VwGH 2001/11/0183

VwGH2001/11/018313.8.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Föger Pall & Schallhart, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. April 2001, Zl. IIb2-3-7-1- 624/3, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG-GV 1997 §13;
FSG-GV 1997 §14;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG-GV 1997 §13;
FSG-GV 1997 §14;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gendarmerieposten Kaltenbach erstattete am 20. April 1999 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Der "Darstellung der Tat" zufolge habe dieser im Frühjahr 1997 gemeinsam mit namentlich nicht bekannten Personen in Indien während seines Urlaubsaufenthaltes Haschisch mittels Joints geraucht. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1994 wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2000 forderte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 des Führerscheingesetzes (FSG) auf, zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Verwaltungsakt erliegt ein Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck vom 4. Juli 2000, wonach der Beschwerdeführer am 13. April 2000 untersucht worden sei. Die Begutachtung stütze sich auf eine ausführliche Exploration des Probanden, laborchemische Parameter und einen psychodiagnostischen Befund. Die "Abschließende Zusammenfassung und Beurteilung" der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck lautet:

"Auf Grund der laborchemischen Parameter und auch des gesamtklinischen Eindrucks des Probanden kann ein florider oder kürzer zurückliegender Drogenkonsum nicht nachgewiesen werden.

Die Angaben von Herrn T. erscheinen glaubhaft und stehen im Einklang mit dem psychischen und physischen Befinden des Probanden. Somit sind von psychiatrischer Seite die Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von KFZ gegeben."

Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 teilte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem Gesundheitsreferat mit, nach dem Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kfz geeignet. Der Amtsarzt führt weiter wie folgt aus:

"Da T. allerdings bereits drei Anzeigen nach dem SMG hat, schlage ich eine Befristung auf 2 Jahre vor."

Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel befristete daraufhin mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B, ausgestellt am 28. August 1998, auf die Dauer von zwei Jahren. Als Rechtsgrundlage wurde § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG angegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Über Ersuchen der Verkehrsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung erstattete Dr. U., der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion, am 21. Februar 2001 ein Gutachten zur Frage, ob aus gesundheitlicher Sicht die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erforderlich sei. Als "Sachverhalt" wird darin einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 20. April 1999 vom Gendarmerieposten K. zur Anzeige gebracht worden, nachdem er im Frühjahr 1997 in Indien Haschisch mittels Joints geraucht habe. Eine erste Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz sei 1994 an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Laut Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck vom 4. Juli 2000 hätte beim Beschwerdeführer auf Grund der laborchemischen Parameter und auch des gesamtklinischen Eindrucks ein florider oder kürzer zurückliegender Drogenkonsum nicht nachgewiesen werden können. Von psychiatrischer Seite seien die Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben gewesen. Das Gutachten des Amtssachverständigen lautet wörtlich:

"Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 15.2.2001 ist bei H.T. die körperliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B durchaus zu bestätigen unter der Bedingung, dass bei der Lenkung der Kraftfahrzeuge auch die Korrekturbrille getragen wird.

Eher problematisch ist bei T. der Persönlichkeitsbereich zu sehen, der es durchaus rechtfertigt, eine Kontrolluntersuchung hinsichtlich der weiteren Lenkeignung in absehbarem Zeitrahmen vorzusehen. Auf Grund des Untersuchungsbefundes und insbesondere des Befragungsergebnisses ist bei T. von einer etwas mangelnden Persönlichkeitsreife auszugehen mit einer undifferenzierten Einstellung zum Drogenkonsum mit offenkundig bagatellisierender Tendenz. Die Persönlichkeit scheint noch wenig ausdifferenziert, das Rückfallrisiko hinsichtlich Drogenkonsum ist eher hoch einzuschätzen. Diesbezügliche Hinweise gab auch der eigene Untersuchungsbefund, welcher auf eine zentrale Einwirkung zum Untersuchungszeitpunkt verdächtig war, was von T. allerdings ausdrücklich verneint wurde (Dieser Untersuchungsbefund liegt dem Gutachten nicht bei).

Zusammenfassend ist bei T. grundsätzlich die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B festzustellen unter der Bedingung, dass die Korrekturbrille getragen wird. Auf Grund der beschriebenen persönlichkeitsbedingten Problematik mit tendenziell hohem Rückfallrisiko in den Drogenkonsum ist eine Befristung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren durchaus anzuempfehlen. Sollte in diesem Beobachtungszeitraum sich keine einschlägige Auffälligkeit mehr ereignen, wäre wohl die unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung zu diskutieren."

Der Landeshauptmann von Tirol wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26. April 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab, berichtigte jedoch den Spruch des erstbehördlichen Bescheides dahin, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab 21. Februar 2001, zu befristen sei. Die Befristung sei gemäß § 13 Abs. 2 FSG binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides in den Führerschein einzutragen. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. Februar 2001 aus, der Beschwerdeführer habe zum zuletzt genannten Gutachten eine Gegenäußerung erstattet, welche das amtsärztliche Gutachten dahingehend kritisiert habe, dass dieses ohne Berücksichtigung der positiven Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck vom 4. Juli 2000 zustandegekommen sei bzw. dieses Gutachtensergebnis nicht entsprechend berücksichtigt worden sei und Widersprüche zum Ergebnis der amtsärztlichen Befundung gegeben seien. Dem sei entgegen zu halten, dass gemäß § 2 Abs. 4 FSG-GV bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden dürfe, die älter als sechs Monate ist. Auf Grund des Untersuchungsdatums, 15. Februar 2001, sowie des Datums der Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck - 4. Juli 2000 - ergebe sich, dass diese Stellungnahme dem amtsärztlichen Gutachten nicht mehr zu Grunde habe gelegt werden können. § 2 Abs. 4 FSG bestimme weiters, dass aktenkundige Vorbefunde jedoch heranzuziehen seien, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Wie der Sachverhaltsdarstellung des Gutachtens der Landessanitätsdirektion vom 21. Februar 2001 entnommen werden könne, sei das Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 4. Juli 2000 im Sinne des § 2 Abs. 4 zweiter Satz FSG-GV sehr wohl entsprechend berücksichtigt worden. Der Amtssachverständige sei jedoch auf Grund seines persönlichen Eindruckes anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers zu einem anderen Persönlichkeitsbild gelangt als die Universitätsklinik Innsbruck über sechs Monate davor. Die Einschätzung der Persönlichkeitsreife eines Untersuchten sowie eine allfällige Gefährdung eines Rückfalls in ein früher da gewesenes Drogenkonsumverhalten könne jedoch einem erfahrenen Amtsarzt auch ohne die Einbeziehung einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme aktuellen Datums durchaus zugetraut werden. Dass dabei der Vorbefund der Universitätsklinik für Psychiatrie nicht unbeachtet geblieben sei, ergebe sich aus dem Gesamtbild des Gutachtens, welches der Berufungsbehörde durchaus schlüssig und nachvollziehbar sowie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich erscheine. In diesem Zusammenhang könne auf Grund des vorliegenden Gutachtens der "Anregung des Amtsarztes", die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf zwei Jahre zu befristen, "durchaus gefolgt werden". Die Aufklärung allfälliger Widersprüche, die der Beschwerdeführer im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten zu erblicken glaube, erscheine nicht erforderlich, zumal auch die Vorgangsweise des Amtsarztes anlässlich der Erstellung eines Gutachtens im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 2 Abs. 4 FSG-GV, stehe. Auf Grund des nunmehr vorliegenden Gutachtens vom 21. Februar 2001 sei die Befristungsdauer, da diese ab Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens zu bemessen sei, entsprechend zu korrigieren gewesen, die Berufung jedoch als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Wörtlich führte die belangte Behörde darin ua. aus:

"Die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bezweckt daher nicht Auffälligkeiten anlässlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf der zweijährigen Frist zu beurteilen, sondern vielmehr den Gesundheitszustand auf Grund der vom Beschwerdeführer zugestandenen Suchtmittelkonsumation nach zwei Jahren neuerlich zu begutachten. Diese in zwei Jahren durchzuführende amtsärztliche Nachuntersuchung soll nicht nur ein allfälliges Drogenkonsumverhalten (welches offensichtlich anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung akut greifbar erschien) einer amtsärztlichen Kontrolle zuführen, sondern auch den Reifezustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Einsicht in eine allenfalls gegebene Drogenproblematik überprüfen.

...

Es ist für die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar, dass die Entwicklung der Persönlichkeitsreife des Beschwerdeführers unter Umständen positiv auf dessen Einstellung zum Drogenkonsum sein kann; es ist jedoch letzten Endes nicht auszuschließen, dass die künftige Entwicklung der Persönlichkeitsreife des Beschwerdeführers auch eine negative Veränderung seiner Einstellung zum Drogenkonsum zur Folge haben könnte. Diesbezüglich gibt das vorliegende amtsärztliche Gutachten deutliche Hinweise auf ein erhöhtes Rückfallsrisiko und eine wenig ausdifferenzierte Persönlichkeit. Der belangten Behörde erscheint das Ergebnis der amtsärztlichen Nachuntersuchung im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers durchaus schlüssig und nachvollziehbar, und es somit im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Allgemeinheit durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges seitens des Beschwerdeführers gerechtfertigt, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu befristen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 8. Mai 2001) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (in der Fassung dieser Novelle):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ... .

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete der nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

...

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt ... .

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV lauten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/1998 (auszugsweise):

"Allgemeines

§ 2.

...

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. ... .

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. ... .

...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, das sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(5) Personen, die Alkohol, Suchtmittel- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen."

2.1. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig:

2.1.1. § 24 Abs. 1 FSG erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967) die Entziehung oder Einschränkung (und damit auch die Befristung) einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Daraus ist zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass diese - soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG vorliegen - nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens entzogen oder eingeschränkt werden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0051, und vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209, mwN.).

Im Beschwerdefall ist es unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die durch den angefochtenen Bescheid befristete Lenkberechtigung am 28. August 1998 - ohne zeitliche Beschränkung -

erteilt wurde. Einen vor diesem Zeitpunkt gelegenen Drogenkonsum des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde demnach nicht als Grund für eine nachträgliche Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers heranziehen. Damit schied aber eine Verwertung der oben erwähnten Anzeige des Gendarmeriepostens Kaltenbach vom 20. April 1999 aus, da diese sich auf einen vor dem Erteilungszeitpunkt gelegenen Drogenkonsum des Beschwerdeführers bezog. Die belangte Behörde hätte demnach ihre Zweifel an der (weiteren) gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen allenfalls auf einen Drogenkonsum des Beschwerdeführers stützen können, der seit der Erteilung der Lenkberechtigung erfolgte. Hiezu hätte es zumindest begründeter Feststellungen bedurft, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum überhaupt Drogen konsumiert hat. Das von der belangten Behörde verwertete Amtssachverständigengutachten, das von einem Verdacht auf eine "zentrale Einwirkung" spricht, enthält derartige Feststellungen nicht. Darüber hinaus ist die belangte Behörde daran zu erinnern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0024, mwN.).

2.1.2. Ferner hat die belangte Behörde verkannt, dass nach § 14 Abs. 1 FSG-GV selbst dann, wenn der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit bestünde, die Verwertung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, die nicht älter ist als sechs Monate sein darf (§ 2 Abs. 4 FSG-GV), geboten wäre. Auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, aber auch des von der belangten Behörde verwerteten amtsärztlichen Gutachtens, gibt es freilich keinen Hinweis auf eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers oder einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln in der Vergangenheit (vgl. zur Bedeutung der Wortfolge "gehäuften Missbrauch" im § 14 Abs. 5 FSG-GV das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0209).

2.1.3. Die belangte Behörde hat schließlich auch übersehen, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinn des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG dann gegeben ist, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0266, und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337). Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen im amtsärztlichen Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, ebenfalls. Im Übrigen enthält dieses Gutachten nur eine, wie es die belangte Behörde selbst ausdrückt, "Anregung", die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu befristen, es verfehlt daher das von der belangten Behörde gestellte Thema, nämlich zu beantworten, "ob aus gesundheitlicher Sicht die Befristung der Lenkberechtigung von Herrn T. erforderlich ist".

2.1.4. Abschließend ist die belangte Behörde daran zu erinnern, dass es in einem Verfahren nach § 24 Abs. 1 FSG Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen ist, ein nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Inhaber einer Lenkberechtigung weiterhin (gegebenenfalls: für welchen Zeitraum) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (§ 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV) und ob er, was im Beschwerdefall allerdings unstrittig ist, die nötige Körpergröße besitzt, ausreichend frei von Behinderungen ist und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG-GV). Die §§ 13 und 14 FSG-GV regeln abschließend, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen (§ 13) bzw. bei Konsum von Alkohol, Sucht- und Arzneimitteln (§ 14) gegeben ist. Liegen die in diesen erwähnten Bestimmungen umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV genannte Beeinträchtigungen, die im Beschwerdefall unstrittig nicht von Belang sind) nicht vor, ist es dem Amtssachverständigen verwehrt, auf Grund seiner "Einschätzung der Persönlichkeitsreife" des Inhabers einer Lenkberechtigung dennoch die Befristung der Lenkberechtigung zu empfehlen. Der Behörde ist es ihrerseits verwehrt, solche Empfehlungen zum Anlass für eine Befristung einer Lenkberechtigung zu nehmen.

2.2. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die in Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 13. August 2003

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