Normen
AVG §1;
AVG §73 Abs1 idF 2002/I/065;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
BauO OÖ 1994 §28;
BauRallg;
AVG §1;
AVG §73 Abs1 idF 2002/I/065;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
BauO OÖ 1994 §28;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem am 19. September 2005 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten "Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung 1994" beantragten die Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 2019, 2020/1 und 2018/2 der Liegenschaft EZ 359, KG Wels, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses bestehend aus drei Wohnungen. Diesem Ansuchen waren ein mit 7. September 2005 datierter Einreichplan sowie Außenlageplan, eine Baubeschreibung vom 12. September 2005 und ein Oberösterreichischer Energieausweis, datiert mit 13. September 2005, angeschlossen.
Das Baugrundstück Nr. 2020/1 grenzt im Süden an den Welser Mühlbach (Gst. Nr. 2631/1), im Westen an die Knorrstraße (Gst. Nr. 2513/3), im Norden an die schräg verlaufende Linzer Straße und im Osten an die Grundstücke Nr. 2018/2 und 2018/3. Im Westen und Süden umschließt das Baugrundstück das an der Knorr- und Linzer Straße liegende Grundstück Nr. 2019. Auf dem östlich zu den Grundstücken Nr. 2018/2 und 2018/3 gelegenen Grundstück Nr. 2015/3 (getrennt durch Grundstück Nr. 2513/1) befindet sich eine Gießerei. Westlich des Baugrundstückes befindet sich der Lebensmittelbetrieb der Fa. L. (...).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen von der Baubehörde erster Instanz mitgeteilt, dass das Baubewilligungsansuchen durch Vorlage nachstehender Unterlagen und Angaben zu ergänzen sei:
"1. Die Abstände zu den Grundstücksgrenzen bzw. Bestandsobjekten sind im Lageplan und im Außengestaltungsplan darzustellen, wobei die Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes (Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen, Abstände zwischen Hauptgebäuden auf einer Liegenschaft/einem Bauplatz) einzuhalten sind. Derzeit bilden Grundstück Nr. 2019 und 2020/1 einen gemeinsamen Bauplatz. Das Grundstück Nr. 2018/2 bildet keinen Bauplatz.
2. Eine Zuordnung der neu zu schaffenden und bestehenden Stellplätze ist in den Einreichunterlagen darzustellen. Parkflächen mit fünf und mehr Stellplätzen sind zu begrünen, insbesondere mit Bäumen zu überstellen. Die Gestaltung ist mit der Dst. Stadt- und Verkehrsplanung abzusprechen.
3. Im Außengestaltungsplan sind die Müllsammelstellen darzustellen.
4. Die Gestaltung erforderlicher Schallschutzwände ist mit der Dst. Stadt- und Verkehrsplanung abzusprechen (Abstand zum öffentlichen Gut mindestens 0,5 m, Begrünung, Höhe tunlichst 2.0 m etc.). Bezüglich der Erfordernisse in emissionstechnischer Hinsicht (Betrieb im 50 m-Bereich, heranrückende Wohnbebauung) wird ersucht, Rücksprache mit Herrn Dipl.-Ing. W., (...), zu halten. Gleichzeitig erfolgte auch seitens der Behörde eine entsprechende Anfrage.
5. Im Zuge der Bauausführung sind hinsichtlich Fassadengestaltung Detailunterlagen, Material- und Farbmuster der Dst. Stadt- und Verkehrsplanung vorzulegen.
6. Die Anschlussfestlegung der EWWAG für den Hauskanal ist vorzulegen.
7. Die punktförmige Versickerung (Sickerschacht) der Oberflächenwässer aus dem Bereich der Parkflächen ist nicht zulässig.
8. Auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage sind auch bei Wohngebäuden alle Grundeigentümer im Umkreis von 50 m vom zu bebauenden Grundstück als Nachbarn zur Bauverhandlung zu laden. Ein entsprechendes Nachbarverzeichnis (beim Vermessungsamt erhältlich) ist vorzulegen.
Wir ersuchen Sie, die o.a. Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu beheben."
Laut Aktenvermerk wurden korrigierte Pläne am 8. November 2005 von den Beschwerdeführerinnen vorgelegt. Aus den korrigierten Plänen ist ersichtlich, dass die Lage des eingereichten Bauvorhabens im Lageplan 1 : 500 wesentlich verändert wurde.
Mit Schreiben vom 17. November 2005 teilte die Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Prüfung der korrigierten Pläne durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergeben habe, dass diese Pläne nicht ausreichend seien. Folgende Punkte seien in die Pläne einzuarbeiten:
- "1. Wohin wird der bestehende Einlauf entwässert?
- 2. Angaben über die Dimensionierung der Oberflächenentwässerung und die Ausführungsart."
Ein entsprechend geänderter Lageplan im Maßstab 1 : 200 wurde von den Beschwerdeführerinnen am 30. November 2005 der Baubehörde erster Instanz vorgelegt. Die korrigierten Pläne wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen am 2. Dezember 2005 als ausreichend beurteilt.
Am 6. Dezember 2005 legten die Beschwerdeführerinnen der Baubehörde erster Instanz ein "schalltechnisches Projekt" des TAS Sachverständigenbüros für technische Akustik vom 1. Dezember 2005 "betreffend einer geplanten Wohnbebauung auf Parzelle Nr. 2020/1 der KG Wels" vor, in welchem "schalltechnische Untersuchungen zur Festlegung von schalltechnischen Mindestanforderungen an Bauteile gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 8115-Teil 2 bzw. der Oö. Bautechnikverordnung, durchgeführt und bewertet wurden, dies im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung des geplanten Wohnhauses in Bezug auf die östlich des Baugrundstückes gelegene Gießerei.
Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 dem bautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen übermittelt, es "einer ehestmöglichen gutachtlichen Beurteilung zu unterziehen".
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2006 wendete die L.(..) Wels KG ein, dass "auf Grund zu erwartender Betriebseinschränkungen unsererseits durch eventuell auftretende Lärm- und Geruchsemissionen" sie sich "gegen die heranrückende Bebauung der frei angrenzenden Grundstücke mit Wohnhäusern" ausspreche.
Mit Kundmachung vom 10. Jänner 2006 beraumte die Baubehörde erster Instanz über das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen für den 2. Februar 2006 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher auch der "Amtssachverständige für Emissionen und Immissionen" geladen wurde.
In der mündlichen Verhandlung erstattete der emissions- und immissionstechnische Amtssachverständige ein Gutachten, in welchem er sich auch mit den Immissionen der Gießerei und des Betriebs der Firma L. (...) (ein Lebensmittelbetrieb) auseinander setzte. Als Ergebnis schlug der Amtssachverständige u.a. vor, dass entlang der Grundgrenze zur Knorrstraße, zum Welser Mühlbach und entlang der südöstlich geplanten Pkw-Abstellplätze eine Lärmschutzwand vorzusehen sei, welche entlang der Knorrstraße und entlang des Welser Mühlbaches von der Knorrstraße ausgehend bis etwa zur Mitte dieser Grundgrenze 2 m und ab der Mitte bis zum Beginn des im Außenanlagenplan eingezeichneten Maschendrahtzaunes 3 m, entlang des östlich geplanten Kfz-Abstellplätze ausgehend vom Grundgrenzenbereich des Mühlbachufers bis etwa zur Mitte zum Objekt Lager 3 m und ab der Mitte bis zum Objekt Lager 2 m hoch sein müsse.
Festgehalten wurde von der Baubehörde erster Instanz, dass im Zuge der Verhandlung bekannt geworden sei, dass möglicherweise entlang des Mühlbachufers eine Lärmschutzwand nicht errichtet werden dürfe; eine mögliche Lärmschutzwand könnte am Rande der Uferschutzzone aufgestellt werden. "Einvernehmlich mit dem Gesuchsteller wurde vereinbart, dass diese Variante einer Lärmschutzwand durchgerechnet wird und als Variante 2 zusätzlich einer immissionstechnischen Bewertung unterzogen wird."
Die Beschwerdeführerinnen gaben folgende Stellungnahme ab:
"Zum schallschutztechnischen Gutachten ist anzumerken, dass sich die berechneten Emissionen von der Firma L. (...) auf rechnerische Werte stützen und die so ermittelten Emissionen auf einem Grundstück entstehen, das nach Meinung der Bauwerber keine Nachbarschaftsstellung besitzt und somit in der Bewertung der Gesamtemissionen nicht zu berücksichtigen sind.
Nach Vorliegen der vollständigen Verhandlungsschrift wird von Seiten der Bauwerber eine abschließende Stellungnahme abgegeben."
Der Verhandlungsleiter hielt in der Verhandlungsschrift fest, dass im Zuge der Verhandlung - wie vom Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen angeführt - verschiedene Varianten bezüglich der Errichtung der Lärmschutzwand diskutiert worden seien. Die Ergänzung zur Verhandlungsschrift werde bis 7. Februar 2006 erfolgen.
Der emissions- und immissionstechnische Amtssachverständige erstattete in der Folge ein ergänzendes Gutachten, welches am 23. Februar 2006 bei der Baubehörde erster Instanz einlangte.
Die medizinische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten am 3. März 2006, welches am 6. März 2006 bei der Baubehörde erster Instanz einlangte.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 informierte die Baubehörde die Beschwerdeführerinnen von den erfolgten Beweisaufnahmen und übermittelte den Beschwerdeführerinnen die Verhandlungsschrift vom 2. Februar 2006, das Schreiben der Dienststelle Stadt- und Verkehrsplanung über die Ermittlung der Verkehrsmengen vom 17. Februar 2006, die Dokumentation der Schallpegelemissionsberechnung vom 16. Februar 2006, Befund und Gutachten des emissions- und immissionstechnischen Amtssachverständigen, die Stellungnahme der Amtsärztin vom 3. März 2006, die gewerberechtlichen Bescheide der Firma K.(...) und der Firma J.(...) B.(...). Den Beschwerdeführerinnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Am 17. März 2006 teilten die Beschwerdeführerinnen der Baubehörde mit, dass die vom Amtssachverständigen als Befundgrundlagen zitierten Genehmigungsbescheide der Firma L.(...) (früher: Firma K.(...)) nicht vollständig eingelangt seien. Es werde ersucht, die fehlenden Bescheide zuzustellen. Mit Eingabe vom 20. März 2006 wiederholten die Beschwerdeführerinnen ihr Ersuchen, die fehlenden Bescheidbestandteile zuzusenden. Erst nach vollständigem Einlangen der Genehmigungsbescheide gelte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als zugestellt.
Mit dem am 31. März 2006 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten Devolutionsantrag beantragten die Beschwerdeführerinnen, der Stadtsenat der Stadt Wels als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge an Stelle des Magistrats der Stadt Wels über ihren Baubewilligungsantrag entscheiden. Die mündliche Verhandlung habe am 2. Februar 2006 stattgefunden; ihnen seien aber bis heute die Beilagen zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig zugestellt worden, weshalb auch eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht möglich gewesen sei. Da von ihnen immer alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht beigebracht worden seien, treffe sie kein Verschulden an der Verzögerung.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2006 gaben die Beschwerdeführerinnen eine umfassende Äußerung (an den Stadtsenat der Stadt Wels) zum Ergebnis der Beweisaufnahmen ab.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 29. Mai 2006 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. Das Bauansuchen der Beschwerdeführerinnen sei nicht vollständig belegt gewesen. Es sei seitens der Baubehörde erster Instanz erforderlich gewesen, den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 die Nachreichung von Unterlagen aufzutragen. Auch die nachgereichten Unterlagen seien noch immer nicht vollständig gewesen, weshalb die Baubehörde erster Instanz verhalten gewesen sei, abermals entsprechende Plankorrekturen mit Schreiben vom 17. November 2005 einzufordern. Verfahrensrelevante Verzögerungen, die in der Sphäre der Beschwerdeführerinnen zu sehen seien, hätten sich auch daraus ergeben, dass sie zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den dazu ergänzend eingeholten Stellungnahmen der befassten Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und Medizin trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderungen binnen angemessener Frist keine abschließende und vollständige Stellungnahme abgegeben hätten. Da die Beschwerdeführerinnen mehrere in ihrem Einflussbereich gelegene Verfahrensverzögerungen zu vertreten hätten, könne nicht mehr von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung gesprochen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerinnen keine Folge gegeben. Das Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerinnen sei durch Vorlage von mehreren noch ausständigen Unterlagen und Angaben zu ergänzen gewesen. Dies sei den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 nachweislich und unter Fristsetzung von vier Wochen zur Kenntnis gebracht worden. Selbst die nachgereichten Unterlagen seien noch immer nicht vollständig gewesen. Die Baubehörde erster Instanz sei daher gezwungen gewesen, abermals entsprechende Plankorrekturen einzufordern. Die Beschwerdeführerinnen hätten der Aufforderung der Behörde am 30. November 2005 Folge geleistet. Diese Umstände (Formgebrechen), welche die Beschwerdeführerinnen zu vertreten hätten, seien einer fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege gestanden. Es könne daher nicht von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde läge nur dann vor, wenn ein über die festgelegte Entscheidungsfrist hinausgehendes Ermittlungsverfahren auf Grund von Umständen verzögert worden wäre, die dem Einflussbereich der Behörde zuzuzählen sind. Betreibe die Behörde das Verfahren durchgehend zügig und warte nicht etwa grundlos zu, liege kein Verschulden der Behörde vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nicht jede Ermittlungstätigkeit der Behörde schließe deren Verschulden im Sinne des § 73 AVG aus. Es sei zu prüfen, ob diese Ermittlungstätigkeit auch für die Bescheiderledigung notwendig und richtig sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Ob dies zutreffe, sei von der belangten Behörde überhaupt nicht geprüft worden. Das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Bauansuchen hätte keine maßgeblichen Formgebrechen gehabt; die Behörde erster Instanz habe Ermittlungstätigkeiten durchgeführt bzw. habe Aktivitäten von den Beschwerdeführerinnen verlangt, die nicht mit der Rechtslage im Einklang stünden. Im Mängelbehebungsauftrag vom 4. Oktober 2005 sei davon die Rede, die Gestaltung erforderlicher Schallschutzwände mit der Stadt Wels abzustimmen und dass dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen sei. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig gewesen, da nach ständiger Rechtsprechung das Thema heranrückende Wohnbebauung im Verfahren erst dann eine Rolle spiele, wenn ein entsprechender Nachbareinwand vorliege. Ein solcher Nachbareinwand sei jedoch nicht vorgelegen. Der Mängelbehebungsauftrag habe daher nicht dem Gesetz entsprochen. Gleiches gelte für den Mängelbehebungsauftrag vom 4. Oktober 2005 betreffend die Fassadengestaltung. Eine Rücksprache mit dem Amtssachverständigen Dipl. Ing. W.(...) sei innerhalb der gesetzlichen Frist auf Grund des Urlaubes nicht möglich gewesen. Die Nichteinhaltung der von der Behörde in diesem Zusammenhang gesetzten Frist sei dem alleinigen objektiven Verschulden der Behörde zuzurechnen. Schließlich sei den Beschwerdeführerinnen aufgetragen worden, zur Beurteilung der Frage heranrückender Wohnbebauung eine Emissionsberechnung vorzulegen, die vom Amtssachverständigen geprüft werden sollte. Diese Vorgabe widerspreche dem Gesetz. Die Nachbarn hätten die entsprechenden Nachweise gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz Oö. Bauordnung beizubringen. Weder seien diese Kriterien vom Bauwerber aufzuarbeiten noch habe die Baubehörde von sich aus zu ermitteln, welche Emissionen zulässigerweise von einer Betriebsanlage ausgehen dürfen. Die gesamte Ermittlungstätigkeit der Baubehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang erweise sich damit als gesetzwidrig und als eindeutiger Verstoß gegen die Rechtslage. Die dadurch bedingte Verzögerung der Entscheidung sei ausschließlich dem Verschulden der Behörde anzulasten. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Ermittlungstätigkeit der Behörde rechtens gewesen sei, sachgerecht und notwendig gewesen sei bzw. inwieweit tatsächlich Formgebrechen vorgelegen seien. Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, inwieweit die Erstbehörde ihrer Verpflichtung, die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub zu treffen, nachgekommen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge der Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (...) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0153).
Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2004/10/0218).
Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil durch die Modifizierung des ursprünglichen Bauansuchens in einem wesentlichen Punkt - hier: abstandsrelevante Veränderung der Lage des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück - die Frist des § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen beginnt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 93/05/0243). Auf Grund der am 8. November 2005 durch Vorlage der geänderten Lagepläne gegenüber dem ursprünglich eingereichten Bauvorhaben vorgenommenen Verrückung des projektierten Baus auf dem Baugrundstück, die auch eine Veränderung des Abstandes zu den Nachbargrundstücksgrenzen bewirkt hat, ist im Sinne dieser Rechtsprechung im Beschwerdefall von einem neuerlichen Beginn der Entscheidungsfrist im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG ab dieser Projektsänderung auszugehen. Die auch im Baubewilligungsverfahren nach der Oö. Bauordnung 1994 geltende Entscheidungsfrist von sechs Monaten war somit im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde am 31. März 2006 noch nicht abgelaufen.
Den Beschwerdeführerinnen ist auch nicht darin zu folgen, dass die Behörde erster Instanz an der Verfahrensverzögerung ein Verschulden im Sinne der vordargestellten Rechtslage trifft. Die von der Behörde erteilten Mängelbehebungsaufträge waren durch die Rechtslage geboten.
Nach § 28 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Bauordnung 1994 ist dem Antrag auf Baubewilligung u. a. der Bauplan in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Bauplan hat gemäß § 29 leg. cit., soweit dies - wie hier - nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, u. a. zu enthalten, die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken (Abs. 1 lit. f) und die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung (Abs. 2) sowie alles, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist (Abs. 3).
Die von der Baubehörde erster Instanz erteilten Aufträge vom 4. Oktober 2005 und 17. November 2005 finden daher ihre gesetzliche Deckung - zumindest teilweise - in der Anordnung des § 29 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 ("Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen."; siehe auch § 30 Abs. 4 O.ö. Bauordnung 1994 bezüglich der Vorprüfung des Bauvorhabens).
Erst mit Einlangen der letztmalig vorgenommenen Planänderungen am 30. November 2005 war daher die Baubehörde erster Instanz in der Lage, über das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Bauvorhaben zu entscheiden, da erst ab diesem Zeitpunkt feststand, welches Bauvorhaben tatsächlich von der Baubehörde zu beurteilen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Bauplan im Sinne des § 29 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 alles enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der Bauordnung notwendig ist.
Ergänzend wird bemerkt, dass unter Berücksichtigung der Anordnung im § 32 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994, wonach die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff AVG durchzuführen hat, und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen der Baubehörde erster Instanz am 6. Dezember 2005 ein "schalltechnisches Projekt" vorgelegt haben, welches umgehend dem zuständigen Amtssachverständigen zur Überprüfung weiter geleitet wurde, der Verwaltungsgerichtshof keine der Behörde anzulastende Verfahrensverzögerung zu erblicken vermag, weil die Behörde mit Kundmachung vom 10. Jänner 2006 für den 2. Februar 2006 - also ohne grundlos zuzuwarten - die Bauverhandlung anberaumt hat.
Im Hinblick auf den auf § 31 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 gestützten Einwand eines Nachbarn (heranrückende Wohnbebauung) und die Ergebnisse der Beweiserörterung in der Bauverhandlung kann es im Beschwerdefall der Behörde auch nicht als überflüssige Verzögerung des Verfahrens angelastet werden, wenn sie an die Sachverständigen mit nicht zu lang bemessenen Fristen Aufträge erteilt hat, die erforderlichen technischen und medizinischen Gutachten schriftlich zu erstatten. Nach Einlangen der Gutachten war die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zum Parteiengehör einzuräumen. Die Beschwerdeführerinnen haben es sodann verabsäumt, zeitgerecht eine Stellungnahme hiezu abzugeben.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum gefolgert, dass die Baubehörde erster Instanz das Baubewilligungsverfahren zügig betrieben, nicht grundlos zugewartet und auch keine überflüssigen Verfahrenshandlungen gesetzt hat. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 24. April 2007
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