Normen
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z10;
GGBG 1998 §9;
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z10;
GGBG 1998 §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid, der in seinen Spruchpunkten II. und III. unangefochten geblieben ist, wird, soweit er in seinem Spruchpunkt I. der Berufung gegen Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die auf diesen Spruchpunkt entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 6. März 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Fahrzeuglenker des Lkw BN-... am 13. Februar 2001 um 12.00 Uhr in Schwechat auf der B 9, bei Strkm 4,4, Richtung Flughafen, "die Beförderungseinheit (Lkw), mit der gefährliche Güter (Klasse 4.1 Z. 6c ADR, UN 1325, Kl. 2 Z. 5F u. Z. 8 ADR, UN 1950, sowie Kl. 8 Z. 91 ADR, UN 1824 - die Gesamtmasse betrug 2100 kg) in loser Schüttung befördert wurden, gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl das zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass diese Beförderungseinheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht", da die in den Spruchpunkten 1) bis 6) des Bescheides im Einzelnen genannten Auflagen "der Ausnahmebewilligung gemäß § 9 GGBG (Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15. Mai 2000, Zl. RU6-AB-K .../02)" nicht erfüllt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung teilweise Folge gegeben, hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 3) und 4) das erstinstanzliche Straferkenntnis jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm "§§ 27 Abs. 2 Z 10, 13 Abs. 2 Z 3 GGBG" und die Strafnorm "§ 27 Abs. 2 Z 10 GGBG" zu lauten habe.
Laut den Spruchpunkten 1), 3) und 4) seien folgende Auflagen der erwähnten Ausnahmebewilligung nicht erfüllt worden:
1) "die auf Seite 3, Punkt 6, A.2. enthaltene Auflage 'Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind die Güter so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können' wurde nicht erfüllt, da die Güter unsortiert befördert wurden";
3) "die auf Seite 4, Punkt 6, C.1. enthaltene Auflage 'Sofern nicht in der Rn. 10260 oder in der schriftlichen Weisung nach Rn. 10385 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorgeschrieben, ist als geeignete Schutzausrüstung in der Beförderungseinheit mindestens mitzuführen: - Schutzkleidung (Chemikalienschutzanzug für leichte Beanspruchungen)' wurde nicht erfüllt, da kein Chemikalienschutzanzug mitgeführt wurde";
4) "die auf Seite 5, Punkt 6, D.5. enthaltene Auflage 'Werden Gegenstände der Klasse 2, Ziffer 5F befördert, bei denen die Schutzkappe fehlt, oder die eingedrückt aber noch dicht sind, so dürfen diese nicht in loser Schüttung, sondern nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Kunststoff, Aluminium oder Stahl bzw. in geeigneten Säcken verpackt werden. Falls erforderlich, sind eventuelle Freiräume mit inerten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine Belastung der Ventile vermieden wird' wurde nicht erfüllt, da Druckgaspackungen ohne Schutzkappen in loser Schüttung befördert wurden".
Über den Beschwerdeführer wurden in Bezug auf die Übertretung laut Spruchpunkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,02 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), in Bezug auf Spruchpunkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,67 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und in Bezug auf Spruchpunkt 4) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 145,35 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
1. Nach der im Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960) anzuwenden, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGBG idF BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. folgende Vorschriften:
"a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:
die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".
Gefährliche Güter dürfen gemäß dem die Pflichten der "an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten" regelnden § 7 GGBG - unter anderem - nur dann befördert werden, wenn "dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist" (§ 7 Abs. 2 Z 1 leg. cit.).
Über die Ausnahmebewilligung bestimmt § 9 Abs. 1 GGBG:
"(1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
- 1. zum Zweck der Erprobung oder
- 2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern."
(Vgl. zu § 9 GGBG auch die Gesetzesmaterialien, 1275 BlgNR 20. GP, wonach § 9 Abs. 1 leg. cit. den Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG berücksichtigt, laut dem jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet durchgeführte Gefahrguttransporte oder Beförderungen ausnahmsweise genehmigen kann, die nach den Anhängen A und B verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen durchgeführt werden, die in den Anhängen A und B genannt sind.)
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
"3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind".
Gemäß § 13 Abs. 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (das sind "die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9") mitzuführen.
Gemäß § 27 Abs. 2 GGBG "begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung" und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 50 000 S, im Fall der Z 12 mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 50 000 S, zu bestrafen", wer - unter anderem - "als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt" (Z 10) oder "als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt" (Z 11).
2. Zunächst ist auf den grundsätzlichen Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichteinhaltung von Auflagen der gemäß § 9 GGBG erteilten Ausnahmebewilligung schon deswegen nicht in Betracht komme, weil diese Ausnahmebewilligung (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 2000) der
K GmbH & Co KG erteilt worden sei und die darin enthaltenen Auflagen nur an diese Gesellschaft adressiert seien. Bei einer solchen Ausnahmebewilligung handle es sich um keine "in Betracht kommende Vorschrift" im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG, von deren Einhaltung sich der Lenker überzeugen müsse; die dort erwähnten Vorschriften seien lediglich jene, die in § 1 Abs. 1 und § 2 GGBG genannt würden.
2.1. Gemäß dem an alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten gerichteten § 7 Abs. 2 Z 1 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dies "nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist". Für den Lenker gilt allerdings gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG, dass dieser eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, - unter anderem - davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung "den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" entsprechen. Schon aus dem Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich daher in Bezug auf den Lenker, dass dessen Verpflichtung, sich von der Zulässigkeit der Beförderung zu überzeugen, sich nicht nur auf die in § 2 GGBG genannten Vorschriften, sondern auf alle "in Betracht kommenden Vorschriften" erstreckt. Außerdem hat der Lenker gemäß § 13 Abs. 3 GGBG bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände, zu denen gegebenenfalls auch der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 leg. cit. gehört, mitzuführen.
Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass den Lenker gegebenenfalls - wenn die Beförderung ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung unzulässig wäre - die Verpflichtung trifft, sich zu vergewissern, ob eine solche Bewilligung gemäß § 9 GGBG erteilt worden ist. In einem solchen Fall entfaltet der an den Beförderer gemäß § 9 GGBG ergangene Ausnahmebewilligungsbescheid nicht nur für diesen Rechtswirkungen, sondern auch für den beim Beförderer eingesetzten Lenker, und zwar dahingehend, dass er bei Durchführung einer Beförderung, ohne die in diesen Bescheid aufgenommenen Bedingungen und Auflagen zu beachten, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich werden kann (vgl. zur Tatbestandswirkung eines solchen Bescheides Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 474). Nach dem Gesagten hat sich der Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, von der Einhaltung der in einem Bescheid gemäß § 9 GGBG enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu überzeugen; unterlässt er dies, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, so hat er § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG übertreten und ist hiefür als Lenker nach § 27 Abs. 2 Z 10 GGBG zu bestrafen.
2.2. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die zu beurteilende Gefahrgutbeförderung nur aufgrund der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung zulässig war und es sich daher um eine Beförderung handelte, die sonst nach dem GGBG nicht durchgeführt hätte werden dürfen.
Dafür, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen wäre, sich von der Einhaltung der im Bescheid gemäß § 9 GGBG enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu überzeugen, gibt es keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde unterlag daher grundsätzlich keinem Rechtsirrtum, indem sie dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung von Auflagen der Ausnahmebewilligung vorgeworfen hat.
3. Zu Spruchpunkt 1) des von der belangten Behörde insofern bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses - die Auflage Punkt 6, A.2. ("Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind die Güter so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können") sei nicht erfüllt worden, weil die Güter unsortiert befördert worden seien - rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm von der Erstbehörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden, dass eine gefährliche Reaktion überhaupt möglich gewesen sei. Entgegen § 44a Z 1 VStG sei das "relevante Kriterium" der gefährlichen Reaktionsfähigkeit im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt. Die Gefahr einer gefährlichen Reaktion sei keine offenkundige Tatsache, sodass es hierüber einer Erhebung durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Wäre eine solche vorgenommen worden und dem Beschwerdeführer in dieser Frage Parteiengehör gewährt worden, so hätte er "unter Beweis gestellt, dass die von der belangten Behörde angenommene Reaktionsgefährlichkeit sachverhaltsbezogen nicht vorlag".
3.1. Nach § 32 Abs. 2 VStG muss sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG beziehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024 mwN). Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 27. März 2001 - somit innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG (Tatzeitpunkt war der 13. Februar 2001) - eine Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, gegen die dieser Einspruch erhob. Wie in dem erwähnten Erkenntnis vom 10. Dezember 2001 ausgeführt wird, stellt eine Strafverfügung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar. In Punkt 1) der Strafverfügung vom 27. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer die hier gegenständliche Verwaltungsübertretung in der Weise zur Last gelegt, dass er im Einzelnen angeführte gefährliche Güter zur näher angegebenen Zeit am angegebenen Ort "in loser Schüttung" unsortiert befördert habe und dadurch die wörtlich wiedergegebene Auflage Punkt 6, A.2. nicht eingehalten worden sei. Diese Umschreibung der begangenen Tat in der erwähnten Strafverfügung - ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 6. März 2002 - entspricht dem § 44a Z 1 VStG. Bei dieser Tatumschreibung kann kein Zweifel bestehen, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen werden sollte. Er wurde dadurch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er ist auch rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0231). Somit war es nicht erforderlich, in der Strafverfügung oder im Spruch des Straferkenntnisses näher zu konkretisieren, auf welche Art und Weise die betreffenden Güter gefährliche Reaktionen eingehen können.
3.2. Der Beschwerdeführer ist aber auch insoweit nicht im Recht, als er vermeint, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen in Bezug auf die Einhaltung der in Rede stehenden Auflage getroffen. Der Bescheid vom 15. Mai 2000 ordnet in seinem Punkt 6, Auflage A.2. an, dass die beförderten Güter für eine sicherheitsgerechte Beförderung so zu sortieren sind, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. Diese Auflage enthält daher eine grundsätzliche Sortierungspflicht; es dürfen verschiedene Abfälle - bei den geladenen gefährlichen Gütern handelte es sich um solche der Klasse 4.1 (entzündbare feste Stoffe), der Klasse 2, UN 1950 (Gase in Druckgaspackungen), und der Klasse 8 (ätzende Stoffe, hier UN 1824 Natriumhydroxidlösung) - nur dann in einer Beförderungseinheit befördert werden, wenn sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren ausgeführt, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass keine "sortenreinen" Abfälle übergeben worden seien. Er hat somit nicht behauptet, dass die von ihm transportierten Abfälle in einer Weise sortiert gewesen wären, dass gefährliche Reaktionen mit Sicherheit auszuschließen waren. Er hat aber auch weder im Verwaltungsstrafverfahren noch mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, eine Reaktionsgefährlichkeit sei "sachverhaltsbezogen" nicht vorgelegen, aufgezeigt, aus welchen konkreten Gründen im vorliegenden Fall eine Sortierung der oben genannten unterschiedlichen Abfälle hätte unterbleiben können.
Da der Beschwerdeführer die von ihm übernommenen verschiedenartigen Abfälle in dem von ihm gelenkten Müllpresswagen in loser Schüttung - somit gänzlich unsortiert - befördert hat, begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass die mit verschiedenen Werkstättenabfällen vermischten gebrauchten Druckgaspackungen etwa beim Laden der Abfälle (deren Gesamtmasse betrug im Zeitpunkt der Kontrolle 2,1 Tonnen) beschädigt werden und dadurch gefährliche Reaktionen eingehen können, keinen Bedenken.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die unterbliebene Durchführung des vom Beschwerdeführer vermissten Sachverständigenbeweises zur Frage der Möglichkeit gefährlicher Reaktionen bei einer Beschädigung der Druckgaspackungen einen Verfahrensmangel begründen würde, so wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, dessen Relevanz in der Beschwerde darzulegen. Warum ein gänzlich unsortierter Transport der verschiedenen gefährlichen Güter im Beschwerdefall zulässig gewesen sein sollte, wird in der vorliegenden Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dargestellt.
4. Zu Spruchpunkt 4) - Übertretung der Auflage Punkt 6, D.5. -
bringt der Beschwerdeführer vor, gemäß der Auflage 6, B.5. sei der Transport von Druckgaspackungen "in loser Schüttung" dann zulässig, wenn diese als Abfall eingestuft und leer bzw. teilweise gefüllt seien. Die Auflage 6, D.5. (die den Transport in loser Schüttung nicht erlaubt) behandle aber Druckgaspackungen, die nicht leer oder nur teilweise gefüllt seien. Bei der Auflage 6, B.5. müsse die Abfalleigenschaft vorliegen; diese stelle im Verhältnis zur Auflage 6, D.5. eine "speziellere Norm" dar, weshalb die Bestrafung rechtswidrig sei. Überdies würden sich bei der Auslegung der beiden Auflagen durch die belangte Behörde Widersprüche ergeben, da eine Auflage den Transport von Druckgasverpackungen erlaube, die andere hingegen verbiete (bzw. nur in geeigneter Verpackung erlaube). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Die von der belangten Behörde herangezogene Auflage Punkt 6, D.5. betrifft Gegenstände der Klasse 2, Ziffer 5F, "bei denen die Schutzkappe fehlt, oder die eingedrückt aber noch dicht sind", somit Gegenstände der genannten Art, die die beschriebenen Eigenschaften aufweisen (fehlende Schutzkappe bzw. Eindrückung), jedoch noch dicht sind. Die Auflage B.5. hat hingegen einen anderen Regelungsbereich, bezieht sie sich doch auf "ungereinigte leere oder teilweise gefüllte Gegenstände der Klasse 2 Ziffer 5F, die als Abfall eingestuft sind", und nimmt keinen Bezug auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer Schutzkappe oder eine allenfalls vorliegende Beschädigung durch Eindrücken. Da sich die gesamte Ausnahmebewilligung nach deren Spruchpunkt 1) ausschließlich auf die Beförderung von "Abfällen nach ÖNORM S 2105, welche auch gefährliche Güter im Sinne der Randnummer ... 2000 Abs. 1 ADR sind", bezieht, ist die Abfalleigenschaft der beförderten Druckgaspackungen kein relevantes Unterscheidungsmerkmal in Bezug auf die Anwendbarkeit der betreffenden Auflagen; es kommt vielmehr darauf an, ob auch (dichte) Druckgaspackungen befördert wurden, die eingedrückt waren oder bei denen die Schutzkappe fehlte. Da dies unbestritten der Fall war (auf den im Verwaltungsakt erliegenden Fotos kann keine einzige Spraydose mit Schutzkappe wahrgenommen werden), war der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Auflage D.5. (Transport nur in geeigneter Verpackung) verpflichtet. Indem die Abfälle in loser Schüttung befördert wurden, wurde ihm daher zurecht die Nichteinhaltung der Auflage D.5. zur Last gelegt.
5. Da der Beschwerdeführer schließlich auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) erfolgte Abweisung der Berufung gegen Punkt 1) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Auferlegung der darauf entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Beschwerde ist hingegen in Bezug auf Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, mit dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe § 13 Abs. 2 Z 3 iVm § 27 Abs. 2 Z 10 GGBG übertreten, weil er keinen Schutzanzug mitgeführt habe, berechtigt.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, ist die Schutzausrüstung ein Ausstattungsgegenstand, nicht jedoch Teil der Beförderungseinheit oder der Ladung, deren Vorschriftswidrigkeit dem Lenker gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 iVm § 27 Abs. 2 Z 10 GGBG zur Last zu legen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde für die Übertretung der Auflage Punkt 6, C.1. - der Beschwerdeführer habe keinen Chemikalienschutzanzug mitgeführt - § 27 Abs. 2 Z 10 iVm § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG herangezogen hat, hat sie daher den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher insofern in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. Juni 2005
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