Normen
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Vorschrift dient der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0186, und vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175).
Anlaß für die gegenständliche Maßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 15. April 1990 gegen 2.00 Uhr in seiner Wohnung von Sicherheitswachebeamten bewußtlos aufgefunden wurde, wobei neben seinem Bett eine geladene Schrotflinte (Pumpgun) angelehnt war. Die belangte Behörde folgte den Angaben des Beschwerdeführers, daß er vorher sich eine Ampulle Valium injiziert und eine Flasche Barack getrunken habe, und sie nahm als erwiesen an, daß er dadurch das Bewußtsein verloren habe. (Sie erwähnte zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sich damals eine Ampulle Rivotril injiziert, traf aber diesbezüglich keine eindeutigen Feststellungen.) Im Hinblick auf diesen Sachverhalt - wobei zusätzlich davon ausgegangen wurde, daß in der Wohnung des Beschwerdeführers eine größere Anzahl von Patronen vorgefunden wurde und ihm der unbefugte Besitz eines bestimmten dazupassenden Revolvers nachgewiesen werden konnte - in Verbindung mit der "Vorgeschichte" des Beschwerdeführers erachtete die belangte Behörde die gegenständliche (bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Februar 1991 angeordnete) Maßnahme für gerechtfertigt. Dabei war für sie maßgebend, daß der Beschwerdeführer schon einmal, nämlich am 31. Dezember 1974, mit einer Faustfeuerwaffe in die Wohnung eines Widersachers eingedrungen sei, um ihn einzuschüchtern (wobei die daraufhin erfolgte Verurteilung wegen Hausfriedensbruches, Körperverletzung und unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe auch noch nicht getilgt sei), er mit Suchtgift gehandelt habe und jahrelang (bis zum Jahre 1984) von Drogen (und zwar auch harten wie Heroin) abhängig gewesen sei.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es unter anderem, es sei für den Beschwerdeführer leicht einsehbar gewesen, daß er durch sein Verhalten (am 15. April 1990) "unweigerlich in einen Zustand gelangt, der ihn nicht mehr Herr seiner Sinne sein läßt", und es sei auch einsichtig, daß jemand im Zuge der zunehmenden Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere dann, wenn er eine geladene Faustfeuerwaffe bei sich habe, und insbesondere dann, wenn er sich schon einmal auf die bereits geschilderte Art (Ende 1974) strafbar gemacht habe, die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Daraus muß geschlossen werden, daß die belangte Behörde - auch wenn dies nicht in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist - bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die beschriebene Einnahme von Medikamenten und Alkohol nicht sogleich zur Bewußtlosigkeit des Beschwerdeführers geführt hat und sich ein derartiger Vorfall wiederholen könnte. Dafür, daß sich der Beschwerdeführer anläßlich des Vorfalls am 15. April 1990 zwischenzeitig in einem Zustand erheblicher Bewußtseinsstörung befunden hat, fehlt zwar eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage. Abgesehen aber davon, daß sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich nichts Gegenteiliges entnehmen läßt, wäre für seinen Standpunkt jedenfalls nichts zu gewinnen, weil in die in diesem Zusammenhang anzustellenden Überlegungen auch die in Hinkunft möglichen Fälle einzubeziehen sind, in denen es auf Grund der Einnahme von Medikamenten und/oder Alkohol durch den Beschwerdeführer auf Grund einer anderen Verabreichungsform, Dosierung oder Kombination wohl zu einer erheblichen Bewußtseinsstörung, nicht aber (oder erst danach) zu einer Bewußtlosigkeit kommt. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, es habe sich bei dem genannten Vorfall lediglich um einen "Ausrutscher" (im Sinne einer einmaligen Entgleisung) gehandelt, nicht hinreichend dargetan. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bis 1984 (nach seiner Behauptung nur bis 1982) Suchtgift konsumiert hat, läßt zwar nicht ohne weiters den Schluß zu, daß er (nunmehr) von Medikamenten bzw. von Alkohol abhängig sei. Ebensowenig erscheint die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (die die belangte Behörde einleitend auch als für ihre Entscheidung maßgebend angesehen hat) enthaltene - auf dem (am 6. Dezember 1990 berichtigten) amtsärztlichen "Gutachten" vom 21. August 1990 unter bloßem Hinweis auf die Tatsache des Medikamenten- und Alkoholkonsums des Beschwerdeführers am 15. April 1990 und eine Rückfallgefahr auf Grund des früheren Suchtgiftkonsums beruhende - Annahme, daß der Beschwerdeführer "offensichtlich zur Einnahme von berauschenden Mitteln neigt", schlüssig. Es genügt aber, wenn der Beschwerdeführer in bestimmten Situationen, um mit ihnen fertig zu werden - wie im vorliegenden Fall, indem er nach einem hektischen Arbeitstag nicht habe einschlafen können -, in vermehrtem Ausmaß zu Medikamenten bzw. Alkohol greift und sich auf diese Weise in einen Zustand erheblicher Bewußtseinsstörung versetzt. Daß er dies (wiederum) tun könnte, kann - unter Bedachtnahme auf die näheren Umstände des Vorfalls vom 15. April 1990 (bezüglich der Ursache und Art seines Verhaltens) - objektiv nicht ausgeschlossen werden. Daß der Beschwerdeführer weiters in einem solchen Fall - auch wenn er nach dem von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten "ärztlichen Attest" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28. März 1991 keine "abnormen Persönlichkeitszüge" aufweist - durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Umstand, daß er am 15. April 1990 die öffentliche Sicherheit (auch ohne Verwendung einer Waffe) nicht gefährdet hat, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die mißbräuchliche Verwendung einer Waffe fast 17 Jahre und auch die Begehung von Suchtgiftdelikten (die letzte derartige Verurteilung stammt aus dem Jahre 1982) schon längere Zeit zurücklagen, so fällt dies doch zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, weil auf Grund dieser Umstände in Verbindung mit dem Vorfall vom 15. April 1990 - selbst unter Außerachtlassung der weiteren gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die letzte aus dem Jahre 1986 - umsoweniger erwartet werden kann, daß er in Hinkunft die öffentliche Sicherheit nicht durch mißbräuchliche Verwendung einer Waffe gefährden wird.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war von der belangten Behörde die nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 erforderliche Prognose allein auf Grund des aktenkundigen, vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens und demnach ohne die von ihm beantragte Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie ("unter Berücksichtigung der beizuschaffenden Vorakte") vorzunehmen. Daß dies nur auf Grund medizinischer Fachkenntnisse möglich sei, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, sodaß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, diesem Beweisantrag zu entsprechen und daher in seiner Ablehnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel nicht gelegen ist. Im übrigen spricht auch das bereits erwähnte "ärztliche Attest" vom 28. März 1991, das dem Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit dem schon erwähnten amtsärztlichen "Gutachten" vom 21. August 1990 auf Grund der klinischen Untersuchung) bescheinigt, daß bei ihm "keinerlei körperliche oder geistige Mängel vorliegen, die in der Gesamtschau Bedenken an seiner Gefährdung im Sinne des Waffengesetzes 1986 begründen ließen", nicht gegen die von der belangten Behörde gestellte Prognose. Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers, auf die er verweist, hat ihn nicht von seinem Verhalten am 15. April 1990 abgehalten; sie war im Gegenteil seiner Behauptung nach sogar auslösend hiefür. Im "ärztlichen Attest" wird nicht einmal angedeutet, daß dem betreffenden Arzt der Vorfall vom 15. April 1990 überhaupt bekannt war, weshalb schon aus diesem Grund die darin enthaltene Aussage, daß der Beschwerdeführer "auf Grund seiner intellektuellen Befähigung durchaus Dauerbelastungen standzuhalten vermag und auch schwierige Situationen kritisch und realitätsbezogen abzuschätzen vermag" sowie daß "eine Stabilisierung in der letzten Zeit eingetreten und es auch nicht mehr zu sozial abweichenden Verhaltensmustern gekommen ist", nicht verwertet werden könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer, wenn er ins Treffen führt, daß keine seine "Verläßlichkeit beeinträchtigende Tatsache" habe festgestellt werden können, darauf hinzuweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 20 Abs. 1 Waffengesetz 1986, der von der mangelnden Verläßlichkeit im Sinne des § 6 leg. cit. abhängig ist, ausgesprochen wurde.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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