VwGH 2008/02/0373

VwGH2008/02/037318.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R G in W, vertreten durch Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kirchstraße 11/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Juli 2008, Zlen. UVS-1-700/E6-2007, UVS-1-701/K1-2007 und UVS-1-702/E6-2007, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1;
TierschutzG 2005 §4 Z1;
TierschutzG 2005 §5 Abs1;
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1;
TierschutzG 2005 §4 Z1;
TierschutzG 2005 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. entgegen dem mit Bescheid der BH Bregenz vom 28. Februar 2007 erlassenen Tierhaltungsverbot, wonach ihm die Haltung von Pferden auf Dauer verboten worden sei, vollstreckbar seit dem 6. März 2007, auf dem Gehöft in D weiterhin, zumindest bis zum 21. August 2007, etwa 13 Einhufer (Pferde, Kleinpferde und Ponys) gehalten sowie, er habe 2. auf dem Gehöft in D die Unterbringung der im selben Gehege gehaltenen zwei Meerschweinchen und sechs Hängebauchschweine insofern vernachlässigt, als die Meerschweinchen dadurch in schwere Angst versetzt worden seien, da die Hängebauchschweine Fressfeinde der Meerschweinchen seien.

Über den Beschwerdeführer wurden in Herabsetzung der erstinstanzlichen Strafen zwei Geldstrafen von je 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 90 bzw. 45 Stunden) verhängt.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Bregenz vom 28. Februar 2007 die Haltung von Pferden auf Dauer verboten worden sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die Pferde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu veräußern bzw. solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen nach § 12 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) zu übergeben, die Gewähr für eine dem TSchG entsprechende Haltung böten. Diesen bescheidmäßigen Anordnungen sei der Beschwerdeführer zumindest bis zum 21. August 2007 (Tattag) nicht nachgekommen, indem er am 21. August 2007, 09.15 Uhr, auf dem Gehöft in D etwa 13 Pferde gehalten habe. Der Bescheid sei in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG erlassen und dem Beschwerdeführer am 6. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt worden. Auf Grund einer Vorstellung gegen diesen Bescheid habe die erstinstanzliche Behörde den inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Bescheid vom 8. Oktober 2007 erlassen. Durch den Anzeigeleger Amtstierarzt Dr. P sei am 21. August 2007 um 09.15 Uhr in D anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer unter anderem zwei Meerschweinchen und sechs Hängebauchschweine in einem Gehege mit Unterstand gemeinsam gehalten habe, wodurch die Meerschweinchen - da die Hängebauchschweine ihre Fressfeinde seien - in schwere Angst versetzt worden seien.

In Ergänzung dieses Sachverhaltes hielt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung noch fest, dass der veterinärmedizinische Sachverständige in dem in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt habe, dass Meerschweinchen die im gemeinsamen Gehege mit Hängebauchschweinen gehalten würden, von letzteren in schwere Angst versetzt würden, da Hängebauchschweine Fressfeinde der Meerschweinchen seien. Hängebauchschweine hätten einen Jagdinstinkt, sodass es immer wieder vorkomme, dass Meerschweinchen von Hängebauchschweinen gefressen würden.

Zur Frage der Tierhaltereigenschaft des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, der Verpächter des Grundstückes habe als Zeuge glaubwürdig angegeben, dass die Pferde, Ponys, Ziegen, Enten, Meerschweinchen sowie die Hängebauchschweine und die Hasen stets vom Beschwerdeführer gefüttert worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe er nur sporadisch bei der Fütterung gesehen. Der Beschwerdeführer sei täglich bei den Tieren gewesen und habe sich um die Tiere gekümmert. Der Beschwerdeführer sei stets Ansprechpartner für den Verpächter gewesen, wenn Tiere aus dem Gehege ausgebrochen seien und er ihn deshalb habe abmahnen müssen. Auf Grund dieser überzeugenden Angaben des Verpächters sei unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Tiere in seiner Obhut gehabt habe und daher als Halter im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG anzusehen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass fallweise auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Fütterung mitgeholfen habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen das Verbot der Tierhaltung verstoßen habe. Hinsichtlich der gemeinsamen Haltung von Hängebauchschweinen und Meerschweinchen sei dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten anzulasten, weil er sich als Tierhalter bei kompetenter Stelle hätte erkundigen müssen, ob eine gemeinsame Haltung dieser Tierarten in einem Gehege zulässig sei. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb er auffallend sorglos gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) ist Halter von Tieren jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Im Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0125 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einer Haltereigenschaft im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG auszugehen sei. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und in Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen und in der Beschwerde unbekämpft gebliebenen Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat, konnte die belangte Behörde zurecht davon ausgehen, dass die Tiere in seiner Obhut standen und er daher Halter im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG war.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 unter anderem gegen § 39 (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (§ 38 Abs. 3 TSchG).

Das von der belangten Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegte Tierhaltungsverbot ist Gegenstand des hg. Verfahrens Zl. 2008/02/0398, in dem die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tage abgewiesen wurde. Davon abgesehen wäre die Frage, ob das Tierhaltungsverbot rechtmäßig erlassen wurde, im vorliegenden Verfahren eben so wenig zu klären wie die Frage der Rechtmäßigkeit der dem Tierhaltungsverbot zu Grunde gelegten Bestrafungen. Die Rechtmäßigkeit der hier nicht gegenständlichen Bestrafungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (Zlen 2008/02/0382 und Zl. 2008/02/0321) bestätigt.

Den Ausführungen in der Beschwerde über das Verhältnis zwischen Meerschweinchen und Hängebauchschweinen und der daraus vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, von schweren Angstzuständen der Meerschweinchen könne keine Rede sein, ist entgegenzuhalten, dass sie den entsprechenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, wer tatsächlich für die Unterbringung der Tiere verantwortlich sei, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nicht von der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Tiere ausgegangen ist, sondern von dessen Obhut für die Tiere. Diese steht auf Grund der täglichen Betreuung durch den Beschwerdeführer fest.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2009

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