Normen
AnhO 1999 §10 Abs5;
AnhO 1999 §26 Abs1;
AnhO 1999 §26 Abs5;
AnhO 1999 §4 Abs1;
AnhO 1999 §5;
AnhO 1999 §5b Abs2 ;
AnhO 1999 §5b Abs2 Z4;
AnhO 1999 §5b Abs3;
AnhO 1999 §5b Abs5;
AVG §45 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art3;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffGG 1969;
AnhO 1999 §10 Abs5;
AnhO 1999 §26 Abs1;
AnhO 1999 §26 Abs5;
AnhO 1999 §4 Abs1;
AnhO 1999 §5;
AnhO 1999 §5b Abs2 ;
AnhO 1999 §5b Abs2 Z4;
AnhO 1999 §5b Abs3;
AnhO 1999 §5b Abs5;
AVG §45 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art3;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffGG 1969;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Administrativbeschwerde gegen die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, gegen die Verweigerung von Besuchskontakten und gegen die ärztliche Untersuchung in Gegenwart von Behördenorganen abgewiesen wurde, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und soweit mit ihm die Administrativbeschwerde gegen das Verbringen des Beschwerdeführers unter Anwendung von Körperkraft abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen den Abspruch über das Öffnen der Türe des Duschraums und über die medizinische Behandlung richtet.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde vom 17. April bis zum 25. Mai 2007 - zunächst im Polizeianhaltezentrum Hernals und ab dem 23. Mai 2007 im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände - gestützt auf § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Schubhaft angehalten.
Am 2. Juli 2007 erhob er eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Z 2 AVG und § 88 Sicherheitspolizeigesetz - SPG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien. Er machte darin folgende Eingriffe geltend: Das am 19. Mai 2007 um etwa 7 Uhr vorgenommene Öffnen der Türe, während er sich unbekleidet im Waschraum aufgehalten habe; die Verweigerung des täglichen Hofganges am 19. und 20. Mai 2007; den am 19. Mai 2007 zwischen 11 und 12 Uhr stattgefundenen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer, konkret das Festhalten seiner Hand, die Schläge, die Anwendung eines Würgegriffs und das Zerren über den Boden; die Anhaltung in Einzelhaft vom 19. bis 21. Mai 2007 in einer Isolationszelle, die mit keiner künstlichen Lichtversorgung, keiner Toilettenspülung und keiner Bettwäsche ausgestattet gewesen sei; das Unterbinden des Kontaktes zu seiner Lebensgefährtin zur Besuchszeit; die Nichteinschaltung des Amtsarztes bis zum 21. Mai 2007, die Überwachung der Untersuchung durch eine Amtsärztin durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 21. Mai 2007, die Überwachung der Untersuchung durch Dr. F. durch den Amtsarzt Dr. S. und die Unterlassung einer adäquaten Schmerztherapie bzw. einer adäquaten antidepressiven Therapie bis 23. Mai 2007. Der Beschwerde lag ein anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2007 erstellter ärztlicher Befund Dris. F. bei.
Die Ereignisse am 19. Mai 2007 schilderte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst wie folgt:
Er habe sich morgens in die Dusche begeben, wo er auch seine Kleidung gewaschen habe. Nach ungefähr fünf Minuten habe ihm ein diensthabender Beamter mitgeteilt, dass er das Waschen seiner Kleidung einzustellen hätte, zumal er sich schon viel zu lange im Waschraum aufgehalten hätte. Schlussendlich habe der Beamte die Tür des Duschraums geöffnet, sodass der Beschwerdeführer für alle nackt sichtbar gewesen sei. Am Vormittag sei einer der Zellengenossen des Beschwerdeführers zur Vernehmung abgeholt worden. Die Häftlinge hätten gerade Musik gespielt, der Beamte scheine darüber verärgert gewesen zu sein und habe wie schon im Duschraum darauf hingewiesen, dass die Schubhaft kein Hotel sei. Er habe daraufhin sämtlichen Zellengenossen für diesen Tag den Hofgang verboten. Als die anderen Schubhäftlinge vom Hofgang zurückgekehrt seien, hätten sie die Zellentür von außen geöffnet und gefragt, warum die Häftlinge dieser Zelle nicht am Hofgang teilgenommen hätten. Zwei der Zellengenossen und der Beschwerdeführer hätten die Zelle verlassen, um den Beamten aufzusuchen, der den Hofgang untersagt habe. Es sei ein Streit darüber entstanden, wer Probleme mache. Plötzlich seien mindestens vier weitere Beamte dazugekommen, ein Beamter schwarzer Hautfarbe sei direkt auf den Beschwerdeführer zugesteuert. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur über den verbotenen Hofgang sprechen zu wollen, es sei ihm jedoch sofort die Hand auf den Rücken gedreht worden, der Beamte schwarzer Hautfarbe habe begonnen, auf diesen Arm einzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe weiter versucht, zu vermitteln, dass er keine Probleme mache, sondern diese lediglich besprechen wolle. Plötzlich sei er von hinten um den Hals gepackt worden, und es habe ihm jemand mit derartiger Kraft auf den Arm, mit dem er sich an der Tür festgehalten habe, geschlagen, dass er zu Boden gegangen sei. Er sei über den gesamten Korridor geschleift worden, seine Hose sei dabei heruntergerutscht. Während des Übergriffs habe sich der Beschwerdeführer am Mund verletzt und Blut gespuckt, danach habe er für längere Zeit unter Schmerzen an der Schulter, am Arm und an der Hand gelitten. Schließlich sei er - ungefähr um 12 Uhr mittags - in eine Einzelzelle gebracht worden, wo sich lediglich ein Pritsche ohne Bettwäsche und ein Loch im Boden als Toilette befunden hätten, wobei die Wasserspülung nicht funktioniert habe; es sei sehr kalt gewesen, und es habe keine funktionierende Möglichkeit gegeben, den Raum zu beleuchten. Am Abend desselben Tages hätte ihm eine Insulininjektion verabreicht werden müssen, er habe es jedoch aus Angst nicht gewagt, die Zelle zu verlassen.
In der Einzelzelle sei er bis zum 21. Mai 2007 festgehalten worden.
Am 6. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 82 FPG
Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 17. April 2007.
Beide Beschwerden wies die belangte Behörde mit dem
angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erlegte dem Beschwerdeführer den Ersatz der Barauslagen für die Sachverständigen sowie des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes der Bundespolizeidirektion Wien (der im Verwaltungsverfahren belangen Behörde) auf. Mit demselben Bescheid wies sie einen vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Kosten der psychiatrischen, unfallchirurgischen und graphologischen Sachverständigengutachten als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte
Behörde erwogen hat:
Zu Spruchpunkt I:
A. Inhalt des angefochtenen Bescheides:
Zum Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Z 2 AVG und § 88 SPG führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und teilweiser Wiedergabe der eingeholten Gutachten und der Verhandlungsprotokolle - unter der Überschrift "Sachverhaltsfeststellung" Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei während seiner Anhaltung in Schubhaft umfassend medizinisch betreut worden. Seine Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Fehlens jeglichen ärztlichen Beistandes seien völlig unhaltbar, sei doch die nahezu täglich erfolgte medizinische Betreuung des Beschwerdeführers - eines Diabetikers - lückenlos dokumentiert. Die vom Beschwerdeführer selbst (im Zug der mündlichen Verhandlung) eingeräumte Verweigerung des Essens und der Insulinverabreichung (am ersten Tag der Anhaltung in der besonders gesicherten Zelle) könne nicht als Versäumnis der Behörde gesehen werden. Die vorgenommenen Korrekturen des Blutzuckers an den Folgetagen seien vom "Gerichtssachverständigen" (gemeint offenbar: dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. E.) vor der belangten Behörde als positiv bewertet worden. Ebenso sei umfassend die kontinuierliche Überwachung, Betreuung und Untersuchung des Beschwerdeführers dokumentiert, sei es über Vorbringen von Muskelschmerzen, Verspannungen, auffallenden Schwankungen des Blutzuckergehalts oder psychischem Unwohlsein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Unterstützung des Wahlarztes Dr. F. zur behaupteten inadäquaten Behandlung bezugnehmend auf das Einreiben mit Rowalind bei Muskelschmerzen und Vitamin C gegen die Verkühlung seien durch den "Gerichtssachverständigen" widerlegt worden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sei somit in krassem Widerspruch zum Akteninhalt. Daran vermöge auch die Befassung eines graphologischen Sachverständigen im Lichte des allenfalls nachträglich eingefügten Wortes "frisch" in Bezug auf die alten Verletzungen des Beschwerdeführers anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Misshandlungsvorwurf durch die Amtsärztin Dr. S. (am 21. Mai 2007) nichts zu ändern. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen, kontinuierlichen und adäquaten medizinischen Behandlung sei nicht zu erschüttern; die Eintragung "keine frische Verletzung" im Untersuchungsbefund decke die Richtigkeit der Feststellungen, dass die Verletzungen tatsächlich nicht frischen, d.h. rezenten Ursprungs seien. Dabei sei es unerheblich, ob diese Eintragung unmittelbar im Zuge der Untersuchung des Beschwerdeführers oder erst nachträglich erfolgt sei. Der Vorwurf des Nichtvorliegens medizinischer Betreuung oder gar unrichtiger Eintragungen sei "schlicht aktenwidrig".
Der Beschwerdeführer sei im Zuge seiner Anhaltung "auffällig geworden", da er und die Zelleninsassen Anordnungen des Personals nur zögerlich befolgt hätten, sei es, dass er selbst dabei mitgewirkt habe oder dies "im Zuge einer gewissen Renitenz durch Zellengenossen der Zelle 7" erfolgt sei. Am Vorfallstag, dem 19. Mai 2007, sei es "abermals" zur Auseinandersetzung mit dem diensthabenden Beamten L. gekommen, weil der Beschwerdeführer die ihm zustehende Duschzeit nicht eingehalten habe. Angesichts des Umstandes, dass alle duschenden Häftlinge nackt seien und die Türe bei der Vielzahl der Mitarbeiter und Häftlinge ständig geöffnet werden müsse, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Duschbereich in seiner Nacktheit zur Schau gestellt worden, haltlos. Das Wäschewaschen durch den Beschwerdeführer innerhalb des Duschbereichs stehe hingegen mit der Anstaltsordnung im Widerspruch, weil für Häftlinge unter Mithilfe der Hausarbeiter im Küchenbereich Waschmaschine und Wäschetrockner eingerichtet seien, zudem in der Zelle zwei Bassins für derartige Reinigungshandlungen vorgesehen und benützbar seien. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich im Duschbereich seine Kleidung waschen müssen, sei somit dazu angetan, die Nichtbefolgung von Anordnungen des diensthabenden Personals darzulegen.
Ausführungen in Bezug auf Beschimpfungen als "Neger" seien vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Parteiengehörs auf Benennung als "Schwarzer" korrigiert worden. "Darauf aufbauend" und wegen "sonstiger Reibereien mit anderen Mithäftlingen" sei der für 11 Uhr angesetzte Hofgang des Beschwerdeführers und seiner Zellengenossen verschoben worden. Die belangte Behörde schenke den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wien Glauben, dass dies über Lautsprecher, wie generell üblich, auch mitgeteilt worden sei. Die eingesetzten Beamten hätten über ausreichende Englischkenntnisse verfügt; bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dies der Beschwerdeführer mitbekommen können.
Das selbständige Heraustreten aus der verschlossenen Zelle, sei es auch über unzulässiges Öffnen durch Mithäftlinge, stelle ebenfalls einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) dar. Möge auch der Beschwerdeführer lediglich seinen Unmut vor den Beamten L. und K. zum Ausdruck gebracht haben, so sei doch sein "Zugehen und Losschreien" auf diese Beamten nicht als gehöriges Benehmen im Zuge seiner Anhaltung zu werten. Es sei auch festzustellen, dass er wiederholten Aufforderungen, sich in die Zelle zurück zu begeben, nicht Folge geleistet habe und lediglich er und zwei bis drei Mithäftlinge am Gang verweilt seien, während die anderen Häftlinge in die Zelle zurückgekehrt seien. Auch dem beigezogenen schwarzafrikanischen Insp. K. habe sich der Beschwerdeführer widersetzt, es sei dahingestellt, ob dabei, absichtlich oder versehentlich, ein leichter Stoß gegen den Polizisten erfolgt sei. Sein Weigern, zurück in die Zelle zu gehen, dies trotz Abmahnung durch K., stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Einsetzen einer Zwangsmaßnahme in Form des Ergreifens der Oberarme und weiters des Setzens der Armwinkelsperre zur Verschaffung des Beschwerdeführers in den gesicherten Bereich sei somit als rechtskonform anzusehen. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers, wonach der Sicherheitswachebeamte ihn zu Boden geschlagen und getreten habe und auf ihn gesprungen sei, sei medizinisch nicht haltbar.
Es sei der Bundespolizeidirektion Wien beizupflichten, dass die Möglichkeit eines Aufruhrs ehestens einzudämmen sei, weil tatsächlich nur eine geringe Anzahl von Polizisten einer erheblich größeren Anzahl von Häftlingen gegenüberstehe und im Falle eines Tumults oder gar Aufruhrs die Polizei unterlegen wäre und bei möglichem Einsatz von Waffen die daraus zu erwartenden Gefährdungen bei weitem jene überträfen, welche durch die bekämpfte Zwangsmaßnahme "vorzunehmen" gewesen sei. Die Notwendigkeit der vorübergehenden Sicherung des Beschwerdeführers durch Verbringung in einen Einzelbereich stoße daher auf keine Bedenken. Die Abführung sei glaubhaft so geschildert worden, dass der Beschwerdeführer neben den ihn abführenden Beamten (K. und R.) "einhergetrabt" sei; das Schleifen über weite Passagen oder gar (wie im Bericht einer Kommission des Menschenrechtsbeirats festgehalten) 70 m - dieses Maß sei im Gangbereich gar nicht unterzubringen - und das Stoßen in den Lift seien in sich widersprüchlich und widerlegt, "hätte doch der (Beschwerdeführer) bei derartigen groben Eingriffen Schleifverletzungen an den Fersen und auf Grund der behaupteten Schläge und Tritte Prellungen am ganzen Körper aufweisen müssen; angesichts des Sachverständigenbefundes, dass ihm allenfalls ein Schuh verloren gegangen (sei), jedoch keine Verletzungen an Füßen und Körper (vorlägen)". Es sei auch medizinisch begründet, dass die geltend gemachten (einzigen) Verletzungen nicht rezenten Ursprungs seien. Ob diese früheren Fingerverletzungen durch die als rechtmäßig beurteilte angewendete Gewalt teilweise wieder virulent geworden seien, sei nicht gänzlich auszuschließen, aber unerwiesen; dies lasse sogar der "Gerichtssachverständige" in seiner Beantwortung offen. Es sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer keine Verletzungen vor den Amtsärzten Dr. S. und Dr. T. geltend gemacht habe.
Die Einzelzelle sei in sauberem Zustand übernommen worden. Dies sei vor der belangten Behörde glaubhaft dargetan worden. Dass zum Zeitpunkt des Einschreiten durch eine Kommission des Menschenrechtsbeirats die Zelle respektive der WC-Bereich mit Fäkalien verschmutzt gewesen sei, sei bei wiederholter Benützung durch den Beschwerdeführer nichts Ungewöhnliches und könne nicht als rechtswidrige oder gar schikanöse Vorgehensweise ausgelegt werden. Laut AnhO sei der Beschwerdeführer auch dazu verhalten, die Toilettenanlagen und hygienischen Anlagen selbst zu reinigen bzw. allfällige Mängel - laut Beschwerdevorbringen habe die Wasserspülung nicht ordnungsgemäß funktioniert - anzuzeigen. Das Beschwerdevorbringen, es habe kein Licht gegeben, sei inhaltlich unrichtig, in der Verhandlung widerlegt und auch nicht mehr behauptet worden.
Das Fehlen einer Decke in einer Sicherungszelle sei durch die Bestimmungen der AnhO gedeckt. Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach einem Tag eine Decke ausgefolgt worden sei. Soweit der Sachverständige für Unfallchirurgie einräume, die Verkühlung des Beschwerdeführers könne auch auf dem Fehlen der Decke beruhen, wenngleich er auch die Möglichkeit des "Einfanges eines Virus" beim Hofgang nicht ausschließen wolle, so sei zu rekapitulieren, dass mehrere der Möglichkeiten geprüft worden seien, die der Sachverständige aufgezeigt habe und kein zwingender Schluss für eine ausschließliche Verursachung durch die Bundespolizeidirektion Wien vorliege. Insbesondere dem Argument der Bundespolizeidirektion Wien, dass bei den herrschenden hochsommerlichen Temperaturen ein Bedecken nicht erforderlich gewesen sei, könne nicht entgegen getreten werden.
Der "Gerichtssachverständige" habe die Verabreichung von Vitamin C gegen die Verkühlung und von Salben gegen die Verspannungen als adäquat beurteilt. Eine vollständige amtsärztliche Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. S. sei vorgenommen worden. Die Beiziehung von Sicherheitswachebeamten diene dem Eigenschutz des intervenierenden Amtsarztes und stoße auf keine Bedenken.
Der Besuch der "Bekannten" des Beschwerdeführers sei während der Anhaltung in der Sicherungszelle verweigert worden.
Die Feststellungen des Menschenrechtsbeirats (hinsichtlich der Vorfälle am 19. Mai 2007 und des Zustands der Einzelzelle) teile die belangte Behörde nicht, weil der Menschenrechtsbeirat kraft Gesetzes nur zur Abgabe von Empfehlungen berufen sei.
Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" folgen nachstehende Ausführungen:
Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeeingabe in weiten Bereichen übertrieben anmute, wie etwa bei der Behauptung des Fehlens jeglicher ärztlicher Betreuung oder bei der Darstellung, der Beschwerdeführer wäre 70 m über den Boden geschleift und in den Lift gestoßen worden sowie beim Vorbringen, er habe keinerlei Handlungen gesetzt, die zur Anwendung von Zwang gegen seine Person berechtigt hätten. Auch die Beschimpfung "Neger" habe der Beschwerdeführer in seiner Aussage vor der belangten Behörde nicht aufrechterhalten. Durch die Darlegung der Sicherheitswachebeamten, insbesondere des schwarzafrikanischen Insp. K., sei als gesichert anzusehen, dass die Mithäftlinge der Zelle 7 und der Beschwerdeführer selbst sich bereits in Bezug auf den Vorfall im Duschbereich nicht den Anordnungen des Dienstpersonals gefügt hätten. Dass die Wäschereinigung im Duschbereich das Missfallen der diensthabenden Beamten erregt und der Beschwerdeführer sich dagegen auch noch verbal zur Wehr gesetzt habe, stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Öffnen der Türe im Duschbereich stelle keineswegs ein Zurschaustellen des Häftlings dar, sondern sei ein unvermeidbarer Vorgang innerhalb des Duschbereichs, jedoch außerhalb der Öffentlichkeit. Bei der "Abwicklung des Duschens" von nahezu hundert Häftlingen könne auf ein "derart übersteigertes Schamgefühl" nicht in jedem Einzelfall Rücksicht genommen werden. Es sei auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer während der bereits einen Monat dauernden Haft auf ein "besonders ihm eigenes Schamgefühl" hingewiesen hätte. Zu diesem Punkt stelle sich die Beschwerde somit als überzogen dar.
Die Verlegung des Hofganges auf Grund obgenannter Ordnungswidrigkeiten "im Verband mit der Intention der Separation von Mithäftlingen" zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten stoße auf keine Bedenken. Es sei als ausreichend gesichert anzusehen, dass dies über Lautsprecher mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Aussage vor der belangten Behörde von Sprechfunkkontakt mit den Sicherheitswachebeamten gesprochen; dass gerade bei der gegenständlichen Anordnung letzterer nicht funktioniert habe, sei nicht erwiesen und werde von der belangten Behörde nicht als glaubwürdig erachtet, zumal von den dienstversehenden Beamten (L., S.) die ständige Benützung dieses Mediums im Kontakt mit den Angehaltenen plausibel dargelegt worden sei. Eine allfällige Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers habe die Behörde nicht zu vertreten.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Befugnis mit anderen Mithäftlingen aus seiner Zelle ausgetreten sei. Es sei auch unbestritten, dass er danach seinem Ärger gegenüber den Beamten R. und L. Luft gemacht habe und Anordnungen, zurückzukehren, nicht befolgt habe. In seiner Aussage habe der Beschwerdeführer dargelegt, er habe mit drei Zellengenossen den Sicherheitswachebeamten im Zimmer des Hausarbeiters gefunden und aus Ärger wegen des entfallenen Spaziergangs zur Rede gestellt. Ein derartiges Benehmen stehe jedoch im Widerspruch zu einem geordneten Ablauf innerhalb eines polizeilichen Anhaltezentrums. Selbst die beigezogene Mannschaft, vor allem der Schwarzafrikaner Insp. K. habe den Beschwerdeführer nicht dazu zu bewegen vermocht, aus eigenem in den Haftraum zurückzugehen. Diese Feststellungen gründeten auf die übereinstimmenden Aussagen aller beteiligten Sicherheitswachebeamten (S., L., R. und K.). Gegenteilige Aussagen lägen nicht vor, der Beschwerdeführer selbst ziehe sich darauf zurück, zu sagen, er habe gegen die diensthabenden Sicherheitswachebeamten "nichts gemacht" und sei dann plötzlich geschlagen worden. Die dazu gemachten "Mutmaßungen" des Menschenrechtsbeirats fänden weder durch namentlich genannte Personen noch durch sonstige konkrete Anhaltspunkte eine Untermauerung. Der Beschwerdeführer selbst habe Zeugen nicht oder nur mit Vornamen benennen können, die Bundespolizeidirektion habe mitgeteilt, dass diese (O. und B.) nicht mehr festgestellt werden könnten. Weder der Menschenrechtsbeirat noch der Beschwerdeführer hätten somit Zeugen für die Behauptung der ungerechtfertigten Gewaltanwendung benennen können. Es sei auch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Misshandlungsvorwurfs gegen alle beteiligten Sicherheitswachebeamten bereits im Vorverfahren nach § 90 StPO zurückgelegt habe.
Es stoße somit bei der belangten Behörde auf keine Bedenken, wenn nach erfolglosem Ergreifen der Oberarme und erfolgloser Abmahnung der Beschwerdeführer letztlich mittels Armwinkelsperre vom "Ort des Aufruhrs" entfernt worden sei. Die von ihm gegen die Beamten L. und K. "gesetzte Emotionalität" stehe "außer Verhältnis zu den Befugnissen eines Häftlings". Sein regelwidriges Verhalten sei erwiesen; dies sei von den betroffenen Sicherheitswachebeamten glaubhaft, schlüssig und frei von Widersprüchen dargelegt worden. Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich wohlverhalten und sogar über das Eintreffen von K. gefreut, erscheine unglaubwürdig, allein schon vor dem Hintergrund des unbefugten Austretens aus dem Zellenraum 7 und seiner eigenen Darlegung der unüblichen Wäschereinigung und des Streites deswegen im Duschraum. Die Form der Auseinandersetzung im Gangbereich, wo sich der Beschwerdeführer unerlaubterweise aufgehalten habe, sein "Losgehen" auf K. und sein Widersetzen trotz Abmahnung seien als erwiesen anzusehen, wie dies R. und K. aus direkter Wahrnehmung dieser Konfrontation geschildert hätten.
Es sei gegen den Beschwerdeführer folglich die nach dem Waffengebrauchsgesetz vorgesehene Maßnahme in Form des Ergreifens der Oberarme und in weitere Folge des Anlegens der Armwinkelsperre durch R. und K. angewendet worden. Der Beschwerdeführer sei neben den ihn abführenden Beamten "getrabt". Die völlig übertriebene Darstellung des Schleifens über 70 m auf dem Boden sei durch nichts bewiesen und insbesondere durch fehlende medizinische Nachweise und überzeugende Darlegung durch vier Sicherheitswachebeamte entkräftet. Die diesbezüglichen Feststellungen des Menschenrechtsbeirats erachte die belangte Behörde als unschlüssig.
Die Einzelzelle habe sich beim Einbringen des Beschwerdeführers in ordnungsgemäßem Zustand befunden, wie dies die Sicherheitswachebeamten und insbesondere Obstlt. H. ausgesagt hätten. Dies erachte die belangte Behörde (insofern) als glaubwürdig, als leere Zellen vor neuer Benützung durch die Hausarbeiter grundsätzlich ordnungsgemäß gereinigt würden. Es sei auch festzuhalten, dass der Häftling nach der AnhO dazu verhalten sei, seine Zelle täglich selbst zu reinigen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er seiner Reinigungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre und dass er den vom Menschenrechtsbeirat festgestellten Mangel an der sanitären Einrichtung gemeldet hätte. Ein Fäkalienrückstand in einem vom Arrestanten bereits benützten WC stelle jedoch kein außergewöhnliches Vorkommnis dar. Hinsichtlich des klebrigen Fußbodens fehlten objektive Kriterien und objektive Beweise. Dies scheine auch nur in der "Akte" des Menschenrechtsbeirats und nicht in der Beschwerdeeingabe auf.
Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinen Misshandlungsvorwürfen durch drei Amtsärzte und durch Beiziehung eines Arztes seines Vertrauens untersucht worden. Er habe vor der belangten Behörde selbst eingeräumt, dass das behauptete Ellbogenstreckdefizit und die Verletzungen am zweiten und dritten Finger der rechten Hand alte Verletzungen seien. Das Beschwerdevorbringen des Packens am Hals sei durch keinen Befund erweislich und stehe mit der Praktik einer Armwinkelsperre nicht im Einklang. Wäre er überallhin getreten worden und wären Sicherheitswachebeamte auf ihn gesprungen, müsste ein dementsprechendes Verletzungsbild vorliegen; dies sei laut Befund von drei Amtsärzten nicht der Fall. Die belangte Behörde erachte die Angaben zum pathologischen Zustand des Beschwerdeführers insgesamt als unwahr. Auch Anschuldigungen, der Amtsarzt habe nur oberflächlich untersucht, seien nicht nachvollziehbar. Der "Gerichtssachverständige" räume ein, dass bei Weigerung des Patienten (sich auszukleiden) der Arzt nichts machen könne. Auch die Untersuchung durch Dr. T. (nach Verbringung in die Einzelzelle am 19. Mai 2007) sei vom Gerichtssachverständigen als ausreichend angesehen worden. Der Eintragung beider Amtsärzte, der Beschwerdeführer wäre unkooperativ gewesen, sei somit insoweit zu folgen, als festzustellen sei, dass die in Beschwerde gezogenen Untersuchungen durch beide Amtsärzte nach deren Möglichkeiten durchgeführt worden seien. Auf Grund der vorliegenden Krankengeschichte, gerade in Bezug auf den Beschwerdeführer, sei ein besonderes Maß an medizinischer Betreuung und ärztlicher Sorgfalt als erwiesen anzusehen (nahezu täglicher Eintrag der Diabetesbehandlung, Behandlung der Verkühlung, psychischer Beistand, drei Untersuchungen nach Misshandlungsvorwurf). Das sei in der umfassenden Krankenkartei ausreichend dokumentiert. Die Gegendarstellung durch den Beschwerdeführer bzw. den Wahlarzt Dr. F. habe nicht zu überzeugen vermocht, zumal Dr. F. in Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen nicht frischen Verletzungen Gegenteiliges aussage. Blut spucken sei nicht erweislich und auch keiner Handlung der Sicherheitswachebeamten zuzuordnen. Der Sachverständige für Unfallchirurgie habe zwar festgehalten, dass die Behandlung der Verkühlung des Beschwerdeführers nicht adäquat ärztlich betreut worden sei. Er habe allerdings in der mündlichen Erörterung seine Feststellung dahingehend relativiert, dass die Verkühlung nur an einem Tag in der Krankengeschichte eingetragen sei, die Verkühlung sei sicher harmlos gewesen. In der "Akte" des Menschenrechtsbeirats finde die Verkühlung gar keine Erwähnung, deshalb erscheine auch diese Beschwerdebehauptung bei weitem übertrieben.
Das Vorliegen von Verspannungen in Folge der zwangsweisen Abführung des Beschwerdeführers sei nichts Außergewöhnliches, von Verletzungs- oder Herabwürdigungsabsicht sei nicht auszugehen. Der Menschenrechtsbeirat halte dazu fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Halsbereich, laut Menschenrechtsbeirat lägen jedoch keine sichtbaren Verletzungen vor. Die Darlegung einer inadäquaten Therapie sei vom Sachverständigen für Chirurgie in allen Punkten widerlegt worden (Rowalind-Salbe adäquat, "erhöhter Bewegungsbedarf in einer Einzelzelle grundsätzlich nicht erforderlich", Beobachtungen ausreichend, Untersuchung durch Dr. T. offensichtlich ordnungsgemäß).
Die angewendete Gewalt stehe mit den Vollzugsnormen der AnhO und des Waffengebrauchsgesetzes im Einklang. Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Misshandlungsvorwurf wegen behaupteter Verspannungen behandelt worden sei; dies ausschließlich auf den Vorfallszeitpunkt zu reduzieren sei aktenwidrig. Die vom Wahlarzt Dr. F. gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei medizinisch nicht haltbar (Gegenäußerungen durch Amtsarzt Dr. R. und die Sachverständigen Dr. B. und Dr. E.). Es sei abschließend anzumerken, dass der Beschwerdeführervertreter besonders gegenüber dem Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie durch provokante Unterbrechung und sachverhaltsfremde Fragestellungen Widersprüche heraufzubeschwören getrachtet habe, zumal sein Beschwerdevorbringen in krassem Widerspruch zum Akteninhalt und den eingeholten Sachverständigengutachten stehe.
Unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" wird nach Wiedergabe der §§ 5b und 12 AnhO sowie des Art. 3 EMRK Folgendes ausgeführt:
Vorauszuschicken sei, dass die gegen den Beschwerdeführer angewendeten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der AnhO und der EMRK stünden. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, welches für die Beamten berechtigterweise Anlass gegeben habe, disziplinierend gegen den Beschwerdeführer einzuschreiten. Das Widersetzen im Duschbereich und unbefugte Heraustreten aus der Haftzelle sowie das "Einschreien und Losgehen" auf die diensthabenden Beamten K., L. und R. sei als Verstoß gegen die Bestimmungen der "Anhalte- und Hausordnung des PAZ" zu werten. Der Beschwerdeführer habe es somit selbst zu vertreten, wenn gegen ihn Sanktionen und danach wegen (der weiteren) Weigerung auch Zwangsakte in Form der Verbringung in eine Einzelzelle zu setzen gewesen seien, zumal er Anordnungen und wiederholten Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Insp. R. habe das "massive Auftreten und aggressive Gestikulieren" des Beschwerdeführers gegen Insp. K. anschaulich dargelegt. Er habe auch aus eigener Wahrnehmung das Bemühen des Insp. K. um Beschwichtigung des Beschwerdeführers bezeugt; Letzterer habe jedoch trotz Abmahnung und trotz Ergreifens seiner Oberarme durch K. und R. sein aggressives Gestikulieren nicht eingestellt.
Die AnhO sehe vor, dass in Sicherungszellen lediglich eine Matratze, künstliches Licht und zu Essenszeiten ein Löffel beizustellen seien. Diese Bestimmungen seien eingehalten worden. Wenn auch der chronologische Ablauf bis zur Wiederausfolgung der Decke von Obstlt. H. "etwas unterschiedlich begründet" worden sei, so sei gesichert, dass die Verkühlung jedenfalls als "Ausfolgegrund der Decke" nicht maßgeblich gewesen sei. Das Licht sei laut Obstlt. H. (am Montag) in einwandfreiem Zustand gewesen, ohne dass es über das Wochenende repariert werden hätte können.
Es folgen im angefochtenen Bescheid - wie schon unter der Überschrift "Beweiswürdigung" - nähere Ausführungen zum Zustand der Toilette. Daran schließt die Bemerkung an, es mute unsachlich an, dass der Menschenrechtsbeirat gerade diesen Umstand derart wortstark ausgeführt habe.
Die medizinische Betreuung sei als besonders sorgfältig zu bezeichnen. Der "Gerichtssachverständige" habe auch eingeräumt, dass die Behörde angesichts des stabilen Zustands des Beschwerdeführers nicht dazu verhalten gewesen sei, während dessen Unterbringung in der Sicherungszelle "massiv" zu reagieren.
Die Darlegungen des Vertrauensarztes Dr. F. in Bezug auf die Fingerschwellung und das Ellbogenstreckdefizit seien offenkundig von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, weil die Amtsärzte Dr. R. und Dr. S. in der Verhandlung überzeugend darlegen hätten können, dass dies alte Verletzungen gewesen seien.
Die Beiziehung einer Amtsperson bei der Untersuchung eines Inhaftierten stehe ausdrücklich mit den Bestimmungen der AnhO im Einklang.
Es liege somit in der Gesamtschau kein Verhalten der Organe der Bundespolizeidirektion Wien vor, aus dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu ersehen wäre. Die Beschwerde erweise sich somit insgesamt in Bezug auf die Haftbedingungen und die während der Haft angewandten Mittel als unbegründet.
B. Beschwerdevorbringen und rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde behauptet zunächst die Befangenheit des entscheidenden Mitglieds der belangten Behörde. Dieses sei bis zu seiner Ernennung Polizeijurist bei der Bundespolizeidirektion Wien gewesen und nach wie vor in der Denkweise und Diktion des Polizeijuristen verhaftet. Die nötige geistige Distanz - Grundvoraussetzung für die Unparteilichkeit - lasse es vermissen. Es bestehe ein "abstraktes Naheverhältnis" zwischen diesem Mitglied und den Organen der Bundespolizeidirektion Wien. Die dem inhärente Gefahr habe sich vorliegendenfalls verwirklicht, indem der entscheidende Organwalter seinen Sachverhaltsfeststellungen nahezu ausschließlich die Aussagen der Beamten und Amtsärzte zugrunde gelegt und demgegenüber die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweisquellen entweder herabgewürdigt oder unberücksichtigt gelassen habe. Auch das angriffige Verhalten des entscheidenden Organwalters gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Anschein der Unabhängigkeit zunichte gemacht. Die mangelhafte Verfahrensführung und rechtliche Beurteilung seien bei einem unerfahrenen Juristen vielleicht noch mit fehlender Praxis erklärbar, beim entscheidenden Organwalter, einem versierten Juristen mit abgeschlossenem Doktoratsstudium, jedoch nur mehr mit Befangenheit.
Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Weder aus der - schon lange zurückliegenden - Tätigkeit bei der im Verwaltungsverfahren belangten Behörde noch aus einer unschlüssigen Beweiswürdigung ergibt sich die Befangenheit des entscheidenden Mitglieds der belangten Behörde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Bedenken in Bezug auf die Unparteilichkeit dieses Organwalters vorgebracht.
2. In der Sache wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die "öffentliche Zurschaustellung der Nacktheit" des Beschwerdeführers durch das Öffnen der Türe zum Duschraum, was § 4 Abs. 1 AnhO widerspreche, wonach die Angehaltenen unter möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln seien, was selbstverständlich auch den Respekt vor der Intimsphäre des Einzelnen beinhalte.
Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Intimsphäre der Angehaltenen selbstverständlich zu achten ist. Das Bedürfnis, von Dritten nicht nackt gesehen zu werden, ist auch nicht Ausdruck eines "übersteigerten Schamgefühls". Fallbezogen ergibt sich allerdings aus den Aussagen aller Beteiligten (auch des Beschwerdeführers selbst) in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, dass sich vor den Duschen zum Gang hin noch ein Vorraum befunden hat. Das Öffnen der Türe hat den im Duschraum selbst befindlichen Beschwerdeführer demnach noch nicht den Blicken der allenfalls am Gang Vorbeigehenden ausgesetzt. Gesehen wurde er - abgesehen von den duschenden Mithäftlingen - offenbar nur von dem eintretenden Beamten. Das musste aber, nachdem dieser Beamte unstrittig bereits zuvor angekündigt hatte, dass nur mehr fünf Minuten zum Duschen zur Verfügung stünden, und der Beschwerdeführer daher Gelegenheit gehabt hätte, sich rechtzeitig wieder anzukleiden, hingenommen werden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, sodass sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Beurteilung der dem Beschwerdeführer gegenüber gesetzten Zwangsmaßnahme des Abführens unter Einsatz von Körperkraft. Er bemängelt insbesondere, dass die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen einzig und allein auf die Aussagen der beteiligten Beamten gestützt habe. Weder habe sie sich bemüht, Zeugen zu laden, die die Schilderung des Beschwerdeführers hätten bestätigen können, noch sei sie auf den Bericht des Menschenrechtsbeirats eingegangen; dessen Feststellungen habe sie vielmehr als bloße "Mutmaßungen" abgetan.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu diesem Punkt erweist sich als unvollständig und unschlüssig. Zwei Mitglieder der Kommission Wien I des Menschenrechtsbeirats besuchten das Polizeianhaltezentrum Hernals am 20. Mai 2007, dem Tag nach den gegenständlichen Vorfällen, und befragten sowohl Sicherheitswachebeamte als auch Mithäftlinge sowie den Beschwerdeführer selbst. Im Bericht wird unter anderem ausgeführt, dass laut Angaben des Beschwerdeführers und seiner getrennt von ihm und ohne Wissen über seine Angaben befragten Mithäftlinge der Beschwerdeführer ohne weitere Vorwarnung von zwei Beamten von hinten an den Armen und von einem weiteren Beamten mit angewinkeltem Arm um den Hals ergriffen worden und solcherart rücklings über den Gang geschleift worden sei; die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vom Gang vor den Gemeinschaftszellen abgeführt worden sei, sei von mehreren Mithäftlingen, die den Vorfall beobachtet hätten, spontan vorgeführt und mit sichtbarer Emotion geschildert worden. Der Bericht behandelt auch ausführlich die der Zwangsmaßnahme vorangehenden Vorkommnisse. Mit diesem Bericht einer Kommission des Menschenrechtsbeirats hätte sich die belangte Behörde beweiswürdigend näher auseinandersetzen müssen. Dem wird die bloß pauschale Einschätzung, es handle sich um "Mutmaßungen" des Menschenrechtsbeirats nicht gerecht. Zwar treffen die Kommissionen des Menschenrechtsbeirats mangels Behördenfunktion selbstverständlich keine behördlichen Feststellungen, ein Bericht über einen - zeitnah bereits am Tag nach den zu beurteilenden Vorfällen - stattgefundenen Besuch und die dabei erfolgten Wahrnehmungen kann aber als Beweismittel nicht außer Acht gelassen werden, dies umso mehr dann, wenn andere unmittelbare Zeugen als die (allesamt selbst mittelbar oder unmittelbar an der bekämpften Maßnahme beteiligten) Sicherheitswachebeamten offenbar nicht (mehr) auffindbar sind. Was die Folgerungen aus den Stellungnahmen der Amtsärzte und medizinischen Sachverständigen betrifft, so sind sie insofern unschlüssig, als aus der Aussage "Die festgehaltenen Verletzungen können auch durch Organe der BPD Wien hervorgerufen worden sein, ich kann es nicht bestätigen oder verneinen" (Dr. E. in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2007) offenbar abgeleitet wird, die Verletzungssymptome seien nicht durch die Behördenorgane verursacht oder - soweit eine Vorschädigung vorhanden war - verstärkt worden. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die bekämpfte Maßnahme nicht erst dann als rechtswidrig erwiese, wenn sie gegen Art. 3 EMRK verstoßen hätte, sondern schon dann, wenn sie entgegen § 4 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 und 5 AnhO sowie den - auch für die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse geltenden - Grundsätzen des Waffengebrauchsgesetztes 1969 (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182, mwN) unverhältnismäßig gewesen wäre.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde gegen das zwangsweise Verbringen des Beschwerdeführers unter Anwendung von Körperkraft abgewiesen wurde, war er daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
4. Gegen die Anhaltung in der Einzelzelle bringt der Beschwerdeführer vor, sie erweise sich selbst auf Basis der durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen, dass er "massiv aufgetreten" wäre, als rechtswidrig.
Auch damit ist der Beschwerdeführer im Recht.
Die Anhaltung in der - besonders gesicherten - Einzelzelle stützte sich auf § 5b Abs. 2 Z 4 AnhO. Gemäß § 5b Abs. 5 AnhO sind die besonderen Sicherheitsmaßnahmen nach § 5b Abs. 2 nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nach § 5b Abs. 5 zweiter Satz AnhO nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Eine solche Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, wegfallen. Anders als die Einzelhaft nach § 5 AnhO kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht.
Die belangte Behörde hat - offenbar in Verkennung der Rechtslage - eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 5b Abs. 5 zweiter Satz AnhO nicht dargelegt. Weder die Weigerung, in die Zelle zurückzukehren, noch die Äußerung von Ärger oder von "Emotionalität", noch ein "Zugehen und Losschreien" oder "massives Auftreten und aggressives Gestikulieren" - auch in Verbindung mit vorangehender "Renitenz" im Duschraum - vermögen eine Gefährlichkeit zu begründen, die - ohne den Versuch, ein gelinderes Mittel (etwa die Verbringung in die eigene Zelle) anzuwenden - eine Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle und die zweitägige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme rechtfertigen würden.
Ausgehend davon war auch die auf § 5b Abs. 3 AnhO gestützte Verweigerung von Besuchen der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Beschwerdeführers rechtswidrig, weil die genannte Bestimmung den Ausschluss des Besuchsempfangs an die - zu Recht erfolgte - Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle knüpft.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm die Beschwerde gegen die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle und gegen die Verweigerung von Besuchskontakten abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf die konkreten Bedingungen der Unterbringung in der besonders gesicherten Zelle und deren Konsequenzen - die behauptete Verschmutzung sowie das Fehlen einer Decke und das Unterbleiben des Hofgangs während dieser Zeit - muss bei diesem Ergebnis nicht eigens eingegangen werden.
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die unzureichende medizinische Behandlung und die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten bei ärztlichen Untersuchungen sowie gegen die Anwesenheit eines Amtsarztes bei der Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt.
5.1 Hinsichtlich der behaupteten unzureichenden medizinischen Behandlung erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dieser Vorwurf wurde letztlich von keinem der im Verwaltungsverfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen bestätigt. Der Sachverständige für Unfallchirurgie Dr. E. hatte in seinem schriftlichen Kurzgutachten auf Grund des Aktenstudiums zwar noch eine inadäquate medizinische Behandlung konstatiert, dies aber bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht aufrecht erhalten. Die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben auch schlüssig die Diagnose des Dr. F. widerlegt, wonach der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch nicht konkret dar, inwieweit die behaupteten Versäumnisse für ihn negative gesundheitliche Folgen nach sich gezogen hätten. Der belangten Behörde ist weiters darin beizupflichten, dass die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers - insbesondere auch während der Anhaltung in der besonders gesicherten Zelle - umfassend dokumentiert wurde, was in den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar ist.
Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5.2 Was die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten bei den ärztlichen Untersuchungen sowie die Anwesenheit eines Amtsarztes bei der Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise, anders als die belanget Behörde meint, nicht ohne weiteres aus der AnhO. Vielmehr ist diese Frage dort nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in § 4 Abs. 1 AnhO festgelegten Grundsatz, dass die Häftlinge unter Achtung ihrer Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten sind, ergibt sich jedoch, dass dem Wunsch eines Häftlings, mit dem Arzt allein gelassen zu werden, zu entsprechen ist, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Mit der Frage, ob im Beschwerdefall die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten - insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen behandelnden Ärzte, wobei auch deren subjektivem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen ist - erforderlich war, hat sich die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt.
Für die Anwesenheit des Amtsarztes bei der Untersuchung durch den vom Häftling frei gewählten Arzt können Sicherheitsinteressen von vornherein schwerlich ins Treffen geführt werden. § 10 Abs. 5 letzter Satz AnhO normiert einschränkende Bedingungen für die "Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt (den Amtsarzt)", trifft aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Anordnung für den umgekehrten Fall, nämlich das "Beiziehen" des Amtsarztes zu Untersuchungen durch den eigenen Arzt.
Soweit die Beschwerde gegen die dargestellten Modalitäten der ärztlichen Untersuchungen abgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6. Nach dem Gesagten kann auf Grund der (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die gemäß § 79a AVG getroffene Kostenentscheidung keinen Bestand haben, weshalb der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
7. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf den Ersatz von mehrfachem Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil für die Beschwerde gegen einen Bescheid, mag er auch mehrere Spruchpunkte umfassen, nur einmal Schriftsatzaufwand gebührt.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Treffen diese Voraussetzungen nur in Bezug auf Teile des bekämpften Bescheides zu, kann die Beschwerdeablehnung nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang, somit auch nur teilweise, vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0353).
Die vorliegende Beschwerde wirft, soweit sie die Abweisung der Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 FPG und die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags betrifft, keine maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinn der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die vorgenommene Prüfung in den angeführten Punkten keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde insoweit abzulehnen.
Wien, am 29. September 2011
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