Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §43 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art32 impl;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
VwGG §27 impl;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §43 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art32 impl;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
VwGG §27 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst mit einem am 11. August 1989 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Bauansuchen die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues ("Verwaltungsgebäude und Betriebswohnung") auf dem Grundstück Nr. 1127, EZ 41, KG K. Das geplante Gebäude sollte gemäß der offenbar mit diesem Bauansuchen vorgelegten Baubeschreibung, die kein Datum aufweist, eine bebaute Fläche von 157 m2 aufweisen, einen Keller, zwei Vollgeschoße (ein als Büro zu nützendes Erdgeschoß und ein als Wohnung zu verwendendes erstes Obergeschoß) sowie einen ausgebauten Dachboden enthalten.
Mit Schreiben vom 28. August 1989 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, daß die gegenständliche Fläche, auf der das Verwaltungsgebäude errichtet werden solle, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei. Unter einem wurden die Unterlagen (u.a. drei Baupläne, ein Ansuchen mit drei Baubeschreibungen, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung mit drei Lageplänen) zurückgesendet.
Mit Ansuchen vom 6. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung eines Neubaues ("Verwaltungsgebäude und Betriebswohnung"), allerdings nunmehr auf dem Grundstück Nr. 1129/3, EZ 41, KG K. Die diesem Ansuchen angeschlossene Baubeschreibung unterschied sich von jener aus August 1989 nur durch eine andere Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung.
Gleichfalls am 6. September 1990 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 3. August 1989 um Bauplatzbewilligung für die Grundstücke Nr. 1129/3, .55/3 und .100, alle EZ 41, KG K, ein. Nach einem Bauplatzbewilligungsverfahren, in dem ein technischer Amtssachverständiger ein Gutachten erstattete und sich der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz jeweils negativ äußerten, gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 7. März 1991 dem Ansuchen um Bauplatzerklärung keine Folge.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 erteilte der Gemeinderat in Stattgebung einer Berufung der Beschwerdeführerin die beantragte Bauplatzbewilligung. Dieser Berufungsbescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 6. August 1991 untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung der Ausführung des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. 1129/3 bis zur Rechtskraft einer allfälligen Baubewilligung. Zu Beginn der Bauverhandlung am 23. August 1991, in welcher es um das Vorhaben auf dem Grundstück Nr. 1129/3 ging, legte die Beschwerdeführerin Austauschpläne vom 15. April 1991 vor. Nunmehr war die Errichtung eines "Bürohauses N" auf dem gleichen Grundstück beabsichtigt. Das geänderte Projekt sah ein Erdgeschoß (Büro), ein Obergeschoß (Wohnung) und zwei Untergeschoße vor; im Kellergeschoß (dem zweiten Untergeschoß) waren ein Schwimmbad, eine Sauna, ein Dampfbad, ein Heizraum und diverse andere nicht näher bezeichnete Kellerräume vorgesehen; weiters wurde insbesondere auch ein geändertes Äußeres des Gebäudes geplant.
In dieser Verhandlung erklärte der Verhandlungsleiter und Bausachverständige, daß die Baubehörde vor Erlassung des Bewilligungsbescheides die naturschutzbehördliche "Stellungnahme" abzuwarten hätte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. März 1992 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 aufgetragen, zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes bis 30. April 1992 den errichteten Rohbau abzutragen und die Fläche wieder entsprechend zu rekultivieren.
Mit Schreiben an den Bürgermeister vom 16. Juli 1992 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß die Planauswechslung vom 23. August 1991, welche anläßlich der durchgeführten Bauverhandlung vorgelegt worden sei, zurückgezogen werde. Unter einem stellte sie den Antrag, über das Bauansuchen "raschest zu entscheiden" und setzte für die Ausstellung einer Baubewilligung eine Nachfrist von acht Tagen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1992 versagte der Bürgermeister die Baubewilligung "zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes und Betriebswohnung auf der Parzelle Nr. 1129/3, EZ 41, KG K" gemäß § 45 Abs. 6 Oö BauO. In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., daß die geplante Bauführung der Widmung "Betriebsbaugebiet für Steinbruch und Steingewinnung (Abgrabungsgebiet)" widerspreche. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. August 1992 zugestellt.
Am 7. August 1992 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, in dem sie aufgrund ihres am 17. August 1989 eingebrachten Bauansuchens den Antrag stellte, aufgrund der säumigen Haltung der Baubehörde erster Instanz das Verfahren zu entziehen und ersatzweise zu entscheiden. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist von sechs Monaten sei längst überschritten.
Weiters erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Juli 1992 Berufung. Die Baubehörde erster Instanz sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 21. Juli 1992 zufolge Devolution nicht mehr zuständig gewesen. Das geplante Verwaltungs- und Betriebsgebäude sei im Bescheid des Gemeinderates vom 15. Juli 1991, mit dem die Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, als mit der Flächenwidmung vereinbar angesehen worden.
Mit dieser Berufung (nicht mit dem Devolutionsantrag) befaßte sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 1992; damals wurde mit Stimmenmehrheit der Beschluß gefaßt, der Berufung stattzugeben. Eine Bescheidausfertigung erging allerdings nicht. Durch einstimmigen Beschluß des Gemeinderates am 5. Februar 1993 wurde der Beschluß vom 23. Oktober 1992 wegen Befangenheit dreier Gemeinderatsmitglieder (weil sie bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sind) aufgehoben. Sodann stimmten sechs Gemeinderäte für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, acht für eine Abweisung der Berufung und vier enthielten sich der Stimmen. Darauf wurde über einen Entwurf eines Berufungsbescheides abgestimmt; elf Gemeinderäte stimmten dafür, sieben dagegen.
Dieser Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Februar 1993 weist folgenden Spruch auf:
"1. Der Antrag der Bauwerberin auf Übergang der Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 AVG vom 07.08.1992 wird gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz AVG 1991 abgewiesen.
2. Der Berufung der Firma N ... gegen den Bescheid des
Bürgermeisters der Gemeinde E vom 21.07.1992, mit welchem die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses versagt wurde, wird gemäß § 66 AVG 1991 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Darin wurde u.a. geltend gemacht, daß die gegen die Berufung der Beschwerdeführerin stimmenden Gemeinderatsmitglieder wegen Einflußnahme der belangten Behörde befangen gewesen seien. Der Berufungsbescheid sei wegen des Fehlens der erforderlichen Stimmenmehrheit nicht gültig zustande gekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Die Entscheidungsfrist habe mit der mit Schreiben vom 16. Juli 1992 erfolgten Zurückziehung der Austauschpläne infolge wesentlicher Modifikation des Baubewilligungsansuchens neu zu laufen begonnen, weshalb der Devolutionsantrag vom 7. August 1992 verfrüht gewesen sei. Entgegen den Voraussetzungen des § 16 Abs. 8 des Oö ROG 1972 seien Betriebsanlagen eines Steinabbaubetriebes weder in der Natur vorhanden noch im Einreichprojekt geplant, sodaß das Bauvorhaben nicht als ZUGEORDNETES Verwaltungs- und Betriebsgebäude i.S.d. § 16 Abs. 8 ROG angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, auf Parteiengehör und auf Ausübung der Aufsicht verletzt und begehrt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Gemeinde legte über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes das am 11. August 1989 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangte Baubewilligungsansuchen und damit verbundene Aktenteile vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG (hier i.d.F. der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, falls der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringender Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gegenstand des Devolutionsantrages vom 7. August 1992 war das am "17.08.1989" eingebrachte Bauansuchen der Beschwerdeführerin. Offenbar meinte die Beschwerdeführerin mit diesem Bauansuchen das am 11. August 1989 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangte Bauansuchen, weil ein anderes Ansuchen aus dem Jahre 1989 sowohl in den ursprünglich dem Verwaltungsgerichtshof, als auch in den über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten ist.
Das am 11. August 1989 bei der Gemeinde eingelangte Bauansuchen betrifft die Errichtung eines Neubaues auf dem Grundstück Nr. 1127, EZ 41, KG K. Dieses Ansuchen wurde nach der Aktenlage, trotz des Vorhaltes, daß das Grundstück im Grünland liege, nie zurückgezogen und blieb tatsächlich unerledigt.
Der Bürgermeister entschied in seinem Bescheid vom 21. Juli 1992 über das am 6. September 1990 eingelangte Bauansuchen, welches die Errichtung eines Neubaues auf dem Grundstück Nr. 1129/3, EZ 41, KG K, betraf. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodaß für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erteilt werden muß (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/05/0201). Da sich der Devolutionsantrag vom 7. August 1992 nicht auf das den Gegenstand des Bescheides vom 21. Juli 1992 bildende Projekt bezog, konnte der Übergang der Zuständigkeit nur hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr. 1127 geplanten Projektes eintreten. Da dem Schreiben vom 28. August 1989 kein Bescheidcharakter zukam, lag diesbezüglich tatsächlich Säumnis der Baubehörde vor. Allerdings ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin durch die Nichtentscheidung über ihr Ansuchen aus August 1989 beschwert erachtet. Vielmehr wehrt sie sich dagegen, daß die Vorstellungsbehörde die Abweisung des Devolutionsantrages durch die Oberbehörde billigte, obwohl über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 6. September 1990 durch 23 Monate nicht entschieden worden sei. Die Nichtentscheidung über einen Antrag vom 11. bzw. 17. August 1989 ist somit vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt.
Sollte die Beschwerdeführerin, wie jetzt und schon in der Vorstellung dargelegt, in Wahrheit mit dem Devolutionsantrag das Bauansuchen vom 6. September 1990 gemeint haben, so erweist sich die Beschwerde diesbezüglich trotzdem als unbegründet:
Der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführerin erst am 18. August 1992 zugestellt und ihr gegenüber rechtswirksam; der Devolutionsantrag vom 7. August 1992 langte bei der Gemeinde schon am 10. August 1992, somit vor Zustellung und Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Juli 1992 ein. Dieser Devolutionsantrag konnte aber keinen Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde bewirken. Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebrachter Antrag - was im folgenden dargelegt wird - bewirkt nämlich keinen Zuständigkeitsübergang und ist unzulässig (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 644).
Der hier ursprünglich gestellte Antrag vom 6. September 1990 auf Erteilung einer Baubewilligung für ein "Verwaltungsgebäude und Betriebswohnung" wurde in der Folge am 23. August 1991 auf Errichtung eines "Bürohauses" abgeändert und es wurden, abgesehen vom Lageplan, neue Pläne vorgelegt. Damit bestand hinsichtlich des ursprünglichen Ansuchens keine Entscheiungspflicht mehr. Durch diese Modifizierung in einem wesentlichen Punkt begann die Frist des § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren4, 649 f).
Gleiches gilt für die Rückziehung des Planwechsels vom 23. August 1991 im Schreiben vom 16. Juli 1992; damit endete die Entscheidungspflicht über das modifizierte Ansuchen und begann die Entscheidungspflicht über das Ansuchen vom 6. September 1990 neu zu laufen.
Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, daß die Beschwerdeführerin dadurch, daß ihr Devolutionsantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, in keinem Recht verletzt wurde. Die Nichtstattgebung der Vorstellung gegen Punkt I. des Bescheides des Gemeinderates vom 9. Februar 1993 erfolgte somit zu Recht.
Dieses mit Schreiben vom 16. Juli 1992 modifizierte Projekt "Verwaltungsgebäude und Betriebswohnung" wies der Bürgermeister mit Bescheid vom 21. Juli 1992 ab. Allein der dieses Projekt betreffende Bescheid des Bürgermeisters war Gegenstand des Spruchpunktes II. des Berufungsbescheides, wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut eindeutig ergibt. Der Spruch ist jedenfalls nicht in der Weise unklar, daß zu seiner Interpretation die Begründung herangezogen werden müßte, sodaß keine Erörterung darüber notwendig ist, ob die Berufungsbehörde allenfalls der Auffassung war, das geänderte Projekt vom 23. August 1991 sei Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen. Gegenstand des bestätigenden Bescheides war gleichfalls das Vorhaben laut Ansuchen vom 6. September 1990.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß das Projekt keineswegs der Bestimmung des § 16 Abs. 8 ROG widerspreche, sondern geradezu ausdrücklich erlaubt sei.
§ 16 Abs. 8 Oö ROG 1972 (im folgenden: ROG) lautet:
"Als Betriebsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung, gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."
Aus dieser Bestimmung schloß die Vorstellungsbehörde, daß das Betriebsbaugebiet grundsätzlich zur Aufnahme von Betrieben, im gegenständlichen Fall aufgrund der zusätzlichen Bezeichnung als Steinbruch, also zur Aufnahme eines Steinabbaubetriebes diene; die Errichtung eines Verwaltungs- und Betriebswohngebäudes setze das Vorhandensein eines (produzierenden) Betriebes, allenfalls die gleichzeitige Errichtung entsprechender Betriebsanlagen voraus. Der Feststellung der belangten Behörde, Betriebsanlagen eines Steinabbaubetriebes wären in der Natur nicht vorhanden und seien laut Einreichprojekt auch nicht geplant, widersprach die Beschwerdeführerin nicht. Sie meint, daß ein produzierender Betrieb nicht erforderlich sei, da sonst Betriebsneugründungen nicht möglich wären.
Die Auffassung, nach § 16 Abs. 8 ROG könne zunächst ein Verwaltungs- und Wohngebäude geplant und errichtet und erst in der Folge (irgendwann) allenfalls auch ein entsprechender Betrieb geplant und errichtet werden, ja nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch sonst irgendeine gewerbliche Betriebsstätte, läßt sich schon deshalb nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen, weil die vom Gesetz geforderte Zuordnung nicht erfolgen könnte. Schon aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im letzten Satz des § 16 Abs. 8 ROG, wonach andere Bauten und Anlagen, also auch nicht zugeordnete Verwaltungs- und Betriebswohngebäude nicht errichtet werden dürfen, ergibt sich zwingend, daß bei einem noch nicht vorhandenen Betrieb dieser gleichzeitig mit dem Verwaltungs- und Wohngebäude Projektsgegenstand sein muß. Nur so ist gewährleistet, daß ein i. S.d. zitierten Bestimmung "zugeordnetes" Gebäude errichtet wird.
Gemäß § 45 Abs. 6 lit. a der Oö BauO 1976 ist das Baubewilligungsansuchen ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht. Die Frage, ob eine Bauplatzbewilligung vorliegt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang rechtlich völlig unerheblich (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 86/05/0031, BauSlg. Nr. 771).
Schließlich kann den Beschwerdeausführungen auch darin nicht gefolgt werden, daß kein gültiger Beschluß des Gemeinderates Grundlage des von der Vorstellungsbehörde beurteilten Berufungsbescheides gewesen sei. Die Gemeinderäte, die am 5. Februar 1993 für die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin stimmten, und die Gemeinderäte, die sich der Stimme enthielten, bildeten gemäß § 51 Abs. 1 und 2 der Oö Gemeindeordnung 1990 die für die Abweisung der Berufung erforderliche Mehrheit. Für die Erlassung des Berufungsbescheides in der Form des vorgelegten Entwurfes stimmte gleichfalls eine Mehrheit i.S.d. § 51 der Oö Gemeindeordnung 1990. Der Berufungsbescheid vom 9. Februar 1993 ist daher gültig zustandegekommen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, daß ihr das Gemeinderatssitzungsprotokoll nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Gemäß § 54 Abs. 6 leg. cit. ist jedermann, also auch der Beschwerdeführerin, die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen erlaubt; überdies ist aber nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit des Abstimmungsvorganges bei Kenntnisnahme des Protokolles hätte dartun können.
Die von der Beschwerdeführerin monierte Befangenheit einzelner Gemeinderatsmitglieder durch "Druck der Aufsichtsbehörde" ist mit der Aktenlage - darüber hinaus wurde nichts behauptet - nicht in Einklang zu bringen. Die Aufsichtsbehörde hat lediglich über Anfrage des Bürgermeisters in einem Schreiben ihre Rechtsauffassung geäußert. Von "aufsichtsbehördlichen Maßnahmen" kann somit gar keine Rede sein. Auch ist der Oö Gemeindeordnung 1990 keine Bestimmung zu entnehmen, die den Gemeinderat gehindert hätte, von seiner ursprünglichen Beschlußfassung abzugehen und neuerlich über denselben Antrag zu entscheiden.
Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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