VwGH 2003/11/0310

VwGH2003/11/031025.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Mag. Franz Juraczka, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rainergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 2003, Zl. UVS-FSG/18/5538/2003/2, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5 idF 2002/II/016;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5 idF 2002/II/016;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

Im Verwaltungsakt erliegt das Formular über eine ärztliche Untersuchung nach § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 21. August 2002. Der klinische Gesamteindruck wird als "unauffällig" beschrieben, nach dem Gutachten sei der Untersuchte gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet. Eine Zuweisung zum Amtsarzt wurde nicht angekreuzt.

Im Verwaltungsakt erliegt weiters eine Strafanzeige des Gendarmeriepostens Murau an die Staatsanwaltschaft Leoben vom 21. Mai 2002. In dieser ist davon die Rede, der Beschwerdeführer sei verdächtig, jedoch nicht geständig, im Sommer 2001 in der Wohnung seines Bruders in R. gemeinsam mit einem Dritten "4 bis 5 mal Cannabiskraut verraucht zu haben" (AS 18). Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Jänner 2002 gab der Bruder des Beschwerdeführers beim Gendarmerieposten Murau an, er habe im Sommer 2001 gemeinsam mit dem Dritten in seiner Wohnung in R. zwei Hanfpflanzen angebaut. Nach der Ernte im November 2001 hätten sie das Kraut dieser Pflanzen verraucht. Auch sein Bruder habe in dieser Zeit "mehrmals mit uns Cannabiskraut" geraucht (AS 34). Der erwähnte Dritte gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 4. Jänner 2002 an, der Beschwerdeführer habe "seit Sommer 2000 (gemeint offensichtlich Sommer 2001) ca. 4 bis 5 x mit uns in der Wohnung" des Bruders in R. Haschisch mitgeraucht (AS 36).

Nachdem der Beschwerdeführer die Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Wien mitgeteilt hatte, trat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Verwaltungsakt an die Bundespolizeidirektion Wien ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 25. November 2002 forderte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 FSG auf, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Forderung müsse sein Antrag vom 20. August 2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen werden. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Murau vom 21. Mai 2000, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, im Sommer 2001 in der Wohnung seines Bruders "vier bis fünfmal in der Woche" Cannabiskraut geraucht zu haben, bestünden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, da der Verdacht einer Suchtgiftabhängigkeit bestünde.

Der Beschwerdeführer unterzog sich innerhalb der gesetzten Frist einer amtsärztlichen Untersuchung. Im Formular über eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG findet sich in den Zeilen "Gang" und "Sprache" der handschriftliche Vermerk "klin. kein sicherer HW auf SG Konsum" (AS 61). Auf der letzten Seite des Formulars "Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)" ist angekreuzt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B "befristet geeignet" sei, und zwar auf "1 J". In der Formularzeile "Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in" findet sich der handschriftliche Eintrag "1 J". In der Formularzeile "Kontrolluntersuchung auf" findet sich der handschriftliche Eintrag "alle Drogen im Harn", im Formularfeld "durch/auf" ist handschriftlich "3" Monate eingetragen. Im Feld "Begründung" scheint folgender handschriftlicher Vermerk auf:

"Ko notwendig um einen ev. Konsum auszuschliessen."

Unterfertigt ist das Gutachten vom 3. Dezember 2002 von einem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien.

Aus dem Verwaltungsakt ist ferner ersichtlich, dass dem Amtsarzt ein Befundbericht eines Labors vom 29. November 2002 vorgelegt wurde, demzufolge der Drogennachweis auf Cannabinoide im Harn "negativ" verlaufen sei. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Harn unter Sicht abgegeben worden sei (AS 63).

Mit weiterer Verfahrensanordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 FSG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung den zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Harnbefund auf sämtliche Drogen beizubringen. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den erforderlichen Befund nicht beibringen, müsse sein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen werden. Begründend wurde ausgeführt, im Anschluss an die amtsärztliche Untersuchung sei dem Beschwerdeführer durch den Amtssachverständigen eröffnet worden, hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einen Harnbefund auf sämtliche Drogen, alle drei Monate, vorzulegen, damit ein Konsum von Suchtmitteln auszuschließen sei. Die Zustellung dieser Verfahrensanordnung erfolgte nach Ausweis des Verwaltungsaktes am 12. Juni 2003.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG ab. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2002 sei festgestellt worden, dass zur Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens alle drei Monate ein Harnbefund auf sämtliche Drogen vorzulegen sei. Da der Beschwerdeführer diesen Befund "bis dato" trotz der Verfahrensanordnung vom 5. Juni 2003 nicht beigebracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe sich nicht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten (zitiert wurden die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2002, 2001/11/0024, sowie vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wies die Berufung mit Bescheid vom 18. September 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im vom Beschwerdeführer erwähnten Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0024, die Ansicht vertreten, dass es nicht um die Auswirkungen eines Cannabisrauchens und auch nicht darum gehe, dass Haschischkonsum geeignet sei, die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzuschränken oder auszuschließen, sondern allein darum, ob der Betreffende suchtmittelunabhängig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. b in Verbindung mit § 14 Abs. 1 FSG-GV sei. Im Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209, habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass gelegentlicher Cannabiskonsum die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtige. Der Beschwerdeführer übersehe bei seinem Hinweis auf diese beiden Judikate jedoch, dass sie auf seinen Fall nicht anzuwenden seien. In den beiden Erkenntnissen sei dem Betreffenden eine Lenkberechtigung bereits erteilt worden, deren Gültigkeit dann später durch eine Bedingung eingeschränkt worden sei bzw. sei die Lenkberechtigung überhaupt entzogen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch noch nie eine Lenkberechtigung erteilt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG dürfe eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Dezember 2002 sei festgestellt worden, dass zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens alle drei Monate ein Harnbefund auf sämtliche Drogen vorzulegen sei. Trotz Verfahrensanordnung vom 5. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Befunde nicht beigebracht. Auf Grund der Nichtbeibringung der erforderlichen Befunde habe bisher auch kein amtsärztliches Endgutachten erstellt werden können, welches den Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für gesundheitlich geeignet erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 1. Oktober 2003) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

    ..."

1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten in der Fassung vor der dritten Novelle zur FSG-GV, BGBl. II Nr. 427/2002 (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen über die

gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

... . Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der

Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  1. a) Alkoholabhängigkeit oder
  2. b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

    ...

    Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, die von einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1.1. In seinem Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0092, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, wie sich aus der FSG-GV (§ 14) ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen. Im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. August 1999 aus, Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung seien begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG) noch gegeben seien. Im gegebenen Zusammenhang (der Beschwerdefall betraf eine Ladung in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung) wäre die Einleitung des Entziehungsverfahrens, in dessen Rahmen der Ladungsbescheid erlassen wurde, nur dann rechtens gewesen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ausdrücklich wurde hervorgehoben, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berühre, weshalb im Ergebnis die Auffassung vertreten wurde, ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht fehlender gesundheitlicher Eignung infolge Suchtmittelabhängigkeit bestünden nicht. An dieser Rechtsauffassung zur Auswirkung gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner seitdem ergangenen Judikatur, wenngleich ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 24 FSG, festgehalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0231, vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0024, vom 21. Jänner 2003, Zl. 2002/11/0244, vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209, vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0183, und vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0209). Im Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob gehäufter Missbrauch im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV vorliege, überdies aus, um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genüge nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es müsse sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer früher bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich sei. Mehrmaliges Cannabisrauchen im Laufe eines Sommers wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht als gehäufter Missbrauch qualifiziert.

2.1.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich zunächst die nicht näher begründete Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfehlt, das FSG unterscheide in Ansehung der Frage, ob gesundheitliche Eignung vorliege, danach, ob eine Lenkberechtigung erteilt werden solle oder aber eine bereits erteilte Lenkberechtigung eingeschränkt oder entzogen werden solle. Für eine derartige Unterscheidung bietet die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - obwohl sie sich nicht auf Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung bezieht - nicht den geringsten Anhaltspunkt. Indem § 24 Abs. 1 FSG die Einschränkung oder Entziehung einer Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen - darunter auch die in § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG verlangte gesundheitliche Eignung - rückbindet, bringt er klar zum Ausdruck, dass dem FSG ein einheitlicher Begriff der gesundheitlichen Eignung zu Grunde liegt. Diese Rechtsauffassung geht im Übrigen auch aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, wonach die Behörde einen vor der zuletzt erfolgten Erteilung einer Lenkberechtigung liegenden Drogenkonsum wegen des damit verbundenen rechtskräftigen Abspruchs über die gesundheitliche Eignung nicht mehr zum Anlass einer Entziehung oder Einschränkung der erteilten Lenkberechtigung nehmen darf (vgl. die bereits unter 2.1.1. zitierten hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209, und vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0183).

2.2.1. Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231, sowie vom 21. Jänner 2003, Zl. 2002/11/0244, mwN).

Im Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung sieht das FSG Aufforderungsbescheide nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0254 (mwN), ausführte, hat die Behörde, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erster Satz FSG-GV vor, gestützt auf § 8 Abs. 2 erster Satz FSG dem Antragsteller im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen. Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV nicht erstellt werden, so habe die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliege. Der Antrag auf Erteilung (Verlängerung) einer Lenkberechtigung dürfe aber nur dann mit der Begründung, der Antragsteller habe dem Auftrag der Behörde, bestimmte fachärztliche Stellungnahmen vorzulegen ("zu erbringen"), keine Folge geleistet, abgewiesen werden, wenn dieses "Verlangen" der Behörde zur Vorlage der Stellungnahmen begründet war. Dies bedeute, dass sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergeben haben müssten, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde. Dies sei im Bescheid auch nachvollziehbar zu begründen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass bereits die Verfahrensanordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. November 2002, er habe sich einer amtsärztlichen Untersuchung binnen zwei Wochen zu unterziehen, rechtswidrig war. Nach der Aktenlage hatte die Bundespolizeidirektion Wien zwar allenfalls einen Hinweis auf einen Suchtmittelkonsum (Cannabiskonsum) des Beschwerdeführers im Sommer 2001, dieser Konsum wäre jedoch für sich allein im Lichte der erwähnten hg. Rechtsprechung als bloß gelegentlicher Konsum nicht geeignet gewesen, begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers - im Sinne eines Verdachtes auf Suchtmittelabhängigkeit - auszulösen (die Ausführungen in der Begründung der Verfahrensanordnung zum Verdacht eines Cannabiskonsums "vier bis fünfmal in der Woche" sind schlicht aktenwidrig). Die Bundespolizeidirektion Wien hätte daher nicht nach § 8 Abs. 2 erster Satz FSG davon ausgehen dürfen, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich seien, die die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderten. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin bot hiefür keine Anhaltspunkte.

2.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich der durch Verfahrensanordnung vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung aber, wie oben dargestellt, unterzogen. Angesichts dessen wäre die Versagung der Lenkberechtigung durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde infolge Nichtbefolgens der weiteren Verfahrensanordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Juni 2003, binnen zwei Wochen einen "Harnbefund auf sämtliche Drogen" vorzulegen, das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, hätte verneinen dürfen. Nach dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0254, wäre eine Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung mit der bloßen Begründung, der Antragsteller habe dem Auftrag der Behörde, bestimmte Befunde vorzulegen, keine Folge geleistet, freilich nur rechtmäßig gewesen, wenn dieses "Verlangen" der Behörde zur Vorlage der Befunde begründet war, was voraussetzte, dass sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergeben hätten, der die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde.

Letzteres ist in Ansehung der Aktenlage unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht der Fall. Ein allfälliger Cannabiskonsum des Beschwerdeführers im Sommer 2001 hätte, wie bereits ausgeführt, begründete Bedenken der mangelnden gesundheitlichen Eignung infolge von Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht begründet, weshalb der Amtsarzt der Erstbehörde die Vorlage von Harnbefunden auf alle Drogen (auch angesichts des vorgelegten negativen Harnbefundes auf Cannabis) für die Erstellung seines Gutachtens nicht hätte verlangen dürfen. Damit entbehrte auch der Verfahrensanordnung vom 5. Juni 2003 einer Grundlage.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde - wie bereits die Erstbehörde - offensichtlich übersehen, dass der Amtsarzt der Erstbehörde nicht etwa die Erstattung seines Gutachtens nach § 8 FSG von der Beibringung weiterer Befunde abhängig gemacht hat, sondern den Beschwerdeführer ohnehin ausdrücklich, wenn auch nur befristet für ein Jahr, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für gesundheitlich geeignet befunden hat (die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde, auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Dezember 2002 sei festgestellt worden, "zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens" sei "alle drei Monate ein Harnbefund auf sämtliche Drogen vorzulegen", ist auf der Basis des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar). Die Begründung seines Gutachtens, weitere Befunde seien, um einen eventuellen Konsum von Suchtmitteln auszuschließen, künftig erforderlich, wäre allenfalls im Rahmen einer bloß befristeten Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorschreibung periodischer Kontrolluntersuchungen von Bedeutung gewesen. Dass eine bloß befristete Erteilung auf der Basis der Aktenlage ebenfalls nicht in Frage gekommen wäre, weil ein ausreichender Verdacht dafür, der Beschwerdeführer werde nur noch für einen bestimmten Zeitraum über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügen, ebenfalls nicht gegeben ist, sei in diesem Zusammenhang hinzugefügt.

2.3. Da die belangte Behörde, wie dargestellt, die Rechtslage verkannt hat und rechtswidrigerweise angenommen hat, sie dürfe bereits auf Grund der Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung vom 5. Juni 2003 das Nichtvorliegen des Erteilungserfordernisses der gesundheitlichen Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung annehmen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2004

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