VwGH 98/12/0523

VwGH98/12/052326.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des

W in L, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, Dr. Klaus Dorninger, Mag. Marcus Bumberger, Mag. Klaus Renner und Mag. Felix Kraupa, Rechtsanwälte in 4021 Linz, Figulystraße 27, gegen

1. den Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Vizebürgermeister Nöstlinger, vom 18. November 1998, Zl. 0-1-0, betreffend Neubemessung einer Verwendungszulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3 des Oberösterreichischen Landesgehaltsgesetzes - kurz O.ö. LGG) und der Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 O.ö. LGG) - protokolliert unter hg. Zl. 98/12/0523 - und

2. den Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Vizebürgermeister Nöstlinger, vom 3. November 1999, Zl. 0-1-0, betreffend Bemessung des Ruhegenusses - protokolliert unter hg. Zl. 99/12/0329 -

zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art20 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs6;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §20 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §3 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs7;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a;
LGehG OÖ 1956 §15 Abs6 impl;
LGehG OÖ 1956 §20 Abs1 impl;
LGehG OÖ 1956 §3 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs7 impl;
LGehG OÖ 1956 §30a impl;
StGdBG OÖ 1956 §1;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §2;
VwRallg;
B-VG Art20 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs6;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §20 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §3 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs7;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a;
LGehG OÖ 1956 §15 Abs6 impl;
LGehG OÖ 1956 §20 Abs1 impl;
LGehG OÖ 1956 §3 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs7 impl;
LGehG OÖ 1956 §30a impl;
StGdBG OÖ 1956 §1;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §2;
VwRallg;

 

Spruch:

zu 1.) Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er die gegen die im Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG gerichtete Berufung als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

zu 2.) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer je Beschwerde jeweils EUR 1089,68 (zusammen: EUR 2179,36) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in Ruhe seit Ablauf des 30. April 1999 (Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates vom 23. März 1999, Zl. 020-5-H) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (im Folgenden kurz Stadt).

Der erstangefochtene Bescheid (siehe dazu näheres unter A) betrifft einen besoldungsrechtlichen Streit aus der Zeit des Dienststandes des Beschwerdeführers. Er bezieht sich auf die (Neu)Bemessung einer ruhegenussfähigen Zulage und einer Nebengebühr. Der zweitangefochtene Bescheid (siehe dazu Näheres unter B) betrifft die Ruhegenussbemessung.

A) Disziplinarverfahren, Verwendungsänderung und besoldungsrechtlicher (Folge)Streit (Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG und der Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 leg. cit, jeweils in Verbindung mit § 2 des Statutar-Beamtengesetzes (StGBG))

1. Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer; Verwendungsänderung als Anlass für die Neubemessung der Leiterzulage und der Aufwandsentschädigung

1.1. Disziplinarverfahren

Zum besseren Verständnis ist festzuhalten, dass auf Grund eines Anlassfalles im Jänner 1995 umfangreiche Ermittlungen zur Amtsführung des Beschwerdeführers angestellt wurden, deren Ergebnisse im so genannten "Seniorenheim-Untersuchungsbericht 1996/97" zusammengefasst wurden. Dieser Bericht führte dazu, dass gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des zuständigen Disziplinarsenats der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juni 1997 - also noch vor seiner Verwendungsänderung - ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Dieses Disziplinarverfahren wurde zunächst ruhend gestellt, weil sich unter den (im Verdachtsbereich) zur Last gelegten Dienstvergehen auch ein Vorfall befand, der den Verdacht des Amtsmissbrauches und der Untreue nach § 153 und § 302 StGB begründet hatte (Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Maler- und Bodenlegerarbeiten). Nachdem die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Strafanzeige nach § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt hatte, fasste der zuständige Disziplinarsenat den Verweisungsbeschluss vom 14. Oktober 1997.

Sowohl zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung als auch zu den späteren Zeitpunkten der Erlassung des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides war dieses Disziplinarverfahren noch vor der Disziplinarkommission anhängig. Es wurde erst mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des zuständigen Berufungssenates der Disziplinaroberkommission der Landeshauptstadt Linz vom 12. Oktober 2001, Zl. 001-5-9/Dok, rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde dabei von fünf Vorwürfen freigesprochen. In fünf Fällen wurde hingegen der Schuldspruch der ersten Instanz bestätigt; gleichzeitig wurde die Disziplinarstrafe herabgesetzt und über ihn die Strafe des Verweises verhängt.

1.2. Verwendungsänderung

1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Wirkung vom 1. September 1987 (jeweils) auf die Dauer von vier Jahren zum Direktor der Seniorenheime der Stadt bestellt (zuletzt mit Verfügung des Bürgermeisters vom 8. August 1994 ab 1. September 1995 bis 31. August 1999).

In seiner Funktion als Direktor bezog er zuletzt unbestritten

a) eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des für Beamte der Städte mit eigenem Statut nach § 2 StGBG geltenden O.ö. LGG (in der Folge Leiterzulage genannt) in der Höhe von zuletzt 30,25 % des Gehalts der Gehaltsstufe (GSt) 2 der Dienstklasse (DKl) V der Beamten der allgemeinen Verwaltung (Schreiben des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates vom 7. August 1992, Zl. 02-4-1/1, betreffend Erhöhung der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 1987. Zl. 02-4-1/1, "zuerkannten" Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG)

b) eine Aufwandsentschädigung (nach § 20 O.ö LGG iVm § 2 StGBG und der Nebengebühren-Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz) in der Höhe von S 2.722,-- ("Gewährung" mit Schreiben vom 25. August 1987, Zl. 02-4-1/1) sowie

c) zwei ao. Vorrückungsbeträge auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 1976 (Schreiben des Magistratsdirektors vom 10. September 1987, Zl. 020- 5-H: Zuerkennung eines ao. Vorrückungsbetrages ab 1. September 1987; Schreiben des Magistratsdirektors vom 10. August 1992, Zl. 020-5-H: ab 1. September 1992 Zuerkennung eines weiteren außerordentlichen Vorrückungsbetrages)

1.2.2. Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 ersuchte der Beschwerdeführer, ihn aus gesundheitlichen Gründen von dieser Funktion zu entbinden und auf den mit 14. März 1998 durch die Ruhestandsversetzung des bisherigen Amtsinhabers X. vakant werdenden Heimleiterposten im Franz-Hillinger-Seniorenwohn- und Pflegeheim in Urfahr (im Folgenden kurz F.H. Seniorenwohnheim) zu versetzen.

1.2.3. Das vom Bürgermeister gefertigte, an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 16. Februar 1998 (das am 20. Februar 1998 expediert wurde) hat folgenden Inhalt (Namen wurden anonymisiert):

"Betreff: Entbindung von den Geschäften des Dir/Sh

Bezug: Ihr Ansuchen vom 5.2.1998

Sehr geehrter Herr OAR X!

Infolge Ihres o.a. Anbringens werden Sie mit sofortiger Wirksamkeit von der Leitung der Geschäfte der städtischen Seniorenheime entbunden.

Gleichzeitig werden Sie Ihrem Ersuchen entsprechend als Heimleiter des F.-H.--Seniorenwohn- und Pflegeheimes eingesetzt."

1.2.4. Nach dem von ihm unterfertigten Urlaubsschein (vom 15. Jänner 1998) befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 20. Februar bis 2. März 1998 auf Urlaub. Ab 3. März 1998 war der Beschwerdeführer im "Krankenstand" (der nach seinen Angaben bis zu seiner Ruhestandsversetzung andauerte).

1.2.5. Mit Schreiben vom 5. März 1998 meldete ein Mitarbeiter des F.H. Seniorenwohnheims dem Amt für Personal und Organisation (= jene Organisationseinheit des Magistrats, die die dienstbehördlichen Aufgaben wahrnimmt - im Folgenden Dienstbehörde erster Instanz genannt) den Dienstantritt des Beschwerdeführers. Im Betreff wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ab 3. März 1998 als Heimleiter beschäftigt sei.

2. Neubemessungsverfahren (Leiterzulage, Aufwandsentschädigung)

2.1. Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz (Magistrat)

Mit Schreiben vom 14. April 1998 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Verwendungsänderung und die Dienstantrittsmeldung u.a. (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) mit, dass hinsichtlich der Leiterzulage und der Aufwandsentschädigung von Amts wegen ein Neubemessungsverfahren eingeleitet worden sei. Von der Beweisaufnahme werde er gesondert verständigt werden.

(Außerdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der ihm nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 9. Dezember 1976 gewährten zwei ao. Vorrückungsbeträge mit Ablauf des 31. März 1998 zu "stornieren" gewesen sei, weil nach Pkt. II Z. 5 des genannten Gemeinderatsbeschlusses derartige "Vorrückungsbeträge" einzustellen seien, sobald der Bezieher aus disziplinären Gründen oder mangels entsprechender Leistungen nicht mehr als Dienststellenleiter verwendet werde. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gesondert bekämpft, aber im Zusammenhang mit seiner Ruhegenussbemessung geltend gemacht (siehe später unter B).

Mit Schreiben vom 15. April 1998 gab ihm die Dienstbehörde erster Instanz (im Neubemessungsverfahren) bekannt, dass unter Bedachtnahme auf die neue Funktion ab 1. April 1998 die Leiterzulage mit 17 v.H. des Gehaltes der DKl V GSt 2 (dzt. S 4.047,--) und die Aufwandsentschädigung mit S 818,--, jeweils pro Monat, zu bemessen sein werde (Anmerkung: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der frühere Heimleiter des F.H. Seniorenwohnheims eine Leiterzulage im Ausmaß von 15 v.H. des Gehalts der DKl. V, GSt 2 bezogen hat).

In seiner Stellungnahme vom 21. April 1998 (zum Schreiben der Behörde vom 14. April 1998) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Verfügung vom 16. Februar 1998 (die wegen des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Personalmaßnahme keinesfalls seinem ursprünglichen Versetzungsantrag entsprochen habe) "erst nach meiner Krankmeldung am 3.3.1998 zugestellt wurde". Seither sei er ununterbrochen "krank" und in ärztlicher Behandlung. Die Dienstantrittsmeldung vom 5. März 1998 erscheine ihm daher unverständlich.

In seiner Stellungnahme vom 21. April 1998 (zum Schreiben der Behörde vom 15. April 1998) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es mit 3. März 1998 zu keiner Verwendungsänderung gekommen sei. Die Versetzungsverfügung sei ihm erst zu einem Zeitpunkt zugekommen, zu dem er sich bereits im "Krankenstand" befunden habe. Er habe daher seinen Dienst im F.H. Seniorenwohnheim am 3. März 1998 nicht antreten können, weshalb von einer Verwendungsänderung keine Rede sein könne. Es liege daher die Voraussetzung für die Neubemessung der Leiterzulage nicht vor. Er könne den Behördenvorhalt nicht zur Kenntnis nehmen.

Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 sprach die Dienstbehörde erster Instanz auszugsweise Folgendes aus (der Name des Beschwerdeführers wurde anonymisiert; Hervorhebungen im Original):

"Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e StL 1992 i.V.m. §§ 1, 2 und 11 DVG i.d.g.F. als zuständige Dienstbehörde betreffend die Bemessung der Verwendungszulage und der Aufwandsentschädigung wie folgt entschieden:

Spruch

1) Die OAR X. gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gebührende Verwendungszulage wird mit Wirksamkeit vom 1. April 1998 mit neu 17 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind derzeit S 4.047,-- monatlich, bemessen. Gemäß § 30a Abs. 4 leg. cit. beträgt der in dieser Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil 80 %.

2) Gemäß § 20 Abs. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz wird die von OAR X. bisher bezogene Aufwandsentschädigung für leitende Bedienstete mit dem auf die Zustellung des ggstl. Bescheides folgenden Monatsersten gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer der derzeitigen Verwendung, mit S 818,-- derzeit monatlich festgesetzt."

Eingangs wies die Behörde in der Begründung auf die Verfügung vom 16. Februar 1998 und die Dienstantrittsmeldung vom 5. März 1998 hin, wonach der Beschwerdeführer seit 3. März 1998 in der neuen Heimleiterfunktion eingesetzt sei. Auf Grund dieser Verwendungsänderung sei die bisher vom Beschwerdeführer bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 7 Oö. LGG neu zu bemessen sowie die von ihm bezogene Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 6 leg. cit. neu festzusetzen gewesen. Nach seiner Äußerung vom 21. April 1998 (Anmerkung: gemeint ist offenbar die Stellungnahme zum behördlichen Schreiben vom 14. April 1998) sei ihm die verfügte Personalmaßnahme am 3. März 1998 zugegangen. Sein Einwand, er habe wegen seines "Krankenstandes" den Dienst auf den ihm neu zugewiesenen Arbeitsplatz nicht antreten können, sei für die Zulagenneubemessung irrelevant. Hiefür sei der Eintritt der Verwendungsänderung, die mit der am 3. März 1998 zugestellten Verfügung erfolgt sei, maßgebend. Nach der Judikatur sei auch die Versetzung eines im "Krankenstand" befindlichen Beamten rechtswirksam möglich; der tatsächliche Dienstantritt sei nicht erforderlich.

Zur (Neu)Bemessung der Leiterzulage wies die Behörde vorab darauf hin, dass es im Bereich der Stadtverwaltung mehrere Beamte der Verwendungsgruppe B gebe, die - wie der Beschwerdeführer - einen mit "B VI" bewerteten Dienstposten innehätten. Trotz Wahrnehmung komplexer, verantwortungsvoller und zum Teil auch geschäftsgruppenübergreifender Aufgaben erfüllten diese als Sachbearbeiter eingesetzten Bediensteten mangels nachgeordneter Mitarbeiter nicht das nach § 30a Abs. 1 Z. 3 Oö. LGG erforderliche Kriterium einer besonderen Leiterfunktion und bezögen daher auch keine Leiterzulage. Der Beschwerdeführer sei als Heimleiter des F.H. Seniorenwohnheimes Leiter des zweitgrößten Seniorenheimes der Stadt. Die zu tragende Gesamtverantwortung sei somit etwas höher zu bewerten als jene des Leiters der Seniorenzentren D- und St-Straße, jedoch niedriger als jene der Leiterin des Heimes G-Straße. Bezüglich der anfallenden Überstundenleistungen sei von einer zum Vorgänger analogen Situation auszugehen. Der Beschwerdeführer habe im Parteiengehör auch keine "erhöhten" Mehrdienstleistungen geltend gemacht. Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung auch nicht auf die Regelung des § 16 Oö. LGG (Überstundenvergütung) Bedacht zu nehmen. Unter Zugrundelegung der ihm in der neuen Funktion obliegenden Gesamtverantwortung und der von ihm laufend zu erbringenden Mehrdienstleistungen sei die Leiterzulage in der im Spruch genannten Höhe zu bemessen gewesen.

Zur (Neu)Bemessung der Aufwandsentschädigung wies die Behörde auf § 15 Abs. 6 Oö. LGG (Neubemessung einer pauschalierten Nebengebühr bei wesentlicher Änderung des der Bemessung zu Grunde liegenden Sachverhalts) hin. Eine Belassung der vom Beschwerdeführer bisher als Leiter der Seniorenheime der Stadt bezogenen Aufwandsentschädigung sei bedingt durch die mit Anfang März 1998 eingetretene Verwendungsänderung und den damit verbundenen Änderungen, insbesondere hinsichtlich des Repräsentationsaufwandes, nicht möglich. Da der Beschwerdeführer im Parteiengehör weder im Vergleich zum Vorgänger noch zu den anderen Heimleitern der Seniorenheime höhere Mehraufwendungen geltend gemacht habe, sei eine Neufestsetzung dieser Nebengebühr in Analogie zum oben angeführten Personenkreis mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten mit derzeit monatlich S 818,-- als adäquat anzusehen.

2.2. Berufungsverfahren

2.2.1. In seiner Berufung brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neuerlich vor, es könne keine Meldung seines Dienstantritts als Heimleiter des F.H. Seniorenwohnheimes geben, weil er seinen Dienst wegen Krankheit nie angetreten habe. Die Versetzungsverfügung sei ihm erst zu einem Zeitpunkt zugekommen, in dem er sich bereits im "Krankenstand" befunden habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienst am 3. März 1998 anzutreten. Deshalb hätte eine Neubemessung der Leiterzulage überhaupt nicht stattfinden dürfen. Dies gelte auch für die Aufwandsentschädigung. Dem Argument der Behörde, er habe keine höheren Mehraufwendungen geltend gemacht, müsse der wegen seines "Krankenstandes" geltende Grundsatz "ultra posse neminem tenetur" entgegen gehalten werden. Die Monatsbezüge nach § 3 Oö. LGG - dazu zählten das Gehalt und die Leiterzulage - gebührten ihm auch im Fall der Krankheit. Die Einstellung oder Änderung des Monatsbezuges sei während des Krankenstandes nicht vorgesehen. Als Verfahrensmangel machte er geltend, dass im Bemessungsbescheid nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG nach einem vorangegangenen ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen sei, alle Tatsachen festzustellen seien, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung sowie das zeitliche und mengenmäßige Maß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergebe. Ein solches Ermittlungsverfahren sei von vornherein nicht durchgeführt worden und habe auch nicht durchgeführt werden können, weil er ja seinen Dienst im F.H. Seniorenheim bisher infolge seiner Krankheit nicht habe antreten können. Es stelle sich daher die Frage, in welcher Weise die belangte Behörde die Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht festgestellt habe. Auch wenn die Leiterzulage keine im Sinn des § 16 O.ö. LGG rechnerisch zu ermittelnde Vergütung für Überstunden darstelle, seien die Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu ermitteln. Nur auf solche Ermittlungen gestützt könne auch der in der Leiterzulage enthaltene Mehrdienstleistungsanteil festgesetzt werden.

2.2.2. Im Behördenvorhalt vom 9. September 1998 legte die belangte Behörde neuerlich dar, dass die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers ohne Rücksicht auf seinen "Krankenstand" wirksam geworden sei, weil ihm nach seinen eigenen Angaben die Verfügung vom 16. Februar 1998 am 3. März 1998 zugekommen sei. Deshalb habe der (seinerzeitige) Bemessungsbescheid bezüglich der Höhe der Leiterzulage für die Funktion des Beschwerdeführers als Direktor der Seniorenheime am 3. März 1998 seine Geltung verloren, weshalb ihm diese Zulage ex lege einzustellen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei nunmehr als Heimleiter des F.H. Seniorenwohnheimes, des zweitgrößten der Stadt, eingesetzt. Das bisherige Ermittlungsverfahren - insbesondere ein Gespräch mit dem nunmehrigen Direktor der Seniorenheime der Stadt Dr. Y. - habe ergeben, dass sich an der zu tragenden Gesamtverantwortung und der Anzahl der anfallenden Überstundenleistungen gegenüber dem Vorgänger (in der Funktion als Heimleiter) nichts geändert habe und daher von einer zum Vorgänger analogen Situation auszugehen sei. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft "mehr" Mehrleistungen erbringen oder sich seine Führungsverantwortung wesentlich ändern, sei ohnedies eine Neubemessung erforderlich.

Für die Neubemessung der Aufwandsentschädigung sei gleichfalls die Verwendungsänderung maßgebend gewesen. Zur Bemessung wiederholte die belangte Behörde die Argumentation der Dienstbehörde erster Instanz.

2.2.3. In seiner Stellungnahme vom 21. September 1998 wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass es während seines "Krankenstandes" zu keiner Verwendungsänderung gekommen sei. Während des "Krankenstandes" habe er Anspruch auf die Leiterzulage, die ihm vor Antritt der neuen Funktion zugestanden sei. Das Neubemessungsverfahren wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er den Dienst im F.H. Seniorenwohnheim angetreten hätte. Außerdem hätte er vor Erlassung des Bemessungsbescheides gehört werden müssen. Die Bemessung habe jeweils unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu erfolgen. Ein diesbezügliches Verfahren sei aber nicht durchgeführt worden bzw. habe wegen seines "Krankenstandes" nicht durchgeführt werden können. Was die Aufwandsentschädigung anlange, treffe es zu, dass es sich um eine pauschalierte Nebengebühr handle. Im Beschwerdefall seien die allgemein geltenden Regelungen über die Fortzahlung im Fall des "Krankenstandes" anzuwenden.

2.2.4. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 18. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Auch sie ging davon aus, dass die Verfügung vom 16. Februar 1998 dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 3. März 1998 zugegangen sei. Damit sei die Verwendungsänderung wirksam geworden. Die Übernahme des "Versetzungsschreibens" im "Krankenstand" und der deshalb nicht erfolgte Dienstantritt sei für die Zulagenneubemessung unerheblich, weil es nur auf den Eintritt der Verwendungsänderung ankomme.

Zur Bemessung der Leiterzulage wies die belangte Behörde darauf hin, dass im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 30a Abs. 7 O.ö. LGG vorliege. Die Leiterzulage teile als Zulage das Schicksal des Gehaltes und stehe dem Beamten auch bei Krankheit und im Urlaubsfall zu. Der Anspruch auf Leiterzulage sei allerdings mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0088). Da der Beschwerdeführer rechtmäßig versetzt worden sei, sei sein Anspruch auf diesen (bisherigen) Bezugsbestandteil erloschen. Zur Bemessung wiederholte die belangte Behörde die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz, ergänzt um die im Behördenvorhalt vom 9. September 1998 angeführten Gespräche mit Dr. Y. Dem das Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz betreffenden Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs (vom 21. September 1998) hielt die belangte Behörde den Behördenvorhalt vom 15. April 1998 entgegen. Es sei ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden; der erstinstanzliche Bescheid sei deshalb nicht rechtswidrig.

Die Neubemessung der Aufwandsentschädigung sei wegen der Anfang März stattgefundenen Verwendungsänderung (wesentliche Änderung des Sachverhalts nach § 15 Abs. 6 O.ö. LGG - anderer Repräsentationsaufwand wie als Direktor der Seniorenheime - notwendig gewesen. Mit 1. Juni 1998 sei dem Beschwerdeführer erstmals die neu bemessene Aufwandsentschädigung ausbezahlt worden. Was deren Höhe betreffe, habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich keine höheren Mehraufwendungen - weder im Vergleich zum Vorgänger noch zu anderen Heimleitern der Seniorenheime - ergeben hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine höheren Mehraufwendungen im Vergleich zu den anderen Heimleitern geltend gemacht. Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung durch die erstinstanzliche Behörde mit derzeit S 818,-- monatlich sei durchaus als adäquat anzusehen.

2.3. Gegen diesen (erstangefochtenen) Bescheid richtet sich die unter Zl. 98/12/0523 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

B) Ruhegenussbemessungsverfahren

1. Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz (Magistrat)

1.1. Mit der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 26. März 1999 teilte der Magistrat mit näherer Begründung mit, dass der ruhegenussfähige Monatsbezug die Summe folgender Bezugsbestandteile ausmache: Gehalt der DKl VII, GSt 7, Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG im Ausmaß von 17 v.H. des Gehalts der DKl V GSt 2 sowie einen Vorrückungsbetrag ("Wohlfahrtsbiennium"). Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage (wegen der vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers (mit Ablauf des 30. April 1999) wirksam werdenden Ruhestandsversetzung) 74,17 %.

1.2. In seiner Stellungnahme vom 2. April 1999 machte der Beschwerdeführer (im Wesentlichen mit den Argumenten wie in seinem Vorbringen im Verfahren unter A) geltend, dass der Ruhegenussbemessung die (frühere) Leiterzulage in der Höhe von 30,25 % des Gehaltes der GSt 2 der DKl V und außerdem die ihm für seine Funktion als Dienststellenleiter der Seniorenheime gewährten (zwei) Vorrückungsbeträge (die überhaupt nicht berücksichtigt worden seien) zu Grunde zulegen seien. Außerdem sei zu prüfen, ob nicht bei seinem Gehalt die nächsthöhere Gehaltsstufe nach § 5 Abs. 2 des O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes (O.ö. LPG) in Betracht komme.

1.3. Mit Bescheid vom 21. April 1999 stellte der Magistrat gemäß §§ 45 und 2 StGBG in Verbindung mit dem O.ö. LPG die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1999 gebührenden monatlichen Ruhegenusses fest. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Dienstbehörde bei der Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs von dem dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung gebührenden Gehalt der DKl VII, GSt 8 (die Abweichung gegenüber ihrem Vorhalt - siehe 1.1. - um eine Gehaltsstufe zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass nach Auffassung der Behörde die im Dienststand wegen des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens bewirkte Hemmung der Vorrückung mangels dessen rechtskräftigen Abschlusses zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung für die Ruhegenussbemessung nicht zu beachten gewesen sei) und den ruhegenussfähigen Zulagen (insofern unverändert gegenüber ihrem Vorhalt) ausging. Seine Verwendungsänderung (siehe A 1) sei mit der Zustellung des Versetzungsschreibens am 3. März 1998 wirksam geworden. Der Umstand, dass er auf Grund seines "Krankenstandes" am tatsächlichen Dienstantritt verhindert gewesen sei, sei unbeachtlich (Verweis auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides). Bei der Bemessung der Leiterzulage sei vom rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom 18. November 1998 (= erstangefochtener Bescheid) und daher von einer Höhe von 17 v.H. des Gehalts der GSt 2 der DKl V auszugehen. Über die Nebengebührenzulage werde ein gesonderter Bescheid ergehen.

2. Berufungsverfahren

2.1. In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer zu der seiner Auffassung nach wegen der krankheitsbedingten Unterlassung seines Dienstantrittes unwirksam gebliebenen Verwendungsänderung noch vor, er habe am 3. März 1998 schon deshalb nicht auf diesen Dienstposten versetzt werden können, weil dieser zu diesem Zeitpunkt noch vom alten Heimleiter des F.H. Seniorenwohnheimes besetzt gewesen sei. Es hätten daher bei der Ruhegenussbemessung die zwei Vorrückungsbeträge für seine Funktion als Dienststellenleiter der Seniorenheime sowie die hiefür bezogene Leiterzulage (in der Höhe von 30,25 % des Gehalts der GSt 2 der DKl V) berücksichtigt werden müssen. Außerdem könne seiner Meinung nach das gegen ihn im Dienststand eingeleitete Disziplinarverfahren wegen seiner Ruhestandsversetzung nicht (mehr) durchgeführt werden (wird näher ausgeführt).

2.2. Im Behördenvorhalt vom 16. September 1999 wiederholte die belangte Behörde zur strittigen Frage, von welchem ruhegenussfähigen Monatsbezug auszugehen sei, im Wesentlichen die Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz (insbesondere Beachtlichkeit des rechtkräftigen erstangefochtenen Bemessungsbescheides vom 18. November 1998). Die (ihm in seiner Funktion als Direktor der Seniorenheime gebührenden) beiden ao. Vorrückungsbeträge hätten deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr als Dienststellenleiter (dieser Organisationseinheit) verwendet worden sei.

2.3. In seiner Stellungnahme blieb der Beschwerdeführer bei seiner Auffassung. Er sei noch als Dienststellenleiter (Direktor der Seniorenheime) krank geworden, weshalb ihm der mit dieser Funktion verbundene Bezug zugestanden sei, weil der Beamte nach § 26 Abs. 3 StGBG nur im Fall eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf seinen Bezug verliere.

2.4. Im nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 3. November 1999 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Interesse ist, ging auch die belangte Behörde davon aus, dass bei der Ruhegenussbemessung die Folgen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens, das im Dienststand zu einer Hemmung der Vorrückung geführt habe, nicht zu beachten seien. Im (maßgebenden) Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer folgende ruhegenussfähige Zulagen erreicht:

Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Zulage im Ausmaß von einem Biennium (Wohlfahrtsbiennium) und Leiterzulage (im Ausmaß von 17 v.H. von V/2). Seine Versetzung (Abberufung vom Dienstposten des Direktors der Seniorenheime der Stadt und Betrauung mit der Funktion des Heimleiters des F.H. Seniorenheimes) sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es folgen Ausführungen, weshalb (dessen ungeachtet) die dem Beschwerdeführer unbestritten am 3. März 1998 zugegangene Versetzungsverfügung ab diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei (im Wesentlichen deckungsgleich mit den Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid). Eine Ernennung nach § 13 StGBG liege nicht vor. Es sei durchaus möglich, dass zwei Bedienstete kurzfristig einen Posten innehätten, insbesondere wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Vorgänger auf Urlaub befinde, bevor er in den Ruhestand trete. Die Ruhegenussbemessung habe bezüglich der Höhe der Leiterzulage nur von dem im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen (erstangefochtenen) Bemessungsbescheid der belangten Behörde vom 18. November 1998 ausgehen können. Ebenso hätten die (früheren) Vorrückungsbeträge nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr als Dienststellenleiter verwendet worden sei.

3. Gegen diesen (zweitangefochtenen) Bescheid richtet sich die unter Zl. 99/12/0329 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen

Beratung und Beschlussfassung verbunden hat, hat erwogen:

I. Rechtslage

Vorbemerkung: Die folgenden Verweise auf das Landesgesetzblatt beziehen sich auf das LGBl. für Oberösterreich.

1. Statutargemeinden-Beamtengesetz (StGBG)

Das StGBG, LGBl. Nr. 37/1956, lautet auszugsweise (Die Absatzbezeichnungen sowie Abs. 2 des § 45 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/1998; der nunmehrige Abs. 1 dieser Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969)

"Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Geltungsbereich.

Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht.

§ 2.

Geltendes Recht.

(1) Auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.

(2) Wo in Landesgesetzen, die gemäß Abs. 1 anzuwenden sind, vom Amt der Landesregierung die Rede ist, ist hiefür sinngemäß der Magistrat zu setzen.

§ 13

Anstellung, Ernennung

(1) Die Anstellung als Beamter erfolgt durch die Verleihung eines hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstpostens, und zwar in der niedrigsten Dienstklasse des betreffenden Dienstzweiges. Die Anstellung ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für sie im Allgemeinen sowie für die Erlangung des betreffenden Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind. Erfüllen diese Bestimmungen mehrere Bewerber, so kommt zunächst in Betracht, wer die bessere Diensteignung hat. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleicher Diensteignung maßgebend.

(2) Bei Anstellung, Ernennung oder Übernahme in das definitive Dienstverhältnis ist auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter und auf eine Ernennung besteht nicht.

§ 19

Verwendung, Tätigkeitsmerkmale, Versetzung.

(1) Ein Beamter kann im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet werden, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienstzweiges bestimmt ist. Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen bzw. nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Wenn es der Dienst erfordert, kann der Beamte vorübergehend auch zu Diensten herangezogen werden, die nicht zu seinen gewöhnlichen Dienstobliegenheiten gehören. Aus einer solchen Verwendung darf ihm kein dienstlicher Nachteil entstehen.

(2) Ein Beamter kann auch zu allen in seinen Dienstzweig fallenden, außerhalb der Diensträume zu verrichtenden Dienstleistungen herangezogen werden. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Nebengebührenvorschriften (§ 30).

(3) Versetzungen innerhalb des Dienstzweiges auf einen anderen Dienstposten bzw. auf eine andere Stelle sind aus Dienstesrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie der Bezüge nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe überstellt werden; hiedurch darf die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht geschmälert werden. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten, außer sie erfolgt gemäß § 20 Abs. 9.

§ 26

Anzeige der Dienstverhinderung

(1) Außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen Hindernisses darf kein Beamter ohne vorschriftsmäßig erteilte Bewilligung seines Dienststellenleiters vom Dienste fernbleiben. Der Beamte hat die Dienstverhinderung dem Dienststellenleiter unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Der Beamte verliert unbeschadet seiner disziplinären Verantwortung für die Dauer eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge.

4. Abschnitt

Rechte des Beamten

§ 29

Allgemeine Bestimmungen

Der Beamte erwirbt mit dem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 2 nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Bezüge, Nebengebühren, Ruhegenuss und Versorgung seiner Hinterbliebenen

§ 30

Bezüge, Nebengebühren

(1) Für die Ansprüche des Beamten auf Bezüge sind, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgebend.

(2) ...

(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

5. Abschnitt

Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses

...

§ 45

Pensionsansprüche

(1) Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 3 des O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,29 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte im regelmäßigen 24-stündigen Schicht--und Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet.

...

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

...

§ 116.

Zuständigkeit, Rechtszug

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt seine Vollziehung den nach den Bestimmungen des maßgeblichen Gemeindestatuts zuständigen Organen, wobei, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, auf die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gegen Bescheide, die auf Grund dieses Gesetzes vom Bürgermeister oder vom Stadtsenat erlassen wurden, ist, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, binnen zwei Wochen gerechnet vom Tag der mündlichen Verkündigung bzw. der Zustellung, die Berufung an den Gemeinderat zulässig. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soferne diese von der entscheidenden Behörde nicht ausdrücklich zuerkannt ist.

..."

2. O.ö. Landes-Gehaltsgesetz (O.ö. LGG)

2.1. Durch § 1 Abs. 1 lit. f der 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz (LBG), LGBl. Nr. 8/1956, wurde das für Bundesbeamte geltende Gehaltsgesetz 1956 (GG) als die für das Dienstverhältnis der Landesbeamten sinngemäß anzuwendende landesgesetzliche Vorschrift erklärt. In der Folge wurden die späteren bundesgesetzlichen Abänderung des GG zur Gänze, manchmal aber auch nur teilweise, durch statische Verweisungen übernommen und fallweise durch eigenständige (vom Bundesrecht abweichende) Bestimmungen ergänzt. Art II Z. 1 des 2. Dienstrechts-Änderungsgesetzes, LGBl. Nr. 83/1996, führt für die als Landesgesetz übernommenen bzw. geschaffenen besoldungsrechtlichen Regelungen die Bezeichnung "O.ö. Landes-Gehaltsgesetz" (in der Folge kurz O.ö. LGG) ein.

2.2. Der Bezugsbegriff ist in § 3 O.ö. LGG geregelt. Die Regelung lautet (Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z. 1 der

19. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 29/1975, Abs. 2 in der Fassung des Abschnittes I Z. 1 der 29. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 63/1993)

"§ 3

Bezüge

(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, Teuerungszulage).

..."

2.3. Die Nebengebühren sind in den §§ 15 ff O.ö. LGG geregelt. Die sich an der 24. GG-Novelle orientierende Neuregelung der Nebengebühren erfolgte durch Art II. Z. 2 der 19. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 29/1975 (eigenständige Regelung der §§ 15 bis 20d). Die Abs. 1 bis 3 des § 15 wurden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - durch Art II Z. 17 der

29. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 63/1993, neu gefasst.

Nach § 15 Abs. 1 Z. 10 gehört die Aufwandsentschädigung zu den Nebengebühren, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung pauschaliert werden können, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist.

Das Pauschale hat nach den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist u.a.bei der Aufwandsentschädigung (§ 20, sofern es sich nicht um Gebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) in einem Hundertsatz des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen (§ 15 Abs. 3 O.ö. LGG).

§ 15 Abs. 5 und 6 O.ö. LGG (idF der 19. Ergänzung zum LBG) lauten:

"(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem, auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam."

§ 20 Abs. 1 (idF der 19. Ergänzung zum LBG) lautet:

"§ 20

Aufwandsentschädigung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) ..."

2.4. Die Verwendungszulage ist in § 30a O.ö. LGG geregelt. Auch in diesem Fall wurden in Anlehnung an die 24. GG-Novelle eigenständige Regelungen durch Art II Z. 3 der 19. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 29/1975, geschaffen (§§ 30 bis 30d), die später mehrfach abgeändert wurden.

Unter der gemeinsamen Bezeichnung Verwendungszulage werden in § 30a Abs. 1 leg. cit. drei verschiedene ruhegenussfähige Zulagen geregelt, darunter in Z. 3 die sogenannte Leiterzulage. Diese gebührt dem Beamten, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss (Fassung: 19. Ergänzung zum LBG).

Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört (§ 30a Abs. 3 erster Halbsatz O.ö. LGG in der Fassung des Art. IV Z. 2 der 21. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 5/1983). Eine ausdrückliche Begrenzung der Höhe der Leiterzulage nach oben sieht das Gesetz (anders als das für Bundesbeamte geltende GG) nicht vor.

Nach § 30a Abs. 4 O.ö. LGG (idF der 19. Ergänzung zum LBG, der letzte Satz eingefügt durch Art. II Z. 5 der 20. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 68/1981) kann u.a. die Leiterzulage auch in Hundertsätzen des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung der Leiterzulage ist auf den Grad der höheren Verantwortung und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.

§ 30a Abs. 7 O.ö. LGG (idF des Abschnittes I Z. 34 der 29. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 63/1993) lautet:

"(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, dass die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde."

3. O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (O.ö. LPG)

3.1. Durch Art. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, wurden die Bestimmungen der §§ 1 bis 57 und die §§ 61 bis 63 unverändert sowie § 60 des Pensionsgesetzes 1965 (für Bundesbeamte in der damals geltenden Fassung) mit Veränderungen sinngemäß als landesgesetzliche Vorschriften für Landesbeamte sowie ihre Hinterbliebenen und Angehörigen übernommen. Die weitere Regelungstechnik erfolgte wie beim O.ö. LGG (siehe dazu oben unter I. 2.1.)

3.2. Der Ruhegenuss wird gemäß § 4 Abs. 1 O.ö. LPG (Stammfassung) auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bestimmt.

Nach § 5 Abs. 1 O.ö. LPG idF des Art V Z. 2 des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 65, besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus

  1. 1. dem Gehalt und
  2. 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

    4. Nebengebühren-Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz

    Der im erstangefochtenen Bescheid u.a. enthaltene Abspruch über die Aufwandsentschädigung (Neubemessung) betrifft einen zeitraumbezogenen Anspruch. Auf Grund der zeitlichen Lagerung ist hiefür die alte nach § 30 Abs. 3 StGBG vom Gemeinderat erlassene Nebengebühren-Verordnung vor der nach ihrem § 20 Abs. 2 am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Nebengebührenverordnung (NGV 1999), Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden kurz Abl), Nr. 18/1999, maßgebend.

    Die im Beschwerdefall demnach maßgebende Regelung lautet (Beschluss des Gemeinderates vom 21. Jänner 1963 betreffend die Abänderung bzw. Ergänzung der Nebengebühren-Verordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, Abl. Nr. 4/1963):

"II. Aufwandsentschädigung für leitende Beamte der Stadtgemeinde Linz

Den leitenden Beamten der Stadtgemeinde Linz mit großer Verantwortung und entsprechendem Wirkungsbereich kann als Abgeltung des durch die Repräsentationsverpflichtung und durch die über das normale Ausmaß hinausgehende zeitliche und körperliche Beanspruchung entstehenden Mehraufwandes eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Mit der Gewährung dieser Zulage sind gleichzeitig alle mit dem Dienst am Dienstorte verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

A. Zum erstangefochtenen Bescheid (Neubemessung der Leiterzulage und der Aufwandsentschädigung)

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG in Verbindung mit § 3 leg. cit. (Recht auf Bezüge) sowie auf Gewährung der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt er im Wesentlichen vor, eine Neubemessung der Leiterzulage wäre nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig gewesen. Seinem Antrag auf Entbindung von den Geschäften des Direktors der Seniorenheime bei gleichzeitiger Betrauung mit der Leitung des F.H. Seniorenwohnheimes komme keine normative Bedeutung zu, da er (allein) auf seinen Anspruch auf Leiterzulage nicht (wirksam) verzichten könne (Hinweis auf VwSlg NF Nr. 14.207 A/1995). Wegen seines seit 3. März 1998 ununterbrochen "Krankenstandes" sei ihm ein Dienstantritt in der neuen Verwendung (Leiter des F.H. Seniorenwohnheimes) nicht möglich gewesen; die entsprechende Verfügung dieser Personalmaßnahme sei ihm erst am 3. März 1998 während des Krankenstandes zugegangen. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Dienstantrittsmeldung entbehre jeder Grundlage. Da er zu Beginn seines (seither ununterbrochen andauernden) "Krankenstandes" gesetzlichen Anspruch auf Leiterzulage und pauschalierte Aufwandsentschädigung als Direktor der Seniorenheime gehabt habe, hätte die belangte Behörde keine Neubemessung vornehmen dürfen.

Was die Aufwandsentschädigung betreffe, handle es sich im Beschwerdefall um eine pauschaliert bemessene Nebengebühr, die an Hand der tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen sei. Da er aber auf den ihm zugewiesenen neuen Dienstposten keinen Dienst habe versehen können, sei es ihm bisher unmöglich gewesen, einen entsprechenden Mehraufwand nachzuweisen. Die vorgenommene Neufestsetzung der Nebengebühr entbehre jeder sachlichen Grundlage.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Strittig ist zunächst, ob überhaupt eine Neubemessung der Leiterzulage und der pauschalierten Aufwandsentschädigung vorgenommen werden durfte. Die belangte Behörde bejaht dies, weil durch die rechtmäßige "Versetzung" des Beschwerdeführers (Personalmaßnahme vom 16. Februar 1998) dessen Anspruch auf die ihm in seiner (bisherigen) Funktion als Leiter der Seniorenheime der Stadt bemessene Leiterzulage erloschen und daher nach § 30a Abs. 7 O.ö. LGG deren Neubemessung für die neue Funktion vorzunehmen gewesen sei. Die Personalmaßnahme habe auch zu einer wesentlichen Änderung des der Bemessung der Aufwandsentschädigung (einer Nebengebühr) im Sinn des § 15 Abs. 6 O.ö. LGG zugrundeliegenden Sachverhalt geführt, weshalb auch diese neu zu bemessen gewesen sei.

Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass keine rechtmäßige "Versetzung" im Sinn des § 30a Abs. 7 O.ö. LGG bzw. keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 15 Abs. 6 leg. cit vorgelegen sei. Er begründet dies im Ergebnis damit, die Personalmaßnahme sei wegen seines krankheitsbedingten Nichtantritts des Dienstes in der neuen Funktion rechtsunwirksam geblieben. In Bezug auf die Aufwandsentschädigung entbehre deren Neufestsetzung wegen der damit verbundenen Unmöglichkeit, Mehraufwendungen nachzuweisen, jeder sachlichen Grundlage.

Wegen der unterschiedlichen für Leiterzulage und Aufwandsentschädigung getroffenen Regelungen ist dieses Vorbringen für beide geltend gemachten Ansprüche gesondert zu prüfen. Festzuhalten ist, dass

2.2.2. Was die Leiterzulage betrifft, kann es dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, es liege eine rechtswirksame Versetzung (was sie als Vorfrage geprüft und bejaht hat) und daher ein Anwendungsfall des u.a. darauf abstellenden Neubemessungstatbestandes nach § 30a Abs. 7 O.ö. LGG vor, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall ist, bleibt nämlich zu prüfen, ob die in § 30a Abs. 7 O.ö. LGG für den Fall der Versetzung vorgesehene Neubemessung auf Beamte der Städte mit eigenem Statut uneingeschränkt anzuwenden ist.

Diese Thematik ist vom Beschwerdepunkt (siehe II A 1) mitumfasst, weil sich der Beschwerdeführer u.a. auch in seinem Recht auf Bezüge verletzt erachtet. Das Fehlen näherer Ausführungen dazu in dieser Beschwerde (zum Unterschied von der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid) schadet daher nicht.

Da das O.ö. LGG (und damit u.a. auch dessen §§ 3 und 30a) im Anwendungsbereich des StGBG auf Grund der Verweisungsnorm des § 2 Abs. 1 StGBG nur insoweit sinngemäß Anwendung findet, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist "(Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof), ist zu prüfen, ob § 19 Abs. 3 StGBG eine solche abweichende Bestimmung enthält, ordnet er doch an, dass mit der Versetzung u.a. keine "Minderung der Bezüge" eintreten darf.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet diese Einschränkung in § 19 Abs. 3 StGBG nicht, dass eine mit einer solchen besoldungsrechtlichen Folge verbundene Versetzung nicht verfügt werden dürfte, sondern, dass eine solche an sich mit der dort erfassten Personalmaßnahme nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften verbundene Rechtsfolge nicht eintreten darf, also anders gewendet ein besoldungsrechtlicher "Wahrungsanspruch" eingeräumt wird. Diese vom Wortlaut her mögliche Auslegung entspricht auch dem möglichen Regelungszweck, einen Ausgleich für die in der Form von Weisungen zulässigen Versetzungen einzuräumen (so die Rechtslage nach § 19 StGBG; siehe dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358), die vom Beamten sofort befolgt werden müssen und bei denen (nur) ein nachträglicher Rechtschutz in Form eines Feststellungsantrages, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, möglich ist. Üblicherweise kennt ein System, in dem die Form des Bescheides für bestimmte Personalmaßnahmen (Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung), die typischer Weise mit besoldungsrechtlichen Folgen im Bereich der Zulagen verbunden sind, vorgesehen ist, vor dessen Erlassung in einem förmlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser (beabsichtigten) Personalmaßnahmen zu prüfen sind, derartige besoldungsrechtliche "Ausgleichsmaßnahmen" grundsätzlich nicht (vgl. allerdings nunmehr die im Funktionszulagenschema für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen zur zeitlich begrenzten Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 und 94 GG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550).

Der Bezugsbegriff in § 19 Abs. 3 StGBG ist (mangels jeglichen Hinweises auf eine abweichende Regelung im StGBG) im Sinn des § 3 Abs. 2 O.ö. LGG auszulegen; er umfasst also das Gehalt und bestimmte Zulagen. Dass damit nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGBG vorgesehenen Zulagen gemeint sind, nicht aber später eingeführte (wie z.B. die Verwendungszulagen nach § 30a Ö.ö. LGG), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; für eine solche differenzierte Betrachtung ließe sich auch vor dem Hintergrund des Regelungszweckes dieser Bestimmung keine sachliche Rechtfertigung finden. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die in § 3 Abs. 2 O.ö. LGG genannten Verwendungszulagen die in § 30a leg. cit. mit diesem "Sammelnamen" bezeichneten Zulagen meint, zu denen auch die Leiterzulage zählt. Dies ergibt sich aus der in derselben Novelle vorgenommenen Neufassung des § 3 Abs. 2 O.ö. LGG, mit der gleichzeitig die Verwendungszulagen im O.ö. LGG eingeführt wurden (siehe dazu die Ausführungen im Rechtsquellenteil unter I.2.2. und I.2.4.)

Diese besondere Rechtslage führt dazu, dass dem unter § 1 StGBG fallenden Beamten, dem in seiner alten Funktion eine Leiterzulage gebührte, die ihm auf Grund seiner Versetzung in seiner neuen Verwendung entweder überhaupt nicht oder in einer geringeren Höhe gebührt, im Fall seiner Versetzung nach § 19 Abs. 3 StGBG, die Leiterzulage in der bisherigen Höhe gewahrt bleibt. Anders gewendet: in einem solchen Fall stellt die Versetzung eines Beamten einer Stadt mit eigenem Statut keinen Neubemessungstatbestand im Sinn des § 30a Abs. 7 O.ö. LGG dar, der die Dienstbehörde zur Einstellung der für die bisherige Verwendung gebührenden Leiterzulage oder zur niedrigeren Neubemessung der nach der neuen Funktion gebührenden Leiterzulage ermächtigt.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zwar (unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften) auch bestritten, dass die Bemessung der Höhe seiner Leiterzulage für die neue Funktion zutreffend vorgenommen wurde; seinem gesamten Vorbringen lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass es ihm primär um die ihm in seiner alten Funktion bemessene Leiterzulage geht, und er erkennbar davon ausgeht, dass ihm in der neuen Funktion jedenfalls keine höhere oder gleich hohe Leiterzulage gebührt als in seiner alten Funktion als Leiter aller Seniorenheime der Stadt. Deshalb kommt der Bestreitung der Höhe der neubemessenen Leiterzulage im Beschwerdefall keine Bedeutung zu, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen war.

Die Bestätigung der Neubemessung der Leiterzulage für die neue Funktion ab 1. April 1998, die nach Auffassung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt gebührt, entspricht daher nicht dem Gesetz.

2.2.3. Was die Neubemessung der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 6 iVm § 20 Abs. 1 O.ö. LGG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Nebengebühren - dazu zählt auch die Aufwandsentschädigung - der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch im Fall der Pauschalierung), verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes gilt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250 = Slg. NF Nr. 14.358/A). Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (z.B. Versetzung, Verwendungsänderung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was im besoldungsrechtlichen Verfahren (z.B. Neubemessung nach § 15 Abs. 6 O.ö. LGG) bezüglich solcher Nebengebühren zu berücksichtigen ist. Ein Nebengebührenanspruch in der durch die Personalmaßnahme herbeigeführten Verwendung kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig (oder rechtsunwirksam) erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt werde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es jeweils auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" (den durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwand) ankommt (so z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0086 sowie vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0417)

Die belangte Behörde hat sich bezüglich der Neubemessung der Aufwandsentschädigung auf die durch die Verfügung vom 16. Februar 1998 ausgesprochene Versetzung (Verwendungsänderung) und den daraus folgenden Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die für die alte Verwendung pauschaliert bemessene Aufwandsentschädigung berufen und ihre Entscheidung auf § 15 Abs. 6 O.ö. LGG gestützt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die seiner Meinung nach rechtswidrige Verwendungsänderung sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung gewesen, geht an der oben dargestellten Rechtslage für Nebengebühren vorbei. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 5 O.ö. LGG ("Ruhen" der Aufwandsentschädigung für die alte Funktion) liegt schon deshalb nicht vor, weil das "Ruhen" das grundsätzliche Bestehen eines besoldungsrechtlichen Anspruchs d. h. aber insbesondere die unverändert gebliebene Beibehaltung der (bisherigen) anspruchsbegründenden Verwendung voraussetzt, die der Beamte bloß wegen der in § 15 Abs. 5 O.ö. LGG genannten Dienstverhinderungsgründe eine Zeit lang nicht wahrnimmt. Ein Fall der Nichtanwendbarkeit des § 15 Abs. 6 O.ö. LGG liegt nicht vor.

Was die Neubemessung der Aufwandsentschädigung für die neue Verwendung betrifft, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb ins Leere, weil er sich ab Zukommen der Versetzungsverfügung im "Krankenstand" befand, der nicht nur bis zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides, sondern bis zu seiner Ruhestandsversetzung dauerte und er daher keinerlei Dienste in der neuen Verwendung leistete, sodass ihm hiedurch auch kein in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandener Mehraufwand erwachsen ist (was er auch nicht behauptet hat). Da diese Anspruchsvoraussetzungen unabhängig davon bestehen, ob die Aufwandsentschädigung im Einzelfall oder pauschaliert bemessen wird, kam deren Bemessung (in welcher Form auch immer) solange nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer keine Dienste leistete. Dadurch, dass ihm dessen ungeachtet eine Aufwandsentschädigung für die neue Funktion ab einem näher bestimmten Zeitpunkt bemessen wurde, obwohl ihm eine solche gar nicht zustand, kann er nicht in den sonstigen von ihm im Zusammenhang mit der Bemessung dieser Aufwandsentschädigung geltend gemachten Rechten verletzt werden.

Die aus § 19 Abs. 3 StGBG abzuleitende Wahrungklausel (siehe oben unter II. A 2.2.2.) kommt für die Aufwandsentschädigung nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Nebengebühr handelt, die nicht unter den Bezugsbegriff nach § 3 Abs. 2 O.ö. LGG fällt.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit die belangte Behörde die Neubemessung der Aufwandsentschädigung (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) bestätigte, als unbegründet.

B) Zum zweitangefochtenen Bescheid (Ruhegenussbemessung)

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bemessung des Ruhegenusses und Beachtung seiner dienstrechtlichen Stellung als Direktor der Seniorenheime der Stadt gemäß §§ 2, 19 Abs. 3, 26 und § 45 Abs. 2 StGBG sowie der §§ 3 bis 7 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes und des § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG in Verbindung mit § 3 dieses Gesetzes verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde sei ungeachtet der Tatsache, dass er sich bei seiner "Versetzung", die mit 3. März 1998 gegen seinen Willen erfolgt sei, bereits im Krankenstand befunden habe, von deren Rechtswirksamkeit ausgegangen und habe (durch eine Neubemessung) seine Leiterzulage und die Aufwandsentschädigung gekürzt. Dieser Bescheid sei Gegenstand der unter Zl. 98/12/0523 protokollierten Beschwerde. Da der Ruhebezug aus dem Ruhegenuss und den gesetzlich gebührenden Zulagen bestehe und die Verwendungszulage einen maßgebenden Bestandteil seine ursprünglichen (Aktiv)Bezuges gebildet habe, sei auch hier darauf einzugehen (wird näher ausgeführt, wobei im Wesentlichen die gleichen Argumente wie gegen den erstangefochtenen Bescheid - siehe II. A. 2.1 - vorgebracht werden). Der Auffassung der belangten Behörde, wonach eine Versetzung auch während des "Krankenstandes" rechtswirksam möglich sei und sich daraus besoldungsrechtliche Änderungen ergeben könnten, könne im Hinblick auf § 19 Abs. 3 StGBG nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 26 Abs. 3 StGBG zu verweisen. Da sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt habe, habe sie auch ihre Begründungspflicht verletzt.

Weitgehend unberücksichtigt sei sein Hinweis auf die Vorrückungsbeträge geblieben, die er in seiner Funktion als Dienststellenleiter (Direktor der Seniorenheime) bezogen habe. Dies seien auf Grund eines (allgemein für Dienststellenleiter) ab 1. Jänner 1977 geltenden Gemeinderatsbeschlusses zwei ao. Vorrückungsbeträge gewesen.

2.2. Die Beschwerde ist schon deshalb berechtigt, weil die Ruhegenussbemessung vom Rechtsanspruch auf den letzten ruhegenussfähigen Monatsbezug des Beschwerdeführers im Dienststand auszugehen hat, dazu auch die Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. LGG gehört und sich die belangte Behörde wegen der nach § 42 Abs. 3 VwGG eintretenden ex tunc Wirkung der Aufhebung des die Bemessung dieser Zulage betreffenden erstangefochtenen Bescheides bei der Bemessung des Ruhegenusses im zweitangefochtenen Bescheid nicht auf die Neubemessung berufen konnte.

Im fortgesetzten Verfahren wird aber auch zu prüfen sein, ob die "Dienststellenleiter-Biennalzulage", die dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Direktor der Seniorenheime zuletzt im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen zuerkannt und nach der Aktenlage mit Ablauf des 31. März 1998 eingestellt worden war, für die Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen ist oder nicht. Dabei könnte (unbeschadet allenfalls weiterer Fragestellungen) insbesondere die Frage eine Rolle spielen, welche Bedeutung dem Beschluss (Richtlinien) des Gemeinderates vom 9. Dezember 1976 in Verbindung mit den beiden, dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen "Schreiben" betreffend die Gewährung von a.o. Vorrückungsbeträgen auf Grund dieser Richtlinien (vor allem für die Dauer ihrer Gebührlichkeit) zukommt und ob diese a.o. Vorrückungen unter die "Wahrungsklausel" nach § 19 Abs. 3 StGBG fallen.

C) Ergebnis

1. Aus den oben unter A) und B) genannten Gründen war daher

a) der erstangefochtene Bescheid, soweit er die von der Dienstbehörde erster Instanz im Spruchpunkt 1 ihres erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Bemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 O.ö. LGG (Leiterzulage) bestätigte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen jedoch die (gegen diesen Bescheid gerichtete) Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

b) der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG (im Fall des erstinstanzlichen Bescheides zusätzlich auch auf § 50 VwGG) in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer für jede Beschwerde entrichtete Gebühr in der Höhe von S 2.500,-- war jeweils mit dem Betrag von EUR 181, 68 zuzusprechen.

Wien, am 26. Juni 2002

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