Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei und das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Landeshauptstadt werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. Juli 2002 beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von sieben zweigeschossigen Einfamilienhäusern in Holz-Riegel-Konstruktion auf dem Grundstück Nr. 1190/7, KG Pöstlingberg. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde dieses im Wohngebiet liegende Grundstück auf sieben Grundstücke aufgeteilt. (Für das Beschwerdeverfahren ist diese Teilung nicht weiter von Bedeutung, weshalb sich die Zitierung des Grundstückes Nr. 1190/7 in der Folge auf die durch die Teilung neu entstandenen sieben Grundstücke Nr. 1190/11 bis 1190/16 und 1190/7 neu bezieht.)
An das Grundstück Nr. 1190/7 grenzt im Norden und Osten die öffentliche Verkehrsfläche Reisnerweg. Im Südwesten grenzt an dieses Grundstück über eine Länge von ca. 34 m das Grundstück Nr. 1456/8, KG Puchenau, der Beschwerdeführer.
Plangemäß sollen auf dem Grundstück Nr. 1190/7 entlang der Ostgrenze dieses Grundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche Reisnerweg drei Einfamilienhäuser und entlang der Westgrenze des Grundstückes vier Einfamilienhäuser (von Norden nach Süden bezeichnet mit Nr. 4 bis Nr. 7) errichtet werden. Die an der Westseite liegenden vier Einfamilienhäuser sind jeweils von Ost nach West angeordnet (Länge 17,57 m). Jedes dieser Häuser ist über 6 m breit; sie sind voneinander rund 7 m entfernt. Auf Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer ist Haus Nr. 4 in einer Entfernung von rund 5 m zur Grundstücksgrenze geplant.
Das zu bebauende Grundstück befindet sich in Hanglage. An der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegt das Baugrundstück auf Höhe 376 m.ü.A; diese Höhe wurde in den Plänen mit +/- 0,00 kotiert. Dieses Grundstück fällt Richtung Süden über rund 50 m auf -3, Richtung Westen über 45 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze ebenfalls -3 ab. Im Südosten ist das Baugrundstück mit -5 kotiert. Auf Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer fällt das Baugrundstück im Südwesten auf bis zu -15 ab. Die an der Westseite projektierten Häuser sind von Norden Richtung Süden abfallend angeordnet. Das Gelände soll angeschüttet werden. Vor den Häusern 6, 5 und 4 ist Richtung westlicher Grundstücksgrenze jeweils eine Steinschlichtung vorgesehen. Die Höhe der Anschüttung bei Haus Nr. 4 beträgt über 3,80 m und fällt bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer auf die Höhe des gewachsenen Geländes ab. Die gesamte Bauplatzfläche des Baugrundstückes beträgt 4.385 m2, die bebaute Fläche 842,87 m2.
Zur mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen und in der Kundmachung dahingehend belehrt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung mündliche Einwendungen erhebt.
Die Beschwerdeführer erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 Einwendungen. Insbesondere wendeten sie ein, dass die Pläne unvollständig seien und unterschiedliche Darstellungen zeigten; es fehle ein Höhenfixpunkt. Die im Plan Nr. 102-C (KG-Kanal-Oberflächenversickerung) dargestellten Rohrrigole seien in anderen Plandarstellungen nicht ersichtlich; es sei auch nicht zu entnehmen, in welcher Höhenlage die Rohrrigole verlaufen und in welche Bodenschichten diese eingebunden werden. Durch nicht funktionierende Drainagen sei eine erhöhte Hangrutschgefahr gegeben. Durch die hohen Anschüttungen und Steinmauern sei auf lange Zeit gesehen eine Hangrutschung ebenfalls nicht auszuschließen. Die oberflächliche Versickerung der Niederschlagswässer und Straßenabwässer auf die steile Böschung werde auf Grund des schlechten Untergrundes ebenfalls Hangrutschungen bewirken. Gleiches gelte für die geplante Versickerung der Dachwässer. In den geplanten Anschüttungen verringere sich die Standfestigkeit.
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14. August 2003 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, mit denen eine Gefahr der Hangrutschung und eine Mangelhaftigkeit der eingereichten Baupläne geltend gemacht wurde, wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen bezüglich der Beeinträchtigung durch die geplante Entwässerung der anfallenden Niederschlagswässer wurde abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2003 abgewiesen. Den Beschwerdeführern stehe als Nachbarn hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stünden. In dem von der Erstbehörde eingeholten hydrogeologischen Gutachten sei festgestellt worden, dass eine hydraulische und quantitative Belastung der Nachbargrundstücke durch die Wässer im Normalfall nicht zu erwarten sei, wenn die im Projekt vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt würden. Zusätzliche Maßnahmen seien sowohl von der hydrogeologischen Sachverständigen als auch vom wasserbautechnischen Sachverständigen gefordert und in das Projekt eingearbeitet worden. Diesen Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Gleiches gelte für die Drainagewässer. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten beziehe sich nicht auf diesen Fragenkomplex, sondern auf Fragen der Standsicherheit bzw. der Gefahr von Hangrutschungen. Insoweit die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, dass durch die geplante Entsorgung der Niederschlagswässer die Abflussverhältnisse beim so genannten "Leutgebbach" verändert würden und dass dadurch ihr Grundstück einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt würde, sei darauf hinzuweisen, dass die O.ö. Bauordnung eine Regelung des Inhaltes, wonach durch ein Bauvorhaben die derzeit gegebenen (natürlichen) Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern nicht verändert werden dürften, nicht kenne; einem Nachbarn komme auch ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht zu. Bei einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse könne auch nicht von einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 2 Z. 36 O.ö. BauTG 1996 die Rede sein, weil es dem Eigentümer einer im Bauland gelegenen Grundfläche möglich sein müsse, den beantragten Bau zu errichten, möge damit auch die Wirkung verbunden sein, dass im Falle des Überlaufens eines bestehenden Wassergrabens Abwässer nunmehr in stärkerem Ausmaß als bisher zur Nachbarliegenschaft abfließen. Davon abgesehen sei der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 97/05/0049). Bezüglich der Statik (Standfestigkeit) und Rutschgefahr eines zu bewilligenden Bauvorhabens bestünden keine dem Schutz der Nachbarn dienenden Bestimmungen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096). Dem Nachbarn sei bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage vor der hier anzuwendenden Rechtslage ein Recht darauf eingeräumt gewesen, dass schädliche Umwelteinwirkungen, also solche, die geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützung der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, vermieden würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 96/05/0028). Durch das Inkrafttreten der O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes 1994 habe sich jedoch in Bezug auf Geländeveränderungen (Anschüttungen, Abgrabungen, etc.) eine grundlegende Änderung in der Rechtslage ergeben. Nach § 25 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Bauordnung 1994 unterliege die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,5 m einer baubehördlichen Anzeigepflicht. Eine Bewilligungspflicht für Aufschüttungen, Abgrabungen, etc. sei in der O.ö. Bauordnung 1994 nicht mehr vorgesehen. In einem Bauanzeigeverfahren komme aber dem Nachbarn keine Parteistellung zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, mwN). Dies müsse auch dann gelten, wenn für solche Geländeveränderungen kein die Nachbarn ausschließendes Bauanzeigeverfahren durchgeführt werde, sondern die Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben "mitbehandelt" würden. Weiters sei anzumerken, dass eine mit § 48 Abs. 1 lit. b der O.ö. Bauordnung 1985 vergleichbare Bestimmung, in welcher spezielle Regelungen hinsichtlich Aufschüttungen getroffen würden, in den geltenden Bauvorschriften nicht mehr zu finden sei, sodass Fragen der Geländeveränderungen in Bezug auf Statik und Gefahr von Rutschungen kein Nachbarrecht mehr darstellten. Unabhängig vom Mitspracherecht des Nachbarn habe die Baubehörde im Rahmen der Entscheidung über den Baubewilligungsantrag gemäß § 35 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994 in jedem Fall das zu bewilligende Bauvorhaben nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit und der Festigkeit zu prüfen. Dies habe die Baubehörde erster Instanz auch getan; diese habe auch zu den hier strittigen Fragen Gutachten von Sachverständigen eingeholt. Hinsichtlich der Vollständigkeit von Planunterlagen bestehe nur insoweit ein Recht des Nachbarn, als ihm die Unterlagen jene Informationen vermitteln müssten, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0041). Die vorgelegten Planunterlagen reichten aus, um den Nachbarn in die Lage zu versetzen, konkrete Einwendungen gegen das Projekt vorzubringen. Die bei der Bauverhandlung vom 30. Juni 2003 zur Plankorrektur ausgefolgten und am 16. Juli 2003 wieder vorgelegten Pläne der Beschwerdeführer seien den Beschwerdeführern zwar nicht ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden. Bei den Plankorrekturen habe es sich jedoch - wie aus der Niederschrift über die mündliche Bauverhandlung vom 30. Juni 2003 hervorgehe - lediglich um die Eintragung der endgültigen Lage der Sickermulden, wie sie im Zuge der Bauverhandlung erörtert worden seien, gehandelt. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz werde durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Auf Grund der Feststellungen in der Verhandlungsniederschrift habe den Beschwerdeführern klar sein müssen, dass korrigierte Baupläne vorgelegt würden. Nach Zustellung der Baubewilligung hätten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, in die korrigierten Pläne Einsicht zu nehmen und dazu in der Berufung Stellung zu nehmen. Die korrigierten Pläne dürften jedoch den Beschwerdeführern ohnehin bekannt gewesen sein, da sie in der Lage gewesen seien, konkrete Ausführungen zur Lage der Versickerungsmulden zu machen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Vorstellungswerber durch diesen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass für geplante Aufschüttungen des Nachbargrundstückes grundsätzlich eine Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Bauordnung 1994 bestehe, wenn es sich um die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,5 m handle. Obwohl im Beschwerdefall eine Aufschüttung gegenständlich sei, die in Verbindung mit einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme "mitbehandelt" werde, unterliege die Veränderung der Höhenlage auch im Beschwerdefall der baubehördlichen Anzeigepflicht. Da im Anzeigeverfahren den Nachbarn keine Parteistellung zukomme, bestehe im Beschwerdefall hinsichtlich der Sicherheit von Geländeveränderungen auch kein Mitspracherecht. Nachbareinwendungen gegen solche Aufschüttungen könnten auch im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden, da hier keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 O.ö. Bauordnung 1994 ersichtlich seien, die Aussicht auf Erfolg haben könnten. Insbesondere kämen auch die Abstandsbestimmungen des Bautechnikgesetzes nicht zum Tragen, weil diese nur für Gebäude gelten. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführer zum Entwässerungsprojekt für die Ableitung der bei der Wohnanlage anfallenden Niederschlagswässer als auch der Hangwässer seien nicht zielführend. Zutreffend habe die Berufungsbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die O.ö. Bauordnung eine Regelung des Inhaltes, wonach durch ein Bauvorhaben die derzeit gegebenen (natürlichen) Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern nicht verändert werden dürften, nicht kenne und daher den Nachbarn diesbezüglich kein öffentliches Recht eingeräumt sei. Im Übrigen werde auf die zutreffenden und schlüssigen Begründungsdarlegungen im Berufungsbescheid verwiesen und diese zum Begründungsinhalt des Vorstellungsbescheides erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer waren im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 (in der Folge: BO).
Gemäß § 32 Abs. 1 BO gelten Nachbarn jedoch nur insoweit als Parteien des Baubewilligungsverfahrens, als sie spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen (§ 31 Abs. 3 bis 6) erheben.
Gemäß § 31 Abs. 3 BO können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke und die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch das bewilligte Bauvorhaben deshalb verletzt, weil mit diesem die Gefahr von Hangrutschungen verbunden ist.
In diesem Zusammenhang hat bereits die Berufungsbehörde auf das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu der auch hier anzuwendenden Rechtslage näher begründet ausgeführt, dass den Nachbarn im Geltungsbereich dieser Bauordnung in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zusteht.
Insoweit daher die Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Baubewilligungsverfahrens darin erblicken, dass kein Sachverständiger aus dem Bereich der Bodenmechanik oder Grundbaustatik beigezogen worden sei, vermögen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ihr Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen. Da aber den Beschwerdeführern wie aufgezeigt kein subjektivöffentliches Recht bezüglich der Standsicherheit und Statik des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens der zweitmitbeteiligten Partei zukommt, könnten sie auch durch eine allenfalls unvollständige Beweiserhebung zu dieser Frage in keinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein. Ihre Parteistellung als Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren insoweit beschränkt, als ihre durch die baurechtlichen Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103).
Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der geplanten Anschüttungen im Zusammenhang mit dem bewilligten Bauvorhaben bezogen sich ebenfalls auf die dadurch befürchtete Instabilität des in Hanglage gelegenen Bauplatzes und die dadurch befürchteten Hangrutschungen. Bezüglich dieses Einwandes gilt daher das oben Gesagte, weshalb es keiner weiteren Erörterungen bedarf, ob derartige projektierte Anschüttungen, die gemäß § 25 Abs. 1 Z. 8 BO ("Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m") als anzeigepflichtige Bauvorhaben zu beurteilen sind, im Zusammenhang mit einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Baubewilligungspflicht unterliegen.
Insofern die Beschwerdeführer nunmehr auch in Bezug auf die Einwände der befürchteten Hangrutschungen auf das ihnen zustehende subjektive Recht auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen rekurrieren, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen in diesem Zusammenhang nie auf drohende, ihr benachbartes Grundstück betreffende Immissionen durch das bewilligte Bauvorhaben Bezug genommen haben (vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096). Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 27. August 1996 auch unter dem Blickwinkel der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 O.ö. Bautechnikgesetz 1994 Hangrutschungen grundsätzlich nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 31 Abs. 4 O.ö. Bauordnung 1994 beurteilt hat, kann den Baubehörden keine Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG deshalb angelastet werden, weil sie die Beschwerdeführer nicht zu einer diesbezüglichen Ausgestaltung ihrer Einwendungen angeleitet haben, wie dies in der Beschwerde gerügt wird. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nämlich nicht soweit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0246, und vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0039, uva.).
Die Beschwerdeführer erachten sich durch die erteilte Baubewilligung weiters insofern in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, als mit dem bewilligten Bauvorhaben ihrer Auffassung nach eine unzulässige Ableitung von Niederschlags- und Drainagewässern verbunden sein soll.
Gemäß § 3 Z. 4 O.ö. Bautechnikgesetz 1994 (O.ö. BauTG) müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z. 36 O.ö. BauTG sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.
Aus dieser Gesetzeslage hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass den Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektivöffentliches Recht zusteht, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen können, besteht demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143, und vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0154). Auch die Baubehörden und die belangte Behörde haben insoweit den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht im Verfahren zuerkannt. Auf Grund der von den Baubehörden getroffenen und durch die nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten gedeckten Feststellungen ist davon auszugehen, dass durch das bewilligte Bauvorhaben keine Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer entsorgt werden. Die Beschwerdeführer bekämpfen nicht die durch fachkundige Beurteilung gedeckten Feststellungen der Baubehörden, dass durch die vorgesehenen Drainagemaßnahmen die Versickerung der Niederschlagswässer auf dem Baugrundstück zu keiner Beeinträchtigung des benachbarten Grundstückes der Beschwerdeführer führen wird. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die geplante Entsorgung der Niederschlagswässer bewirke eine verstärkte Wasserzufuhr zum benachbarten Wildbach, und es werde dadurch ihr Grundstück einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt, kann auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse im Baubewilligungsverfahren nicht nachvollzogen werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen enthält das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten zur Frage der als ausreichend beurteilten Drainagierung keine nachvollziehbaren Ausführungen, die die von den Baubehörden ihren Entscheidungen zu Grunde gelegten Gutachten entkräften würden. Das vorgelegte Privatgutachten bezieht sich vielmehr - wie bereits oben dargelegt - auf die Baugrundverhältnisse, welche im Zusammenhang mit der Standsicherheit der Aufschüttung und der Steinschlichtung einer Begutachtung unterzogen wurden.
Schließlich rügen die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass die Baubewilligung auf Grund von unvollständigen und zum Teil unrichtigen Plänen erteilt worden sei.
Die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen wurden den Beschwerdeführern durch die für die Bauverhandlung nach § 32 BO gemäß § 41 AVG vorgesehene Kundmachung erteilt. Schon der Baubewilligung der Baubehörde erster Instanz lagen die Austauschpläne zu Grunde. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es fehle im Lageplan ein Höhenfixpunkt, ist aktenwidrig. Sowohl im ursprünglichen Übersichtsplan als auch im Austauschplan (Plan Nr. 0659-101 A) wurde der Höhenfixpunkt +/- 0,00 = 376,00 m.ü.A angegeben. Die einzelnen Höhenangaben des Bauplatzes sind in diesem Plan ersichtlich; insbesondere ist das Gefälle des Baugrundstückes zum Grundstück der Beschwerdeführer hin detailliert und nachvollziehbar angegeben. Bezüglich der Versickerung von Niederschlags- und Drainagewässern hat die zweitmitbeteiligte Bauwerberin entsprechende Gutachten zu den Projektsunterlagen vorgelegt, welche die Hydrologie und die Hydrogeologie des Baugrundstückes darstellen und die Qualität der anfallenden Wässer und die Auswirkung auf fremde Rechte näher erörtern. Neben der technischen Baubeschreibung enthält dieser technische Bericht betreffend die Versickerung von Niederschlags- und Drainagewässern auch eine bautechnische Beschreibung der vorgesehenen Rigole und deren Dimensionierung. In der Ergänzung dieses technischen Berichtes ist auch ein Übersichtsplan enthalten, der die Dimension und die Lage der vorgesehenen Rigole und Ableitungen ausreichend dokumentiert.
Insofern die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätten, die von der Behörde erster Instanz verwendeten Austauschpläne einzusehen und sie deshalb in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen auf das Verfahren vor der Behörde erster Instanz bezieht. In ihrer Berufung haben die Beschwerdeführer jedoch bereits auf die Austauschpläne Bezug genommen. In der Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung haben sie den Vorwurf, die Berufungsbehörde hätte ihnen Parteigehör nicht gewährt, nicht erhoben. Verfahrensmängel, die in erster Instanz unterlaufen sind, können eine Aufhebung des bekämpften zweitinstanzlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde regelmäßig nur dann zur Folge haben, wenn ihre Auswirkungen auf den bekämpften Berufungsbescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers durchschlagen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann überdies zur Aufhebung eines Bescheides nur dann führen, wenn die belangte Behörde im Falle der Vermeidung der unterlaufenen Mängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weshalb eine vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich erhobene Mängelrüge einer Darstellung der Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels bedarf, soweit diese nicht offensichtlich ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2003/11/0251). Das ist hier nicht geschehen.
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen sohin nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMR zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falls zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der mitbeteiligten Partei gebührt an Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z. 3 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 nur der Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war. Der über EUR 991,20 hinaus begehrte Kostenersatz war daher abzuweisen. Der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde gebührt kein Schriftsatzaufwand, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 17. März 2006
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