VwGH 2008/02/0389

VwGH2008/02/038918.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R G in W, vertreten durch Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kirchstraße 11/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. August 2008, Zl. UVS-437-001/E5-2007, betreffend Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in teilweiser Abänderung des bei ihr bekämpften Vorstellungsbescheides - dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Art bis zum 31. Dezember 2011 verboten und ihm aufgetragen, die an einem näher genannten Ort gehaltenen Tiere bis zu einem näher genannten Datum zu veräußern bzw. solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen nach § 12 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) zu übergeben, die Gewähr für eine dem Tierschutz entsprechende Haltung böten.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2008 sowie mit zwei weiteren Bescheiden vom 16. Juli 2008 jeweils Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG für schuldig befunden und dafür jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- EUR bestraft worden sei. Folgende Sachverhalte seien den Bestrafungen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen:

"Sie haben am 22.11.2005 die Unterbringung und Betreuung der auf dem Gehöft in H, gehaltenen Pferde (insgesamt 19), welche in Ihrer Obhut waren, vernachlässigt, indem

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenes Tierhaltungsverbot gemäß § 39

TSchG, welche Bestimmung in den hier maßgebenden Passagen lautet:

"§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten."

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die oben angeführten Bestrafungen nicht, er bringt aber vor, es sei in den von der belangten Behörde zur Begründung des Tierhaltungsverbotes herangezogenen Verfahren jeweils eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; in allen Verfahren sei aufschiebende Wirkung beantragt worden. Demnach liege noch keine rechtskräftige Bestrafung einer Verwaltungsbehörde nach dem TSchG vor, weshalb die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes unzulässig sei.

Tatsächlich wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 16. Juli 2008 (protokolliert zu den hg. Zlen. 2008/02/0373 und 2008/02/0382, abgewiesen jeweils mit Erkenntnis vom heutigen Tag) die aufschiebende Wirkung zuerkannt, während hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juli 2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/02/0321, abgewiesen mit Erkenntnis vom heutigen Tag) der Antrag abgewiesen wurde.

Zwar ändert - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt aber, dass sein "Vollzug" in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. den Beschluss vom 24. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013, mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 8. April 2008, Zl. 2008/09/0077, und vom 25. April 2006, Zl. 2003/06/0153, jeweils mwH). Etwa in fremdenrechtlichen Angelegenheiten hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Folge, dass die Bindungswirkungen und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides unter anderem insofern vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht bestraft werden darf (vgl. das Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0002, mit Hinweis auf den Beschluss vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128).

Hätte die belangte Behörde demnach im Beschwerdefall auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für auch nur zwei der drei Beschwerden Bedacht zu nehmen gehabt, hätte sie die rechtskräftigen Bestrafungen insofern nicht zur Begründung eines Tierhaltungsverbotes nach § 39 TSchG heranziehen dürfen, als Tatbestandsmerkmal des Tierhaltungsverbotes eine mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung ist.

Allerdings war im Beschwerdefall für den Verfahrensausgang - was die belangte Behörde wohl im Auge hatte - auch von Bedeutung, dass es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ankommt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 289 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - selbst wenn diese auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken - kann der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides macht den Bescheid allein deshalb noch nicht rechtswidrig (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 559f wiedergegebene Rechtsprechung).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass die Bestrafungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Tierhaltungsverbotes herangezogen werden können, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2008 (nach der Aktenlage Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am 25. August 2008) gegen die in Rede stehenden Bescheide vom 10. Juli 2008 bzw. vom 16. Juli 2008 noch nicht einmal Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden waren. Der Annahme der Tatbestandswirkung der drei Bestrafungen für das Tierhaltungsverbot stand daher kein rechtliches Hindernis im Wege.

Meint der Beschwerdeführer in der Folge in der Sache, "bei richtiger Beurteilung der Sachverhalte" hätte die Androhung eines Tierhaltungsverbotes gemäß § 39 Abs. 2 TSchG ausgereicht, lässt er begründete Argumente für seine Ansicht und gegen die Einschätzung der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot vor, vermissen.

Ebenso ohne weitere Begründung bleiben die abschließenden Ausführungen in der Beschwerde, man müsse bei Überprüfung der zitierten Entscheidungen zu dem Schluss kommen, dass ein Nachweis über ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht erbracht worden sei, sowie, er sei in keinem dieser Fälle Halter der Tiere gewesen. Beide Argumente wären überdies in den jeweils zu Grunde liegenden Verfahren zu behandeln.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. I Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte