes der Universitäten beseitigt werden, sondern nur durch die Aufhebung sämtlicher Bestimmungen der §§19 bis 25. Der verfassungskonforme Bestellmodus für den Senat ändere daran nichts. Denn die gesamte Aufgabenteilung innerhalb der Organisationsstruktur der Universitäten und das Verhältnis der Organe zueinander sowie die Möglichkeiten der gegenseitigen Einflussnahme seien derart miteinander verwoben, dass die Aufhebung einzelner Normen nicht ausreiche, um den Anforderungen des §2 Abs2 UOG 1993 gerecht zu werden.
Zu c.:
ca. Bereits die Charakterisierung der Leistungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§13 Abs1 UniversitätsG) sei verfassungsrechtlich bedenklich, und zwar wegen der Geschlossenheit des verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkataloges: Anders als koordinationsrechtliche Verträge (vgl. Art15a und 116a B-VG) seien subordinationsrechtliche Verträge - zwischen einem Verwaltungsorgan in seiner behördlichen Funktion und einem Rechtsunterworfenen, wozu auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zu zählen seien - dem verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkatalog fremd.
cb. Subordinationsrechtliche Verträge stellten Substitute eines individuellen, hoheitlichen Verwaltungsaktes dar. Ihre Zugehörigkeit zur Hoheitsverwaltung bedinge jene inhaltliche Determinierung, die sich aus Art18 B-VG ergebe. Den daraus resultierenden Anforderungen entsprächen insbesondere die §§12 Abs8 und 9 UniversitätsG nicht. Diesen Bestimmungen zu Folge habe die Bundesministerin oder der Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten "Indikatoren" und die Art der Berechnung des formelgebundenen Budgets durch Verordnung festzusetzen. Zum Begriff "Indikator", dessen Inhalt unklar sei, verweise §12 Abs9 UniversitätsG auf Abs8 leg. cit. Dort sei von "qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren" die Rede, deren Bezugspunkte die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen seien. Zum Teil seien diese Bereiche in §13 Abs2 UniversitätsG genannt, welche Bestimmung den Inhalt der Leistungsvereinbarungen regle. Die dort umschriebenen Bereiche, etwa jener der gesellschaftlichen Zielsetzungen oder der Forschung sowie der Entwicklung und der Erschließung der Künste, seien jedoch nicht geeignet, für die Auslegung des §12 Abs8 und 9 UniversitätsG jenes Maß an Determinierung herbeizuführen, das gemäß Art18 Abs1 B-VG erforderlich sei. Auch der Inhalt von Leistungsvereinbarungen sei in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise offen gelassen worden (arg.: "insbesondere", §13 Abs2 UniversitätsG). Zwar lasse das Legalitätsprinzip für die Behörden einen Handlungsspielraum zu, allerdings seien die Kriterien für die Festlegung der Indikatoren aus dem Gesetz nicht erschließbar.
So werde etwa der in §13 Abs2 litb UniversitätsG genannte Bereich Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste wie folgt umschrieben:
"Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben."
Abgesehen davon, dass nicht erkenntlich sei, welcher Inhalt dem Begriff Indikator allgemein zuzuschreiben sei, sei diese Erläuterung nicht geeignet, deutlich zu machen, welcher qualitäts- oder quantitätsbezogene Indikator sich daraus ergeben solle. Aus der Bekanntgabe der Universitäten über ihre geplanten und weiterzuführenden Vorhaben könne kein inhaltlicher Anhaltspunkt gewonnen werden, der auf die Merkmale der Indikatoren schließen lasse. Auch aus den Gesetzesmaterialien seien keine weiteren Anhaltspunkte zu gewinnen: Dort werde einleitend erklärt, dass durch die Verordnung gemäß §12 Abs9 UniversitätsG die Faktoren festgelegt würden, die zur Berechnung der Indikatoren heranzuziehen seien. Dabei sei auf das spezifische Profil der jeweiligen Universität, auf die in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Ziele sowie auf die im Leistungsauftrag definierten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Dass ein nach Universitäten differenziertes "Indikatorenmodell" zu entwickeln sei, gehe aber aus dem Gesetzestext nicht hervor und sei vor dem Hintergrund des Art18 Abs1 B-VG ebenfalls bedenklich. Auch aus den Gesetzesmaterialien könne nur "schemenhaft" entnommen werden, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "Indikatoren" verstehe. "Zur Austarierung unsachlicher Ungleichgewichte zwischen den Universitäten [werde] dort vorgeschlagen, '... in bestimmten Bereichen (z.B. Studierende, Publikationen, Drittmittel) eine unterschiedliche Gewichtung von Kriterien (z.B. nach Fächergruppen, Geschlecht) vorzunehmen'" (1134 BlgNR 21. GP, 8). Dass sich Indikatoren im Sinne der §§12 Abs8 und 9 UniversitätsG nach Fächergruppen oder nach dem Geschlecht bemessen könnten, sei aus dem Gesetzestext nicht erschließbar und beweise, dass die genannten Bestimmungen mit Art18 Abs1 B-VG unvereinbar seien.
Da Leistungsvereinbarungen dazu eingesetzt würden, bestimmte Zielvorgaben vorzuschreiben, liege es nahe, eine Parallele zur so genannten "finalen Programmierung" zu ziehen. Diese verdünnte materiell-rechtliche Determinierung führe dazu, dass den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zukomme. Dementsprechend sei besonderes Augenmerk auf die ausreichende Festlegung der Entscheidungsgrundlagen zu legen. Aber auch an diesen mangle es im UniversitätsG. Welche Entscheidungsgrundlagen bei der Erarbeitung der Indikatoren und der Art der Berechnung des formelgebundenen Budgets maßgebend sein sollen, gehe aus den einschlägigen Bestimmungen nicht hervor. Es würden lediglich die Bezugsbereiche genannt, nicht jedoch die Entscheidungskriterien und -grundlagen.
Die Abs8 und 9 des §12 UniversitätsG seien daher wegen Verletzung der aus Art18 Abs1 B-VG erfließenden Vorgaben verfassungswidrig. Gleichartige Bedenken bestünden gegen §13 Abs2 UniversitätsG, weil dadurch der mögliche Inhalt von Leistungsvereinbarungen offen gelassen werde.
cc. Für die rechtsunterworfenen Universitäten sei nicht nur nicht erkennbar, welche rechtlichen Kriterien für das formelgebundene Budget entscheidend seien. Ihnen würden überdies nur beschränkte Möglichkeiten eingeräumt, aus den Leistungsvereinbarungen resultierende strittige Fragen in einem Verfahren klären zu lassen. Dies führe zu einer weiteren Problematik, die mit der Charakterisierung der Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge verbunden sei: Ihre Zuordnung zur Hoheitsverwaltung schließe eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus. Die Zuständigkeit der ansonsten gegen individuelle hoheitliche Verwaltungsakte anrufbaren Behörden und Gerichte hänge wiederum eng mit dem Typ des betreffenden Aktes zusammen. Bescheide und Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien dem Rechtsschutzsystem des B-VG bekannt, verwaltungsrechtliche Verträge dagegen nicht. Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis müssten daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (hiezu verweisen die antragstellenden Abgeordneten auf das Erkenntnis VfSlg. 9226/1981) in einen Bescheid münden. Im UniversitätsG sei diese Option nicht ersichtlich. Zwar sei in §13 Abs8 leg. cit. ein Schlichtungsverfahren durch eine Schlichtungskommission vorgesehen, dieser kämen aber keine hoheitlichen Befugnisse zu. Die Schlichtungskommission habe auch keine Möglichkeit, das Verfahren bescheidmäßig zu erledigen. Wenn es zu keiner rechtzeitigen Einigung zwischen der Universität und der Behörde komme, dann werde ein in §13 Abs9 UniversitätsG geregelter Sanktionsmechanismus in Kraft gesetzt, der eine gestufte Budgetkürzung vorsehe. Die Universitäten stünden damit vor dem Problem, keinen Rechtsschutz erlangen zu können. Dies verstoße gegen das rechtsstaatliche Prinzip. Teilweise könnte zwar durch Art137 B-VG Abhilfe geschaffen werden, dieses Instrumentarium sei jedoch nicht dazu geeignet, alle denkbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zu entscheiden. Der Gesetzgeber des UniversitätsG bleibe daher die Regelung des Verfahrens und die Festlegung der Behördenzuständigkeit für Vertragsverletzungsverfahren schuldig und verletze somit das verfassungsrechtliche Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, weil den Universitäten keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns überprüfen zu lassen.
cd. Verschärfend komme hinzu, dass die Universitäten durch das nicht rechtzeitige Zustandekommen einer Leistungsvereinbarung einseitig belastet würden. Der Sanktionsmechanismus des §13 Abs9 UniversitätsG setze sich undifferenziert in Gang. Ungeachtet der Frage, welcher Vertragspartner das Nichtzustandekommen einer Leistungsvereinbarung zu verantworten habe, werde pauschal dem einen Vertragspartner, nämlich der Universität, ein empfindlicher finanzieller Nachteil zugefügt, der automatisch dem anderen Vertragspartner, nämlich dem Bund, zum Vorteil gereiche. Es werde nicht unterschieden, ob die Verzögerung auf das Verhalten der Universitätsorgane oder auf das der Behörden zurückzuführen sei. Diese Regelung sei daher wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot verfassungswidrig.
2. Die Äußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung tritt den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen die die Organisation der Universitäten im Allgemeinen betreffenden §§19 bis 25 UniversitätsG u.a. mit folgendem Argument entgegen:
Entgegen der Annahme der Antragsteller lasse sich aus einem verfassungsgesetzlich vorausgesetzten Modell der Universität nicht ableiten, dass diese als Selbstverwaltungskörperschaft eingerichtet sein müsse. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragsteller, dass mit §2 Abs2 UOG 1993 eine Organisationsstruktur festgeschrieben sei, die jedenfalls die für Selbstverwaltungseinrichtungen typischen Elemente der Selbstbestimmung der Verbandsangehörigen aufweise. Die vom Gesetzgeber des UOG 1993 aus dem UOG des Jahres 1975 übernommene Mitbestimmung sei eine mögliche Form der Ausgestaltung der Entscheidungsstrukturen innerhalb der autonomen Universität, die aber mit der Autonomiegewährleistung, die das Außenverhältnis der Universität zum Staat betreffe, nicht zusammenfalle. Die gremiale Mitbestimmung, die nach VfSlg. 8.136/1977 zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich geboten gewesen sei, sei schon im UOG 1993 durch die Stärkung der monokratischen Organe revidiert worden. Schon aus diesem Grund könne §2 Abs2 UOG 1993 ein angeblicher Systemgrundsatz einer demokratischen Legitimation aller Universitätsangehörigen nicht unterstellt werden. Die Universitäten seien durch §2 Abs2 UOG 1993 weder zu Selbstverwaltungskörperschaften geworden noch würde dadurch mehr oder anderes garantiert als die Weisungsfreiheit im Rahmen der Gesetze und Verordnungen. Schon die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 hielten eindeutig fest, dass die Universitäten keine Selbstverwaltungskörper seien.
Der Versuch der Antragsteller, die Garantie der gremialen Mitbestimmung aus der Einbettung des §2 Abs2 UOG 1993 in die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG 1993 zu gewinnen, sei rechtlich verfehlt, weil auf diese Weise der Inhalt einfachgesetzlicher Regelungen des UOG als Inhalt der Verfassungsbestimmung ausgegeben werde.
Der Autonomiebegriff des §2 Abs2 UOG 1993 sei daher der juristische Autonomiebegriff, der durch Weisungsfreiheit und relative Selbstständigkeit gekennzeichnet sei. Dieser sei im UOG 1993 allerdings um ein eigenständiges Satzungsrecht ergänzt und damit durch entsprechende autonome Gestaltungsbefugnisse "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen" verstärkt worden.
Das Modell der Selbstverwaltung auf die Universitäten zu übertragen sei aber auch deswegen unzulässig, weil es sich bei Selbstverwaltungseinrichtungen nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung um Einrichtungen zur Organisation und Artikulation partikularer Interessen handle, während vom Staat weiterhin das Allgemeine und die allgemeinen Interessen repräsentiert würden. Wenn den Universitäten die Pflege der Wissenschaften durch wissenschaftliche Lehre und Forschung übertragen worden sei, werde damit ein Anliegen begründet, das im eminenten öffentlichen und gesamtstaatlichen Interesse liege. Die Autonomie der Universitäten sei sohin nicht zur Durchsetzung partikulärer Interessen, sondern als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit anzusehen. Diese Autonomie der Universitäten sei daher, anders als die wirtschaftliche Selbstverwaltung durch die Kammern, nicht als Verwaltung eigener Interessen denkbar, geschweige denn zur Interessenvertretung. Da es kein verfassungsrechtliches Gebot gebe, die zur eigenverantwortlichen Aufgabenbesorgung berufenen Universitäten nach dem UniversitätsG zwingend nach dem Modell der Selbstverwaltungskörperschaft einzurichten, fehle den Bedenken, die sich darauf bezögen, dass ein Teil der Mitglieder des Universitätsrates durch den Staat bestellt werde, die Grundlage. Die gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen des UniversitätsG vorgetragenen Bedenken seien somit unbegründet.
Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Bestellung des Universitätsrates, weil dieser durch staatliche Bestellungsakte dominiert würde, sei auch deswegen unberechtigt, weil der Universitätsrat paritätisch bestellt werde, sodass die Angehörigen der Universität auf dessen Zusammensetzung denselben Einfluss besäßen wie der Staat. Da die Bestellung des 5., 7. und 9. Mitgliedes im Konfliktsfall dem Senat aufgrund einer Dreierliste der (selbst der wissenschaftlichen Selbstverwaltung verpflichteten) Akademie der Wissenschaften obliege, komme auch bei der Bestellung des Universitätsrates kein dominierender Staatseinfluss zum Tragen, sodass die diesbezüglichen Bedenken der Antragsteller nicht zuträfen.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung des Universitätsrates wegen des Ausschlusses von Universitätsangehörigen liege nicht vor, weil schon nach dem UOG 1993 Personen zu Rektoren gewählt werden konnten, die Nichtangehörige der Universität waren. Im Übrigen bewirke der Ausschluss Universitätsangehöriger von der Mitgliedschaft im Universitätsrat eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber einerseits den Interessen der Angehörigen der eigenen Universität und andererseits gegenüber den Trägern der Aufsichtsrechte.
Soweit die Weisungsfreiheit des Universitätsrates gemäß §20 Abs3 UniversitätsG als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet wird, sei auf die Zulässigkeit der Freistellung von Weisungen in den §§2 Abs2 und 13 Abs2 UOG 1993 zu verweisen.
Unbedenklich sei auch die gesetzlich vorgesehene Abberufung der Mitglieder des Universitätsrates (§21 Abs14 UniversitätsG) auf der Grundlage eines übereinstimmenden Vorschlages des Senates und des Rektorates, weil eine solche Antragsbefugnis der Durchsetzung von Interessen diene, zu deren Wahrnehmung der Antragsteller berufen sei.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Bestellung des Rektorates liege nicht vor, weil der vom Universitätsrat zu wählende Rektor nicht nur von dessen Vertrauen getragen, sondern auf Grund des entsprechenden Vorschlagsrechtes auch in einer Legitimationsbeziehung zum Senat stehe.
Zur Rüge einer im Hinblick auf §7 Abs1 UOG 1993 unzulässigen Kompetenz des Senates zur Erlassung der Satzung in Bezug auf deren Inhalt wird entgegnet, dass zusätzlich zur Satzung gemäß §19 UniversitätsG nach diesem Gesetz ein Organisationsplan vom Universitätsrat zu erlassen sei, auf den die Gewährleistung des §7 Abs1 UOG 1993 zutreffe.
Der von den Antragstellern dem UniversitätsG insgesamt vorgeworfenen "konzeptionellen oder systematischen Verfassungswidrigkeit" wird entgegengehalten, dass es eine nicht haltbare Annahme wäre, "der Verfassung ein ganz bestimmtes universitäres Organisationsmodell entnehmen zu wollen".
3. Zur Zulässigkeit
3.1. Im Allgemeinen
Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die antragstellenden 64 Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben.
Der Antrag wurde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Nationalrat nach Einbringung des vorliegenden Antrages seine Auflösung beschlossen hat (BGBl. I 2002/154) und mittlerweile - am 24. November 2002 - Wahlen zum Nationalrat stattgefunden haben (vgl. VfSlg. 8644/1979, S 109 ff.).
3.2. Im Besonderen
3.2.1. Zur Anfechtung des §51 Abs1 UniversitätsG (Vollziehung der Studienvorschriften durch die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.740/1997 mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist.
Der vorliegende Antrag begehrt - im hier maßgeblichen Zusammenhang - allein die Aufhebung des §51 Abs1 UniversitätsG. Die dazu geäußerten Bedenken beziehen sich der Sache nach aber auf sämtliche Bestimmungen des UniversitätsG, die die Vollziehung der Studienvorschriften durch die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung normieren. Beispielsweise ist dazu etwa auf §60 Abs1, §67 Abs1, §68 Abs3, §71 Abs2, §74 Abs1, §78 Abs1, 3 und 8 sowie §79 Abs1 leg. cit. zu verweisen, die ausdrücklich die Erlassung von Bescheiden durch Organe der Universität vorsehen (vgl. allgemein §46 UniversitätsG). Folgte man dem Aufhebungsantrag der einschreitenden Abgeordneten, so hätte dies zur Folge, dass die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung des §51 Abs1 UniversitätsG nicht beseitigt wäre. Im Hinblick darauf, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, erweist sich der Anfechtungsumfang sohin als zu eng, weshalb der Antrag insoweit unzulässig ist.
Für die Zulässigkeit des Antrages wäre es erforderlich gewesen, sämtliche Bestimmungen des UniversitätsG, gegen die sich das hier in Rede stehende Bedenken richtet, in den Aufhebungsantrag einzubeziehen. Dabei wären die davon betroffenen Bestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen gewesen (vgl. §62 Abs1 VfGG [arg.: "bestimmte Stellen des Gesetzes"]). Daraus folgt, dass auch der auf das UniversitätsG "zur Gänze" gerichtete Eventualantrag an der Unzulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages in der hier in Rede stehenden Hinsicht nichts ändert.
3.2.2. Zur Anfechtung der §§19 bis 25 UniversitätsG (Organisation der Universitäten im Allgemeinen)
In dieser Hinsicht äußerte sich die Bundesregierung zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages wie folgt:
"Die von den Antragstellern gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 vorgetragenen Bedenken laufen alle darauf hinaus, dass die Bestellung einzelner Mitglieder des Universitätsrats verfassungswidrig sei. Alle weiteren gegen die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung des Rektorats bzw. des Rektors, gegen die Weisungsfreiheit der obersten Universitätsorgane oder gegen den Inhalt der vom Senat erlassenen Satzung vorgebrachten Bedenken wiederholen lediglich diesen Vorwurf mit der Folge, dass die Antragsteller auch alle weiteren vom Universitätsrat vorgenommenen Organbestellungsakte für verfassungswidrig halten. Wenn die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken zuträfen, würde es unter Beachtung der ... Judikatur des Verfassungsgerichtshofes freilich ausreichen, die auf die Zusammensetzung und Bestellung des Universitätsrats Bezug nehmenden Bestimmungen aufzuheben. Soweit der Antrag über die so abzugrenzenden Aufhebungsgegenstände hinaus reicht, ist er unzulässig. Diese Unzulässigkeit gilt für die in die Anfechtung einbezogenen Bestimmungen der §§19, 21 Abs1 bis 5, 8 bis 15 sowie §§22 bis 25 des Universitätsgesetzes 2002, gegen die, von der behaupteten verfassungswidrigen Zusammensetzung des Universitätsrats abgesehen, keine selbständigen verfassungsrechtlichen Bedenken vorgetragen werden. Zur Beseitigung der von den Antragstellern behaupteten Verfassungswidrigkeit wäre daher die Aufhebung dieser Normen nicht erforderlich. Dieser Antrag, der nicht den engstmöglichen Teil des Gesetzes erfasst, der die Bereinigung der für verfassungswidrig erachteten Rechtslage erlaubt, erscheint daher als unzulässig."
Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht.
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen der antragstellenden Abgeordneten ergibt, trifft es nicht zu, dass die gegen die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung des Rektorates, gegen die Weisungsfreiheit der obersten Universitätsorgane oder gegen den Inhalt der vom Senat zu erlassenden Satzung vorgebrachten Bedenken lediglich den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Bestellung einzelner Mitglieder des Universitätsrates mit der Folge wiederholten, dass die antragstellenden Abgeordneten auch alle weiteren vom Universitätsrat vorgenommenen Organbestellungsakte für verfassungswidrig hielten. Vielmehr wird von den antragstellenden Abgeordneten zum einen für die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Bestellung und die Abberufung des Rektorates sowie über dessen Weisungsfreistellung der Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 bzw. gegen Art20 Abs1 B-VG ins Treffen geführt und für die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die vom Senat zu erlassende Satzung die Verletzung der Verfassungsbestimmung des §7 Abs1 UOG 1993. Zum anderen argumentieren die antragstellenden Abgeordneten der Sache nach damit, dass die einzelnen die Organisation der Universitäten im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen der §§19 bis 25 UniversitätsG in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stünden und daher - ungeachtet des "verfassungskonformen Bestellungsmodus für den Senat" - unter Zugrundelegung der von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken in ihrer Gesamtheit als verfassungswidrig aufzuheben wären. Damit sind die antragstellenden Abgeordneten insoferne im Recht, als die Bestimmungen der §§19 bis 25 UniversitätsG über die Kreation und die Aufgaben der obersten Organe der Universität, also des Universitätsrates, des Rektorates, der Rektorin oder des Rektors und des Senates in vielfacher Hinsicht derart auf einander Bezug nehmen (bloß beispielsweise seien etwa die in §25 Abs1 UniversitätsG geregelten Aufgaben des Senates genannt, die überwiegend auf das Rektorat oder den Universitätsrat Bezug nehmen), dass sie insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen; die oben erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Abgeordneten richten sich somit in der Tat gegen die Gesamtheit dieser Bestimmungen (für einen ähnlichen Zusammenhang vgl. VfGH 10.10.2003 G222/02).
Der Antrag ist daher in dieser Hinsicht zulässig.
3.2.3. Zur Anfechtung des §12 Abs8 und 9 sowie des §13 Abs1, 2 und 9 des UniversitätsG (formelgebundenes Budget; Leistungsvereinbarung)
In diesem Zusammenhang äußerte sich die Bundesregierung zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages - wobei hinsichtlich des auf §12 Abs8 und 9 UniversitätsG gerichteten Antrages nichts vorgebracht wird - wie folgt:
"Zum Antrag auf Aufhebung des §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002
...
Die Antragsteller wenden sich im gegenständlichen Anfechtungsantrag gegen die Verfassungskonformität der Einordnung der Leistungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Unter der Voraussetzung der Berechtigung dieses Bedenkens wäre es allerdings ausreichend, in §13 Abs1 die Wortfolge 'ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie' aufzuheben. Damit würde bereits die zwingende Anordnung, diese Leistungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag einzuordnen, entfallen; sie könnte dann auch als privatrechtlicher Vertrag oder auch als Bescheid angesehen werden.
Geradezu den Bedenken der Antragsteller, die Leistungsvereinbarung sei unterdeterminiert, entgegengesetzt ist der Antrag, §13 Abs2 UG 2002 aufzuheben. Ein Entfall dieses Absatzes würde die Leistungsvereinbarung ihrer stärksten Determinierung berauben. Dies gälte lediglich dann nicht, wenn man annähme, eine Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Universitäten sei - unabhängig von ihrer Rechtsform - jedenfalls verfassungswidrig. Dies wurde allerdings von den Antragstellern nicht behauptet. Darüber hinaus würden dann die Absätze 3 bis 7 des §13 einen rechtlichen
Torso darstellen.
Daher erscheint der Antrag insofern als unzulässig."
Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung insoferne nicht im Recht, als im Falle der Aufhebung bloß der Worte: "ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie" in §13 Abs1 UniversitätsG die bekämpften Bestimmungen - gerade, wenn man die Auffassung der Bundesregierung teilt, dass die Leistungsvereinbarung "dann auch als privatrechtlicher Vertrag oder auch als Bescheid angesehen werden" könnte - einen völlig veränderten, vom Gesetzgeber eindeutig nicht intendierten Inhalt bekämen. Die Grenzen der Aufhebung in dieser Weise zu ziehen, kommt aber nicht in Betracht (vgl. zB VfSlg. 14.740/1997 mwH).
Der Antrag ist daher in der hier in Rede stehenden Hinsicht zulässig.
4. In der Sache
Dazu wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof nur zu prüfen hat, ob die im Antrag vorgebrachten Bedenken zutreffen, denn der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Antragsverfahren auf Gesetzesprüfung auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken (VfSlg. 14.802/1997 mwH).
4.1. Zur Anfechtung der §§19 bis 25 UniversitätsG (Organisation der Universitäten im Allgemeinen)
4.1.1. Die in dieser Hinsicht vorgebrachten Bedenken werfen vor allem die Frage auf, ob und bejahenden Falles unter welchen Voraussetzungen die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten - die gemäß §4 UniversitätsG selbstständige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind - nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben der Hoheitsverwaltung (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des UniversitätsG, 1134 BlgNR
21. GP, 77: "In den Universitäten ... sind wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwiegen.") verfassungsrechtlich zulässig ist.
Dazu ist vorweg auf das in Art20 Abs1 B-VG statuierte Weisungsprinzip hinzuweisen, das die (staatliche) Verwaltung in ihrem Aufbau und in ihrer Tätigkeit als ein hierarchisches System konzipiert (vgl. etwa Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Bd. 2, 119). Im Hinblick auf die Einrichtung der Universitäten als selbstständige juristische Personen des öffentlichen Rechts ist dabei weiters zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. va. VfSlg. 16.400/2001) auch die Übertragung von Hoheitsgewalt an juristische Personen des öffentlichen Rechts nur so weit erfolgen darf, als das soeben erwähnte Organisationskonzept der Bundesverfassung nicht umgangen wird, das grundsätzlich (arg.: "soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt wird") eine Unterstellung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeiten unter die obersten Organe im Sinne des Art19 Abs1 B-VG verlangt, die ihrerseits der parlamentarischen Kontrolle unterliegen und insbesondere den parlamentarischen Organen gegenüber verantwortlich sind.
4.1.2.1. Vor die Frage gestellt, auf welche (bundes)verfassungsgesetzliche (Ausnahme-)Regelung die weisungsfreie Besorgung der den Universitäten nach dem UniversitätsG zukommenden Verwaltungsaufgaben gestützt werden könnte, ergibt sich in erster Linie Folgendes:
Mit §2 UOG 1993 wurde die Rechtsstellung der Universitäten wie folgt (neu) geregelt:
"Universitäten - Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß §17 Abs4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten."
[Der im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende §17 Abs4 UOG 1993, auf den die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 verweist, bestimmte, dass die Budgetzuweisung des Bundesministers an die jeweilige Universität "[a]uf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen ..." Vorgaben (also Weisungen) für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten kann.]
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1125 BlgNR 18. GP, 45, führen dazu Folgendes aus:
"Die Universitäten werden im Abs1 - wie bereits bisher - als Einrichtungen des Bundes definiert. Es sind daher für die Universitäten auch die bezüglichen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechtes und des Dienstrechtes, anzuwenden.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage weist Abs2 grundsätzlich nur mehr einen autonomen, aber nicht mehr einen übertragenen Wirkungsbereich auf. Das bedeutet, daß die Universitätsorgane generell keinen Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder anderer außeruniversitärer Organe der Bundesverwaltung unterliegen. ...
Die Zuordnung aller Universitätsaufgaben zum autonomen Wirkungsbereich der Universität bedeutet jedoch nicht, daß die Universitätsorgane im regelungsfreien Raum tätig werden. Der Entwurf stellt klar, daß die Universitätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an bestehende Rechtsvorschriften in Form von Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung der Universität sowie an inneruniversitäre Weisungen gebunden sind. Durch die Formulierung 'im Rahmen der Gesetze' soll den Universitäten ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden, als dies die Formulierung 'auf Grund der Gesetze' im Hinblick auf die eher restriktive Interpretation des Legalitätsprinzips gemäß Art18 B-VG durch die Höchstgerichte zuließe. Der Handlungsspielraum der Universitätsorgane wird aber nach dieser Bestimmung des Entwurfs jedenfalls dadurch eingeschränkt, daß von den autonomen Universitätsorganen keine Handlungen gesetzt werden dürfen, die der bestehenden Rechtsordnung widersprechen, sowie dadurch, daß die in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Gebotsvorschriften von den Universitätsorganen zu beachten sind. Die Formulierung, wonach 'die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen' zu besorgen sind, findet sich auch bei den Bestimmungen des Art118 Abs4 B-VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, wenngleich auch die Universitäten keine eigenen Rechtsträger und daher auch keine Selbstverwaltungskörper sind, sondern verfassungsmäßig eingerichtete, autonome Organe des Bundes. Davon zu unterscheiden ist die Teilrechtsfähigkeit der Universitätseinrichtungen gemäß §3. Der Hinweis auf die Budgetzuweisungen gemäß §17 Abs4 ist an dieser Stelle erforderlich, um die im §17 Abs4 vorgesehenen konkreten inhaltlichen Vorgaben (Weisungen) des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an die - grundsätzlich autonomen und damit weisungsfreien - Universitätsorgane für eine bestimmte Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen rechtlich abzusichern.
Die Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedeutet keine Einschränkung der Autonomie, sondern ist ein Wesenselement jeder autonomen Verwaltung."
Der Verfassungsgerichtshof leitet daraus ab, dass die mit der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 verfolgte Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers einerseits darin bestand, mit Blick auf Art18 B-VG "klarzustellen", dass den Universitäten - ungeachtet der Bindung auch der im autonomen Wirkungsbereich der Universität tätigen universitären Organe an bestehende Gesetze und Verordnungen - ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden sollte als Art18 B-VG (arg.: "auf Grund der Gesetze") zuließe. Andererseits wurde mit dieser Verfassungsbestimmung aber auch die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten zukommenden Aufgaben (die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [vgl. etwa VfSlg. 13.429/1993 mwH] bis dahin als [bloß] vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorausgesetzt und somit im Hinblick auf Art20 B-VG verfassungsrechtlich zulässig erachtet wurde) ausdrücklich bundesverfassungsgesetzlich geregelt (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, in denen davon die Rede ist, dass die Universitäten zu Folge dieser Verfassungsbestimmung "verfassungsmäßig eingerichtete, autonome Organe" [wenngleich mangels Rechtspersönlichkeit keine Selbstverwaltungskörper] sind).
4.1.2.2. Im Hinblick auf die eingangs aufgeworfene Frage ist nun in diesem Zusammenhang das Folgende von Bedeutung:
Gemäß §143 Abs4 UniversitätsG sind die "Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen ... mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft" getreten. Das bedeutet, dass ua. auch die oben wiedergegebene Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 - ungeachtet des Außerkrafttretens der einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - weiterhin gilt. Es erhebt sich aber die Frage, ob und bejahenden Falles inwieweit auch die einfachgesetzlichen Regelungen nunmehr des UniversitätsG, die die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben der Hoheitsverwaltung vorsehen, auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 gestützt werden können.
Dazu vertritt der Verfassungsgerichtshof allgemein die folgende Auffassung: In historischer und systematischer Auslegung der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 ist davon auszugehen, dass der darin verwendete Begriff "Universitäten" in erster Linie die solcherart bezeichneten Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes meint. Auch wenn man nun davon ausgeht, dass sich die normative Bedeutung dieses Begriffes nicht darin erschöpft, so lässt sich die in Rede stehende Verfassungsbestimmung schon wegen ihres ursprünglichen Zusammenhanges mit den einfachgesetzlichen Regelungen des UOG 1993 nicht dahin gehend deuten, dass sie geeignet wäre, einfachgesetzliche universitäts(organisations)rechtliche Vorschriften jedweder Art im Hinblick auf Art20 Abs1 B-VG (bundes)verfassungsgesetzlich zu legitimieren. Vielmehr ermächtigt die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 den einfachen Gesetzgeber auf dem Gebiet des Universitäts(organisations)rechtes nur insoweit dazu, die weisungsfreie (autonome) Besorgung von (hoheitlichen) Verwaltungsaufgaben vorzusehen, als es sich dabei um Einrichtungen handelt, die den Universitäten iSd. UOG 1993 in den wesentlichen Belangen ihrer Aufgaben und ihrer Organisation entsprechen.
4.1.2.3. Eine systematische und die in den Materialien zum Ausdruck kommende historische Absicht des Gesetzgebers des Jahres 1993 bedenkende Interpretation zeigt nun Folgendes:
Schon im "Vorblatt" (1125 BlgNR 18. GP, S 37) wird als zu lösendes Problem das Bestehen einer im Hinblick auf die Größe und die Fülle der Aufgaben der Universitäten inadäquaten Organisationsstruktur und der geringe Autonomiegrad der Universitäten angegeben. Als Ziel wird die Schaffung einer aufgabenadäquaten Organisationsstruktur für die Universitäten sowie die Stärkung der Universitätsautonomie durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenzen an die Universitäten genannt. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (1125 BlgNR 18. GP, S 38 ff.) wird nach gestraffter Darstellung der Entwicklung der Universitäten in den vergangenen 20 Jahren ausgeführt, mit zunehmender Größe der Institutionen und mit steigender Komplexität und Fülle der von der Gesellschaft den Universitäten übertragenen Aufgaben würden die gegenwärtige Organisationsstruktur der Universitäten und die Beziehungsstruktur zwischen den Universitäten und der staatlichen Ebene immer weniger dem Anspruch gerecht, Grundlage für eine bestmögliche Aufgabenerfüllung zu sein. Wenn auch das UOG 1975 gewisse Fortschritte gebracht habe, seien die mit diesem Bundesgesetz verfolgten Ziele nicht voll erreicht worden, im Gegenteil, "die Unzufriedenheit mit der bestehenden Situation zeigt sich drastisch in dem immer öfter gebrauchten Schlagwort von der 'Sitzungsuniversität' sowie in Klagen über einen Vergleich mit ausländischen Beispielen bestehendes Defizit an universitärer Autonomie und über ein zu hohes Ausmaß an ministerieller Bürokratie ..." (aaO 38). Als Entscheidungsorgane im universitären Bereich seien derzeit grundsätzlich nur Kollegialorgane mit basisdemokratischen Elementen vorgesehen; Rektoren und Dekane hätten selbst so gut wie keine Entscheidungskompetenzen.
Das zwischen SPÖ und ÖVP nach den Nationalratswahlen 1990 abgeschlossene Arbeitsübereinkommen für die Neustrukturierung der Universitätsorganisation habe diesbezüglich vorgeschlagen (aaO 40):
"- Schaffung einer betriebsähnlichen Organisation für die Universitäten, die zu mehr Qualität, Effizienz und Kostenwahrheit führen soll; das heißt unter anderem:
* Mischsystem aus kollegialer Leitung, Präsidialverfassung,
Rektoratsverfassung und Management,
* Mischsystem von Ernennung und Wahl bei der Bestellung der Leitungsorgane,
* Zuordnung der Infrastruktureinrichtungen zur Universitätsleitung,
* Ausbau der Budgethoheit, Personalhoheit und Organisationshoheit der Universitäten mit Verantwortung im Rahmen staatlicher Richtlinien und Aufsicht."
Das UOG 1993 strebte also eine "betriebsähnliche Organisation" für die Universitäten, die Einführung von Managementmethoden, Mischsysteme bei der Bewältigung der Aufgaben und bei der Organkreation sowie Stärkung der universitären Autonomie unter gleichzeitigem Zurückdrängen des Einflusses des zuständigen Bundesministeriums an.
Solche Kompetenzverlagerungen vom Bundesministerium auf die Ebene der Universitäten betrafen nach dem UOG 1993 insbesondere den Bereich der Erlassung der autonomen Satzung, die Planstellen- und Geldmittelzuweisung an die Institute, Auswahl aus dem Dreiervorschlag im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren, Führung der Berufungsverhandlungen im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren, Errichtung, Benennung und Auflassung von Instituten, Ernennung und Abberufung von Abteilungsleitern an Instituten, Bestellung des Universitätsdirektors, des Bibliotheksdirektors und des Direktors der zentralen Informationsdienste uam. (vgl. auch den Überblick aaO 42). Insbesondere ist auf den bisherigen staatlichen Wirkungsbereich, in welchem die Universitätsorgane den Weisungen des Bundesministers unterlagen, verzichtet worden (aaO 43).
Hinsichtlich des für die Universitäten zentralen Leitungsorganes der Rektorin bzw. des Rektors schließlich sah §53 Abs5 UOG 1993 eine ganz wesentliche Änderung gegenüber dem seit jeher geltenden Zustand insoweit vor, als zum Rektor nicht nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität bestellt werden konnte, sondern auch eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation. Dem Rektor oblag nach dem UOG 1993 (und obliegt nach dem Universitätsgesetz 2002) ua. die Auswahl aus den Dreiervorschlägen im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren und die Führung von Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem Dekan, also neben der Habilitation die wohl bedeutsamste Verwaltungsaufgabe innerhalb der Universitäten (vgl. §23 UOG 1993, insbes. dessen Abs9). In den Erläuterungen zu §53 UOG 1993 wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die erforderlichen "Managementfähigkeiten" eines Rektorskandidaten hingewiesen (aaO 62).
Ferner sah §56 UOG 1993 die Einrichtung eines Universitätsbeirates an jeder Universität vor, welcher den Senat und den Rektor zu beraten hatte. §56 Abs1 leg. cit. hob in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Bereiche vor: längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität, inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung, Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung sowie Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft.
Mit den beiden zuletzt angeführten Neuerungen wurde ein Gedanke im organisationsrechtlichen Teil des Universitätsrechts positiviert, von welchem die Universitäten seit jeher geprägt waren:
der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft sowie zu deren gedeihlicher Entwicklung beizutragen (so etwa auch §1 Abs1 UOG 1975 sowie UOG 1993); es erfolgte damit eine Verknüpfung mit den erwähnten gesellschaftlichen Kräften.
Anliegen des UOG 1993 waren also die Stärkung und Erweiterung der universitären Autonomie, insbesondere die Überführung bisher als "im übertragenen Wirkungsbereich" wahrgenommener Aufgaben in diese Autonomie, die Einführung moderner Managementmethoden, die Öffnung des bedeutsamen Amtes des Rektors für Personen, die nicht Angehörige der Universität sind, sowie die Etablierung des zur Beratung berufenen Universitätsbeirates zur weiteren verstärkten Einbindung der Universitäten in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft. Dieser normative Zusammenhang ist also für das Verständnis der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 mit zu bedenken; diese lässt also die Weisungsfreistellung von Universitätsorganen bestimmter Art durch den einfachen Gesetzgeber zu.
4.1.2.4. Aus diesem Blickwinkel sind die von den antragstellenden Abgeordneten als verfassungswidrig erachteten Regelungen des UniversitätsG über den Universitätsrat im Ergebnis durch die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 gedeckt (vgl. zu den verschiedenen in der Lehre vertretenen Auffassungen zuletzt Kucsko-Stadlmayer, Kommentierung §2 Abs2 UOG 1993, in:
Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rn 21 ff.). Im typisierenden Vergleich mit den durch das UOG 1993 geschaffenen universitären Institutionen gilt dies sowohl mit Bezug auf seine Organisation als auch seine Aufgaben.
a) Der Hauptvorwurf der Antragsteller gegen die die Organisation des Universitätsrates betreffenden Regelungen stützt sich darauf, dass "das Modell von Selbstverwaltungseinrichtungen unterlaufen [wird], wenn zentrale Organe durch staatliche Bestellungsakte dominiert werden, sodass von einer demokratischen Mitbestimmung der Verbandsangehörigen nicht mehr gesprochen werden kann. ..... Die Mehrzahl der im Universitätsrat vertretenen Mitglieder kann sich nicht - weder unmittelbar noch mittelbar - auf das Mandat der Universitätsangehörigen stützen" (s. S 22 des Antrages).
Dies trifft in dieser Form nicht zu. Zum einen handelt es sich bei den Universitäten im Hinblick auf die ihnen zukommenden Aufgaben nicht um eine Einrichtung der Selbstverwaltung in dem von den Antragstellern gemeinten Sinn. Zum anderen können sich zwar ersichtlicher Weise nicht alle Mitglieder des Universitätsrates auf ein "Mandat" der Universitätsangehörigen stützen, jedoch kann dies die Mehrzahl: Gemäß §21 Abs6 UniversitätsG haben der Senat und die Bundesregierung gleich viele Mitglieder für den Universitätsrat zu bestellen, ein weiteres Mitglied wird gemäß der Z3 der genannten Gesetzesstelle von diesen Mitgliedern "einvernehmlich bestellt". Die vom Senat gewählten Mitglieder können danach jede ihnen als nicht geeignet erscheinende Person von der Bestellung als weiteres Mitglied zum Universitätsrat fernhalten, sie können an der Bestellung dieses weiteren Mitgliedes des Universitätsrates aktiv mitwirken. Darin ist die seitens der Antragsteller verneinte "mittelbare Legitimierung" dieses weiteren Mitgliedes des Universitätsrates zu erblicken. Bei Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates kann deshalb von einer "Dominanz" durch "staatliche Bestellungsakte" nicht die Rede sein. Dagegen verschlägt auch die Regelung des §21 Abs7 UniversitätsG betreffend den Ersatzbestellungsmodus im Falle von Säumnis nichts. Denn es handelt sich diesfalls um eine Art "Ersatzvornahme", welche üblicherweise in die Hände der Aufsichtsbehörde gelegt ist.
Was aber die kritisierte "Mitgliedschaft" im Universitätsrat betrifft, dass ihm nämlich nur "universitätsfremde" Personen angehören können, wird damit nur ein Gedanke weiterentwickelt, der im UOG 1993, insbesondere in dessen Verfassungsbestimmung des §2 Abs2, grundgelegt ist, nämlich die Öffnung bestimmter universitärer Funktionen für außerhalb der Universität stehende Personen. Wird diese Möglichkeit für die "Spitzenfunktion" der Universität, nämlich für den Rektor, durch das UOG 1993 eröffnet, ist die Übertragung dieser Überlegung auf den Universitätsrat an sich nicht verfassungswidrig. §21 Abs3 UniversitätsG nimmt im Übrigen auf den oben erwähnten Gesichtspunkt der Verantwortung der Universitäten für Gesellschaft und Wirtschaft Bedacht, indem zu Mitgliedern des Universitätsrates nur Personen bestellt werden dürfen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Weitgehende Unvereinbarkeitsregelungen, die in §21 Abs4 UniversitätsG umschrieben sind, sollen den politischen Einfluss von den Universitäten frei halten und eine Stärkung der universitären Autonomie garantieren.
b) Auch im Hinblick auf die mit zu bedenkenden, im Einzelnen - da konkret gegen sie bestehende Bedenken nicht vorgebracht werden - nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Regelungen betreffend die dem Universitätsrat übertragenen Aufgaben ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Weisungsfreistellung die durch die Bundesverfassung gezogenen, durch die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 im oben umschriebenen Sinne erweiterten Grenzen der Bundesverfassung überschritten wären. Vielmehr bewegen sie sich innerhalb insbesondere des durch die Verfassungsbestimmungen des UOG 1993 vorgegebenen Rahmens, welcher auf die Schaffung einer betriebsähnlichen Organisation für die Universitäten, auf ein Mischsystem aus kollegialer Leitung, Präsidialverfassung, Rektoratsverfassung und Management einerseits und auf ein Mischsystem von Ernennung und Wahl bei der Bestellung der Leitungsorgane andererseits, den Ausbau der universitären Autonomie sowie auf die Verlagerung von Aufgaben vom Bundesministerium auf die Universität abstellt. Wenn dabei bislang nicht gesetzlich umschriebene Aufgaben und Maßnahmen, die nach jahrzehntelanger, ja jahrhundertelanger österreichischer Tradition typischerweise in den - zwar nicht in Form der direkten Verwaltungsführung, vielmehr in Form der ministeriellen Aufsicht über die Akte der autonomen Universitätsverwaltung - sehr umfassend ausgestalteten Zuständigkeitsbereich des Bundesministers gefallen wären, nunmehr teilweise dem Universitätsrat - im Übrigen teils dem Senat oder den Rektorinnen bzw. Rektoren - übertragen sind, findet dies letztlich seine verfassungsrechtliche Deckung in der auf die Ausdehnung der universitären Autonomie angelegten Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993.
Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass dem Universitätsrat als Aufsichtsorgan keine deren Kern bildende Universitätsaufgaben - das sind die unmittelbare Verantwortung für Forschung und Lehre, die Bereiche der Habilitation und der Berufung von Universitätsprofessoren - übertragen sind. Vielmehr betreffen die Zuständigkeiten des Universitätsrates sozusagen die Verantwortung für die "Rahmenbedingungen" universitären Schaffens, die vordem hauptsächlich gesetzlich geregelt und von der ministeriellen Aufsicht wahrgenommen waren. Beachtung ist dabei auch dem Umstand zu schenken, dass der Universitätsrat nicht zur selbstständigen Verwaltungsführung berufen ist, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Universitätsorganen überhaupt tätig werden kann (so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniversitätsG, 1134 BlgNR
21. GP, S 12).
Das wird besonders deutlich in den zahlreichen Genehmigungsvorbehalten des §21 Abs1 UniversitätsG (s. Z1, 8, 9, 11 und 13); in all diesen Fällen kann der Universitätsrat nur etwas akzeptieren, was von anderen Universitätsorganen vorgeschlagen wurde.
Ein Teil der Aufgaben, nämlich das Recht der Stellungnahme im Sinne des §21 Abs1 Z2 und 7 UniversitätsG, sind überhaupt Agenden, die der "Beratung" gleichzusetzen sind, die gemäß §56 UOG 1993 dem Universitätsbeirat zugekommen ist.
Die Wahl der Rektorin oder des Rektors bzw. der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat aus einem Dreiervorschlag des Senates zu erfolgen, sodass diesbezüglich zwar das tradierte System der unmittelbaren Wahl einer Person durch den Senat aufgegeben ist. Entscheidend ist jedoch, dass nur eine Person in diese Funktion berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt.
Die in §21 Abs1 Z4, 6 und 10 UniversitätsG umschriebenen Aufgaben stehen mit der Schaffung betriebsähnlicher Organisationsstrukturen einerseits und mit der Verlagerung von Aufgaben vom Bundesministerium auf die Universität in Zusammenhang.
Was schließlich die Kompetenz des Universitätsrates gemäß §21 Abs1 Z5 UniversitätsG (Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren) betrifft, kam diese Aufgabe zwar nach §53 Abs10 UOG 1993 der Universitätsversammlung zu. Hiefür ist nunmehr der Universitätsrat zuständig, wobei die Abberufungstatbestände in §23 Abs5 bzw. §24 Abs4 UniversitätsG näher konkretisiert sind und dort auch jeweils Beschlusserfordernisse je nachdem vorgesehen sind, ob eine solche Abberufung auf Antrag des Senates oder aber aus eigener Initiative des Universitätsrates - diesfalls ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich - erfolgen soll.
4.1.2.5. Aus den dargelegten Erwägungen treffen die gegen den Universitätsrat vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu. Die bekämpften Regelungen stellen sich als verfassungsrechtlich zulässige "systemimmanente" Weiterentwicklung der im UOG 1993 grundgelegten universitären Organisationsstruktur dar.
4.1.2.6. Gleiches gilt im Ergebnis für die Bedenken, die gegen weitere Organisationsregelungen vorgetragen wurden. Diese Bedenken bauen unmittelbar auf jenen auf, die sich auf den Universitätsrat bezogen; sie haben sich aber als unzutreffend erwiesen. Folgerichtig sind auch diese weiteren Bedenken unbegründet:
Unter den dargestellten Voraussetzungen begegnet die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Rektorates keinen Bedenken, zumal sie sich verfassungsgesetzlich nicht nur auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993, sondern auch auf jene des §13 Abs2 UOG 1993 bzw. §14 Abs2 KUOG zu stützen vermag.
Auch den auf die Verfassungsbestimmung des §7 Abs1 UOG 1993 gestützten Bedenken kann nicht beigetreten werden. Sie basieren auf der unzutreffenden Prämisse, mit dieser Verfassungsbestimmung sei dem Senat die Erfüllung bestimmter Aufgaben übertragen worden. §7 Abs1 UOG 1993 stellt aber nicht auf ein bestimmtes Organ der Universität ab, sondern auf die Universität als solche. Die einfachgesetzliche Regelung des Abs2 dieser Bestimmung betrifft den Mindestinhalt der Satzung, jene des Abs3 beruft den Senat als für die Erlassung und Abänderung der Satzung zuständiges Organ. Der einfache Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, Zuständigkeitsverschiebungen zwischen den verschiedenen weisungsfreien Universitätsorganen vorzunehmen, solange dies den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie insbesondere dem Sachlichkeitsgebot oder der Wissenschaftsfreiheit iSd. Art17 StGG bzw. der Kunstfreiheit iSd. Art17a StGG entspricht. Dies gilt umso mehr für die Übertragung der Genehmigungszuständigkeit vom Bundesminister (§7 Abs3 UOG 1993) auf den Universitätsrat (§21 Abs1 Z1 UniversitätsG).
4.1.2.7. Schließlich erweisen sich auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §22 Abs14 [richtig: §21 Abs14] UniversitätsG betreffend die Abberufung der Mitglieder des Universitätsrates als nicht begründet. Nach §21 Abs14 leg. cit. kann die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied des Universitätsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine solche Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Senates und des Rektorates voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
Der Antrag hält dies deshalb für verfassungswidrig, weil damit die Bundesministerin oder der Bundesminister an die Entscheidung eines anderen Organes gebunden werde. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Ausnahmebestimmungen dürften aber oberste Organe nicht an Willenserklärungen anderer Organe gebunden werden. Eine solche Bindung sei mit Art19 Abs1 und Art67 Abs1 B-VG unvereinbar.
Die Abberufung eines Mitgliedes des Universitätsrates hat gemäß §21 Abs14 UniversitätsG durch Bescheid zu erfolgen. Die als Voraussetzung einer solchen Abberufung geforderten übereinstimmenden Beschlüsse des Senates und Rektorates sind insoferne als Antrag universitärer Organe an die Bundesministerin oder an den Bundesminister zu sehen, bescheidmäßig die Abberufung von der Funktion des Mitgliedes des Universitätsrates auszusprechen. Nun ist aber offenkundig, dass im Allgemeinen und auch hier die Normierung der Antragsbedürftigkeit individueller Verwaltungsakte gegen keine Verfassungsbestimmung verstößt; dies auch dann nicht, wenn solche Bescheide von obersten Verwaltungsorganen zu erlassen sind.
[Erwähnt sei, dass die im Drittelantrag bezogene Literaturstelle ausschließlich Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung von Verordnungen betrifft.]
4.2. Zur Anfechtung des §12 Abs8 und 9 sowie des §13 Abs1, 2 und 9 des UniversitätsG (formelgebundenes Budget;
Leistungsvereinbarung)
4.2.1. Zu §12 Abs8 und 9
§12 UniversitätsG enthält die näheren Regelungen über die Finanzierung der Universitäten: Zu Folge Abs1 sind die Universitäten vom Bund zu finanzieren; dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung durch die Universitäten zu berücksichtigen. Die Abs2 bis 5 enthalten nähere Regelungen über den zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Abs6 bestimmt, dass dieser Gesamtbetrag "auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß §13 [sva. §13 Abs2 Z2 und 4 UniversitätsG, wonach Inhalt der Leistungsvereinbarung insbesondere die Zuteilung des Grundbudgets und die Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr ist] und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs8 aufgeteilt" wird. Abs7 sieht vor, dass die einzelnen Universitäten jeweils ein Globalbudget erhalten, das für eine dreijährige Periode im Voraus festgelegt wird; das Globalbudget setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen Budget zusammen.
In diesem Zusammenhang bestimmen nun die - hier bekämpften - Abs8 und 9 des §12 UniversitätsG Folgendes:
"(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs2 und 3 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs8 und die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung festzusetzen."
In den Gesetzesmaterialien (1134 BlgNR 21. GP, 74) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"In dieser Verordnung werden die Faktoren festgelegt, die zur Berechnung der Indikatoren herangezogen werden und die Berechnungsweise der Formel bestimmen. Der formelgebundene Teil des Budgets errechnet sich gemäß der durch diese Indikatoren abgebildeten Ergebnisse der jeweiligen Universität im Vergleich zum Durchschnitt der wissenschaftlichen Universitäten, der Medizinischen Universitäten und der Universitäten der Künste. In dem Jahr, in dem die Leistungsvereinbarung verhandelt wird, werden jeweils die Daten der beiden vergangenen Jahre als Basis für die Berechnung des formelgebundenen Budgets herangezogen.
Dabei ist auf das spezifische Profil der jeweiligen Universität, die in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Ziele sowie die im Leistungsauftrag definierten Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Durch eine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien können unsachliche Ungleichgewichte zwischen den Universitäten ausgeglichen werden. Es kann daher zweckmäßig sein, in bestimmten Bereichen (zB Studierende, Publikationen, Drittmittel) eine unterschiedliche Gewichtung von Kriterien (zB nach Fächergruppen, Geschlecht) vorzunehmen.
Die Universitäten haben die Freiheit, jene Indikatoren selbst vorzuschlagen, die sie für die Steuerung des formelgebundenen Budgets als zweckmäßig erachten. Diese Vorgangsweise wahrt die Interessen und die Autonomie der Universitäten bestmöglich. Sie stellt auch sicher, dass nur Indikatoren verwendet werden, die den Zwecken und Ansprüchen der Universitäten gerecht werden."
Gegen eine gesetzliche Ermächtigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers, in einer Verordnung "qualitäts- und quantitätsbezogene Indikatoren", die "auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen" Bezug nehmen, für die Bemessung des auf die einzelne Universität jeweils entfallenden "formelgebundenen Budgets" festzusetzen, bestehen - anders als die antragstellenden Abgeordneten meinen - aus der Sicht des Art18 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Zusammenhang um die nähere Regelung der Zuweisung eines prozentmäßig fixierten Anteiles von Bundesmitteln im Rahmen der maßgeblichen Ansätze des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die einzelnen Universitäten geht. Insoferne ist es ausreichend, wenn der Gesetzgeber das Handeln des Verordnungsgebers dahingehend vorherbestimmt, dass durch Verordnung qualitäts- und quantitätsbezogene "Indikatoren", also Kriterien, festzulegen sind, die sich ihrerseits auf die gesetzlich genannten Bereiche "Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen" beziehen.
Die von den antragstellenden Abgeordneten zu §12 Abs8 und 9 UniversitätsG im Hinblick auf Art18 B-VG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof somit nicht - nur diese Bedenken waren aber hier zu prüfen (vgl. oben Pkt. III.4.), auf den Aspekt der Bindung des Verordnungsgebers an das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot sowie auf die allfällige Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art17 StGG war in diesem Zusammenhang dagegen nicht einzugehen.
4.2.2. Zu §13 Abs1, 2 und 9
Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen sind die antragstellenden Abgeordneten auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Recht.
Gesetzliche Bestimmungen, die eine Verwaltungsbehörde zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ermächtigen, sind nur insoweit zulässig, als sie sich mit dem in der Bundesverfassung vorgezeichneten Rechtsschutzsystem vereinbaren lassen (vgl. VfSlg. 9886/1983). Dies ist aber hier nicht der Fall: Die Bestimmungen des §13 Abs1 und 2 UniversitätsG, denen zu Folge insbesondere die dort genannten Angelegenheiten durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Universität zu regeln sind, lassen sich nämlich nicht anders deuten, als dass ein bescheidmäßiger Abspruch über eben diese Angelegenheiten ausgeschlossen ist. (Insoferne ist die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung nicht mit jener zu vergleichen, die den Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 9226/1981 bildete). Wollte man - so wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung - davon ausgehen, dass über den öffentlich-rechtlichen Vertrag hinaus für "Rechtsschutzlücken ... eine Verpflichtung zu einer bescheidmäßigen Absprache durch den zuständigen Bundesminister" bestehe, so würde die gesetzliche Regelung allein wegen der daraus resultie
renden gänzlichen Unbestimmtheit der Grenze zwischen einseitiger behördlicher, also bescheidmäßiger, Rechtsetzung einerseits und zweiseitiger Rechtsetzung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag andererseits gegen Art18 B-VG verstoßen.
Angesichts dessen muss der von der Bundesregierung in ihrer Äußerung weiters vertretenen Argumentation nicht weiter nachgegangen werden, der zu Folge Ansprüche aus einer Leistungsvereinbarung, einschließlich des allfälligen Anspruches auf Abschluss einer solchen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verfahren gemäß Art137 B-VG durchgesetzt werden könnten. Abgesehen davon ist dieser Argumentation der Bundesregierung auch entgegen zu halten, dass im Verfahren gemäß Art137 B-VG nur Ansprüche gegen den Bund, nicht aber auch gegen eine Universität - als eine selbstständige Person des öffentlichen Rechts - geltend gemacht werden könnten.
Auf Grund dieser Überlegungen erweisen sich sowohl die Abs1 und 2 des §13 UniversitätsG als auch dessen Abs9, der eine seitens der Universität aus den vorgenannten Gründen nicht bekämpfbare Sanktion für den Fall des Nichtzustandekommens einer Leistungsvereinbarung vorsieht, als verfassungswidrig.
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die im Pkt. II des Spruches genannten Bestimmungen des UniversitätsG als verfassungswidrig aufzuheben sind.
Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, stützt sich auf Art140 Abs6 B-VG, die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG.
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