Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 1991, Zl. I/7-L-69/12-2, wurde der bei der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1991 von F gestellte Antrag, ihm die Parteistellung in dem beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der luftfahrtbehördlichen Benützungsbewilligung für die abgeänderte Ausführung des Einstellhangars I am Flugplatz X zuzuerkennen, abgewiesen und es wurde festgestellt, daß ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 1. Juni 1992 wurde der gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung des F Folge gegeben, es wurde der Bescheid behoben und festgestellt, daß ihm nach §§ 78 und 79 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, im Zusammenhalt mit § 8 AVG im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift beantragt, unter Kostenfolgen die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu der Beschwerde den Erfolg zu versagen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Begleitschreiben der belangten Behörde vom 22. Juli 1992 am 28. Juli 1992 abgefertigt und am 29. Juli 1992 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde - wie aus dem auf dem vorliegenden Briefumschlag angebrachten Orts- und Tagesstempel hervorgeht - am 9. September 1992 zur Post gegeben. Die Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben; wann auf ihr der Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes angebracht wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Dennoch ist die Beschwerde aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen: "Sache" im vorliegenden Verwaltungsverfahren ist die Frage, ob F in einem bestimmten Verfahren, nämlich im Verfahren zur Zl. I/7-L-69/11 des Landeshauptmannes von Niederösterreich betreffend die Erteilung der luftfahrtbehördlichen Benützungsbewilligung auf Grund des Ansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1991, Parteistellung zukam oder nicht. Die Beschwerdeführerin selbst verweist mehrfach darauf, daß sie mit Schreiben vom 13. Juni 1991 den betreffenden Antrag um Benützungsbewilligung zurückgezogen hat und somit das Verfahren beendet ist. Von der, von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Jänner 1993 behaupteten Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides auf andere Verfahren - im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin eine neuerliche Antragstellung um Benützungsbewilligung für den Hangar in Aussicht gestellt hat - kann schon allein wegen des Wortlautes des Spruches des angefochtenen Bescheides keine Rede sein.
Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, um durch seinen Spruch zu klären, ob einer bestimmten Person IN DEM BETREFFENDEN VERFAHREN Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1973, Slg. Nr. 8498/A). Eine Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides für allfällige andere, von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Verwaltungsverfahren besteht daher nicht. Die Frage, ob die belangte Behörde F zu Recht die Parteistellung in dem - bereits abgeschlossenen - Verfahren zuerkannte, oder ob diese Frage entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurde, wie die belangte Behörde offensichtlich selbst erkannt hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1987, Zl. 86/03/0168), ist hier nicht mehr zu prüfen. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes käme nur mehr akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen steht aber auch jemandem, der ein objektives Beschwerderecht wahrnimmt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu (vgl. den hg. Beschluß vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0227, sowie die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 415 angeführten Judikaturhinweise). Mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin war daher die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht mehr besteht.
Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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