Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid gab die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Mai 1994 teilweise Folge und änderte den Spruch - soweit im Verfahren von Relevanz - wie folgt:
"G ist schuldig, im Zeitraum von September 1991 bis Dezember 1993 im Werksgelände der VÖEST in Linz in einer unbestimmbaren Anzahl von Tathandlungen
- a) vorsätzlich Sachen, nämlich 60 Stangen Filterzigaretten a 200 Stück, davon 20 Stangen "HB", 19 Stangen "Ernte", 19 Stangen "Marlboro", 1 Stange "Prince" und 1 Stange "Memphis Classic", im Gesamtwert von öS 10.800,--,
darauf
entfallende Eingangsabgaben öS 21.682,--, darin enthalten öS 4.548,-- an Zoll, öS 11.720,-- an Tabaksteuer und öS 5.414,-- an Einfuhrumsatzsteuer, mit denen von namentlich unbekannten ausländischen Tätern bei der Einbringung nach Österreich das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG begangen worden war und
- b) in Tateinheit zu a) vorsätzlich Gegenstände des Tabakmonopols zum Inlandsverschleißpreis von öS 21.310,--, mit denen von namentlich unbekannten ausländischen Tätern bei der Einbringung
nach Österreich gemäß § 44 Abs. 1 lit. c FinStrG in das Tabakmonopolrecht eingegriffen worden ist, zum Preis von öS 180,--/Stange gekauft zu haben.
G hat dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a in Tateinheit mit der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 21 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von öS 30.000,-- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt.
Gemäß §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 i.V.m. 17 FinStrG wird auf Verfall nachstehender Gegenstände erkannt: 1 Stange (200 Stück) Filterzigaretten "HB", 1 Stange (200 Stück) Filterzigaretten "Marlboro", 1 Stange (200 Stück) Filterzigaretten "Memphis Classic", sowie 34 Stück Filterzigaretten "Prince".
Gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG wird für insgesamt 56 Stangen Filterzigaretten, nämlich 2.800 Stück "HB", 3.800 Stück "Ernte 23" und 3.600 Stück "Marlboro" statt auf Verfall auf Wertersatz in Höhe von öS 19.960,-- erkannt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreitheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat G die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von öS 3.000,-- zu ersetzen."
In den Entscheidungsgründen dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, in den im Spruch genannten Fällen habe der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung vom 27. Dezember 1993 nicht nur zugegeben, im Zuge seiner Tätigkeit bei der VOEST in Linz im Zeitraum von September 1991 bis Dezember 1993 im Werksgelände von ausländischen Schiffsbesatzungen Zigaretten, vornehmlich der Marken HB, Marlboro und Ernte, angekauft zu haben, obwohl ihm zu jeder Zeit bewußt gewesen sei, mit dieser Handlungsweise gegen österreichische Gesetze zu verstoßen; er habe auch die konkrete Menge von 60 Stangen Zigaretten zu benennen vermocht, die er im genannten Tatzeitraum auf diese Art zu einem einheitlichen Preis von S 180,-- je Stange erworben habe. Hier lasse das Untersuchungsverfahren keine Umstände erkennen, die die Behörde veranlassen würden, vom Grundsatz, daß Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kämen, abzugehen, zumal sich diese Angaben mit dem deklarierten Konsumverhalten des Beschwerdeführers als mittelstarker Raucher und einem Bedarf von einer Stange Zigaretten in zwei Wochen mengenmäßig decke: 60 Stangen Zigaretten auf den Tatzeitraum von ca. 120 Wochen. Damit habe der Beschwerdeführer sowohl zur Menge seines Zigarettenkonsums, als auch zu jener des illegalen Zigarettenerwerbs in differenzierter und eindeutiger Weise Stellung bezogen. Auch daraus lasse sich weder eine unrichtige, noch eine sinnentstellte Formulierung der Protokollierung seiner Aussagen, die er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, ohne zu einer Korrektur der Ergänzung Veranlassung zu sehen, abzuleiten. Zudem ergebe sich aus seiner detaillierten Darstellung der allgemeinen und seiner persönlichen Modalitäten über den Ankauf geschmuggelter Zigaretten im Gelände der VOEST, daß er von diesem Beschaffungsvorgang gewußt und auch tatsächlich davon Gebrauch gemacht habe (siehe Aussage vom 18. Jänner 1994): Danach werde das Schmuggelgut, vornehmlich Zigaretten, Spirituosen, Sekt und neuerdings Ferngläser, von den äußerlich leicht erkennbaren ausländischen Schiffsbesatzungen in den jeweiligen Betriebsstätten der VOEST, so auch in der Bahnmeisterei und auf den Baustellen zum Kauf angeboten. Er selbst habe die Zigaretten auf den diversen Baustellen, die im VOEST-Gelände betrieben würden, gekauft. Auch nach längerem Aufenthalt im VOEST-Hafen, drei bis vier Wochen, sei die jeweilige Schiffsbesatzung noch in der Lage, geschmuggelte Zigaretten und sonstige Waren zum Kauf anzubieten. Die belangte Behörde sehe daher keinen Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Verantwortung zu zweifeln und dem späteren Widerruf mehr Glauben beizumessen als der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Habe doch dieser zuletzt noch in der Berufungsverhandlung vom 28. März 1995 den Tatvorwurf über den Ankauf von 60 Stangen Zigaretten von ausländischen Schiffsbesatzungen zunächst bestätigt, schließlich und der Menge aber auch dem Grunde nach bestritten, ohne den Widerruf wirklich begründen oder sich auf Zwang oder Irrtum berufen zu können. Dies gelte auch für seine am 27. Dezember 1993 bestätigte Erklärung in der Tatbeschreibung vom 10. Dezember 1993, wonach der Beschwerdeführer die bei der Einreise aus Tschechien vorgefundenen und beschlagnahmten Zigaretten zuvor am VOEST-Gelände in Linz von einem russischen Staatsbürger angekauft und deshalb unter den Sitzen seines PKW"s versteckt habe. Im Anlaßfall sei dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zu jederzeit bewußt gewesen, durch den Ankauf dieser Filterzigaretten, die zuvor Gegenstand eines Schmuggels gewesen seien, gegen österreichische Gesetze zu verstoßen; zumal die näheren Umstände des Erwerbsvorganges (Gassenverkauf durch ausländische Schiffsbesatzungen im Betriebsgelände der VOEST) und der Kaufpreis (öS 180,-- je Stange Zigaretten) ohnehin nur den Schluß der vorangegangenen abgaben- und monopolrechtlich illegalen Einfuhr zuließen. Entscheidend sei, daß sich der Beschwerdeführer bewußt gewesen sei, daß seine Tat gegen die Rechtsordnung verstoße, er also vom Unerlaubtsein seines Verhaltens im Rahmen der Grundordnung des Gemeinwesens gewußt habe. Damit erweise sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv tatbildlich im Sinne der §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Der gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Mai 1994 gerichteten Berufung vom 30. Juni 1994 sei daher nach Maßgabe der Ausführungen im Umfang der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpften) Verfahrenseinstellung Folge zu geben gewesen, im übrigen (in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Umfang) sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der Beschwerde werden die mangelnde Feststellung die Menge und des Preises der gekauften ausländischen Zigaretten sowie die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Soweit es die behaupteten Feststellungsmängel betrifft übersieht der Beschwerdeführer, daß aus den bereits wiedergegebenen Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides hinlänglich klar hervorgeht, daß der Beschwerdeführer insgesamt 60 Stangen geschmuggelter (ausländischer) Zigaretten verschiedener Marken um S 180,-- je Stange angekauft hat. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet unter anderem die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof kann also die Beweiswürdigung der Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen. Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen früheres oder späteres Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/16/0031, VwSlg. 6557/F).
Es obliegt also dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustandegekommen sind.
Wenn die belangte Behörde trotz Widerrufs von vorangegangenen Geständnissen dem späteren, damit nicht im Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen freier Beweiswürdigung weniger Glauben beigemessen hat, dann ist sie im Beschwerdefall damit nicht rechtswidrig vorgegangen, zumal die späteren Vorbringen durch keine überzeugenden Beweise erhärtet worden sind. Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen freien Beweiswürdigung die bei der ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben als die der Wahrheit am nächsten kommenden beurteilte (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/16/0084).
Da die behaupteten Feststellungsmängel nicht vorliegen und die Beweiswürdigung als schlüssig anzusehen ist, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ersatz der Aufwendungen gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)