VwGH 94/12/0217

VwGH94/12/021714.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Walstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des N in Y, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1994, Zl. 6221/1780-II/4/94, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §121 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §43;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
StGB §83 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §121 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §43;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
StGB §83 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Vor seiner nunmehr bekämpften Versetzung war er Postenkommandant des Gendarmeriepostens Y. Während dieser Zeit kam es (gerechnet nach ihrem Abschluß) zu folgenden drei Vorfällen:

Vorfall 1:

Ermahnung des Beschwerdeführers gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 durch den Abteilungskommandanten des Bezirkes R vom 3. Juni 1991 wegen eines Vorfalles vom 3. Mai 1991.

Diesem Vorfall lag der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer sei mit einer Vertragsbediensteten (Raumpflegerin) in einem Nebenraum (Unterkunftsraum) des GP Y in einer verfänglichen Situation angetroffen

worden (Verstoß gegen § 43 BDG 1979, § 8 Abs. 2 der Gendarmerie-Dienstinstruktion und § 15 der Unterkunftsordnung).

Vorfall 2:

Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Linz (Berufungsgericht) vom 4. Juli 1991: Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 313 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen a S 270,--; ein Teil der Strafe wurde bedingt ausgesprochen.

Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) vom 19. November 1991: Geldbuße in der Höhe von S 3.500,-- (für sachgleiche Vorwürfe).

Der strafgerichtlichen und disziplinären Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 1989, am 2. Februar 1990 und am 16. April 1990 beim amtlichen Einschreiten drei Jugendliche körperlich mißhandelt.

Vorfall 3:

Disziplinar- und Strafanzeige des Dienstvorgesetzten vom 22. April 1993 wegen des Vorwurfes, neuerlich eine Person am 1. Mai 1992 während des Einschreitens körperlich mißhandelt zu haben:

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