VwGH 2011/12/0024

VwGH2011/12/002423.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des AP in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 7. Jänner 2011, Zl. P400589/45-PersA/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. Rückverrechnung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1358;
AVG §13;
B-VG Art137;
EStG 1988 §47;
EStG 1988 §79;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §85;
GehG 1956 §13a;
VwRallg;
ABGB §1358;
AVG §13;
B-VG Art137;
EStG 1988 §47;
EStG 1988 §79;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §85;
GehG 1956 §13a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist eine Einrichtung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

Am 11. November 2010 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde einen Antrag ein, welcher wie folgt lautete:

"Ich bin Vizeleutnant im Heeresnachrichtenamt. Die Monatsabrechnung für November 2008 enthält den Abzugsposten 'Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung' iHv EUR 1.245,75-. Anscheinend handelt es sich hierbei um eine von der Behörde gedachte Form des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen iSd EUR 13a GehG 1957. Ich habe diese Leistungen im guten Glauben empfangen und stelle den Antrag

auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit des Ersatzes entsprechend dem Posten 'Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung' iHv EUR 1.245,75- in der Monatsabrechnung für November 2008, wobei ich davon ausgehe, dass es diesem Abzugsposten an der Rechtsgrundlage mangelt."

Dem Antrag war eine Monatsabrechnung von Bezügen des Beschwerdeführers per November 2008 angeschlossen, welche einen Abzugsposten von EUR 1.245,75 unter dem Titel "Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung" aufwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag "wegen sachlicher Unzuständigkeit" zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei der hier strittigen Frage der Rückverrechnung "um eine Steuerangelegenheit", für die keine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde bestehe. Zur Klärung der Zuständigkeitsfrage sei vorliegendenfalls deshalb mit Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13a Abs. 1 und 3 GehG in der Fassung dieser Absätze nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 lautet:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

...

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, sie sei zur Entscheidung über seinen Antrag vom 11. November 2010 unzuständig gewesen. In diesem Zusammenhang nimmt die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, A 7/96 - B 2844/95 = VfSlg. Nr. 14.618, Bezug. Dieses Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer bekannt, es spreche aber aus verschiedenen Gründen (siehe hiezu die tieferstehende Wiedergabe des Beschwerdevorbringens) nicht gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall.

In dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zur Rechtsnatur von Forderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers aus dem Titel des "Lohnsteuerabzuges" insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Gemäß den Bestimmungen des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - Einkommensteuergesetzes 1972 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 47 EStG 1972). Diese Erhebung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie unter wesentlicher Mitwirkung des Arbeitgebers vor sich geht (VfSlg. 7571/1975, 7947/1976). Zwar ist gemäß § 82 Abs1 leg. cit. der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr (§ 79 leg. cit.) der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die persönliche Haftung des Arbeitgebers wird dabei gegebenenfalls - dies ist im hier vorliegenden Fall geschehen - durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht (§ 224 Abs1 der Bundesabgabenordnung). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 82 Abs2 EStG abgesehen - hiefür nicht in Anspruch genommen werden.

Gemäß der allgemeinen Regelung des § 7 Abs1 der Bundesabgabenordnung werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern und sind gemäß § 6 Abs1 leg. cit. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ungeachtet der Modifikationen, die sich diesbezüglich aus der erwähnten Sonderbestimmung des § 82 EStG ergeben, gilt dies grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen (VfSlg. 4347/1963, 4815/1964). Daraus folgt aber insbesondere, daß der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer an den Bund eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet; wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in der oben bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, so tritt er gemäß § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/87).

Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den oben zitierten abgabenrechtlichen Regelungen ergibt (im Hinblick darauf unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in diesem normativen Zusammenhang etwa von jenem, das sich gemäß den §§ 58 und 60 ASVG für die Beitragspflicht nach diesem Gesetz ergibt; siehe dazu VwGH 30.6.1988, 87/08/0327, 18.12.1989, 88/12/0066 oder - für die nach Meinung dieses Gerichtshofes vergleichbare Rechtslage gemäß §24 B-KUVG - 17.2.1993, 89/12/0074 und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, ArbSlg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A514/88), besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt (vgl. hiezu § 85 Abs1 EStG 1972, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975/1977).

Für den hier vorliegenden Fall folgt daraus, daß der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch ein zivilrechtlicher ist. Da er vom Kläger bestritten wird, hätten darüber die ordentlichen Gerichte zu befinden. Eine zivilgerichtliche Entscheidung über diese Forderung liegt aber nicht vor."

Als Konsequenz erklärte der Verfassungsgerichtshof die Aufrechnung für unzulässig und gab der Liquidierungsklage des Beamten statt.

Dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 1997, Zl. 95/12/0337, angeschlossen. Dort wurde eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über einen vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber geltend gemachten Rückforderungsanspruch hinsichtlich nachgezahlter Lohnsteuer mit der Begründung abgewiesen, dieser Anspruch sei privatrechtlicher Natur.

In den maßgeblichen einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen trat mittlerweile keine relevante Änderung ein (vgl. nunmehr §§ 47, 79, 82, 83 und 85 EStG 1988; zur Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme von Kassen des Bundes vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2002/13/0228).

Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996 klar erschließt, führt die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zur Abführung von Lohnsteuer für Dienstbezüge nicht zu einer unmittelbaren Reduktion der dem Beamten jeweils zustehenden (Brutto‑)Bezüge. Vielmehr erwächst dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber im Falle der berechtigten Abführung von Lohnsteuer eine Gegenforderung gegen den Beamten, welche gegebenenfalls (bei Vorliegen der Kompensationsvoraussetzungen) gegen dessen (Brutto‑)Dienstbezüge aufgerechnet werden kann. In diesem Fall steht es dem Dienstgeber frei, ob er die Aufrechnung abgeführter Lohnsteuer gegen diejenigen Dienstbezüge, für die diese Lohnsteuer zu entrichten war, oder aber gegen später abgereifte Bezüge vornimmt. Auch im letzteren Fall, welcher nach den Behauptungen des Beschwerdeführers hier vorliegt, entsteht in Ansehung jener Bezüge, für die die Lohnsteuer erst später einbehalten wurde, kein Übergenuss im Verständnis des § 13a GehG, weil diese ja nicht überhöht zur Auszahlung gelangten, sondern der Dienstgeber es lediglich (vorerst) unterlassen hat, mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufzurechnen.

Vor diesem Hintergrund kommt dem in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hervorgehobenen Umstand, wonach die Rückverrechnung für bereits vor dem November 2008 abgereifte Bezüge erfolgt ist, keine entscheidende Bedeutung zu. An anderer Stelle der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer auch ausdrücklich zu, dass insofern kein relevanter Unterschied zu jenem Fall besteht, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996 zu Grunde lag.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass eine Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2010 aus § 13a Abs. 3 GehG keinesfalls abgeleitet werden konnte.

Als entscheidenden Unterschied zwischen der vorliegenden Fallkonstellation und jener, die dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde lag, erachtet der Beschwerdeführer freilich den Umstand, dass hier kein dienstbehördlicher Feststellungsbescheid betreffend die dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge existiere. Dieser wäre aber Voraussetzung für eine auf Art. 137 B-VG gegründete Einklagung dieser Bezüge vor dem Verfassungsgerichtshof. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch, dass er allenfalls dahingehend zu belehren gewesen wäre, einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache betreffend die ihm in dem Zeitraum, in welchem die Abzüge vorgenommen worden seien, zustehenden Bezüge zu treffen. Überhaupt sei es nicht seine Intention gewesen, eine Absprache über die Berechtigung der Gegenforderung des Bundes herbeizuführen, sondern darüber, ob die Bezugskürzung zulässig gewesen sei.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0142, zur Auslegung von "Anbringen" Folgendes ausgeführt hat:

"Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f)."

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers sich - anders als er es nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzustellen versucht - nach seinem klaren Wortlaut "auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit des Ersatzes entsprechend dem Posten ‚Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung iHv EUR 1.245,75-'", also auf die vom Bund aus dem Titel der Lohnsteuerrückrechnung geltend gemachte Gegenforderung bezog. Dies zeigt sich auch deutlich an der - wenngleich unzutreffenden - Bezugnahme des Antrages auf § 13a GehG (vgl. Abs. 3 leg. cit.).

Angesichts dieses eindeutigen Inhaltes des Anbringens waren aber davon abweichende Absichten und Beweggründe des Beschwerdeführers ohne Belang. Auch war die belangte Behörde nicht zur Manuduktion des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäß § 13a AVG verpflichtet.

Darüber hinaus war wohl eine Bemessung jener Bezüge des Beschwerdeführers, von denen die belangte Behörde den Einbehalt aus dem Titel der Lohnsteuerrückrechnung vorgenommen hatte, hier gar nicht erforderlich, um zulässigerweise eine auf Art. 137 B-VG gestützte Liquidierungsklage vor dem Verfassungsgerichtshof einbringen zu können, welcher in diesem Zusammenhang auch die Kompetenz in Anspruch nimmt über die Zulässigkeit der Kompensation zu entscheiden (vgl. zu Letzterem neuerlich das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996):

Zwar trifft es zu, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836). Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8371, in welchem die Voraussetzung der Strittigkeit einer Rechtsfrage vor Zurückweisung einer Liquidierungsklage explizit einer Prüfung zugeführt wurde).

Die hier in Rede stehenden, auf der Gehaltsabrechnung für November 2008 angeführten Bruttobezüge des Beschwerdeführers (und nur auf diese könnte sich ein entsprechendes Feststellungsverfahren beziehen) sind aber nach der Aktenlage unstrittig. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, sodass die Rüge eines Unterbleibens eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung auch deshalb versagt.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die aus dem Titel der Lohnsteuerrückverrechnung eingewendete Gegenforderung sei auch deshalb nicht zivilrechtlicher Natur, weil der Dienstgeber bei Vornahme dieser Aufrechnung keinesfalls deklariert habe, in der Absicht zu handeln, mit einem eingelösten Steueranspruch zu kompensieren. Der Begriff "Rückrechnung" spreche eindeutig gegen diese Version.

Auch diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Durch den Hinweis auf eine "Lohnsteuer Rückrechnung" hat der Dienstgeber jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er den in Rede stehenden Abzug deshalb vornahm, weil er (für vergangene Zeiträume) zur Abfuhr von Lohnsteuer für den Beschwerdeführer verpflichtet war, wobei er bislang aus diesem Titel noch keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen hatte. Diese von der Dienstbehörde geltend gemachte Gegenforderung kann sich aber denkmöglicherweise nur auf Zivilrecht stützen, weil ein im öffentlichen (Dienst‑)Recht verankerter Anspruch des Dienstgebers gegen den Beamten auf Rückzahlung abgeführter oder abzuführender Lohnsteuer nicht besteht. Ob der vom Dienstgeber geltend gemachte, seiner Natur nach zivilrechtliche Anspruch tatsächlich zu Recht besteht oder nicht, wäre aber - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1996 ausführte - vom zuständigen Zivilgericht zu prüfen. In diesem Verfahren stellte sich wiederum die abgabenrechtliche Vorfrage, ob der Beschwerdeführer die abgeführte Lohnsteuer abgabenrechtlich tatsächlich schuldete oder nicht (vgl. hiezu fallbezogen auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0168).

Zutreffend ist zwar die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter der vom Bund als Rechtfertigung des Abzuges geltend gemachten Gegenforderung vorliegendenfalls nicht eine Zurückweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit, sondern eine solche wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu erfolgen gehabt hätte. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch Heranziehung des unrichtigen Zurückweisungsgrundes ist hier aber nicht zu erkennen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. November 2011

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