Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 8. Februar 1994 beantragte der Beschwerdeführer die (nachträgliche) naturschutzbehördliche Genehmigung einer Badeplattform bei Stromkilometer 2069,075 der Donau.
Dem von der Bezirkshauptmannschaft eingeholten Befund und Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:
"Im ggst. Bereich sind die Flächen zwischen der Bundesstraße B 3 und dem Donaubegleitweg als Wohngebiet gewidmet und zum Teil konsumiert. Der schmale Streifen zwischen Begleitweg und Donau ist zum Großteil mit einem Uferbegleitgehölz bestockt. Umgestaltungen der schmalen Uferzone durch bauliche Maßnahmen und Ufergehölzrodungen finden sich im weiteren Projektsbereich nur lokal. Im engeren Projektsbereich wurde das Ufergehölz zu einem unbekannten Zeitpunkt gerodet; der Uferstreifen wird als Wiese genutzt. Der Zugang zur bereits errichteten Steganlage ist mit Betonplatten ausgelegt. Die zum Zwecke der Freizeitnutzung vorgesehene Steganlage wurde aus einer kombinierten Stahl- /Holzkonstruktion mit den Außenmaßen 3 m x 2,5 m ausgeführt. Nähere Details über die Ausgestaltung können den Planunterlagen entnommen werden.
Die Landschaftsschutzbereiche von Flüssen und Bächen nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1982 zählen zu den am strengsten geschützten Bereichen, in denen jeder Eingriff in das Landschaftsbild vor einer allfälligen Erteilung einer positiven naturschutzbehördlichen Feststellung verboten ist. Bereits isoliert betrachtet erscheint die Steganlage in der landschaftsästhetisch und (ökologisch) sensiblen Übergangszone zwischen Land und Wasser geeignet, einen störenden Fremdkörpereindruck zu bewirken. Insbesondere aber würde eine positive naturschutzbehördliche Feststellung für das konkrete Projekt weitere Konsumationen des noch relativ naturnahen Uferstreifens für Freizeitzwecke erleichtern (Beispielsfolgen)."
Mit Bescheid vom 21. September 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung für die Errichtung eines Bootssteges entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen bei Stromkilometer 2069,075 am linken Donauufer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, §§ 32 und 36 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995 (Oö NSchG), ab und trug dem Beschwerdeführer auf, den bereits errichteten Bootssteg bis 31. Oktober 2000 zu entfernen. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtslage und Befund und Gutachten des Bezirksbeauftragten dargelegt, der Antrag sei abzulehnen, weil durch die Errichtung und den Betrieb der Bootsanlegestelle solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden. Der Beschwerdeführer habe den Bootssteg ohne Vorliegen eines positiven naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides errichtet. Es liege somit ein widerrechtlicher Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt vor. Es sei ihm daher auch die Entfernung aufzutragen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte unter anderem geltend, der bereits im Jahr 1994 vom Sachverständigen erhobene Befund sei überholt, weil in der Zwischenzeit in unmittelbarer Nähe seines Steges insgesamt vier weitere Stege von der Behörde genehmigt worden seien, dies zuletzt im Jahr 1998.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diese führte unter anderem Folgendes aus:
"Das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich ist wie folgt charakterisiert:
Im Anschluss an die freie Wasserfläche der Donau folgt die unmittelbare mittels Blocksteinwurf hart gesicherte Uferlinie, welche auf Grund der losen Verlegung des Steinmaterials bzw. der mit Feinsediment verfüllten Zwischenräume eine standortgerechte, artenreiche Ufervegetation als Pionier- u. Klimaxgesellschaft im Fugenbereich aufweist. Der nördlich angrenzende, zwischen einer Zufahrtsstraße und der Wasserfläche gelegene Uferbereich mit einer durchschnittlichen Breite von 3 - 4 m wird von einem weitgehend ebenen Grünlandstreifen eingenommen.
Dieser ist im Bereich des gegenständlichen Standortes auf Grund der vorliegenden Freizeit- u. Erholungsnutzung als Wiese ausgeführt und weist einen befestigten Stegzugang in Form von 8 Betonplatten auf. Das ursprünglich vorhandene Uferbegleitgehölz wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt gerodet, sodass von einem anthropogen beeinflussten Abschnitt auszugehen ist. Außerhalb des Projektbereiches verfügt die Uferlinie über ein standortgerechtes artenreiches Uferbegleitgehölz bestehend aus div. Weiden, Birke, Schwarzerle, Esche, Ahorn, Linde, Hartriegel, Liguster, Brombeere, Schneeball, Pfaffenkäppchen, Hasel, Hopfen, Heckenrose, Efeu etc., welches zweifelsohne zu einer Bereicherung und Strukturierung des Landschaftsbildes führt. An Einbauten in die Wasserfläche bestehen im Umgebungsbereich ein Steg sowie eine kleine Wasser-Einstiegshilfe östlich des bezughabenden Standortes in ca. 150 m Entfernung sowie drei Stege westlich davon in einem Abstand von
80 - 100 m. Im östlichen und westlichen Anschlussbereich wird
durch das dichtere und standortgerechte Uferbegleitgehölz, welches lediglich lokal im Zugangsbereich zu tlw. konsenslos errichteten Stegen entfernt wurde und ansonsten eine durchschnittliche Breite von bis zu 4 m erreicht bzw. durch das Fehlen baulicher Objekte der Eindruck eines wesentlich natürlicheren Landschaftsbildes vermittelt, welches v.a. auf Grund der aus landschaftsästhetischen aber auch aus ökologischer Sicht überaus wertvollen Wasser/Land-Übergangszone als erhaltenswert einzustufen ist. Nördlich der Zufahrtsstraße ergibt sich das Bild eines wohnbaulich genutzten Siedlungsbereiches, der sich durch ebenerdige Wohn- u. Ferienhäuser sowie den dazugehörenden Nebeneinrichtungen wie z.B. Gartenanlagen, div. Einfriedungen, Garagen, Gartenhütten aber auch vereinzelte Baulandlücken auszeichnet. Das unmittelbare Umfeld des gegenständlichen Standortes wird durch den konsenslos errichteten T-förmigen Badesteg bestimmt.
Während westlich und östlich ein ca. 2 - 3 m breiter und 80 - 150 m langer Uferbegleitgehölzstreifen anschließt, ist im Süden die Wasserfläche der Donau situiert und setzt nördlich im Anschluss an eine Wiesenfläche bzw. den Donauufer-Begleitweg die Bebauung des Ortsteils Hirschenau ein. Grundlage des örtlichen Landschaftsbildes sind demnach Faktoren wie Vegetation, Wasser, unterschiedliche Nutzungs- aber auch Baustrukturen, wobei die naturräumlich reich strukturierte Uferlandschaft zweifelsohne als erhaltens- u. schützenswert einzustufen ist. Die besondere Charakteristik des gegenständlichen Landschaftsbildes wird durch einen weitgehend intakten, wenn auch nicht völlig ungestörten (Steinwurf, vereinzelte wenn auch überwiegend konsenslos errichtete Steganlagen etc.) Uferbereich bestimmt. Die ökologisch wertvollen Strukturelemente wie z.B. offene Wasserfläche, Uferbegleitgehölz etc. tragen wesentlich zur Atmosphäre der betroffenen Landschaft bei und ergeben trotz der anthropogenen Beeinflussung eine harmonische Einheit. Die bereits ausgeführte Steganlage stellt, wie auch die westlich und östlich anschließenden, z.T. konsenslos errichteten See-Einbauten, zweifelsohne eine störende Abweichung in einem überaus sensiblen Übergangsbereich zwischen Land und Wasser dar, welcher durch das Hinzufügen der starren linearen Form beeinträchtigt und überformt wird. Diese Feststellung gilt trotz der Existenz weiterer See-Einbauten im Umfeld. Die Lückensituation kann nicht als ausreichendes Argument für eine Vernachlässigung der negativen Eingriffswirkung angesehen werden, zumal in freizeitlich genutzten Uferbereichen letztlich eine Vielzahl der beantragten bzw. der vorgenommenen Objekte als "in vorhandene Eingriffe eingebettet" zu bezeichnen sind. und demzufolge ihre Wirkung im Landschaftsbild als vernachlässigbar angesehen werden müsste. Nachdem der bezughabende Steg wie auch die übrigen See-Einbauten auf Grund der Abweichung zur herrschenden Elementgestalt (Wasserfläche, Uferbegleitgehölz) zweifelsohne eine wesentliche Veränderung des landschaftscharakteristischen Anordnungsmusters bewirkt, muss er als maßgeblicher Eingriff gewertet werden. Auf Grund der Tatsache, dass die vorliegende Uferlinie als Übergangsbereich in Erscheinung tritt, in dem sowohl naturräumliche als auch künstliche Strukturen Landschaftsbild bestimmend sind und die weiteren See-Einbauten in
80 - 150 m Entfernung situiert sind, muss von einer maßgeblichen
Beeinträchtigung der betroffenen Stromlandschaft ausgegangen werden. Mit der Errichtung des Badesteges kommt es zu einer weiteren Verdichtung bebauter Wasserfläche um baulicher, geometrischer und damit im örtlichen Landschaftsbild wirksamer Elemente. Dieser Gesichtspunkt ist trotz der Tatsache, dass die Uferlinie bereits vereinzelte künstliche Elemente (vier Stege, eine kleine Einstiegshilfe etc.) aufweist grundlegend für die fachliche Beurteilung, denn die anthropogenen Überformungen im Umfeld bedingen gemeinsam mit der in Rede stehenden Anlage eine dem örtlichen Landschaftsbild abträgliche Gesamtwirkung. Während sich das Landschaftsbild vor Errichtung der Steganlage durch einen weitgehend natürlichen Uferbereich mit durchgehendem Gehölzstreifen auszeichnete, liegt nunmehr eine anthropogen belastete Uferlandschaft vor, welche durch das starre, den belebten Strukturen der Wasseroberfläche widersprechende Element maßgeblich beeinträchtigt wird. In Anbetracht der Tatsache, dass auf der betroffenen Wasserfläche künstliche Objekte - sieht man von den konsenslos errichteten Stegen ab (als Grundlage für die Beurteilung allfälliger Eingriffswirkungen des in Rede stehenden Badesteges ist jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn die konsenslos errichteten See-Einbauten beseitigt wären. Denn laut Erkenntnis des VwGH ist zwar grundsätzlich der Ist-Zustand des Landschaftsbildes darzustellen (vgl. Befund) als Beurteilungsgrundlage jedoch jenes heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe entfernt wären) - eine mengenmäßig untergeordnete Rolle spielen bzw. das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich zweifelsohne von Grünlandbeständen bzw. der freien Donauwasserfläche dominiert wird, muss von einem maßgeblichen Eingriff ausgegangen werden. Wie dem Befund zu entnehmen ist, weist der Nahbereich des gegenständlichen Standortes abgesehen von dem bezughabenden Objekt vier weitere Stege und eine kleine Einstiegshilfe auf. Bereits dieser z.T. konsenslose Bestand stellt einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild des Donauufers dar, sodass eine zusätzliche Anlage die vorliegende Landschaftsausformung weiter beeinträchtigt. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Berufungsschrift wird festgehalten, dass der gegenständliche Steg keineswegs als Voraussetzung für die Nutzung der Donau als Freizeit- u. Erholungsraum anzusehen ist. Vielmehr kann die Badenutzung unter Verwendung des vorhandenen See-Einstieges in Form einer Betontreppe erfolgen. Darüber hinaus muss im gegenständlichen Fall von einer rein privaten Freizeitnutzung ausgegangen werden, welche die Interessen des Natur- u. Landschaftsschutzes an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht überwiegt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe der Neufestsetzung der Wiederherstellungsfrist als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe von Befund und Gutachten der Landesbeauftragten und Darstellung der Rechtslage vertrat die Behörde die Auffassung, die Steganlage bewirke eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes, wodurch öffentliche Interessen an dessen Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Mangels Vorliegens einer Feststellung nach § 8 Oö NSchG habe die Behörde nach § 44 leg. cit. bindend die Entfernung der Anlage aufzutragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Oö NSchG gilt der Natur- und Landschaftsschutz für die Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Oö NSchG ist in geschützten Bereichen nach Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
Gemäß § 3 Z. 2 Oö NSchG ist unter einem Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.
Als Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z. 6 Oö NSchG das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen.
Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst. Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist. Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0202, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. auch hiezu z. B. das soeben zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 2002).
Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde übersehe, dass die in der unmittelbaren Umgebung der gegenständlichen Steganlage befindlichen Stege "mittlerweile sämtlich genehmigt wurden". Zuletzt habe die Bezirkshauptmannschaft "betreffend des Steges meines unmittelbaren Nachbars" einen positiven Feststellungsbescheid erlassen. Unter Berücksichtigung der genehmigten Steganlagen hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass kein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vorliege.
Damit wird weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Zwar ist, wie schon oben dargelegt, als Maßstab der Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Eine im dargelegten Sinn umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes erfordert somit präzise Feststellungen, welche "sonstigen Eingriffe" der Entfernung unterliegen. Nun findet sich im Befund der Landesbeauftragten für Naturschutz (die im Gutachten die soeben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes referiert) und im angefochtenen Bescheid lediglich die Feststellung von "zum Teil konsenslos errichteten weiteren Stegen im Umfeld"; ins Einzelne gehende Feststellungen betreffend die Lage dieser Steganlagen finden sich jedoch nicht. Dies stellt im vorliegenden Fall jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel dar. Dem angefochtenen Bescheid liegt nämlich die Feststellung zu Grunde, die Steganlage des Beschwerdeführers liege in einem Bereich, der in östlicher Richtung 150 m und in westlicher Richtung 80 bis 100 m frei von sonstigen Eingriffen sei. Diese Lage des Vorhabens in einem mehr als 200 m messenden Uferabschnitt ohne sonstigen Eingriff ist der maßgebliche Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Steganlage auf ihre Wirkung als maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes, gegebenenfalls im Sinne einer Verstärkung der Wirkung vorhandener Eingriffe. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung wird von der Beschwerde - die vielmehr ebenfalls von diesem Sachverhalt ausgeht - nicht aufgezeigt. Ob außerhalb dieses Uferabschnittes - und abgesehen von den der Steganlage des Beschwerdeführers nächst gelegenen Stegen - alle weiteren Steganlagen bewilligt wurden (und somit die Annahme der "zum Teil konsenslosen" Errichtung nicht zutrifft), erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht relevant, weil auch dieser Umstand an der Beurteilung der innerhalb eines mehr als 200 m messenden, von sonstigen Eingriffen freien Uferabschnittes gelegenen Steganlage des Beschwerdeführers als maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes nichts ändern könnte.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe nicht begründet, "warum bei gleicher Rechtslage gleiche Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe meines Bauvorhabens (drei Stege in einem Abstand von 80 bis 100 m westlich meines Steges) die positive naturschutzbehördliche Feststellung erteilt wurde, mein Antrag jedoch abgewiesen wurde". Die Behörde habe somit "bezüglich meines Antrages willkürlich entschieden und liegt hier eine unzweckmäßige Ermessensentscheidung und auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor". Im Rahmen der Verfahrensrüge wird weiters geltend gemacht, der angefochtene Bescheid weise mangels Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Genehmigung mehrerer Badestege bzw. Bootsanlegestellen in unmittelbarer Nähe Begründungsmängel auf.
Diesen Darlegungen ist zu erwidern, dass die Behörde nach § 8 Abs. 2 Oö NSchG im vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, ob die Errichtung des Badesteges des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt darstellte, und ob solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung; Ermessen wird der belangten Behörde durch das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeräumt. Schon deshalb wird mit dem Vorwurf "unzweckmäßiger Ermessensübung" keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Prüfung des angefochtenen Bescheides. Mit dem Hinweis auf die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz in anderen Fällen könnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - insbesondere unter den von der Beschwerde herangezogenen Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes und der "Willkür" - selbst dann nicht aufgezeigt werden, wenn die Behörde in den genannten anderen Fällen rechtswidrig vorgegangen wäre (vgl. hiezu die bei Mayer, B-VG3, Art. 2 StGG II.1. referierte Rechtsprechung).
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zu den Befundaufnahmen nicht geladen und es seien die "Behördenakten der unmittelbar angrenzenden Steganlagen" nicht beigeschafft worden.
Das Gesetz schreibt die Beiziehung des Antragstellers zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vor. Den Vorschriften über das Parteiengehör wurde durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen. Auch im Unterbleiben der Beischaffung der Akten anderer Feststellungsverfahren liegt kein relevanter Verfahrensmangel. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche Tatsachen die belangte Behörde diesen Akten hätte entnehmen können, die im Beschwerdefall zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme, das Erscheinungsbild der Anlage entspreche jenem eines Bootssteges. Die Beschwerde meint, die Behörde hätte nicht "von einem Erscheinungsbild, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten, Ausführungsart auf Grund der eingereichten Planunterlagen auszugehen".
Nach dem Inhalt des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Befundes handelt es sich bei der bereits errichteten Anlage um eine 3 x 1 große, aus Holz (Bretter bzw. Balken) und Stahlträgern bestehende Plattform mit einem 1 x 1,5 m umfassenden Zugangsbereich. Entscheidend sind im vorliegenden Zusammenhang die von der Anlage ausgehenden Auswirkungen auf Landschaftsbild und Naturhaushalt; dass diese - je nach dem, ob die soeben beschriebene Anlage als Badesteg oder als Bootsanlegestelle gewidmet ist oder benützt wird - von unterschiedlicher Ausprägung oder Intensität wäre, kann weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde entnommen werden. Auch insoweit zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit auf.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe das bei der Erlassung des Entfernungsauftrages geübte Ermessen nicht begründet. Sie habe den Entfernungsauftrag auch nicht konkretisiert. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass schon vor 1970 am gegenständlichen Standort ein Badesteg existiert habe und Buschweg gerodet worden sei. Die belangte Behörde hätte daher konkretisieren müssen, wie die Wiederherstellung des früheren Zustandes überhaupt auszusehen habe.
Nach § 44 Abs. 1 Oö NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift räumt diese der Behörde kein Ermessen ein (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, und die dort referierte Vorjudikatur).
Zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG im Zusammenhang mit behördlichen Aufträgen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Spruch so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z B. das Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0049, und die dort referierte Vorjudikatur). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Form der Übernahme des Spruches des Bescheides der ersten Instanz - dem Beschwerdeführer aufgetragen, die errichtete Steganlage zu entfernen. Es ist weder ersichtlich noch wird konkret behauptet, dass beim Beschwerdeführer Unklarheiten über den Inhalt des erteilten Auftrages bestehen könnten; es ist auch nicht zweifelhaft, dass der erteilte Auftrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren (durch Entfernung der vorhandenen Steganlage) im Rahmen einer Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte. Auch insoweit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, S.19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich), dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft; als "highly technical issue" sah der Gerichtshof im betreffenden Fall die Frage der Feuerbeständigkeit einer Garagenwand an, die im Verwaltungsverfahren auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen gelöst worden war. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall im Hinblick darauf vor, dass auch die Beschwerde, was den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, insbesondere das Bild der Landschaft, betrifft, von jenem Sachverhalt ausgeht, der auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt; auch in der auf sachverständiger Basis zu lösenden und (nach Anhörung des Beschwerdeführers) gelösten Frage der Auswirkungen verschiedener Baulichkeiten wendet sich die Beschwerde gegen die Annahmen der belangten Behörde nicht auf der Sachverhalts- und somit "technischen" Ebene, sondern auf der Basis der Rechtsauffassung, dass der Umstand der "Genehmigung" anderer Baulichkeiten für die Beurteilung der Eingriffswirkung der Anlage des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung sei.
Der - auf sachverständiger Basis ermittelte - entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte ständige Rechtsprechung vollständig beantwortet. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 14. September 2004
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