Normen
AVG §45 Abs2
AVG §5 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §19
VStG §20
VStG §31 Abs1
VStG §44a Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2004:2004020298.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. August 2001 um 23.02 Uhr in Wien 1., Stubenring Höhe Urania - Wien 1., Stubenring 12, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; "relevantes Messergebnis 0,75 mg/l (1,5 Promille)". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit der Maßgabe keine Folge, dass die Tatzeit "22.52 Uhr" und der Tatort "Wien 1., Stubenring 12" zu lauten habe; weiters wurde die Geldstrafe mit EUR 872,-- (Ersatzarrest 11 Tage) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen anlangt, hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung der Tatzeit und des Tatortes sei Verfolgungsverjährung eingetreten, so hat der Gerichtshof - unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung - bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0101). Die Rüge hinsichtlich des abgeänderten Tatortes ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei lediglich um eine Einschränkung der im Straferkenntnis enthaltenen Umschreibung handelt.
Der Beschwerdeführer rügt auch, es stehe nicht fest, "ob" beim verwendeten Alkomaten die "Nacheichfrist" abgelaufen gewesen sei.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem diesbezüglichen Protokoll zur Atemluftuntersuchung der Zeitpunkt der letzten Eichung mit "11/2000" ergibt und daher der Tatzeitpunkt innerhalb der Nacheichfrist von zwei Jahren (vgl. § 15 Z. 2 Maß- und Eichgesetz) lag. Dies und das im Akt erliegende "Messprotokoll" über die beim Beschwerdeführer vorgenommene Untersuchung der Atemluft muss dem Beschwerdeführer - so wie auch der daraus ersichtliche Fehlversuch - bekannt sein (vgl. schon die am 27. September 2001 durch einen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene Akteneinsicht); inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, weil ihm kein Messprotokoll ausgefolgt worden sei, dieses nicht die Unterschrift (und die Dienstnummer) des eingeschrittenen Straßenaufsichtsorganes enthalte sowie, dass die Beschriftung "Unterschrift verweigert" nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sei (vgl. zur unwesentlichen Unterfertigung des Messprotokolls durch den Probanden im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0212), vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Auf Grund der Ergebnisse der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen hat. Inwieweit die "körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen" (auf Grund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen und der "Tätlichkeiten" gegen seine Person) geeignet gewesen seien, die Ergebnisse der Messung zu "verfälschen", legt der Beschwerdeführer nicht näher dar; es bedurfte daher auch nicht der Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens bzw. der (ergänzenden) Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten. Die von seinem Zustand vom Beschwerdeführer abgeleitete Schlussfolgerung, es wäre ihm allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt) vorzuwerfen gewesen, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch anlangt, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei auch auf eine "nichtige Beweisaufnahme" gestützt worden, so genügt der Hinweis, dass er damit keine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides darzutun vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0218).
Aber auch die Verweigerung der Anwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen: Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass - selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre; es kann nämlich keine Rede davon sein, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2004
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