Normen
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §183;
BAO §184;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §183;
BAO §184;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum eine Gaststätte und war Kunde der B-AG, eines Brauereiunternehmens, bei dem eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung bei der B-AG wurden vom Finanzamt die dabei sichergestellten EDV-Bestände ausgewertet. Diese Auswertungen wurden als Kontrollmitteilung den für die jeweiligen Kunden der B-AG zuständigen Finanzämtern übermittelt.
Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die Streitjahre kam der Prüfer unter Berücksichtigung einer solchen Kontrollmitteilung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer fingierten Kundennummer Warenlieferungen in näher angeführter Höhe erhalten habe. Diese seien nicht in die Bücher aufgenommen worden.
Aufgrund der Feststellungen im Zusammenhang mit dem nicht verbuchten Wareneinkauf vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren erklärten Umsätze und Gewinne um die im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung näher dargestellten Beträge zu erhöhen seien.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen, verfügte die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- (1993 bis 1998), Einkommen- (1993 bis 1999) und Gewerbesteuer (1993) und erließ am 7. März 2000 die entsprechend geänderten Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 6. April 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Prüfer bei der Ermittlung der Hinzurechnungen einen zu niedrigen Personal- und Eigenverbrauch angesetzt und bei der Berechnung des Personal- und Eigenverbrauchs keinen Schwund berücksichtigt habe. In der Gaststätte des Beschwerdeführers seien an 300 Tagen im Jahr durchschnittlich zwei Musiker aufgetreten. Diese hätten durchschnittlich 10 Bier pro Tag konsumiert. An Sportler und Journalisten habe der Beschwerdeführer pro Tag durchschnittlich 2 Gratisgetränke ausgeschenkt. Dies ergebe insgesamt 36 Fass Bier zu je 50 Liter pro Jahr. Der Eigenverbrauch des Beschwerdeführers (2 bis 3 Bier pro Tag) habe 9 Fass Bier zu je 50 Liter pro Jahr betragen.
Die Angaben betreffend Personalverbrauch ("Werbung bzw. Konsum der Musiker") seien durch Rücksprache mit den Musikern, deren Namen und Auftrittsdatum der Beschwerdeführer bekannt geben könne, überprüfbar.
Der Berufung war eine rechnerische Darstellung der Hinzurechnungen beigelegt, die sich bei Ansatz des vom Beschwerdeführer errechneten Personal- und Eigenverbrauchs (45 Fass Bier zu je 50 Liter pro Jahr) in den Streitjahren ergeben würden, wobei der Berechnung des Beschwerdeführers die vom Prüfer ermittelte nicht verbuchte Getränkemenge und der vom Prüfer geschätzte Rohaufschlag zugrunde gelegt wurde.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer, Aufzeichnungen über Auftritte von Musikern oder Musikergruppen mit Datum des Auftrittes, Namen und Anschrift der Musiker, Aufzeichnung über die an Musiker, Sportler und Sportreporter ausgegebenen Gratisgetränke und Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch des Beschwerdeführers, jeweils für die Jahre 1993 bis 1998, vorzulegen.
Dem Ersuchen vom 17. Mai 2000 leistete der Beschwerdeführer nicht Folge, sondern legte lediglich Aufzeichnungen, betreffend den nach Artikelgruppen getrennten Gratisausschank im Zeitraum Jänner bis April 2000 vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2000 wies das Finanzamt die Berufung vom 6. April 2000 als unbegründet ab. In der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des für die Streitjahre begehrten Personal- und Eigenverbrauchs keine Unterlagen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich Aufzeichnungen für den Zeitraum Jänner bis April 2000 vorgelegt, aus denen ein (hochgerechneter) jährlicher Gratisausschank von 11,5 Fass Bier zu je 50 Liter ableitbar sei. Folge man der Behauptung, dass der Beschwerdeführer täglich 2 bis 3 Bier konsumiert habe, ergebe sich ein Eigenverbrauch von 6,25 Fass Bier zu je 50 Liter pro Jahr. Wenn den vorgelegten Unterlagen und den Behauptungen des Beschwerdeführers gefolgt werde, würde sich ein jährlicher Personal- und Eigenverbrauch von 17,75 Fass Bier zu je 50 Liter ergeben.
Der Prüfer habe einen jährlichen Personal- und Eigenverbrauch von 15 Fass Bier zu je 50 Liter zum Ansatz gebracht. Für den Prüfungszeitraum habe der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über die an Musiker, Sportler und Sportreporter ausgegebenen Gratisgetränke und keine Aufzeichnungen über dessen Eigenverbrauch vorgelegt. Der Eigenverbrauch des Beschwerdeführers von 2 bis 3 Bier pro Tag werde lediglich behauptet und sei nicht einmal für das Jahr 2000 dokumentiert. Anzumerken sei ferner, dass der Beschwerdeführer bei der Berechnung des Personal- und Eigenverbrauchs von 300 Öffnungstagen pro Jahr ausgehe, obwohl die von ihm betriebene Gastwirtschaft an Sonntagen, Montagen und an Feiertagen geschlossen sei, weshalb (ohne Berücksichtigung von weiteren urlaubs- und krankheitsbedingten Schließungen) von lediglich 250 Öffnungstagen pro Jahr auszugehen sei.
Daher sei an dem vom Prüfer festgesetzten Personal- und Eigenverbrauch von 15 Fass Bier zu je 50 Liter festzuhalten und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Vorlageantrag. In diesem wurde ausgeführt, dass die Eigen- und Personalverbrauchsaufzeichnungen des Jahres 2000 in Bezug auf die Streitjahre nicht aussagekräftig seien. In den Jahren 1994 bis 1998 hätten in der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers Gruppen gespielt, die mit drei bis fünf Personen besetzt gewesen seien, wohingegen ab ca. Mitte 1999, aus Kostengründen, Gruppen mit höchstens zwei Personen bzw. Einzelkünstler aufgetreten seien. Daraus ergebe sich für den Prüfungszeitraum ein höherer Personalverbrauch als für den Zeitraum ab Mitte 1999.
Im Streitzeitraum hätten ca. vier Personen pro Abend gespielt. Dies ergebe einen Personalverbrauch von ca. 10 Bier pro Tag. An Sportler, Sportreporter, und diverse Stammgäste aus den Bereichen Unterhaltung (ORF) und Kultur (Schauspieler) seien durchschnittlich 2 Bier pro Tag ausgeschenkt worden. Zudem sei der Verbrauch des Beschwerdeführers von 2 bis 3 Bier zu berücksichtigen. Dies ergebe 15 Bier pro Tag. Umgelegt auf 300 Tage (die vom Beschwerdeführer betriebene Gastwirtschaft habe in den Jahren 1994 bis 1998 nur an Sonntagen geschlossen gehabt) errechne sich demnach ein Personal- und Eigenverbrauch von 4.500 Bier oder 2.250 Liter oder 45 Fass zu je 50 Liter.
Zum Nachweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens wurde vom Beschwerdeführer die Beibringung von Kalenderaufzeichnungen für die Jahre 1994 bis 1998 angeboten und die Befragung von Musikern angeregt.
Mit Fragenvorhalt vom 3. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter anderem ersucht,
- die im Streitzeitraum erklärten Erlöse und die im Streitzeitraum getätigten Wareneinkäufe getrennt nach Warengruppen (Bier, Wein, alkoholfreie Getränke, Spirituosen, Kaffee, Tee, Speisen, ...) aufzugliedern,
- geeignete Aufzeichnungen über den Eigen- und Personalverbrauch in den Jahren 1993 bis 1998 vorzulegen und bekanntzugeben, wieso derartige Unterlagen noch nicht vorgelegt worden seien,
- bekanntzugeben, aus welchen Mitteln die Gagen der im Streitzeitraum aufgetretenen Musiker bezahlt worden seien, zumal in den vorliegenden Einnahmen- / Ausgabenrechnungen keine diesbezüglichen Aufwendungen verzeichnet seien,
- Name und Anschrift der einzelnen Musikergruppen anzugeben und bekanntzugeben, wer wann im Streitzeitraum aufgetreten sei,
- zum Nachweis dafür, dass die Gaststätte des Beschwerdeführers im Streitzeitraum 300 Tage im Jahr offen gehabt habe, die Kassabücher Dezember 1995 bis Jänner 1998 vorzulegen,
- bekanntzugeben, aus welchen Mitteln die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Streitzeitraum gedeckt worden seien.
Der Fragenvorhalt vom 3. Februar 2003 wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet, die abverlangten Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Berufung gegen die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren 1993 bis 1998 wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aufgrund von Erhebungen bei der B-AG Schwarzlieferungen dieser Gesellschaft an den Beschwerdeführer festgestellt worden seien. Dass die Besteuerungsgrundlagen im Streitzeitraum, infolge der vom Beschwerdeführer nicht verbuchten "Schwarzlieferungen" unzutreffend gewesen seien, habe dieser nicht bestritten. Strittig sei lediglich die Höhe der daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen.
Durch die Erhebungen bei der B-AG und die weiteren erstinstanzlichen Verfahrensmaßnahmen seien im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigte Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Abgabenbescheiden führe.
Im Hinblick auf die offenkundige, vom Beschwerdeführer selbst zugestandene Abgabenverkürzung durch "Schwarzeinkäufe" und die nicht unbeträchtliche hieraus resultierende Abgabennachforderung sei der Rechtsrichtigkeit der Bescheide der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit der ursprünglich unzutreffenden Abgabenfestsetzung einzuräumen.
Zur Berufung gegen die angefochtenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerscheide wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Schwarzeinkäufe bei der B- AG bestritten habe. In einer vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift werde dies vom Beschwerdeführer sogar ausdrücklich eingeräumt. Dies decke sich auch mit den Feststellungen des Prüfers, weshalb Umsatz- und Gewinnzurechnungen dem Grunde nach gerechtfertigt seien.
Zur Höhe der Umsatz- und Gewinnzurechnungen wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1995, 89/16/0186, und vom 25. April 1996, 95/16/0244).
Wie sich aus dem amtsbekannten und vom Prüfer angesprochenen üblichen Ablauf des Bestellvorganges bei der B-AG ergebe, habe ein eindeutiger Zusammenhang der "weißen" mit den "schwarzen" Bestellvorgängen bestanden. Das heiße, ein (schwarzer) Bestellvorgang, der keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden habe, stehe stets in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ("weißen") Lieferung mit Rechnungsausstellung an den Gastwirt. Ohne diesen Zusammenhang wäre das von der B-AG betriebene System von flächendeckenden "Schwarzlieferungen" nicht möglich gewesen.
Die Annahme, dass dieses System auch beim Beschwerdeführer etabliert worden sei, habe den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich, als dass ausgerechnet beim Beschwerdeführer anders als bei zahlreichen anderen Gastwirten vorgegangen worden wäre. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer die allgemein gehaltene Behauptung (die in der Berufung gegen die Abgabenbescheide im übrigen nicht mehr aufrechterhalten worden sei) aufgestellt, dass das Kontrollmaterial bezüglich Fassbier nicht stimmen könne. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht, wieso gerade bei ihm von einem abweichenden Sachverhalt auszugehen sei.
Es sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die bei der B-AG ermittelten, bisher nicht verbuchten Einkäufe in der festgestellten Höhe getätigt habe.
Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass es zu "Schwarzlieferungen" gekommen sei und habe die vom Prüfer festgestellte Höhe der "Schwarzeinkäufe" während des gesamten Abgabenverfahrens nicht konkret bestritten. Im Ergebnis wende sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Zurechnung der festgestellten "Schwarzeinkäufe", sondern dagegen, dass die "Schwarzeinkäufe" im vom Prüfer festgestellten Umfang auch zu steuerpflichtigen Erlösen geführt hätten.
Vermeintliche Gratiskonsumationen, die über das ohnehin berücksichtigte Ausmaß hinausgehen, hätte der Beschwerdeführer nachzuweisen gehabt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 98/14/0213). Der Beschwerdeführer habe sich darauf beschränkt, Behauptungen über einen vermeintlichen "Personal- und Eigenverbrauch" aufzustellen, sei jedoch jeden konkreten Nachweis über dessen Umfang schuldig geblieben.
Wer zur Schätzung Anlass gebe und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirke, müsse die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 1996, 92/13/0163), weshalb die Umsatz- und Gewinnzurechnungen auch der Höhe nach gerechtfertigt seien.
In der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c. und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 leg. cit. ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die belangte Behörde gründet die Berechtigung zur Wiederaufnahme der verfahrensgegenständlichen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerverfahren und die Schätzung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen im streitgegenständlichen Zeitraum darauf, dass der Beschwerdeführer einen Teil der bei der B-AG gekauften Getränke in seinen Büchern und Aufzeichnungen nicht erfasst und die mit der nicht erfassten Getränkemenge erzielten Umsätze und Gewinne nicht der Besteuerung unterzogen habe.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nur die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2002, 97/13/0125 und vom 30. Jänner 2003, 98/15/0093). Ein solcher Fehler haftet der behördlichen Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall nicht an.
In Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht hinreichend begründet habe, und vermisst Erwägungen dahingehend, ob die höher festgesetzten Abgaben auch einbringlich seien. Dies mit der Begründung, dass selbst die belangte Behörde an der Einbringlichkeit der im wiederaufgenommenen Verfahren festgesetzten Abgaben gezweifelt habe, zumal sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2003 aufgefordert habe, bekannt zu geben, aus welchen Mittel er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Frage der Einbringlichkeit der im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzenden Mehrsteuern bei der Verfügung der Wiederaufnahme grundsätzlich nicht zu prüfen ist, zumal eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit es nicht ausschließt, dass künftig neu herkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Der belangten Behörde kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzenden Steuern auch einbringlich sein werden.
Auch das Beschwerdevorbringen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht zulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Abgabenverkürzung zugestanden, sondern wiederholt vorgebracht habe, dass die "angeblich schwarz zugekauften Getränke" nicht in den Verkauf gelangt seien, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufzuzeigen, weil der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen, worauf in weiterer Folge noch einzugehen sein wird, trotz Aufforderung durch das Finanzamt und durch die belangte Behörde nicht glaubhaft machen konnte.
In Bezug auf die Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1998 rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das bei der B-AG erhobene Kontrollmaterial nicht vollständig vorgehalten worden sei. Weiters wird gerügt, dass die belangte Behörde der Ermittlung der jeweiligen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen nicht näher spezifizierte Rohaufschläge zugrunde gelegt habe und der angefochtene Bescheid jegliche Feststellung darüber entbehre, welche spezifischen Bedingungen des Betriebes des Beschwerdeführers die belangte Behörde ermittelt habe und in welcher Weise diese in die Ermittlung des zu verwendenden Rohaufschlages eingeflossen seien. Zudem wird bemängelt, dass die belangte Behörde bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Streitzeitraum keinen Schwund berücksichtigt habe, obwohl der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht habe, dass ein solcher zu berücksichtigen sei. Der angefochtene Bescheid sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar und überprüfbar und weise zudem Feststellungsmängel auf.
Zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides wird angemerkt, dass in der rechnerischen Darstellung der für die Jahre 1993 bis 1998 vorgenommenen Schätzungen die "Schwarzeinkäufe" des Beschwerdeführers laut Kontrollmaterial, nach Warengruppen getrennt, aufgelistet werden, wobei bei jeder Warengruppe die Anzahl der in den einzelnen Jahren bezogenen Gebinde (Fass, Kiste) angeführt wird. In der rechnerischen Darstellung der Schätzungen werden zudem die mit den "schwarz" zugekauften Waren erzielten Erlöse, getrennt wiederum nach Warengruppen, ausgewiesen.
Die rechnerische Darstellung der in den Streitjahren vorgenommenen Schätzungen wurde dem Beschwerdeführer mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26. Jänner 2000 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer war demnach seit jedenfalls Jänner 2000 dazu in der Lage, die ihm vorgeworfenen "Schwarzeinkäufe" bei der B-AG mit den von ihm allenfalls aufgezeichneten "Schwarzeinkäufen" bei dieser Gesellschaft abzustimmen und sich zu festgestellten Abweichungen zu äußern. Der Beschwerdeführer war auch nicht daran gehindert, die behaupteten Angaben über Eigenverbrauch, Personalverbrauch, Schwund etc. plausibel zu machen. Derartige Äußerungen wären im Übrigen auch geboten gewesen, zumal der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß § 184 BAO) beizutragen.
Das Beschwerdevorbringen, die Berechnungen der belangten Behörde seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar gewesen, kann der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen. Schließlich geht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, 89/16/0099, und vom 19. September 1995, 91/14/0227).
Zur Rüge, dass der angefochtene Bescheid jegliche Feststellung darüber entbehre, welche spezifischen Bedingungen des Betriebes des Beschwerdeführers die belangte Behörde ermittelt habe und in welcher Weise diese in die Ermittlung des zu verwendenden Rohaufschlages eingeflossen seien, wird der Vollständigkeit halber und ergänzend angemerkt, dass der Beschwerdeführer dem Ersuchen der belangten Behörde vom 3. Februar 2003, die im Streitzeitraum erklärten Erlöse und die im Streitzeitraum getätigten Wareneinkäufe getrennt nach Warengruppen (Bier, Wein, alkoholfreie Getränke, Spirituosen, Kaffee, Tee, Speisen, ...) aufzugliedern, nicht Folge geleistet hat. Ausgehend davon wäre die belangte Behörde gar nicht dazu in der Lage gewesen, die vom Beschwerdeführer nunmehr vermissten Feststellungen zu treffen, zumal die im Streitzeitraum erklärten Aufwendungen und Erlöse auch in den Beilagen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärungen nicht entsprechend aufgegliedert worden waren.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde der Schätzung einen Eigen- und Personalverbrauch von 15 Fässern Bier zu je 50 Liter zugrunde gelegt habe, obwohl sich aus Unterlagen des Beschwerdeführers für das Jahr 2000 ein Eigen- und Personalverbrauch von 17,5 Fässern Bier zu je 50 Liter pro Jahr ergebe, wird angemerkt, dass das Finanzamt anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen Gratisausschank für das Jahr 2000 von 11, 5 Fässern Bier zu je 50 Liter errechnet hat und eine Erhöhung des vom Prüfer geschätzten Eigen- und Personalverbrauchs unterblieb, weil der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen betreffend den Gratisausschank im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt und den behaupteten Eigenverbrauch weder für das Jahr 2000 noch für den streitgegenständlichen Zeitraum auf andere Weise glaubhaft gemacht hat.
Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, dass sich die belangte Behörde mit den Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die Aufzeichnungen für das Jahr 2000 keine Aussagekraft in Bezug auf den Streitzeitraum hätten, weil ab Mitte 1999 aus Kostengründen nur noch höchstens zwei Musiker im Betrieb des Beschwerdeführers aufgetreten seien, wohingegen im Streitzeitraum Gruppen mit drei bis fünf Personen gespielt hätten, nicht auseinandergesetzt habe, zumal der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Fragenvorhalt vom 3. Februar 2003 ersucht wurde, die Namen und Anschriften jener Musiker bekannt zu geben, die im Streitzeitraum in seinem Betrieb aufgetreten waren. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Da weder Namen noch Anschriften der im Betrieb des Beschwerdeführers aufgetretenen Musiker bekannt gegeben wurden, kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Eigen- und Personalverbrauch keinen Glauben geschenkt und die vom Prüfer geschätzten Werte beibehalten hat.
Zur Rüge, die belangte Behörde habe über die vom Beschwerdeführer in der Berufung vom 6. April 2000 gestellten Beweisanträge in Bezug auf den Personal- und Eigenverbrauch nicht entschieden und die angebotenen Beweise entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung hiezu nicht aufgenommen, ist zu bemerken, dass ordnungsgemäße Beweisanträge das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben haben (vgl. zu letzterem die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 1996, 92/13/0020, und vom 28. September 2004, 2002/14/0021). Da in Bezug auf die "Handballclubs - WAT Margareten, West Wien", keine Personen benannt wurden, die Wahrnehmungen über den Eigen- und Personalverbrauch im Betrieb des Beschwerdeführers gemacht haben können, und die Adressen der mit Gratisgetränken bedachten Journalisten in der Berufung vom 6. April 2000 nicht angeführt wurden, sind die in der Beschwerde angeführten "Beweisanträge" jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mangels tauglicher Beweisanträge ist aber auch dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 2003/333.
Wien, am 19. März 2008
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