Normen
VwRallg;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge von Erhebungen, die gegen Personen im Umfeld des Vereines "Schützenverein X" von den Behörden geführt wurden, wurden am 18. April 1998 bei einer Anzahl von Personen, darunter auch beim Beschwerdeführer, Hausdurchsuchungen durchgeführt. Beim Beschwerdeführer wurden dabei u.a. ein Sturmgewehr 44 und eine MP 41 Suhl sowie insgesamt 1246 Schuss Leuchtspur- und Hartkernmunition sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 2. Oktober 1998 für schuldig erkannt, das bezeichnete Kriegsmaterial in K und anderen Orten unbefugt erworben und ab etwa April 1997 bis zur Beschlagnahme besessen zu haben, und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG 1996 zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer war nach dieser Gesetzesstelle bereits am 22. Oktober 1992 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er ab einem nicht bekannten Zeitpunkt bis zur behördlichen Beschlagnahme am 20. Juli 1992 Kriegsmaterial, nämlich "1 Stück Maschinengewehr MG 42, Nr. 8707e, und 1 Stück amerikanisches Gewehr M1, Springfield, Nr. 5352216, Kal. 30 M1, mit Tragegurt und Gasdrucklader", unbefugt besessen hatte.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Dezember 1998, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (im Folgenden: WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass sich im Umfeld des Schützenvereines in X umfangreiche (illegale) Waffengeschäfte ereignet hätten, welche auch beim Beschwerdeführer zu einer Hausdurchsuchung geführt hätten. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer "ein Maschinengewehr 42, ein Gewehr M1, 36 Stück verschiedene Langwaffen, 840 Stück Gewehrpatronen, 5,56 mm für STG 77, 340 Stück Gewehrpatronen 7,62 x 38 mm für tschechisches Sturmgewehr, 995 Stück Karabinerpatronen, 7,62 mm für Karabiner M1, 105 Stück Gewehrpatronen 8 x 57, 100 Stück 7,62 x 51 mm Gewehrpatronen, 10 Stück Gewehrpatronen 8 x 50 R, 500 Stück 7,62 x 54 R und 2 Schachteln diverser Patronen verschiedener Kaliber sichergestellt" worden.
Nach § 12 Abs. 1 WaffG habe die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal gerichtlich wegen des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial verurteilt worden. Entgegen seiner Auffassung könnten in die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch Verhaltensweisen, die getilgten Verurteilungen zugrundelägen, einbezogen werden (unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543). Der Beschwerdeführer habe sich bewusst über waffenrechtliche Verbote hinweggesetzt und er sei überdies noch im Besitz von verbotener Munition (Hohlspitzgeschoße, Expansivgeschoße nach § 5 Erste WaffV) gewesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen habe seine Waffensammlung die Legalität überschritten; es fänden sich darunter zwar einerseits eine große Anzahl teilweise seltener alter Patronen, andererseits jedoch eine beträchtliche Menge moderner Munition in verschiedenen Kalibern.
Ein "Verwenden" sei keineswegs restriktiv im Sinn der Abgabe von Schüssen zu verstehen (unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Auch das Ansammeln von Waffen könne den Begriff des Verwendens erfüllen (unter Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, und vom 12. Juni 1985, Zl. 84/01/0220). Kriegsmaterial und als Kriegsmaterial geltende Munition anzusammeln, stelle nach Auffassung der belangten Behörde bereits ein missbräuchliches Verwenden dieser Gegenstände dar, wodurch in weiterer Folge, stelle man die Gefährlichkeit von Kriegsmaterial in Rechnung, die in § 12 WaffG angeführten Rechtsgüter gefährdet werden könnten. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Frage des Bestehens der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (worauf sich die vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnisse bezögen), sondern im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden die dort angeführten Rechtsgüter gefährden könnte. Der Beschwerdeführer habe das STG 44 und die MP 41 im Frühjahr 1997 bei der Waffenbörse in Senftenberg von einem Unbekannten um S 6.000,-- gekauft. Dieser Umstand lasse befürchten, dass er selbst in ähnlicher Weise mit Waffen und Kriegsmaterial verfahren könnte, zumal er sich - wie aus dem Zusammenhang mit der gegen zahlreiche andere Personen erstatteten Anzeige zu ersehen sei - im Umfeld von Waffensammlern befunden habe, die sich ebenso über waffenrechtliche Beschränkungen hinweggesetzt hätten. Nach den in der Anzeige festgehaltenen Angaben des das Vereinslokal führenden Gastwirtes seien Maschinenpistolen im bezeichneten Verein nichts Besonderes gewesen und es hätten derartige Waffen auch jederzeit erworben werden können. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen könne nicht nur in der direkten Anwendung derselben, sondern auch in der Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte gelegen sein.
Angesichts der vorangeführten Umstände könne somit im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weil zu befürchten sei, dass er Kriegsmaterial oder auch andere Waffen an Unbefugte weitergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0101, die zu § 6 Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur, wonach unbefugter Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes rechtfertige, in dieser allgemeinen Aussage für die Anwendungsfälle des § 8 Abs. 1 WaffG nicht aufrechterhalten hat. Ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) könne gemäß den Ausführungen in diesem Erkenntnis nicht gesagt werden, dass "keine Tatsachen die Annahme" rechtfertigten, der Betroffene werde "Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind". Vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz WaffG komme maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig werde, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantrete und den Verbleib der Waffe aufkläre. Bei der gemäß § 8 Abs. 1 WaffG vorzunehmenden waffenrechtlichen Prognose über die künftige Verlässlichkeit des Betroffenen seien nicht nur die Verurteilung wegen unbefugten Besitzes einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gemäß § 50 WaffG, sondern insbesondere auch die Umstände des unbefugten Erwerbes zu berücksichtigen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 23. Juli 1999).
Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, der schon einmal wegen illegalen Besitzes von Kriegsmaterial gerichtlich verurteilt wurde und der danach unbestritten weiteres Kriegsmaterial von einem "Unbekannten" erworben sowie über längere Zeit bis zur Aufdeckung des illegalen Besitzes im Zuge der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung besessen hat, ist im Sinne der obigen Ausführungen die waffenrechtliche Verlässlichkeit zweifellos nicht mehr gegeben.
Allerdings müssen für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WaffG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte durch "missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden". Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten ("gefährden könnte") - Vorgängerbestimmungen des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 vor und nach der Novelle BGBl. Nr. 520/1994 bereits wiederholt ausgeführt hat, der Verhütung einer missbräuchlichen (das ist "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch" - vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0279, m.w.N.). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die im vorerwähnten hg. Erkenntnis vom 25. März 1999 zitierte hg. Judikatur).
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe nicht restriktiv auszulegen (vgl. insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1978, Zl. 1775/78, und vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0142).
Die belangte Behörde hat sich zur Begründung des ausgesprochenen Waffenverbotes nicht allein auf das unbefugte Ansammeln bzw. den Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial gestützt, sondern die das Waffenverbot rechtfertigende Prognose insbesondere darin gesehen, dass die konkrete Befürchtung bestehe, der Beschwerdeführer könnte solche oder andere Waffen an Unbefugte weitergeben. Diese Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten zuzutrauen sei, kann im vorliegenden Fall keinesfalls als unschlüssig erkannt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit mehreren Personen Kontakt hatte, die nach den Ermittlungen der Behörden im Umfeld des erwähnten Schützenvereines in Waffengeschäfte u.a. mit Kriegsmaterial involviert waren. Auch wenn dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen wird, er selbst habe solche Waffengeschäfte getätigt, so stand er jedenfalls mit derart im illegalen Bereich tätigen Personen in einem waffenrechtlich spezifischen Kontakt (vgl. dazu etwa seine Angaben in der Niederschrift vom 19. April 1998, wo er auf die Frage nach der Kenntnis von weiteren "Sammlern" angab, "dass ich keine Namen nenne, weil ich noch länger leben will"; der Beschwerdeführer konnte auch nicht abstreiten, mit den Waffenhändlern im Umfeld des erwähnten Schützenvereines zumindest bei verschiedenen Gelegenheiten Kontakt gehabt zu haben). Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen unbefugten Besitzes u.a. insbesondere von Kriegsmaterial gerichtlich verurteilt wurde. Er gab an, Kriegsmaterial von "Unbekannten" erworben zu haben; er kümmerte sich somit überhaupt nicht um die Herkunft dieser Waffen.
Im Hinblick auf dieses, wesentliche waffenrechtliche Bestimmungen mehrfach und gravierend verletzende Verhalten des Beschwerdeführers ist die Befürchtung der belangten Behörde auf hinreichend konkrete Fakten gestützt, der Beschwerdeführer könnte - sei es etwa, um einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, bzw. im Eintausch gegen andere Waffen - die durch Bekanntschaften mit Waffenhändlern bestehenden Gelegenheiten nützen, um Kriegsmaterial unkontrolliert an Interessenten weiterzugeben, die ein solches gegebenenfalls ihrem Herstellungszweck entsprechend einsetzen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet. Die konkrete Befürchtung, eine Person könnte Kriegsmaterial ohne jegliche Kontrolle etwa "an Unbekannte" weitergeben, die dieses gegebenenfalls ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz - allenfalls in einem Krisengebiet im Ausland - zuführen, ist der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gleichzusetzen.
Ob die zum § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur, die auch im Ansammeln bzw. Verhehlen von Waffen an sich schon eine missbräuchliche Verwendung sah (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, und vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255), im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 WaffG weiter aufrecht zu erhalten ist, kann dahingestellt bleiben.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht sich auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. Februar 2000
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