Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Mitbeteiligten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Baugrundstück der Erstmitbeteiligten Nr. 281/2 wird an seiner Ostseite von einem Weg, an seiner Westseite von der Landesstraße und an der Nordseite von den beiden Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. 278/2 und 298/4 begrenzt. Gegenstand einer Bauverhandlung vom 27. Februar 1992 war das Ansuchen der Erstmitbeteiligten um Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus, dessen Errichtung unter Einhaltung eines Seitenabstandes von 3 m zu den Grundstücken des Beschwerdeführers geplant war. Im vorgelegten und bewilligten Bauplan wird der Geländeverlauf eben dargestellt; in der Verhandlung wurde ausgeführt:
"Auf Grund der gegebenen Geländeverhältnisse wird demnach der EG-Fußboden mindestens 15 cm über dem Gelände liegen bzw. sind nur geringfügige Geländeveränderungen von Nöten, wobei diese ausschließlich auf eigenem Grund erfolgen und das natürliche Gelände entlang der Nachbargrundgrenzen unverändert bleibt."
Der als Nachbar beigezogene Beschwerdeführer erklärte bei der Verhandlung, dass er bei plan- und befundgemäßer Ausführung keinen Einwand erhebe.
Mit Bescheid vom 6. März 1992 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die begehrte Baubewilligung.
Auf Grund einer Anzeige durch den Beschwerdeführer fand am 25. November 1993 eine Beweisaufnahme durch die Baubehörde an Ort und Stelle statt. Die erstmitbeteiligten Bauwerber räumten hinsichtlich des Einreichplanes ein, dass offensichtlich die Geländedarstellung im Schnitt und in den Ansichten nicht der Natur gemäß übernommen worden sei.
Bei einer am 1. Februar 1994 gemäß § 56 O.ö. BauO 1976 durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle wurde festgestellt, dass Abtragungen im Ausmaß bis zu 1,80 m erfolgt seien. Als Sofortmaßnahme wurden Pölzungen für erforderlich angesehen, weil auf Grund des großzügigen Baugrubenaushubes bereits Abrutschungen erfolgt seien. Mit Bescheid vom selben Tag untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Bauwerbern die Fortsetzung der Bauausführung und ordnete die Sofortmaßnahme an. Gemäß § 61 Abs. 1 O.ö. BauO 1976 wurde den Bauwerbern aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen nachträglich um eine geänderte Baubewilligung anzusuchen oder die bewilligungslos errichtete Anlage zu beseitigen bzw. den Urzustand wiederherzustellen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass aus der Sicht der Baubehörde unter Vorlage eines entsprechenden Projekts die Planabweichung nachträglich bewilligungsfähig sei.
Hier gegenständlich ist das Ansuchen der Erstmitbeteiligten vom 16. Februar 1994 um Erteilung einer Baubewilligung für die Geländeveränderung sowie für die Errichtung einer Stützmauer. Gegenstand der Bauverhandlung vom 7. Juni 1994 war das Projekt, wie es sich aus dem Bauplan vom 24. April 1994 ergab. In diesem Plan sind neben der Errichtung von Stützmauern auch die teilweise bereits vorgenommenen und zum Teil noch beabsichtigten Geländeveränderungen sowie das Niveau des Urgeländes dargestellt. Entsprechend dem im Plan ausgewiesenen 50 cm breiten "natürlich gewachsenen Streifen"an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer verwies der Sachverständige in der Verhandlung darauf, dass dort, wo bereits Abrutschungen erfolgten, das Niveau dieses Urgeländes wiederhergestellt werden müsse. Die eine Neigung von 25 Grad nicht übersteigende Böschung werde in Teilbereichen durch eine 90 bis 130 cm hohe Stützmauer und im Bereich der Gebäudefront durch Böschungssteine begrenzt, welche auf das Traufenpflaster aufgelegt würden. Bei entsprechender Verdichtung des Erdmaterials wäre die erforderliche Standfestigkeit gegeben und könnten die Bedenken des Beschwerdeführers zerstreut werden, dass im Falle eines allfälligen Baugrubenaushubes auf seinem Grundstück Geländeabrutschungen erfolgen würden. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Hinterfüllung des Arbeitsraumes und entsprechender Verdichtung sowie Auswahl des Hinterfüllungsmateriales keine Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu befürchten seien.
In seiner schriftlichen Stellungnahme, die der Beschwerdeführer bei der Verhandlung überreichte und die dem Protokoll angeschlossen wurde, machte er geltend, dass der Plan insoferne unzureichend sei, als die Tiefe der Abgrabungen in den einzelnen Schnitten nicht erkennbar sei. Der Baugrubenaushub sei zu groß erfolgt und übe einen wesentlichen Einfluss auf die Statik seines Grundstückes aus. Er befürchtete Beeinträchtigungen insbesondere bei Bauführungen seinerseits unmittelbar an der Grundstücksgrenze, etwa für eine Garage.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1994 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Veränderung der Höhenlage und Errichtung einer Außenstiege beim bereits begonnenen Wohnhausbau sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Vorgeschrieben wurde u. a. (Punkt 1), dass die Bauarbeiten von einer hiezu befugten Fachfirma durchgeführt werden müssten, die für die technisch einwandfreie Ausführung, insbesondere die statische Sicherheit der Baulichkeit, sowie auch die fachgerechte Verdichtung des Erdmaterials in den entsprechenden Bereichen verantwortlich sei. Weiters wurde vorgeschrieben (Punkt 2), dass in jenen Bereichen des nördlichen Grundgrenzverlaufes, wo bereits Abrutschungen in Grundgrenznähe erfolgt seien, der Urzustand entsprechend den Plandarstellungen wiederherzustellen sei. Die Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der Unzulänglichkeit des Bauplanes und der Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn wurden unter Verweis auf die Feststellungen des Sachverständigen in der Bauverhandlung als sachlich nicht gerechtfertigt abgewiesen. Im Einreichplan sei in den Schnitten zum einen das ursprünglich vorhandene Urgelände und zum anderen das gewünschte fertige Niveau dargestellt worden. Eine Darstellung der bereits widerrechtlich erfolgten Geländeveränderungen erschien der Baubehörde nicht wesentlich, "zumal sich die Bewilligung auf die Geländeveränderung, ausgehend vom status quo im Jahre 1992 bei der Bewilligung des Wohnhauses auf das nunmehr beantragte fertige Niveau" beziehe. Jedenfalls lägen keine Planmängel vor, die die Nachbarn außer Stande setzten, die Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beurteilen. Der Sachverständige habe auch verneint, dass bei einer allfälligen Errichtung einer Garage an der Grundgrenze durch den Beschwerdeführer Erschwernisse bei der Fundierung entstünden, weil ein allfälliges Garagengebäude auf eigenem Grund zu fundieren sei und der Fundamentdruck vertikal wirke.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 22. Juni 1995 ab. Was die Frage der ordnungsgemäßen Hinterfüllung des Arbeitsraumes mit Verdichtung und die Auswahl des Hinterfüllungsmaterials betreffe, hafte der Bauwerber bzw. die vom Bauwerber beauftragte Firma für eine technisch einwandfreie Ausführung. Dies gelte auch hinsichtlich der statischen Erfordernisse der Mauer, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend auszuführen sei. Die Gefährdung des eigenen Grundstückes stelle keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dar, welches im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei.
In seiner Vorstellung rügte der Beschwerdeführer u.a., dass der Sachverständige nicht geprüft habe, ob die zum Verhandlungszeitpunkt längst vorgenommene Arbeitsraumhinterfüllung auch tatsächlich sachgerecht unter entsprechender Verdichtung erfolgt sei. Der Spruch des Baubewilligungsbescheides sei zu unbestimmt, da in Bezug auf die Veränderung der Höhenlage nicht ausgeführt werde, welche Bereiche davon betroffen seien, wo diese genau situiert sei und andererseits in Bezug auf die Errichtung der Stützmauer nicht dargestellt werde, um welche Stützmauer es sich handle, da ja nach den Unterlagen zwei Stützmauern gegenständlich waren. Abermals wurde gerügt, dass die Tiefe der Abgrabungen in den einzelnen Schnitten nicht ersichtlich gemacht worden wäre; insbesondere dann, wenn es sich um bereits konsenslos errichtete Baumaßnahmen handle, müsse der Urzustand im Einreichplan dargestellt werden. Mangels Eintragung des Urzustandes könne der Auflage im Bescheid, den Urzustand entsprechend der Plandarstellung wiederherzustellen, nicht entsprochen werden. Offenbar würden neben den bereits vorgenommenen Geländeveränderungen weitere Geländeveränderungen beabsichtigt sein, worüber aber bescheidmäßig kein Abspruch erfolgt sei. Es hätte auch festgestellt werden müssen, dass keine fachgerechte Arbeitsraumhinterfüllung bei entsprechender Verdichtung des Materials durchgeführt worden sei.
Der von der Vorstellungsbehörde beigezogene Amtssachverständige Ing. R.K. stellte zwar Mängel der bisherigen Ausführung fest, schloss aber aus, dass unter Zugrundelegung einer projektsgemäßen Ausführung durch eine dazu befugte Fachfirma Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft, etwa durch Rutschungen, zu erwarten seien. Aus den dem Gutachten angeschlossenen Fotos ist insbesondere ersichtlich, dass an der Grundgrenze ein offenbar schon immer bestehender Zaun mit einem möglicherweise rund 50 cm breiten, mit Gras bewachsenen Streifen nach wie vor vorhanden ist.
In seiner Äußerung dazu rügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Sachverständige nicht erhoben habe, wie das Urgelände vor Durchführung der Baumaßnahmen situiert gewesen sei. Auch sei der Sachverständige nicht darauf eingegangen, dass bereits eine Hinterfüllung mit einem nicht geeigneten Hinterfüllungsmaterial erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Da es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, bei welchem ausschließlich das sich aus den Plänen ergebende Vorhaben Gegenstand der Prüfung durch die Behörde sei, gingen alle Einwände ins Leere, die nicht die im Bauplan vom 24. April 1994 vorgesehenen Maßnahmen zum Gegenstand hätten. Den Nachbarn sei bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage ein Recht darauf eingeräumt, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden würden. Nach dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten würden aber bei projektgemäßer und fachtechnisch einwandfreier Ausführung solche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Das Projekt stehe unter der Prämisse einer projektsgemäßen und fachtechnisch einwandfreien Ausführung, wie sich zusätzlich aus den Vorschreibungen ergebe. Im Falle mangelhafter Ausführungen böten die Bestimmungen über die Erhaltungspflicht oder Baugebrechen eine entsprechende Handhabe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußert, sodass auch die Vorstellungsbehörde von der Unbegründetheit der Befürchtungen des Beschwerdeführers ausgehen könne. Was die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers anlange, sei es Sache jedes Bauwerbers, bauliche Anlagen in allen Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu planen und zu errichten, dass sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Festigkeit entsprächen. Den O.ö. Bauvorschriften sei kein Nachbarrecht des Inhaltes zu entnehmen, dass durch die Bauführung die Bebaubarkeit eines Nachbargrundstückes nicht beeinträchtigt werden dürfe.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung entsprechender Abstände, auf Nichtzulassung von Veränderungen der Höhenlage, auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, auf Nichtbeeinträchtigung seines Grundstückes durch die Bauführung und durch zu erwartende Geländeabrutschungen, schließlich in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete, ebenso wie die Erstmitbeteiligten, eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 3 der hier auf Grund des Ansuchens aus dem Jahre 1994 anwendbaren Oö Bauordnung 1976 (LGBl. Nr. 35/1976; im Folgenden: BO) sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen dienen.
Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a O.ö. BauVO 1985 (LGBl. Nr. 5/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 6/1989 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1989; im Folgenden: BauVO) ist die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtung oder andere Maßnahmen nur zulässig, wenn sie nicht zu einer Verschlechterung der Geländeverhältnisse oder der Ausnutzbarkeit der Grundfläche in Bezug auf die vorhandene oder künftige Bebauung führt.
Gemäß § 48 Abs. 1 lit. b BauVO wird bei Veränderungen der Höhenlage im Bauland durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtungen und anderen Maßnahmen verlangt, dass diese Vorhaben den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen und dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Der Normzweck ist also insofern derselbe, wie jener des § 23 Abs. 2 BO, sodass den Nachbarn bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage - eine Veränderung um weniger als 1 m ist hier nicht gegenständlich - ein Recht darauf eingeräumt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, also solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, vermieden werden (hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 92/05/0139). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid in das genannte Nachbarrecht eingegriffen wird oder nicht.
Bei der vorliegenden Baubewilligung handelt es sich zum Teil um eine nachträgliche Baubewilligung im Sinne des § 61 Abs. 1 BO, zum Teil um eine (neue) Baubewilligung. Die Abs. 1 und 2 des § 61 BO lauten:
(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieses Ansuchen entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller dieses Ansuchen wiederum zurück, so wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zu Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsansuchens."
Schon aus dem Wortlaut "... um die Baubewilligung anzusuchen ..." im § 61 Abs. 1 BO ergibt sich, dass auch eine " nachträgliche" Baubewilligung eine Baubewilligung im Sinne des § 49 BO ist; § 61 Abs. 2 leg. cit. regelt nur den Fall, dass das Ansuchen ab- oder zurückgewiesen bzw. zurückgezogen wird, trifft aber keine Aussage dahingehend, dass für die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung andere Voraussetzungen gelten.
(Auch) beim nachträglichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (ständige hg. Rechtsprechung; siehe beispielsweise hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0050, oder vom 15. Oktober 1991, Zl. 91/05/0075). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zlen. 92/05/0053, 0137 und 138, m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer immer wieder auf die tatsächliche Ausführung, auch auf die von den Sachverständigen aufgezeigten Mängel der Ausführung verweist, verkennt er, dass die von der belangten Behörde gebilligte Bewilligung nicht diese Ausführungen und tatsächlichen Verhältnisse deckt, sondern allein das von den Bauwerbern vorgelegte und durch den Plan dokumentierte Projekt.
Ob ein Eingriff in das eingangs beschriebene Nachbarrecht durch dieses Projekt gegeben ist, haben die von den Verwaltungsbehörden beigezogenen Sachverständigen beurteilt und sind zum Ergebnis gelangt, dass bei einer - vom Gesetz geforderten, siehe etwa § 54 Abs. 3 BO - fachtechnisch einwandfreien Ausführung eine Benachteiligung oder erhebliche Belästigung für das Grundstück des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist. Dies hat der Beschwerdeführer zwar stets bestritten, ist aber den Amtssachverständigengutachten nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet auf Grund der durchgeführten Befundaufnahmen die gutachtlichen Äußerungen als nachvollziehbar und schlüssig.
Den Beschwerdeausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung, wonach bei projektgemäßer Ausführung keine Beeinträchtigung zu erwarten wäre, bestreite; insbesondere macht er einerseits Mängel bei der Beweisaufnahme durch unzureichende Pläne geltend und behauptet andererseits, dass die zum Teil schon erfolgte Ausführung, insbesondere was die Hinterfüllung betrifft, nicht fachgerecht wäre.
Was den vorliegenden Bauplan betrifft, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit er dem Beschwerdeführer nicht jene Informationen verschafft hätte, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte im Hinblick auf das vorliegende Projekt (und nicht auf die bisherige Ausführung) gehindert hätten. Da die Baubewilligung im Punkt 7 der Auflagen ausdrücklich auf die Verhandlungsschrift und den Einreichplan vom 24. April 1994 verweist, kann auch von einer Unbestimmtheit dieses Bescheides keine Rede sein. Insbesondere ergeben sich aus dem Plan eindeutig die Abstände der Stützmauern zur Grundgrenze und auch die Böschungsneigung. Ob die Bauwerber ihre Verpflichtung zu einer fachgerechten Verdichtung einhalten würden, ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.
Die Abstandsbestimmung des § 32 BO beziehen sich nur auf "Gebäude"; Gebäude sind hier aber nicht projektgegenständlich.
Die Beschwerde, die von einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtsnatur einer Baubewilligung ausgeht, erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. März 2000
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