Normen
BDG 1979 §40 Abs2
PVG 1967 §25 Abs1
PVG 1967 §27
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989120127.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Zollamt Wien, Abteilung für Strafsachen, wo er seit Jänner 1970 im Zollfahndungsdienst, und zwar seit langem als „Erhebungsgruppenführer“, verwendet wird und derzeit auch die Funktion eines Personalvertreters (Vorsitzender des Dienststellenausschusses) ausübt.
Am 7. Juni 1988 meldete der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten, daß sich einer seiner Mitarbeiter durch Nichtablieferung eines dienstlich eingehobenen Betrages von S 16.500,-- und von beschlagnahmten Zigaretten strafbar gemacht habe. Diese Handlungen seien ihm, dem Beschwerdeführer, etwa seit Anfang Dezember 1987 bekannt gewesen, wobei er aber vorerst nur eine Schlampigkeit vermutet habe. Er habe dem Beamten - möglicherweise aus falsch verstandener Kollegialität ‑ Gelegenheit zur Bereinigung dieser Angelegenheiten geben wollen. Erst als der Mitarbeiter des Beschwerdeführers trotz Urgenzen des Beschwerdeführers von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, habe er die Meldung erstattet.
Wegen Unterlassung der unverzüglichen Meldung erstattete die Dienstbehörde mit Schreiben vom 18. Juli 1988 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige und wurde mit Beschluß der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde vom 24. August 1988 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
Mit Schreiben vom 11. September 1988 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, daß beabsichtigt sei, ihn von seiner bisherigen Verwendung als Erhebungsgruppenführer abzuberufen und ihn bei derselben Dienststelle als Erhebungsbeamten einzusetzen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 19. September 1988 Einwendungen.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 31. Jänner 1989 wurde die beabsichtigte Maßnahme mit Wirksamkeit vom 1. März 1989 verfügt.
Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Einwendungen des Beschwerdeführers, des Bescheides der ersten Instanz und der Berufung des Beschwerdeführers, in der sich dieser insbesondere gegen den Vorwurf des Vertrauensverlustes unter Hinweis auf seine konkrete Arbeitszuteilung und seine tatsächlichen Leistungen zur Wehr setzt und sein Verhalten mit mißverstandener Kollegialität und falsch verstandenem kooperativen Führungsstil zu erklären versucht, im wesentlichen weiter ausgeführt:
Der Beschwerdeführer führe im Rahmen seiner Dienststelle eine Erhebungsgruppe und habe im Regelfall zwei Mitarbeiter zugewiesen. Die dienstliche Bedeutung dieser Verwendung und die mit der Ausübung verbundene Verantwortung des Beschwerdeführers finde in der Bewertung des Arbeitsplatzes ihren Niederschlag; der Funktion des Beschwerdeführers komme nämlich der günstigste Laufbahnwert der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W2 zu. Die Aufgabe eines solchen Erhebungsgruppenführers bestehe nicht nur darin, Aktenerledigungen und Amtshandlungen nach dem Finanzstrafgesetz vorzunehmen, sondern zu einem bedeutenden Anteil auch in der Verpflichtung, zugewiesene Mitarbeiter sachgerecht und ordnungsgemäß zu führen, sie entsprechend zu beaufsichtigen und bei festgestellten Fehlleistungen zweckdienliche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen. Der Beschwerdeführer selbst werde in fachlicher Hinsicht hoch eingeschätzt, seine Arbeitsweise sei von Erfahrung, hohem Fachwissen und Durchschlagskraft geprägt. Die Zollwachdienststelle „Zollwachebeamte beim Zollamt Wien (Abteilung für Strafsachen)“ bestehe als Dienststelle im Sinne des Bundes‑Personalvertretungsgesetzes. Der Beschwerdeführer sei gewähltes Mitglied des eingerichteten Dienststellenausschusses und zum Vorsitzenden desselben bestellt.
Gemäß § 27 Abs. 1 PVG dürfe ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Einzig und allein die Zustimmung des betreffenden Personalvertreters mache seine Versetzung zulässig. Der Personalvertreter sei vor Versetzung zu einer anderen Dienststelle geschützt.
Der ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers Revierinspektor RZ habe durch Zurückhaltung eines eingehobenen Geldbetrages, der der Kasse des Zollamtes Wien abzuführen gewesen sei, und durch den Verbrauch beschlagnahmter Zigaretten gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis erlangt und erst nach Verstreichen geraumer Zeit über die in Gerichtszuständigkeit fallenden Anstände dem Leiter der Abteilung für Strafsachen des Zollamtes Wien Meldung erstattet.
Dem Beschwerdeführer werde weiters vorgeworfen, am 12. Jänner 1989 sowohl während des Dienstes als auch außer Dienst Fehlleistungen gesetzt zu haben. Zu diesen Geschehnissen habe er vor Erlassung des Abberufungsbescheides der Behörde erster Instanz nicht gehört werden können, weil er sich bis 8. Februar 1989 im Krankenstand befunden habe.
Mit Disziplinarverfügung vom 18. Februar 1986 sei dem Beschwerdeführer wegen eigenmächtigen Verlassens seines Dienstplatzes während des Journaldienstes ein Verweis erteilt worden.
Im wesentlichen nach Wiedergabe der Rechtslage wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter ausgeführt, die Dienstbehörde habe die Pflicht, auf Vorgänge, die dem Dienst abträglich seien, entsprechend zu reagieren. Dieser Ordnungsfunktion könne bei Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung oder einer Fehlleistung sowohl durch Erstattung einer Disziplinaranzeige als durch die Abberufung von der bisherigen Verwendung (unter Zuweisung einer neuen Verwendung) nachgekommen werden. Bei einer Versetzung (Abberufung) stünden die Interessen des Dienstes im Vordergrund.
Wesentliche Aufgabe einer Führungskraft sei es, die Mitarbeiter genau zu beaufsichtigen und ihnen mit gutem Beispiel voranzugehen. Unterbrechungen im ordnungsgemäßen dienstlichen Verhalten eines Vorgesetzten seien geeignet, die Verläßlichkeit und damit die Eignung für eine aufsichtsführende Stellung in Zweifel zu ziehen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von dem Mitarbeiter des Beschwerdeführers gesetzten Unregelmäßigkeiten zeige ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen sowie ein Verhalten, durch welches der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und des Exekutivkörpers Zollwache im besonderen herabgesetzt habe. Dies habe auch zur Folge gehabt, daß dadurch nicht nur die Achtung, die der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Dienstaufsichtsaufgaben benötige, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten bestehe und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde, schwer erschüttert worden sei. Der Vorfall vom 12. Jänner 1989 habe die Dienstbehörde veranlaßt, mit der Abberufung des Beschwerdeführers nicht mehr länger zuzuwarten, um eine dringend erforderlich gewordene Ordnungsmaßnahme, die einer allfälligen disziplinären Ahndung des angelasteten Fehlverhaltens keinesfalls vorgreife, zu setzen. Hiedurch solle eindeutig zum Ausdruck kommen, daß die qualifizierten fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht bestritten würden, die Eignung des Beschwerdeführers zur Führungskraft sei jedoch geschwunden.
Die Dienstbehörde verhehle nicht, daß die Abberufung des Beschwerdeführers als Führungskraft und die Zuweisung einer anderen, noch dazu laufbahnhemmenden Funktion keine sehr zweckmäßige Lösung darstelle. Die Verlagerung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle hätte ein bei weitem sinnvolleres Ergebnis gebracht, eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle dürfe aber in Beachtung des § 27 Abs. 1 PVG nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers vorgenommen werden.
Eine amtswegig veranlaßte Abberufung, die auf Grund ihrer Folgen einer Versetzung gleichzuhalten sei, werde dem betroffenen Beamten fast immer einen Nachteil bringen. Deshalb seien auch in § 40 BDG 1979 entsprechende Schutzbestimmungen vorgesehen, um ungerechtfertigte Benachteiligungen hintanzuhalten. Wolle man der Meinung des Beschwerdeführers Geltung verleihen, dann wäre jedwede Ausübung einer Ordnungsfunktion in Frage gestellt, sobald eine solche Maßnahme zur beruflichen Zurücksetzung eines Beamten führen sollte.
Durch die verfügte Abberufung erfolge weder eine Beschränkung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Personalvertreter noch habe sie im geringsten das Ziel, den Beschwerdeführer als Funktionär der Personalvertretung irgendwie zu benachteiligen. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte zu erwartende Prestigeverlust könne niemals ein Hinderungsgrund für die Dienstbehörde sein, bei festgestellten Mißständen pflichtgemäß ordnend einzugreifen. Der Forderung des Beschwerdeführers, auf den bei den Mitarbeitern zu erwartenden Eindruck Rücksicht zu nehmen, könne nicht Rechnung getragen werden, weil ein derartiges Meinungsbild erfahrungsgemäß sehr oft auf unvollständiger Information und unrichtiger Beurteilung der Sachlage beruhe und, keine verbindliche Richtschnur abzugeben geeignet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 verfügt worden ist.
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid inhaltlich im wesentlichen aus zwei Gründen:
1) Seine Verwendungsänderung sei im Hinblick auf seine Funktion als Personalvertreter gesetzwidrig,
2) es mangle am wichtigen dienstlichen Interesse.
ad 1)
Nach § 27 Abs. 1 PVG darf ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Die Leiter der Dienststellen dürfen nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, daß seine Verwendungsänderung schon deshalb unzulässig wäre, weil es sich um eine einer Versetzung gleichzuhaltende Maßnahme handle, ist er darauf hinzuweisen, daß § 27 PVG ausdrücklich von der Versetzung zu einer anderen Dienststelle spricht, der Beschwerdeführer aber im Bereich seiner Dienststelle verbleibt. Damit ist der Schutzzweck der Norm des § 27 Abs. 1 PVG durch diese Verwendungsänderung jedenfalls nicht berührt.
Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Rechtswidrigkeit der Verwendungsänderung durch eine Benachteiligung im Sinne des § 25 PVG geltend macht und diese sinngemäß darin sieht, daß ihm als Personalvertreter nicht die Möglichkeit der Versetzung unter Beibehaltung seiner Vorgesetztenfunktion angeboten worden sei. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das für die Zulässigkeit der gesetzten dienstrechtlichen Maßnahme notwendige wichtige dienstliche Interesse besonders im Verlust des Vertrauens in den Beschwerdeführer als Führungskraft sieht. Bereits aus diesem Grund ist daher eine Versetzung unter Beibehaltung der Vorgesetztenfunktion von vornherein nicht in Frage gekommen und kann schon deshalb nicht von einer (mittelbaren) Benachteiligung im vorher dargestellten Sinne nach § 25 PVG gesprochen werden. Im übrigen hat der Beschwerdeführer - wie den vorgelegten Akten entnommen werden konnte - im Verwaltungsverfahren (vgl. die erhobenen „Einwendungen“) keine Bereitschaft gezeigt, der Behörde unter Beachtung des § 27 Abs. 1 PVG durch Zustimmung zu einer Versetzung ein allenfalls - so in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezeichnetes - „sinnvolleres Ergebnis“ zu ermöglichen.
ad 2
Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre Ansicht, daß ein wichtiges dienstliches Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, und zwar in Form der Abberufung von seiner bisherigen Funktion, gegeben sei, darauf, daß es wesentliche Aufgabe einer Führungskraft sei, die Mitarbeiter genau zu beaufsichtigen. Bei Mängeln im ordnungsgemäßen dienstlichen Verhalten eines Vorgesetzten sei die Verläßlichkeit und damit die Eignung für eine aufsichtsführende Stellung in Zweifel zu ziehen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von seinem Mitarbeiter gesetzten Unregelmäßigkeiten habe ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen sowie ein Verhalten gezeigt, durch welches der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und der Zollwache im besonderen herabgesetzt habe. Dies habe zu einer Störung der notwendigen Achtung der Mitarbeiter und zu einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt.
Diese Aussagen der Behörden sind dem angefochtenen Bescheid folgend, der diesbezüglich konkretere Aussagen vermissen läßt, sachverhaltsmäßig in der Unterlassung der rechtzeitigen Meldung der vom Beschwerdeführer festgestellten strafbaren Handlunge seines Mitarbeiters, aber auch in dem ihm seinerzeit erteilten disziplinären Verweis begründet. Diese Umstände sind der Behörde spätestens seit der Meldung des Beschwerdeführers am 7. Juni 1988 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vorgebracht, daß ihm nach „Bekanntwerden“ seiner „Verfehlung“ noch große und schwierige Fälle übertragen worden seien, woraus das ungebrochene Vertrauen in seine Leistungen und in seine Verläßlichkeit folge. In zwei Fällen sei dem Beschwerdeführer die Verantwortlichkeit zu Erhebungen gegen Kollegen übertragen worden, die zu Festnahmen geführt hätten. Gerade das habe gezeigt (‑ so das nunmehrige Beschwerdevorbringen ‑), daß nicht befürchtet worden sei, daß der Beschwerdeführer (neuerlich) aus falsch verstandener Kollegialität von seinen Amtspflichten abweichen werde.
Eine Auseinandersetzung mit diesem konkreten Berufungsvorbringen ist ‑ wie der Beschwerdeführer im wesentlichen zutreffend als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt - im angefochtenen Bescheid unterblieben.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann den vom Beschwerdeführer bestrittenen Fehlleistungen vom 12. Jänner 1989 (der Bescheid der Behörde erster Instanz ist am 31. Jänner 1989 erlassen worden), die aber, wie die belangte Behörde selbst einräumt, noch nicht ordnungsgemäß erhoben waren, nicht jegliche Bedeutung für die Entscheidung abgesprochen werden.
Da die belangte Behörde eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem bereits vorher angesprochenen konkreten Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers bzw. nähere Feststellungen in diesem Zusammenhange unterlassen hat und weil hinsichtlich der weiteren angeblichen Fehlleistungen des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1989, die offenbar den Anlaß für die vom Beschwerdeführer bekämpfte Maßnahme dargestellt haben, Feststellungen auf Grund eines ordnungsgemäßen Verfahrens überhaupt fehlen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 25. September 1989
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