Normen
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. April 1994, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, abgewiesen.
Die belangte Behörde ergänzte den Spruch in der Hinsicht, daß sich das Waffenverbot auf § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 idF der Novelle BGBl. Nr. 520/1994 (in der Folge: WaffG), gründe.
Die belangte Behörde stützte sich erkennbar auf folgenden Sachverhalt:
1. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernahm der angefochtene Bescheid folgenden Sachverhalt:
1.a) Anläßlich einer Hausdurchsuchung am 7. Jänner 1992 sei beim Beschwerdeführer zahlreiches rechtsgerichtetes Propagandamaterial (Klebevignetten, Zeitschriften) sichergestellt worden (genaue Aufstellung siehe Akt Seite 29 ff).
1.b) Es sei eine strafgerichtliche Anklage gemäß § 279 Abs. 1 StGB erhoben worden. Hiezu führte die belangte Behörde ergänzend aus, daß der Beschwerdeführer in erster Instanz von dieser Anklage freigesprochen worden sei, was aber nichts daran zu ändern vermöge, daß dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und daß aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG gegeben seien.
2. Im angefochtenen Bescheid stützte sich die belangte Behörde ergänzend auf folgenden Sachverhalt:
2.a) Im Zuge von Ermittlungen gegen eine Nachfolgeorganisation der verbotenen rechtsradikalen Organisation "BGS" (Babenberg-Bund-Grün-Schwarz), die sich ebenfalls "BGS" (jedoch als Abkürzung von "Bildungsgruppe Sport") bezeichnet habe und sich inoffiziell als Wehrsportgruppe "Trenck" angesehen habe, seien bei deren Mitgliedern Waffen, insbesondere auch Maschinenpistolen und fertiggebastelte Rohrbomben sichergestellt worden (vgl. Akt Seite 19, 23).
2.b) Im Zuge der Ermittlungen sei man auf K gestoßen. K habe angegeben, daß der Beschwerdeführer immer wieder von einem Putsch, das heißt von einem Plan gesprochen habe, die österreichische Regierung zu stürzen, wenn sie ihre ausländerfreundliche Politik fortsetze. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch immer wieder theoretische Vorträge über die Orientierung im Gelände und die Schätzung von Entfernungen gehalten und die praktische Ausbildung geleitet. Zu diesem Zweck habe er mehrere Trainingscamps organisiert, bei denen die Mitglieder der Gruppe nicht nur in den Grundsätzen des Überlebens unterwiesen worden seien, sondern auch das Exerzieren und den militärischen Gehorsam geübt hätten. Mit sogenannten Gotchaspielen habe auch der Kampf mit einer Schußwaffe simuliert werden sollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Sturz der Regierung sei nur mit Waffengewalt durchführbar, und er habe die Mitglieder der Gruppe aufgefordert, sich scharfe Waffen zu besorgen (vgl. Akt Seite 153 ff).
2.c) und 2.d) Im Zuge der Ermittlungen sei man auch auf S und W gestoßen. S und W hätten zu Protokoll gegeben, daß der Beschwerdeführer bei gemeinsamen Treffen immer wieder von einem Putsch gesprochen habe, bei dem die österreichische Regierung gestürzt werden müsse. Zu diesem Zweck, also um den Ernstfall zu trainieren, habe der Beschwerdeführer etwa zu Pfingsten 1991 ein Lager beim Staudamm Dobra organisiert, bei dem mit sogenannten Gotcha-Pistolen das Bekämpfen von Feinden simuliert worden sei. Der tatsächliche Putsch, der mit der Besetzung des Parlaments, diverser Ministerien und der Rundfunkstationen hätte beginnen sollen, wäre jedoch mit scharfen Waffen verübt worden (vgl. Aussage S - Akt Seite 191 ff).
2.d) W habe darüber hinaus angegeben, daß der Beschwerdeführer in einem der Ausbildungslager den Mitgliedern der Gruppe gezeigt habe, wie man mit einer Bockschleuder, das sei eine überdimensionierte Steinschleuder, umgehe (vgl. Akt Seite 93 ff).
2.a) bis 2.c) K, S und W hätten übereinstimmend angegeben, daß die Gruppe vom Beschwerdeführer geführt worden sei, der auch für die militärische Schulung der Mitglieder verantwortlich gewesen sei.
2.e) Erhebungen hätten auch ergeben, daß drei Mitglieder der Gruppe gemeinsam versucht hätten, eine Bombe unter eine Scheune zu legen und diese mit einem Wecker und einer Autobatterie in die Luft zu sprengen (vgl. Akt Seite 17, 27).
Aus diesen Ermittlungsergebnissen, welche die belangte Behörde dem "verharmlosenden Vorbringen" des Berufungswerbers, es sei lediglich sein Traum gewesen, eine Gruppe von ca. 15 bis 20 Personen zu gründen, "die diszipliniert sind und auf die man sich verlassen kann", gegenüberstellte, zog die belangte Behörde den Schluß, daß die "weitreichenden, wenn auch etwas nebulosen Fernziele" des Beschwerdeführers, selbst wenn man "seine Gruppe nicht als unmittelbare Gefahr ins Kalkül" ziehe, und das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten ("Anführer einer Gruppe, die für den militärischen Einsatz mit Waffen und Bomben übt und auch diesbezüglich bereits tatsächliche Versuche vorgenommen hat") deutlich werden ließen, er könnte Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die von der Behörde aus dem Bescheid erster Instanz übernommenen Feststellungen mit dem Vorbringen, daß nicht begründet sei, was unter "rechtsgerichtetem Propagandamaterial" zu verstehen sei. Nur wenn dieses "Propagandamaterial" gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verstoße, könne daraus ein Indiz für die Verhängung eines Waffenverbotes gewonnen werden.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die belangte Behörde nicht näher ausgeführt hat, welchen Inhalt dieses "Propagandamaterial" hat. Auch aus dem Berichtakt Seite 29 ff ist der Inhalt nicht in einer Weise erkennbar, daß hieraus konkrete Schlüsse zu ziehen sind, zumal es sich beim Inhalt der Klebevignetten, und der Zeitschriften, welche genannt werden, um keine offenkundigen Tatsachen handelt.
Des weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 279 StGB sei noch anhängig, mit dem Vorbringen, es habe mit dem rechtskräftigen Freispruch durch das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 20v Vr 321/92, geendet. Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, denn angesichts der völlig unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 279 StGB (bewaffnete Verbindung) und der nach § 12 Abs. 1 WaffG zu treffenden Prognose ist es für das Verwaltungsverfahren ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführer aufgrund der zur Anzeige gebrachten Vorfälle vom Gericht nicht verurteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0128).
Gegen die darüber hinausgehende Begründung des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer in erster Linie vor, es sei ihm lediglich die Kopie einer vor der Polizeibehörde abgelegten Aussage eines W zur Stellungnahme vorgelegt worden, zu anderen etwaigen Ermittlungsergebnissen sei ihm nicht gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör eingeräumt worden. Hätte man ihm die Beweisergebnisse vorgehalten, hätte er vorgebracht, daß - was insbesondere aus dem gerichtlichen Strafverfahren (LG für Strafsachen Wien, AZ 20v Vr 321/92, OGH, AZ 11 Os 163/94) hervorgekommen wäre - alle gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in sich zusammengebrochen seien. Insbesondere hätte sich herausgestellt, daß im gegenständlichen Fall keine Nachfolgeorganisation einer verbotenen rechtsradikalen Organisation vorgelegen sei, daß es auch niemals eine "Wehrsportgruppe Trenck" gegeben habe, daß die tatsächlich existierende Gruppe nicht nach militärischem Vorbild aufgebaut worden sei, keinen Tag X zum Sturz der Regierung im Auge gehabt habe und auch keine zahlreichen Geländeübungen zur Ausbildung im Nahkampf, sowie zur Schießausbildung durchgeführt habe. Richtig sei lediglich, daß Spiele mit Gotcha-Pistolen durchgeführt worden seien. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtmäßigkeit solcher Spiele, was sich aus der behördlichen Zulassung eines Vereines ergebe, dessen alleiniger Zweck das Spiel mit Gotcha-Pistolen sei.
Ein Einvernahmeprotokoll K oder S sei ihm niemals vorgehalten worden. Bei einem korrekt durchgeführten Verfahren hätte sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer nie von einem Putsch zum Sturz der österreichischen Regierung gesprochen habe, bei dem die Besetzung des Parlamentes, diverser Ministerien und Rundfunkstationen unter Verwendung von scharfen Waffen hätte durchgeführt werden sollen.
Gegen die ihm im Verfahren vorgehaltene Aussage des W habe er eine Stellungnahme abgegeben, er habe darauf verwiesen, daß W seine tatsächlichen Angaben im Verfahren beim Geschworenengericht nicht aufrecht erhalten habe, und er habe eine eidesstättige Erklärung des W vorgelegt, wonach die in der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Niederschrift enthaltenen tatsächlichen Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig seien.
Das Schießen mit Luftdruckgewehren, das in hunderten Schützenvereinen und in unzähligen Jahrmarktsbuden ausgeübt werde, indiziere keinen im Sinn des § 12 WaffG zu wertenden Tatbestand.
Es bleibe auch dunkel, welche drei Mitglieder der "Gruppe" ein Bombenattentat geplant hätten und was der Beschwerdeführer damit zu tun gehabt habe. Bei genauer Durchführung des Verfahrens hätte sich ebenso wie im Gerichtsverfahren herausgestellt, daß diese Beschuldigungen völlig haltlos und unzutreffend seien. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätte er durch geeignete Beweisanträge, insbesondere auf Beischaffung des Gerichtsaktes oder durch Antrag auf Vernehmung sämtlicher im Schwurgerichtsverfahren vernommenen Zeugen (rund 30) unter Beweis stellen können, daß die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unrichtig seien.
Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, was er bei Gewährung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren den behördlichen Ermittlungsergebnissen entgegengesetzt hätte und mit welchen Beweismitteln er sein Vorbringen untermauert hätte.
Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt UNTER ABZUG JENER TEILE, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen erstattet hat, rechtfertigt es, schlüssig eine im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu treffende Prognose zu erstellen. Nur wenn dies nicht möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten und unterlaufenen Verfahrensmängel dargetan:
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, daß eine Gruppe tatsächlich existierte, welche Spiele mit Gotcha-Pistolen durchführte und mit Luftdruckgewehren schoß. Unbekämpft bleibt der unter 2.a) festgestellte Sachverhalt. Aus der Aussage W verbleiben jene Teile, die von W mit dem Schreiben vom 24. November 1994 (siehe Akt Seite 165) NICHT als unrichtig erklärt wurden. Aus diesen unbestrittenen Teilen der Niederschrift ergibt sich, daß eine Gruppe, welche sich BGS (Bedeutung des Namens unbekannt) nenne, sich bei einem Pfingstlager angemeldet habe, wobei die Anmeldung durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. W bezeichne sich selbst als Nationalsozialist. Darunter verstehe er, daß er glaube, daß sich ein Nationalsozialist seiner eigenen Rasse gegenüber sozial verhalten solle. Er solle seine Rasse unterstützen und die Rassenvermischung verhindern. Er finde es nicht richtig, daß ein Türke oder ein Neger von einer Österreicherin ein Kind bekomme. Sein Volk seien die Germanen. Es habe jeden Donnerstag im Heim W, K-Gasse, Vorträge gegeben, welche vom Beschwerdeführer gehalten worden seien. Es seien die Theorie der Orientierung im Gelände sowie die Schätzung von Entfernungen gelehrt worden und auch Lieder. Weiters gebe es eine praktische Ausbildung. Der Beschwerdeführer prüfe dabei auch die in der Theorie vorgetragenen Dinge. Die Gruppe bestehe neben dem Leiter (= dem Beschwerdeführer) aus vier Personen.
Unwiderrufen bleiben auch die Angaben W, daß es vorkommen könne, daß Österreicher gegen Österreicher kämpfen. Es gebe auch Österreicher, die Mustafa hießen. Das seien zwar Österreicher, obwohl sie keine Österreicher seien. So könne es durchaus zu einem Bürgerkrieg kommen. Gebe es ein Ausländerwahlrecht und könnten "wir die Regierungsform, die wir wollen und befürworten, nicht mehr an die Macht bringen", würde er sich an die Seite derer stellen, die die Regierung stürzen.
Der Beschwerdeführer sei immer dabei, wenn sie auf den Lagern Gotcha spielten. Gotcha sei ein Kampfspiel, das den Kampf mit einer Schußwaffe simulieren solle. Auf dem Pfingstlager habe der Beschwerdeführer gezeigt, wie man mit einer Bockschleuder umgehe und sie hätten damit geschossen. Die Bockschleuder sei eine überdimensionierte Steinschleuder. Bei einer Weihnachtsfeier von G im Kursalon Hübner seien sie vom Beschwerdeführer gebeten worden, in einheitlicher Kleidung zu erscheinen. W habe Jean, grünes Uniformhemd, gelbe Halstücher und weiße Schuhbänder getragen. Letztere deshalb, weil er ein Rassist sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, daß sie keine Waffen mitbringen sollten.
Zu Silvester 1990/91 habe W mit weiteren Personen versucht, mittels einer selbstgebauten Bombe eine Scheune in die Luft zu sprengen, was mißlungen sei. Alle Angehörigen ihrer Gruppe wollten weitere Personen gewinnen. Er habe V in das Heim mitgenommen, dieser sei (ein- oder zweimal) von selbst dort hin- und auch zum Gotcha-Spielen mitgegangen. Er habe V für ihre Gruppe gewinnen wollen, da ihm bekannt sei, daß V auch ausländerfeindlich eingestellt sei.
Damit stellt der unwiderrufene Teil der Aussage W auch den Zusammenhang zwischen den Gruppenmitgliedern U, V und W und den bei W und V gefundenen Waffen (Karabiner K 98, Nr. XXX, und Karabiner Nr. MK XXX, jeweils samt Munition) her.
Diese vom Beschwerdeführer nicht oder nicht substantiiert bestrittenen Tatsachen reichen dafür aus, daß die belangte Behörde zu Recht die Voraussetzungen des § 12 WaffG ableiten durfte, wie im folgenden gezeigt wird:
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
§ 12 Abs. 1 WaffG bezweckt die Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen, setzt aber nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung erfolgt ist. Mißbräuchliche Verwendung ist ein "gesetz- oder zweckwidriger" Gebrauch. Nach dem dem WaffG innewohnenden Schutzzweck ist ein "strenger Maßstab" anzulegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen, ohne daß ihr im Rahmen ihres Ermessens die Berücksichtigung eines bisher untadeligen Vorlebens ermöglicht würde (vgl. zum ganzen die in Hauer-Keplinger, Waffengesetz 1986, Seite 41, zitierte hg. Rechtsprechung). Nicht nur die Annahme, daß eine Person selbst von einer Waffe mißbräuchlich Gebrauch machen wird, sondern auch die Annahme, daß diese Person mißbräuchlich einer anderen Person Zugang zu einer Waffe gewähren könnte, rechtfertigt die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1978, VwSlg. 9647 A/1978).
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend recht zu geben, daß Tatsachen vorliegen müssen, welche Rückschlüsse auf die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition zulassen. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß für diese Prognose sein gesamtes Verhalten, also auch der von ihm gepflogene Umgang, zu bewerten ist.
Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied einer Gruppe, deren Angehörige eine manifeste Gewaltbereitschaft aufweisen (versuchtes Bombenattentat, Gewaltideen im Zuge ausländerfeindlicher Einstellung) und teilweise Schußwaffen besaßen. In diesem Zusammenhalt erlangen auch die Schießspiele mit der Gotcha-Pistole und das Schießen mit Luftdruckwaffen - beides jeweils ALLEIN FÜR SICH genommen Umstände, welche noch nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG ausreichten - Bedeutung für die zu treffende Prognose, indem sie diese Gewaltbereitschaft unterstreichen. Auf den etwaigen inneren Vorbehalt eines Gruppenmitgliedes kommt es bei der gebotenen Beurteilung nach objektiven Kriterien nicht an.
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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